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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.01.2016 BEZ.2014.68 (AG.2016.60)

20. Januar 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,448 Wörter·~17 min·6

Zusammenfassung

Ordnungsbussen (BGer 4A_126/2016 vom 17. März 2016)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2014.68

BEZ.2014.69

BEZ.2014.70

BEZ.2014.71

BEZ.2014.72

BEZ.2014.73

ENTSCHEID

vom 20. Januar 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Parteien

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatliche Schlichtungsstelle                                   Beschwerdegegnerin

für Mietstreitigkeiten

Utengasse 36, 4005 Basel

Gegenstand

Beschwerden gegen sechs Verfügungen der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 21. bzw. 27. August 2014

betreffend Ordnungsbussen

Sachverhalt

A____ und B____ sind Vermieter der Liegenschaften [...]strasse [...] und [...]strasse [...] in Basel. Sie waren in den Jahren 2013 bis 2015 als Beklagte an 21 – von verschiedenen Mietern dieser Liegenschaften angestrengten – Verfahren vor der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) beteiligt. In fünf Verfahren (Verfahrensnummern vor der Schlichtungsstelle 14/S-17, 14/S-105, 14/S-118, 14/S-123 und 14/S-147) wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 18. Juni 2014 geladen. Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 ersuchten A____ und B____ aus gesundheitlichen Gründen um Verschiebung des Verhandlungstermins. Auf Aufforderung der Schlichtungsstelle reichten sie am 20. Juni 2014 Arztzeugnisse nach, woraufhin die Schlichtungsstelle das Verschiebungsgesuch bewilligte und die Verhandlungen neu auf den 21. August 2014 (14/S-17, 14/S-105) und auf den 27. August 2014 (14/S-118, 14/S-123, 14/S-147) ansetzte. Dabei wies sie darauf hin, dass eine erneute Umbietung nicht bewilligt werde. In einem weiteren Verfahren (14/S-200) lud die Schlichtungsstelle A____ und B____ direkt zur Verhandlung vom 21. August 2014 vor.

In den Verfahren 14/S-17, 14/S-105 und 14/S-200 traf bei der Schlichtungsstelle am Vorabend der Verhandlungen vom 21. August 2014 per Fax ein weiteres Verschiebungsgesuch von A____ und B____ ein. Darin führten diese aus, dass sie die Unterlagen, die sie für die Verhandlung vorbereitet hätten, verloren hätten. Die Originale seien im Ferienhaus in Italien, und sie hätten nicht genug Zeit, um sie zu holen und für die Verhandlungen pünktlich wieder zurück zu sein. Die entsprechende schriftliche Eingabe traf bei der Schlichtungsstelle am Verhandlungstag ein. A____ und B____ blieben den drei Schlichtungsverhandlungen fern. An diesen wurden die Umbietungsgesuche abgewiesen. Ausserdem auferlegte die Schlichtungsstelle A____ in drei separaten Verfügungen vom 21. August 2014 drei Ordnungsbussen von je CHF 1'000.– wegen Nichterscheinens zur Schlichtungsverhandlung.

Auch in den Verfahren 14/S-118, 14/S-123 und 14/S-147 traf bei der Schlichtungsstelle am Vorabend der Verhandlungen vom 27. August 2014 per Fax ein weiteres Verschiebungsgesuch von A____ und B____ ein. Zur Begründung führten diese aus, dass sie nun anwaltlich vertreten seien und ihr Rechtsanwalt um Verschiebung bitte. Die entsprechende schriftliche Eingabe ging bei der Schlichtungsstelle wiederum am Verhandlungstag ein. A____ und B____ – wie auch ihr Rechtsanwalt –blieben den drei Schlichtungsverhandlungen fern. An diesen Verhandlungen wurden die Umbietungsgesuche abgewiesen. Ausserdem auferlegte die Schlichtungsstelle A____ in drei separaten Verfügungen vom 27. August 2014 drei Ordnungsbussen von je CHF 1'000.– wegen Nichterscheinens zur Schlichtungsverhandlung.

