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Basel-Stadt Appellationsgericht 30.09.2014 BEZ.2014.82 (AG.2014.583)

30. September 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,126 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG (Betreibung Nr. 12068534)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

BEZ.2014.82

ENTSCHEID

vom 30. September 2014

Mitwirkende

Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A_____                                                                              Beschwerdeführerin

[…]

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[…]

gegen

B_____                                                                                              Gläubigerin

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 15. September 2014

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

(Betreibung Nr. 12068534)

Sachverhalt

Die A_____ (Beschwerdeführerin) bezweckt den Handel, die Distribution sowie die Herstellung von Luxusgütern, insbesondere Uhren, Schmuck, Juwelen und Accessoires. Mit Entscheid vom 15. September 2014 eröffnete der Zivilgerichtspräsident in seiner Eigenschaft als Konkursrichter den Konkurs über die Beschwerdeführerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. 12068534 betreffend eine Forderung der B_____. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 25. September 2014 Beschwerde erhoben und die Aufhebung des Konkurses beantragt. Gleichzeitig hat sie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde verlangt.

Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte sowie der weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Nicht berufungsfähige Entscheide des Zivilgerichts sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Bei im summarischen Verfahren ergangenen Entscheiden wie jenen des Konkursgerichts (Art. 251 lit. a ZPO) beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; Art. 174 Abs. 1 SchKG). Diese Frist hat die Beschwerdeführerin eingehalten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1      Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die erwähnten Voraussetzungen müssen innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG Band II, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20; BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295 mit Hinweisen).

2.2      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die in Konkursbetreibung gesetzte Forderung der B_____ zuzüglich Kosten beim Betreibungsamt nachgewiesenermassen hinterlegt (vgl. Quittung des Betreibungsamts vom 23. September 2014 [Beschwerdebeilage (BB) 7]). Die erste Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses ist damit erfüllt.

2.3

2.3.1   Die andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie nicht vorliegt. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Schuldners gewonnenen Gesamteindruck (vgl. zum Ganzen BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3 mit Hinweisen). Die wichtigste Unterlage zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (vgl. BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2).

2.3.2   Im vorliegenden Fall sind im Auszug aus dem Betreibungsregister vom 19. September 2014 vier Betreibungen aufgeführt (BB 9). Diese beschlagen den Zeitraum vom 26. November 2012 bis zum 2. September 2014 und entsprechen einem Forderungstotal von CHF 28‘920.45. Diese Forderungen hat die Beschwerdeführerin gemäss dem Auszug aus dem Betreibungsregister in der Zwischenzeit bezahlt (BB 9 [Code 105 – Bezahlt an Betreibungsamt]) beziehungsweise hinterlegt (BB 7).

Neben den im Betreibungsregister erfassten Forderungen gibt die Beschwerdeführerin weitere kurzfristige Forderungen von insgesamt CHF 37‘343.22 an, die mit der Konkurseröffnung fällig geworden sind. Es handelt sich im Wesentlichen um Forderungen der Vermieterin, von Lieferanten sowie Internet- und Telefonbetreibern (Beschwerde, Rz 14; BB 10). Von diesen Forderungen ist der Oktober-Mietzins über CHF 10‘200.– für den Fall der Konkursaufhebung gestundet (Beschwerde, Rz 14; BB 12), so dass kurzfristige Forderungen von CHF 27‘143.22 fällig sind. Nicht fällig sind dagegen insbesondere drei Aktionärsdarlehen von insgesamt CHF 510‘100.–, sofern die Konkurseröffnung aufgehoben wird (Beschwerde, Rz 16; BB 13).

