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Basel-Stadt Appellationsgericht 09.01.2015 BEZ.2015.12 (AG.2015.366)

9. Januar 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,494 Wörter·~7 min·7

Zusammenfassung

Revision

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2015.12

ENTSCHEID

vom 21. Mai 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Parteien

A_____                                                                                  Beschwerdeführer

[…]

gegen

B_____                                                                                Beschwerdegegner

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 9. Januar 2015

betreffend Revision

Sachverhalt

Advokat B_____ reichte am 2. Februar 2010 beim Zivilgericht Basel-Stadt gegen seine zwei früheren Mandanten A_____ und C_____ Klage ein auf Bezahlung eines Honorars von CHF 10'426.90 zuzüglich Zins und Kosten für die Entbindung von der anwaltlichen Schweigepflicht. Das Zivilgericht hiess die Klage mit Entscheid vom 23. November 2011 im Wesentlichen gut. Das Appellationsgericht trat auf die Berufung von A_____ mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein (vgl. AGE ZB.2012.13 vom 7. November 2012). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mangels hinreichender Begründung nicht ein (vgl. BGer 4A_7/2013 vom 7. Februar 2013). A_____ reichte beim Zivilgericht am 26. August 2014 ein Gesuch um Revision des Entscheids vom 23. November 2011 ein. Darin beantragte er im Wesentlichen die Abweisung der Klage vom 2. Februar 2010. Mit Entscheid vom 9. Januar 2015 wies das Zivilgericht das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte A_____ die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 687.50.

Gegen diesen Entscheid erhob A_____ am 23. Februar 2015 Beschwerde beim Appellationsgericht. Er beantragt, dass der angefochtene Entscheid für nichtig erklärt werde, und sinngemäss, dass das Revisionsverfahren für die Dauer des von ihm gegen den Beschwerdegegner angestrengten Strafverfahrens sistiert werde. Der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts zog die vorinstanzlichen Akten bei und verzichtete darauf, eine Beschwerdeantwort einzuholen. Die Einzelheiten der Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Entscheide über Revisionsgesuche sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 332 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zu deren Beurteilung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, SG 221.100] in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Ziff. 2 lit. a EG ZPO und Art. 405 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist rechtzeitig innert der Frist von 30 Tagen gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Mit ihr können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

Das Beschwerdegericht stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Unter diesen Voraussetzungen kann die Beschwerde aus Gründen der Verfahrensökonomie erledigt werden, ohne einen Schriftenwechsel durchzuführen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts darauf verzichtet hat, eine Beschwerdeant­wort einzuholen.

1.2      Eine Beschwerde muss ein Rechtsbegehren und eine taugliche Begründung enthalten (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2013, § 26 N 42). Aus der Rechtsschrift muss eindeutig hervorgehen, dass die Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids durch eine obere Instanz verlangt wird. Allgemein gehaltene Kritik am erstinstanzlichen Entscheid, wie z.B. dass dieser „nichtig“ sei, ist nicht als formgültige Beschwerde zu betrachten. In Beschwerden gegen Endentscheide ist wegen der Möglichkeit der Rechtsmittel­instanz, in der Sache selbst neu zu entscheiden (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), zudem anzugeben, welchen Ausgang des Hauptverfahrens der Beschwerdeführer im Fall der Aufhebung des angefochtenen Entscheids anstrebt. Der blosse Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids genügt nur in Fällen, in denen ein oberinstanzlicher Entscheid in der Sache selbst von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 321 ZPO N 15 f.). In der Beschwerdebegründung ist insbesondere darzulegen, weshalb den gestellten Rechtsbegehren zu entsprechen ist. Wird eine unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht, ist zu begründen, welche Rechtsnormen nicht richtig angewandt worden sind und inwiefern dies der Fall ist. Die Bezeichnung des angefochtenen Entscheids als „rechtswidrig“ oder „falsch“ genügt nicht. An von Laien verfasste Beschwerden werden weniger strenge Anforderungen gestellt, solange aus der Begründung zumindest eindeutig ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer beanstandet (vgl. Sterchi, a.a.O., Art. 321 ZPO N 18). Genügt die Beschwerde diesen Voraussetzungen nicht, kann auf sie nicht eingetreten werden.

Die vom Beschwerdeführer als Laien gestellten Rechtsbegehren lauten folgendermassen: „Ich stelle den Antrag, dass den Entscheid vom 9. Januar 2015 nichtig erklärt wird auf Grund die nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung bezüglich die rechtlichen Umständen bei dem Wohnungskauf. Ich stelle den Antrag, dass die Neubewertung das Resultat den eingeleiteten Strafverfahren abwarten“ (Beschwerde, S. 2). Aus dem Antrag, dass der angefochtene Entscheid für nichtig zu erklären sei, geht sinngemäss hervor, dass der Beschwerdeführer die Überprüfung und Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids durch eine obere Instanz verlangt. Die Abweisung eines Revisionsgesuchs ist ein Endentscheid (Sterchi, a.a.O., Art. 332/333 ZPO N 1). Ausserdem ist ein Entscheid des Beschwerdegerichts über das Revisionsgesuch nicht von vornherein ausgeschlossen. Daher ist in der Beschwerde anzugeben, welcher Ausgang des Revisionsverfahrens im Fall der Aufhebung des angefochtenen Entscheids angestrebt wird. Dies geht aus der sowohl sprachlich als auch inhaltlich schwer verständlichen Beschwerde nicht wortwörtlich hervor. Immerhin kann aus dem im Sistierungsantrag gewählten Wort „Neubewertung“ und dem Kontext der Beschwerde abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer eine neue Beurteilung und letztlich die Gutheissung seines Revisionsgesuchs anstrebt. Damit genügt die Beschwerde knapp den für Laien herabgesetzten Anforderungen an deren Inhalt. Auf die Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten.