Gegen die sechs Verfügungen vom 21. bzw. 27. August 2014, mit denen A____ je eine Ordnungsbusse auferlegt worden war, erhob dieser am 7. September 2014 (Datum der Postaufgabe) sechs separate Beschwerden. Darin beantragt er jeweils, es sei die angefochtene Verfügung unter Kostenfolge aufzuheben. Mit Verfügung vom 12. September 2014 sistierte die Instruktionsrichterin des Appellationsgerichts auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerdeverfahren bis zur Eröffnung des bundesgerichtlichen Entscheids in den Parallelverfahren BEZ.2014.35–39. Nach Eintreffen dieses Entscheids (BGE 141 III 265) beim Appellationsgericht wurden die vorliegenden Verfahren am 15. Juli 2015 wieder aufgenommen. Die Schlichtungsstelle beantragt in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2015 die kostenfällige Abweisung der Beschwerden. Der Beschwerdeführer replizierte am 8. September 2015. Die sechs Beschwerden werden im vorliegenden Entscheid gemeinsam beurteilt. Die Einzelheiten der Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung von Ordnungsbussen im Rahmen des Schlichtungsverfahrens. Ordnungsbussenverfügungen können gemäss Art. 319 lit. b. Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 128 Abs. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Beschwerde angefochten werden (vgl. AGE BEZ.2014.1 vom 26. Juni 2014 E. 1.1, mit Hinweisen). Zum Entscheid über die Beschwerden ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, SG 221.100]). Die angefochtenen Verfügungen sind als prozessleitende Verfügungen innert zehn Tagen seit ihrer Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO; ausführlich hierzu AGE BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014 E. 1.2.1, mit Hinweisen). Sie wurden dem Beschwerdeführer am 28. August 2014 bzw. 2. September 2014 zugestellt. Die vorliegenden Beschwerden wurden am 7. September 2014 der Schweizerischen Post übergeben und damit rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 3, Art. 143 Abs. 1 ZPO). Auf sie ist demzufolge einzutreten.

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Ausschuss kann aufgrund der Akten auf dem Zirkulationsweg entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

2.1      Die Schlichtungsstelle begründet die ausgesprochenen Ordnungsbussen in ihrer Stellungnahme damit, dass der Beschwerdeführer den Schlichtungsverhandlungen unentschuldigt ferngeblieben sei, nachdem die Verhandlungstermine in fünf Verfahren vorgängig auf sein Begehren bereits einmal verschoben worden seien. In den drei Verfahren mit Verhandlungstermin am 21. August 2014 habe der Beschwerdeführer die Schlichtungsstelle am Vorabend der Verhandlungen informiert, dass er wegen im Moment nicht vorhandener wichtiger Dokumente den Verhandlungstermin verschieben wolle. In den Verfahren mit Verhandlungstermin am 27. August 2014 sei wiederum am Vorabend ein Fax vom neu beigezogenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingegangen, der um Verschiebung des Verhandlungstermins gebeten habe. Da diese kurzfristig eingereichten Umbietungsgesuche nicht vor den anberaumten Verhandlungen hätten beantwortet werden können, hätten die angesetzten Verhandlungstermine gemäss den Vorladungen gegolten (Stellungnahme, S. 9).

2.2      Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, dass er nie unentschuldigt einer Schlichtungsverhandlung ferngeblieben sei. Er habe die Schlichtungsstelle über seine Verhinderungen an den Teilnahmen an den Verhandlungen immer rechtzeitig schriftlich informiert. In den Verfahren 14/S-17 und 14/S-200 habe er eine Busse erhalten, obwohl auch die Kläger nicht erschienen seien. Die Parteien hätten in diesen beiden Verfahren eine Einigung gefunden, weshalb eine Verhandlung nicht mehr nötig gewesen sei (Replik, S. 4).

