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Basel-Stadt Appellationsgericht 02.12.2014 BEZ.2014.75 (AG.2014.760)

2. Dezember 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,332 Wörter·~7 min·11

Zusammenfassung

Forderung (Bger 4D_9/2015 vom 24. Juni 2015)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2014.75

ENTSCHEID

vom 2. Dezember 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart , Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Nicolas Fuchs

Parteien

A_____                                                                                  Beschwerdeführer

[...]   

B_____                                                                              Beschwerdeführerin

[...]   

gegen

C_____                                                                                Beschwerdegegner

[...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 10. Juni 2014

betreffend Forderung

Sachverhalt

Am 16. Dezember 2013 schloss C_____ (Mieter) mit A_____ und B_____ (Vermieter) einen Mietvertrag über ein möbliertes Zimmer an der [...]strasse […] in Basel ab. Im Mietvertrag vorgesehen war die Zahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 2‘040.– , welche der Mieter den Vermietern am 16. Dezember 2013 in bar übergab. Der Mieter erhob am 22. April 2014 Klage beim Zivilgericht gegen die Vermieter auf Verpflichtung der Beklagten zur Anlegung der Mietkaution auf einem Sperrkonto bei einer Bank. Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 wurden die Parteien auf den 10. Juni 2014, 09:00 Uhr, vorgeladen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2014, welches der Post am 9. Juni 2014 übergeben wurde, ersuchten die Beklagten um eine Verschiebung der Verhandlung auf einen Termin ab dem 2. August 2014. Dieses Schreiben wurde dem Zivilgericht am Morgen des 10. Juni 2014 (Verhandlungstag in der vorliegenden Streitigkeit) zugestellt. Es erreichte den die Verhandlung in der vorliegenden Streitigkeit durchführenden Zivilgerichtspräsidenten nicht mehr vor Beginn der Verhandlung um 09:00 Uhr. Die Verhandlung wurde daher in Anwesenheit des Klägers durchgeführt; die Beklagten erschienen nicht. Anlässlich der Verhandlung änderte der Kläger sein Begehren dahingehend, dass die Kaution an ihn direkt zurückbezahlt werden solle. Der Zivilgerichtspräsident hiess die geänderte Klage gut und verurteilte die Beklagten in Abwesenheit, dem Kläger CHF 2‘040.– in solidarischer Verbindung zu zahlen. Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 ist der Zivilgerichtspräsident auf das Umbietungsgesuch der Beklagten nicht eingetreten.

Nach Zustellung der schriftlichen Begründung haben die Beklagten mit Eingabe vom 9. September 2014 (Postaufgabe am 10. September 2014) Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie rügen einerseits, dass ihr Verschiebungsgesuch abgewiesen wurde, anderseits beantragen sie in der Sache die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von CHF 5‘072.40 an sie. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 ZPO). Beim angefochtenen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 10. Juni 2014 handelt es sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert liegt jedoch unter CHF 10'000.–, womit Beschwerde erhoben werden kann (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Gemäss § 10 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Ziff. 1 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SG 221.100) ist zu deren Beurteilung der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

1.2      Die Zustellung des begründeten Entscheids erfolgte am 25. Juli 2014. Die Beschwerde vom 9. September 2014 (Postaufgabe am 10. September 2014) ist aufgrund der durch Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO verlängerten Frist innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit rechtzeitig eingereicht worden (Art. 321 Abs. 1 ZPO).

2.

2.1      In verfahrensmässiger Hinsicht machen die Beschwerdeführer geltend, der Zivilgerichtspräsident hätte am 10. Juni 2014 nicht in ihrer Abwesenheit verhandeln und einen Entscheid fällen dürfen. Sinngemäss machen sie geltend, sie hätten rechtzeitig ein Verschiebungsgesuch gestellt. Dies trifft nicht zu. Die Beschwerdeführer übergaben am 9. Juni 2014 ein von ihnen am 8. Juni 2014 verfasstes und datiertes Schreiben mit dem Gesuch um Verschiebung der Verhandlung, das sie mit einem Arztzeugnis vom 7. Juni 2014 begründeten. Die Sendung traf beim Gericht am Morgen des Verhandlungstages am 10. Juni 2014 ein. Die Verhandlung begann um 09:00 Uhr. Diese Zeit ist nicht ausreichend, damit die Sendung vom die Verhandlung leitenden Präsidenten noch zur Kenntnis hätte genommen werden können, zumal die Post gerichtsintern zuerst noch hatte sortiert und zugeteilt werden müssen. Infolgedessen ist das Verschiebungsgesuch der Beklagten dem die Verhandlung leitenden Zivilgerichtspräsidenten erst nach durchgeführter Verhandlung zur Kenntnis gelangt. Damit der Zivilgerichtspräsident das Verschiebungsgesuch aber hätte beurteilen können, hätte es ihm vor der Verhandlung zugestellt werden und zur Kenntnis gelangen müssen (Kumschick, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Handkommentar, Bern 2010, Art. 135 N 2). Auf verspätete Gesuche darf das Gericht nicht eintreten (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 135 N 4). Der Zivilgerichtspräsident ist vorliegend daher zu Recht nicht auf das Verschiebungsgesuch eingetreten (vgl. Verfügung vom 10. Juni 2014).