1.3      Im Beschwerdeverfahren können keine Anträge in der Hauptsache gestellt werden, die nicht bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gebildet haben. Zudem sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies entspricht dem Charakter der Beschwerde, die im Wesentlichen eine nachträgliche Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids aufgrund derjenigen Sachlage, die im Zeitpunkt dessen Erlasses bestanden hat, bezweckt.

Der sinngemässe Antrag auf Sistierung des Revisionsverfahrens wird im Beschwerdeverfahren zum ersten Mal gestellt und ist damit ausgeschlossen. Ebenfalls neu und damit ausgeschlossen sind die Tatsachenbehauptung, dass der Beschwerdeführer (am Tag der Einreichung der Beschwerde) Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner erstattet habe, und die entsprechenden Beweismittel in der Beilage zur Beschwerde. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.

2.1      Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Revisionsgrund setzt voraus, dass ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt worden war. Eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden (Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO).

2.2      Das Zivilgericht wies das Revisionsgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der geltend gemachte Revisionsgrund nicht vorliege. Es fehle an einem Strafverfahren, das ergeben habe, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil des Beschwerdeführers auf den Entscheid eingewirkt worden sei. Das Zivilgericht führte weiter aus, dass auch nicht ausnahmsweise auf das Erfordernis eines durchgeführten Strafverfahrens verzichtet werden könne. Dies sei nur zulässig, wenn ein Strafverfahren nicht durchführbar sei, z.B. wenn der Täter verstorben sei oder eine zuständige ausländische Behörde untätig bleibe. Das sei hier nicht der Fall. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, inwiefern ein Straftatbestand erfüllt sein soll. Die vom Beschwerdeführer im Revisionsbegehren angeführten Argumente und Tatsachen seien ausserdem bereits Thema des Hauptverfahrens gewesen. Da sie ihm von Anfang an bekannt gewesen seien, könnten sie keine Grundlage für eine Revision bilden (Entscheid, E. 2).

2.3      Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen kaum auseinander. Insbesondere führt er in seiner Beschwerde nicht begründet aus, was an ihnen falsch sein soll. Im Beschwerdeverfahren dürfen keine neuen Tatsachen vorgetragen werden. Das erst nach Erhalt des erstinstanzlichen Entscheids im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren angestrengte Strafverfahren ist daher für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unbeachtlich (vgl. E. 1.3 hiervor). Immerhin kann aber festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch dieses Vorgehen einräumt, dass im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beurteilung seines Revisionsgesuchs kein Strafverfahren lief. Damit steht auch fest, dass aus keinem Strafverfahren Erkenntnisse vorgelegen haben, aus denen sich ergeben hätte, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil des Beschwerdeführers auf den Entscheid des Zivilgerichts vom 23. November 2011 eingewirkt worden ist.

Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich der Auffassung, dass „die Durchführung eines Strafverfahrens nicht absolut erforderlich“ sei (Beschwerde, S. 2). Eine für den Beschwerdeführer nachteilige Straftat auf andere Weise als durch die Erkenntnisse eines Strafverfahrens zu beweisen, setzt allerdings voraus, dass ein Strafverfahren nicht durchführbar ist (Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO). Dass dies der Fall sei, behauptete der Beschwerdeführer weder vor dem Zivilgericht noch trägt er es vor dem Beschwerdegericht vor. Vielmehr zeigt seine Strafanzeige, dass auch er davon ausgeht, dass ein Strafverfahren durchgeführt werden kann. Seine entsprechende Rüge ist somit unbegründet.

Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers sind unverständlich, so z.B. die Ausführungen zu „virtuellen Stockwerkeigentümern“ (Beschwerde, S. 2), der Vorwurf, „dass das Gericht mit dem Wohnungskauf sich zeitlich nicht auseinandersetzen“ (Beschwerde, S. 3) und die Rüge „[e]ine Beweiswürdigung die auf ein materiell falschen Auffassung der rechtlichen Situation ist nicht konform mit den gesetzlichen Anforderungen für Nachvollziehbarkeit“ (Beschwerde, S. 3). Der Beschwerdeführer legt hier nicht konkret dar, inwiefern das Zivilgericht das Recht unrichtig angewandt bzw. den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie richten sich nach § 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren (GebV, SG 154.810). In analoger Anwendung von § 11 Abs. 1 Ziff. 1 GebV wird in der Regel bis das Anderthalbfache der erstinstanzlichen Gerichtskosten verlangt, vorliegend mithin gerundet CHF 1'000.– (vgl. AGE BEZ.2014.40 vom 21. Oktober 2014 E. 4). Eine Partei- oder Umtriebsentschädigung an den Beschwerdegegner ist für das Beschwerdeverfahren nicht geschuldet, da dem Beschwerdegegner vor dem Appellationsgericht kein Aufwand entstanden ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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