2.3      Das Schlichtungsverfahren ist gemäss Art. 197 ZPO obligatorisch. Sinn und Zweck dieses Verfahrens ist es zu versuchen, die Parteien in einer formlosen Verhandlung zu versöhnen. Die klagende (wie auch die beklagte) Partei soll nicht ohne Not um den kostenlosen Schlichtungsversuch gebracht und somit in ein kostenfälliges Gerichtsverfahren gedrängt werden. Sie hat Anrecht auf ein rasches Verfahren. Eine Verhandlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden (vgl. Art. 202 und 203 ZPO). Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO müssen die Parteien persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Nur bei Vorliegen eines Ausnahmetatbestands nach Art. 204 Abs. 3 ZPO darf eine Partei der Schlichtungsverhandlung fernbleiben. In diesem Fall hat sie die Gegenpartei und die Schlichtungsbehörde über die Vertretung vorgängig zu orientieren und sich an der Verhandlung vertreten zu lassen (vgl. Art. 204 Abs. 4 ZPO; Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 204 ZPO N 6).

2.4      Der Beschwerdeführer wurde zu den Verhandlungen vom 21. und 27. August 2014 ordnungsgemäss vorgeladen. Erst unmittelbar vor den Verhandlungen stellte er Umbietungsgesuche, die jeweils am Vorabend der Verhandlung per Fax bei der Schlichtungsstelle eingingen. Die entsprechenden schriftlichen Gesuche trafen erst an den Verhandlungstagen ein. Unter diesen Umständen durfte er nicht alleine gestützt auf seine Umbietungsgesuche annehmen, dass die Schlichtungsverhandlungen umgeboten werden. Wie die Schlichtungsstelle zutreffend ausführt, muss jede Partei davon ausgehen, dass die angesetzte Verhandlung durchgeführt wird, solange die Partei keine positive Antwort auf ein Um- bzw. Abbietungsgesuch erhalten hat (vgl. Jenny/Jenny, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 135 ZPO N 10). Sie kann nicht ein „fait accompli“ schaffen und die Verhandlung „in eigener Regie“ verschieben, indem sie derart kurzfristig vor dem Verhandlungstermin Gesuche stellt, so dass diese nicht mehr vorgängig beantwortet werden können (vgl. AGE BEZ.2012.62 vom 13. November 2012 E. 3.1). Hinzu kommt vorliegend in fünf Verfahren, dass die Schlichtungsstelle den Beschwerdeführer vorgängig ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass eine (erneute) Umbietung des Verhandlungstermins nicht bewilligt werde.

Hinsichtlich der Verfahren 14/S-17 und 14/S-200 bleibt der Beschwerdeführer den Beweis schuldig, dass die Parteien noch vor den Schlichtungsverhandlungen vom 21. August 2014 eine Einigung erzielt hätten. Vielmehr legt das Umbietungsgesuch des Beschwerdeführers vom Vorabend der Verhandlungen nahe, dass dem gerade nicht so ist. Doch selbst bei einer aussergerichtlichen Einigung wäre die Schlichtungsstelle rechtzeitig darüber zu informieren gewesen, was die Parteien unterliessen. Zudem gilt auch hier, dass die Partei zur anberaumten Verhandlung erscheinen muss, solange die Schlichtungsstelle die Verhandlung nicht abgeboten hat.

Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer seine Pflicht, persönlich an den sechs Schlichtungsverhandlungen vom 21. bzw. 27. August 2014 zu erscheinen, durch unentschuldigtes Fernbleiben verletzt hat.

3.

3.1      Die Schlichtungsstelle beurteilte das unentschuldigte Nichterscheinen zu den Schlichtungsverhandlungen als Störung des Geschäftsgangs, die eine disziplinarische Sanktionierung rechtfertige. In 21 gegen den Beschwerdeführer eingereichten Schlichtungsgesuchen in den Jahren 2013 bis 2015 habe der Verhandlungstermin in der Mehrheit der Fälle zwei oder sogar drei Mal aufgrund von Verschiebungsgesuchen des Beschwerdeführers verschoben werden müssen. Zur Verhandlung sei der Beschwerdeführer dann nur sechs Mal erschienen. In praktisch allen Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht zum festgesetzten Verhandlungstermin erschienen sei, habe er sich mit einem kurzfristigen Schreiben, das meist erst am Verhandlungstag eingetroffen sei, auf einen „fadenscheinigen Grund“ berufen, weshalb er nicht zur Verhandlung erscheinen könne. Es sei daher offensichtlich, dass der Beschwerdeführer eine den Geschäftsgang störende Hinhaltetaktik verfolge (Stellungnahme, S. 9 f.).

