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Basel-Stadt Appellationsgericht 25.02.2015 BEZ.2014.99 (AG.2015.124)

25. Februar 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·967 Wörter·~5 min·7

Zusammenfassung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 17. Dezember 2015

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BEZ.2014.99

ENTSCHEID

vom 25. Februar 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Parteien

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[…] 

gegen

B____                                                                                  Beschwerdegegner

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten

vom 17. Dezember 2015

Sachverhalt

Mit Urteil des Zivilgerichts vom 10. August 2010 wurde die Ehe von A____ und B____ geschieden und wurden die Nebenfolgen der Scheidung geregelt. In Ziff. 5 des Scheidungsurteils wurde die Teilvereinbarung der vormaligen Ehegatten betreffend das Güterrecht und die Pensionskasse genehmigt. Gemäss Ziff. 5.1 hat B____ CHF 25‘000.– an A____ zu leisten und diese ihm im Gegenzug ihren hälftigen Miteigentumsanteil am Haus in Hindlingen (F) zu übertragen. Die CHF 25‘000.– werden seitens A____s bis längstens 31. August 2010 gestundet und die Eigentumsübertragung im Grundbuch hat Zug um Zug gegen Bezahlung der vorgenannten Summe zu erfolgen.

Nachdem verschiedene private Bemühungen auf Seiten beider Parteien, dieses Urteil zu vollziehen, fehl schlugen, leitete A____ die Betreibung gegen B____ ein und es wurde ihr mit Urteil des Zivilgerichts vom 30. April 2014 provisorische Rechtsöffnung über CHF 26‘626.85 zuzüglich der Betreibungskosten von CHF 103.– erteilt. Dies führte zur Lohnpfändung des B____, welcher sich in der Folge seinerseits an das Zivilgericht wandte (vgl. Eheaudienz vom 23. September und vom 9. Oktober 2014). Der Zivilgerichtspräsident lud die Parteien daraufhin zur Verhandlung am 12. Dezember 2014. Den dort unterzeichneten Vergleich, wonach B____ beim Zivilgericht CHF 25‘000.– auf ein Sperrkonto einbezahlen und A____ den notariellen Akt beim Notar unterschreiben sollte, widerrief A____ innerhalb der vereinbarten Widerrufsfrist. Mit Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 17. Dezember 2014 wurde B____ daraufhin aufgefordert, bis spätestens 23. Januar 2015 den Betrag von CHF 25‘217.– auf ein Sperrkonto beim Zivilgericht zu überweisen und es wurden weitere Verfügungen nach Eingang der Zahlung in Aussicht gestellt. Gegen diese Verfügung hat A____ rechtzeitig Beschwerde erhoben und im Nachgang der Beschwerde zwei weitere „Nachträge“ zur Beschwerde eingereicht. Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 stellte der Zivilgerichtspräsident fest, dass das Gelddepot innert der gesetzten Frist seitens des Beschwerdegegners nicht geleistet worden, der Versuch einer Vergleichslösung damit gescheitert und der Beschwerdegegner deshalb auf den formellen Weg des Vollstreckungsverfahrens zu verweisen sei.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten ergangen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Der Ausschuss des Appellationsgerichts ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zivilgerichtspräsidiums (§ 10 Abs. 1 und 2 EG ZPO). Es entscheidet in rechtlicher Hinsicht mit umfassender und in tatsächlicher Hinsicht mit eingeschränkter Kognition (vgl. Spühler, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 320 ZPO N 1 ff.). Ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben, ist das mit der Verfahrensleitung betraute Gerichtsmitglied als Einzelgericht zuständig. Dieses entscheidet gleichzeitig über die Höhe und Verteilung der Prozesskosten (§ 6 Abs. 1 und 2 EG ZPO). Zufolge Eintritts der Gegenstandslosigkeit (s. unten Ziff. 1.2) wurde der vorliegende Entscheid von der Verfahrensleitung als Einzelgericht gefällt.

1.2      Die Beschwerdeführerin ist als Partei im vorinstanzlichen Verfahren zur Beschwerde legitimiert. Allerdings bedarf es im Rechtsmittelverfahren eines Rechtsschutzinteresses, welches einerseits bei Erhebung der Beschwerde und andererseits im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht (noch) aktuell zu sein hat. Vorliegend will die Beschwerdeführerin eine Einzahlung des Betrages von CHF 25‘217.– durch den Beschwerdegegner auf ein Sperrkonto beim Zivilgericht verhindern. Indem der Zivilgerichtspräsident mit Verfügung vom 27. Januar 2015 festgestellt hat, dass eine Vergleichslösung gescheitert sei und er den Beschwerdegegner auf den formellen Weg des Vollstreckungsverfahrens verwies, wurde das vorinstanzliche Verfahren abgeschlossen und es droht keine Einzahlung der genannten Summe auf ein Sperrkonto beim Zivilgericht mehr. Damit ist aber auch das Interesse der Beschwerdeführerin an einer Gutheissung ihrer Beschwerde weggefallen, weshalb das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO; vgl. zum Ganzen: Steck, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 242 ZPO N 5ff.)

2.

2.1      Bei Abschreibung aufgrund von Gegenstandslosigkeit ist betreffend die Verlegung der Verfahrenskosten auf den mutmasslichen Ausgang des Beschwerdeverfahrens abzustellen (vgl. statt vieler: AGE BEZ.2013.17 vom 27. August 2013 E. 2.1)

2.2      Beschwerdefähig sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 319 lit. a ZPO). Andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen sind nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Der Zivilgerichtspräsident wies mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdegegner an, den Betrag von CHF 25‘217.– auf ein Sperrkonto des Zivilgerichts einzuzahlen. Damit wurde kein prozesserledigender Entscheid gefällt, weshalb es sich bei der Verfügung nicht um einen Endentscheid handelt. Auch als Zwischenentscheid ist die Verfügung nicht zu klassifizieren, da in der Sache selbst mit der genannten Zahlungsaufforderung zu Gunsten eines gerichtlichen Sperrkontos nichts entschieden ist (vgl. Spühler, a.a.O., Art. 308 ZPO N 5). Als vorsorgliche Massnahme ist die Verfügung insofern nicht zu klassifizieren, als deren Nichtbefolgung nicht zu einer zwangsweisen Durchsetzung der Anordnung geführt hat, sondern nach nicht erfolgter Überweisung des genannten Betrages auf ein Sperrkonto des Zivilgerichts einzig festgestellt wurde, dass die vergleichsweise Erledigung des Urteilsvollzugs gescheitert sei (vgl. oben Sachverhalt) und insbesondere kein vorläufiges Massnahmeverfahren mit der Verfügung abgeschlossen wurde. Ebenso wenig handelt es sich um eine prozessleitende oder andere erstinstanzliche Verfügung deren Beschwerdefähigkeit im Gesetz vorgesehen ist oder welche einen nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil zu Lasten der Beschwerdeführerin bewirken könnte. Auf die Beschwerde wäre demnach nicht einzutreten gewesen, da sie sich als nicht beschwerdefähig erweist. Damit hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Das Beschwerdeverfahren wird zu Folge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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