2.2      Wenn die Beschwerdeführer z. B, wie sie geltend machen, unverhofft und kurz vor der Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen unfähig geworden sind, um an einer Verhandlung teilzunehmen, so hätten sie zumindest versuchen können, die Kanzlei des Gerichts am Verhandlungsmorgen telefonisch über ihre Verhinderung zu orientieren und das Verschiebungsgesuch mündlich zu stellen (vgl. Frei, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2013, Art. 135 N 9). Hätte auch dieses Vorgehen eine Verschiebung des Verhandlungstermins nicht mehr ermöglicht, so kann der säumigen Partei allenfalls noch ein Wiederherstellungsgesuch nach Art. 148 ZPO helfen (Staehelin, a.a.O, Art. 135 N 4). In einem derartigen Wiederherstellungsverfahren kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei hin eine Nachfrist für die verpasste Prozesshandlung gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Nach Abs. 2 ist das Gesuch innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen. Im vorliegenden Fall war der Säumnisgrund gemäss dem eingereichten Arztzeugnis vom 7. Juni 2014 nach „14 giorni di riposo assoluto“ entfallen, da die anschliessend empfohlene „periodo di vacanza di almeno 30 giorni“ nicht als Phase einer krankheitsbedingten Unfähigkeit zum Verfassen eines Wiederherstellungsgesuchs ausgelegt werden kann. Diese 14 Tage waren am 21. Juni 2014 abgelaufen und die 10-tägige Frist zur Stellung eines Wiederherstellungsantrags damit am 1. Juli 2014. Vom Nichteintretensentscheid betreffend ihr Verschiebungsgesuch und vom Dispositiv des Entscheids vom 10. Juni 2014 haben die Beschwerdeführer mit der Zustellung am 16. Juni 2014 erfahren. Haben sie innert der gesetzlichen Frist kein Wiederherstellungsgesuch an das Zivilgericht gerichtet, sondern sich auf die Erhebung einer Beschwerde beschränkt, haben sie damit ein allfälliges Wiederherstellungsgesuch verwirkt und ihre Rügen sind allein im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu behandeln.

3.

3.1      In der Sache hat der Zivilgerichtspräsident die angepasste Klage gutgeheissen und dabei auf die Darlegung des Klägers abgestellt, wonach dieser den Beklagten CHF 2‘040.– als Mietkaution geleistet habe, die Beklagten diesen Betrag indessen anschliessend nicht auf ein Sperrkonto einbezahlt hätten. Der Zivilgerichtspräsident hat die Beklagten daher gestützt auf Art. 257e Abs. 1 OR zur Rückerstattung der Sicherheit verurteilt. Die Beklagten bringen mit der Beschwerde vor, sie hätten den Kläger vergeblich gebeten, das unterzeichnete Formular für die Eröffnung des Mietkautionskontos zu schicken. Dieser Einwand hätte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht werden müssen. Er wird erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht und ist daher neu und nach Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässig (vgl. BGer 5A_733/2012 vom 16. November 2012 E. 2.1). Die Beschwerdeführer können ihre – erstinstanzlich verpassten – Einwände im Rahmen der Beschwerde nicht nachholen.

3.2.     Im Beschwerdeverfahren steht allein der Entscheid vom 10. Juni 2014 zur Beurteilung (Art. 319 ZPO). Nicht einzutreten ist daher auf den neuen Antrag der Beschwerdeführer, es sei der Kläger zu verurteilen, CHF 5‘072.40 an die Beklagten zu bezahlen. Neue Begehren und insbesondere eine Widerklage (Forderungen aus Miete) sind im Beschwerdeverfahren unzulässig (Naegeli/Richers, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Handkommentar, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 224 N 14 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführer können im Beschwerdeverfahren auch keine Beilagen einreichen, die nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren Beweismittel des Prozesses gebildet haben. Auf die neuen Begehren und die neuen Beweismittel ist daher nicht einzutreten. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abgewiesen wird, soweit auf sie einzutreten ist.

4.

Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 400.– zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 400.– in solidarischer Verbindung.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Nicolas Fuchs

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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