2.3.3   Den im Fall der Konkursaufhebung fälligen Forderungen über CHF 27‘143.22 stehen liquide Mittel von CHF 22‘635.85 gegenüber, nämlich ein Bankguthaben von CHF 16‘563.56 (Kontoauszug der UBS AG vom 25. September 2014 [BB 4]) und ein Guthaben von CHF 6‘072.29 auf dem Postcheckkonto (Kontoauszug der Postfinance AG vom 25. September 2014 [BB 5]). Die Beschwerdeführerin verweist sodann auf offene Debitorenforderungen in der Höhe von CHF 84‘072.09 (Beschwerde, Rz 19–21; BB 14–20). Diesen Debitorenforderungen ist gemeinsam, dass sie zwar fällig, aber noch nicht beglichen worden sind. Es handelt sich mit anderen Worten nicht um liquide – das heisst aktuelle, tatsächlich verfügbare – Mittel (vgl. Fritschi, Die Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, in: BlSchK 67/2003 S. 57 ff., 63). Insgesamt stehen der Beschwerdeführerin damit flüssige Mittel von CHF 22‘635.85 zur Verfügung. Diese Mittel reichen knapp nicht aus, um die fälligen Forderungen von insgesamt CHF 27‘143.22 zu decken. Die Beschwerdeführerin leidet mit anderen Worten unter gewissen Zahlungsschwierigkeiten. Angesichts der fälligen Debitorenforderungen von CHF 84‘072.09 erscheint es jedoch als glaubhaft, dass diese nicht besonders gravierend und eher vorübergehender Natur sind.

2.3.4   Die Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 SchKG verlangt nicht nur die soeben dargelegte Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn – also die Fähigkeit, die fälligen Forderungen mit liquiden Mittel zu tilgen –, sondern setzt auch die "Lebensfähigkeit" des schuldnerischen Betriebs voraus (vgl. oben E. 2.3.1). Der Schuldner muss demgemäss im Zusammenhang mit den in Betreibung gesetzten fälligen Forderungen und den noch nicht fälligen Forderungen nachweisen, dass er imstande ist, seine Abzahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nachzukommen, und dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit sichergestellt erscheint. Anders als bei der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn, die im Sinn einer Momentaufnahme nach der Liquidität fragt, geht es bei der Lebensfähigkeit oder Sanierungsfähigkeit des Betriebs um die Entwicklung über einen absehbaren künftigen Zeitraum (Fritschi, Verfahrensfragen bei der Konkurs­eröffnung, Zürich 2010, S. 332).

Im vorliegenden Fall sind die im Betreibungsregisterauszug erfassten Forderungen von insgesamt CHF 28‘920.45 bezahlt oder hinterlegt. Die fälligen Forderungen von CHF 27‘143.22 können durch die liquiden Mittel von CHF 22‘635.85 knapp nicht gedeckt werden. Allerdings macht die Beschwerdeführerin fällige Debitorenforderungen in erheblicher Höhe glaubhaft, deren – zumindest teilweise – Begleichung ihr es erlauben sollte, die gegen sie bestehenden fälligen Forderungen innert nützlicher Frist vollständig zu decken. Hinzu kommen weitere Forderungen gegen die Beschwerdeführerin, namentlich die Aktionärsdarlehen von insgesamt CHF 510‘100.–, die bei Aufhebung des Konkurses aber nicht fällig sind.

Die Beschwerdeführerin macht für das Jahr 2013 einen Unternehmensgewinn von CHF 22‘066.98 glaubhaft (Entwurf Bilanz der Beschwerdeführerin inklusive Erfolgsrechnung [BB 13]). Zudem verfügt sie nach eigenen Angaben über Waren mit einem Einkaufswert von CHF 711‘070 in ihrem Geschäftslokal (Beschwerde, Rz 22; BB 3). Angesichts des im Jahr 2013 erzielten Unternehmensgewinns und des stattlichen Warenlagers erscheint es als glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin – wenn auch nur knapp – in der Lage ist, ihren kurz- und langfristigen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Damit ist die Zahlungsfähigkeit im weiteren Sinn – im Sinn der Lebensfähigkeit – nachgewiesen.

3.

Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung aufzuheben. Mit ihrem säumigen Verhalten hat die Beschwerdeführerin indessen das Beschwerdeverfahren veranlasst. Sie hat deshalb die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.– zu tragen, ebenso ihre eigenen Vertretungskosten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 15. September 2014 aufgehoben.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

            Die Beschwerdeführerin trägt ihre Vertretungskosten selber.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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