3.2      Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, im Gesetz sei nicht vorgesehen, dass das Nichterscheinen der beklagten Partei zur Schlichtungsverhandlung disziplinarische Sanktionen nach sich ziehen könne, namentlich weder in Art. 204 ZPO betreffend das persönliche Erscheinen der Parteien noch in Art. 206 Abs. 2 ZPO, der die Folgen des Ausbleibens der beklagten Partei regle. Der Gesetzgeber habe somit darauf verzichtet, der Schlichtungsbehörde die Möglichkeit zu geben, das Nichterscheinen der beklagten Partei disziplinarisch zu ahnden. Die Verhängung einer Ordnungsbusse sei aus diesem Grund unzulässig. Ausserdem habe sein Fernbleiben weder den Anstand verletzt noch den Geschäftsgang gestört. Sein Nichterscheinen an den Schlichtungsverhandlungen vom 21. und 27. August 2014 rechtfertige daher keine Ordnungsbussen (Beschwerde, S. 1; Replik, S. 2, 6 f.).

3.3      Bei Nichterscheinen der beklagten Partei an einer Schlichtungsverhandlung verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 ZPO). So kann sie der klagenden Partei die Klagebewilligung erteilen (Art. 209 ZPO), den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten (Art. 210 und 211 ZPO) oder bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.– auf Antrag der klagenden Partei einen Entscheid fällen (Art. 212 ZPO). Art. 206 Abs. 2 ZPO hält somit verbindlich fest, wie die Schlichtungsbehörde bei Säumnis der beklagten Partei in prozessualer Hinsicht zu Verfahren hat. Demgegenüber sind allfällige disziplinarische Folgen des Verhaltens der beklagten Partei nicht Gegenstand von Art. 206 Abs. 2 ZPO. Disziplinarstrafen bleiben somit möglich, sofern eine gesetzliche Grundlage dafür besteht (BGE 141 III 265 E. 4.3 S. 268).

Gemäss Art. 128 ZPO wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.– bestraft, wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört (Abs. 1). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 2'000.– und bei Wiederholung bis zu CHF 5'000.– bestraft werden (Abs. 3). Obwohl Abs. 1 nur das „Verfahren vor Gericht“ erwähnt, dürfen die in Art. 128 ZPO vorgesehenen Disziplinarstrafen auch von den Schlichtungsbehörden ergriffen werden (vgl. BGE 141 III 265 E. 3.2 S. 266 f., mit Hinweisen). Denn Schlichtungsbehörden sind keine Verwaltungsbehörden, sondern üben gerichtliche Funktionen aus, weshalb Art. 128 ZPO im Schlichtungsverfahren analog angewendet werden kann (AGE BEZ.2014.1 vom 26. Juni 2014 E. 3.4; Honegger, a.a.O., Art. 206 ZPO N 3).

3.4      Wie das Verhalten des Beschwerdeführers vor der Schlichtungsstelle beispielhaft aufzeigt, sind die Säumnisfolgen von Art. 206 Abs. 2 ZPO nicht nachteilig genug, um eine beklagte Partei, die von vornherein an einer Einigung nicht interessiert ist, zu einer Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung zu motivieren. Durch die Säumnis der beklagten Partei fallen aber Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens dahin. Die beklagte Partei hätte es so in der Hand, das Obligatorium des Schlichtungsverfahrens ausser Kraft zu setzen. Dadurch dass dann der Versöhnungsversuch nicht stattfinden kann und damit das Schlichtungsobligatorium missachtet wird, wird der Geschäftsgang gestört. Die Schlichtungsbehörde muss daher bei unentschuldigtem Nichterscheinen die Disziplinarbefugnisse nach Art. 128 ZPO ausschöpfen können (vgl. AGE BEZ.2012.62 vom 13. November 2012 E. 3.1; Infanger, in: Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, Zürich 2012, S. 106 f.). Dabei sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die disziplinarischen Sanktionen „vor ihrer Anordnung – jedenfalls soweit möglich und zweckmässig – anzudrohen“ (BGE 141 III 265 E. 5.2 S. 269), was die Schlichtungsstelle vorliegend in den Vorladungen zu den Verhandlungen vom 21. und 27. August 2014 jeweils getan hat. Daraus, dass die Vorinstanz die Androhung in anderen Verfahren und in einer früheren Vorladung unterlassen habe (vgl. Replik, S. 2 f.), kann der Beschwerdeführer für die vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten (s. auch E. 4 hiernach).

