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Basel-Stadt Appellationsgericht 13.04.2015 BEZ.2015.13 (AG.2015.268)

13. April 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·663 Wörter·~3 min·6

Zusammenfassung

Abweisung des Kostenerlasses

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2015.13

ENTSCHEID

vom 13. April 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler   

Parteien

A_____                                                                                  Beschwerdeführer

[…]

gegen

B_____                                                                            Beschwerdegegnerin

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin

vom 16. Februar 2015

betreffend Abweisung des Kostenerlasses

Sachverhalt

A_____ hat am 12. Februar 2015 beim Zivilgericht eine gegen B_____ gerichtete Klage nach Art. 85a SchKG eingereicht, mit welcher die Feststellung des Nichtbestands der Schuld von CHF 20‘376.40.– gemäss Zahlungsbefehl vom 2. April 2014 in der Betreibung Nr. […] beantragt wird. Mit der Klageeinreichung beantragte der Kläger die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Instruktionsrichterin wies mit Verfügung vom 16. Februar 2015 das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte dem Kläger die Pflicht zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 1‘500.– Dagegen hat der Kläger am 27. Februar 2015 Beschwerde erhoben. Es wurden die Vorakten beigezogen.

Erwägungen

1.

Angefochten ist die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 16. Februar 2015. Die Abweisung eines Kostenerlassbegehrens ist eine verfahrensleitende Verfügung, welche gemäss Art. 121 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO mit Beschwerde an das Appellationsgericht angefochten werden kann. Die Beschwerde wurde fristgemäss eingereicht.

2.

Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen und muss einen Antrag enthalten (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei der Begründung um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Verlangt wird, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und gegebenenfalls die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (siehe dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.1 bis 3.3). Der Beschwerdeführer muss mit anderen Worten in der Beschwerde darlegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 321 ZPO N 15).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keinen Antrag gestellt. Als Begründung wird ausgeführt: „Bei allen Betreibungen handle es sich um dieselbe Gläubigerin. Zudem sind die Betreibungen immer gleich hoch wie derjenige von den Sozialamt Liestal. Man konnte feststellen, dass eine Bevorschussung dieser Gelder von der Gläubigerin am Sozialamt in Liestal beantragt wurde“. Diese Ausführungen genügen den dargelegten Anforderungen an die Begründung nicht, da sie einerseits unverständlich sind und sich andererseits nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen. Damit sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht erfüllt.

3.

Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, müsste die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden. Für die fragliche Betreibung hat das Betreibungsamt Basel-Stadt am 10. Februar 2015 mangels pfändbaren Vermögens einen Verlustschein ausgestellt. Somit ist derzeit gegen den Beschwerdeführer keine Betreibung hängig, womit das Rechtschutzinteresse hinsichtlich der Klage nach Art. 85a SchKG entfallen ist. Die Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 lit. b ZPO ist somit nicht erfüllt.

4.

Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde, weshalb er die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben. Allerdings fällt einzig das Gesuchsverfahren unter Art. 119 Abs. 6 ZPO, hingegen nicht das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden Entscheid der ersten Instanz (BGE 137 III 470 E. 6.5.5 S. 474 f.). Der Beschwerdeführer hat zwar seine finanziellen Verhältnisse, insbesondere seine Einkommensverhältnisse, nicht offengelegt. Es ist indessen aufgrund des aktuell erlassenen Verlustscheins auf enge finanzielle Verhältnisse zu schliessen und die Gebühr am unteren Rand festzusetzen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Es wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von CHF 250.– zu tragen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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