Das Bundesgericht erwog in einem obiter dictum, dass das Nichterscheinen nur unter qualifizierenden Umständen den Geschäftsgang stört bzw. eine bösoder mutwillige Prozessführung darstellt (BGE 141 III 265 E. 5.1 S. 269). Zur Frage, ob die fehlende Entschuldigung der Säumnis einen solchen „qualifizierenden Umstand“ bildet, äusserte sich das Bundesgericht in diesem Entscheid nicht. Die Literatur ist in dieser Frage uneinheitlich: Gemäss Dolge rechtfertigt sich eine Ordnungsbusse wegen Störung des Geschäftsgangs nur ausnahmsweise, etwa wenn die Partei den Termin verschieben lässt, um dann gleichwohl unentschuldigt nicht zu erscheinen (Dolge, in: Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, a.a.O., S. 127). Demgegenüber stört nach Infanger den Geschäftsgang bereits, wer verspätet zur Verhandlung erscheint oder unnötig spät ein begründetes Verschiebungsgesuch stellt, so dass der Termin nicht mehr anderweitig belegt werden kann (Infanger, a.a.O., S. 51). Für Bohnet/Jeannin stört das unentschuldigte Fernbleiben der beklagten Partei von der Schlichtungsverhandlung grundsätzlich den Geschäftsgang, da dadurch der Zweck des Schlichtungsverfahrens vereitelt wird (Bohnet/Jeannin, Anmerkung zu BGE 141 III 265, in: SZZP 2015, S. 416, 422 f.).

3.5      Vorliegend blieb der Beschwerdeführer sechs Schlichtungsverhandlungen unentschuldigt fern (vgl. E. 2 hiervor). Zusätzlich zur fehlenden Entschuldigung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in fünf der sechs Verfahren den ursprünglichen Verhandlungstermin verschieben liess und dadurch den Anschein erweckte, dass er an der neu angesetzten Verhandlung auch erscheinen werde. Dennoch erschien er unentschuldigt nicht. Dadurch konnten die sechs Verhandlungstermine vom 21. bzw. 27. August 2014 durch die Schlichtungsstelle nicht anderweitig belegt werden. Des Weiteren fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2013 bis 2015 in insgesamt 21 ihn betreffenden Schlichtungsverfahren 15 Mal unentschuldigt nicht vor der Schlichtungsstelle erschienen ist (vgl. auch AGE BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014, BEZ.2014.35–39 vom 15. Juli 2014 und BEZ.2015.7–9 vom 20. Januar 2016). Dass es ihm dabei darum ging, das Schlichtungsobligatorium zu umgehen, wird auch daraus ersichtlich, dass er in den meisten Fällen, in denen er nicht zur Verhandlung erschien, mit einem Schreiben, das in der Regel erst am Verhandlungstag eintraf, sich auf einen vorgeschobenen Grund berief, weshalb er nicht zur Verhandlung erscheinen könne: In drei Verfahren berief er sich darauf, dass seine Unterlagen in Italien seien und er am Vorabend der Verhandlungen nicht mehr genug Zeit habe, um sie bis zu den Verhandlungen zu holen (14/S-17, 14/S-105, 14/S-200). In drei anderen Verfahren mandatierte er erst am Vortag der Verhandlungen einen Rechtsanwalt, nachdem ihm die Verhandlungstermine bereits 21 Tage früher mitgeteilt worden waren (14/S-118, 14/S-123, 14/S-147). In drei weiteren Verfahren erhob er wenige Tage vor den Verhandlungen den Einwand der res iudicata, obwohl ihm dieser Einwand seit der Mitteilung über die Eröffnung der Schlichtungsverfahren rund fünf Monate früher bekannt sein musste. Da der Beschwerdeführer seinen Einwand in keiner Weise belegte, forderte ihn die Schlichtungsstelle umgehend zur Vorlage der rechtskräftigen Gerichtsentscheide auf. Diese per Einschreiben versandten Aufforderungen liess der Beschwerdeführer acht Tage lang auf der Post liegen und holte sie erst am Nachmittag des Tages ab, an dessen Vormittag er den Verhandlungen unentschuldigt ferngeblieben war (14/S-274, 14/S-284, 14/S-285; vgl. AGE BEZ.2015.7–9 vom 20. Januar 2016). In einem anderen Verfahren blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt der Verhandlung fern, nachdem er kurz vorher ein Ausstandsgesuch gestellt hatte, dessen umgehende Beantwortung er vor der Verhandlung ignorierte (13/S-332; vgl. AGE BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014). Schliesslich erschien der Beschwerdeführer in weiteren fünf Verfahren nicht zur Verhandlung, ohne dafür irgendeinen Grund anzugeben (13/S-414, 14/S-6, 14/S-21, 14/S-28, 14/S-36; vgl. AGE BEZ.2014.35–39 vom 15. Juli 2014).

Ausserdem fällt auf, dass die Verhandlungen in der Mehrheit der 21 Verfahren ein, zwei oder sogar drei Mal aufgrund von Verschiebungsgesuchen des Beschwerdeführers verschoben werden mussten. Die von der Schlichtungsstelle anerkannten Verschiebungsgründe erscheinen teilweise eher zweifelhaft: mehrere Mandatierungen und anschliessende Mandatsniederlegungen durch verschiedene Rechtsanwälte im gleichen Schlichtungsverfahren jeweils kurz vor dem Verhandlungstermin (13/S-332; vgl. AGE BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014), erst nachträglich eingereichtes und im Ausland ausgestelltes Arztzeugnis (14/S-17, 14/S-105, 14/S-118, 14/S-123 und 14/S-147), Betriebsferien (14/S-274, 14/S-284, 14/S-285; vgl. AGE BEZ.2015.7–9 vom 20. Januar 2016). Wie wenig glaubwürdig die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für seine Absenzen sind, ergibt sich auch aus seiner in den Beschwerdeverfahren erstmals vorgetragenen Begründung, dass die Parteien in den Verfahren 14/S-17 und 14/S-200 eine (aussergerichtliche) Einigung gefunden hätten, weshalb eine Schlichtungsverhandlung nicht mehr nötig gewesen sei (Replik, S. 4; s. auch E. 2.4 hiervor). Noch vor der Schlichtungsstelle hatte der Beschwerdeführer in diesen Verfahren am Vorabend der Verhandlungen geltend gemacht, dass sich seine Akten im Ferienhaus in Italien befänden und diese für „seine Verteidigung“ unerlässlich seien. Eine angebliche Einigung mit den Klägern erwähnte er nicht. Die Bedeutung, die er seinen fehlenden Akten beigemessen hat, legt denn auch vielmehr das Gegenteil nahe.

Aus dem gesamten prozessualen Verhalten des Beschwerdeführers geht hervor, dass er alles versucht hat, die Pflicht zur Teilnahme an den Schlichtungsverfahren zu unterlaufen. Dies gelang ihm in den vorliegend zu beurteilenden Fällen letztlich auch. Die Schlichtungsstelle erwartete den Beschwerdeführer in diesen sechs Verfahren vergeblich zur Verhandlung. Dadurch legte der Beschwerdeführer den Geschäftsbetrieb der Schlichtungsstelle an den Vormittagen des 21. und 27. August 2014 lahm. Diese Umstände qualifizieren das Nichterscheinen als Störung des Geschäftsgangs der Schlichtungsstelle. Diese war somit grundsätzlich befugt, Ordnungsbussen nach Art. 128 ZPO auszufällen.

4.

Fehl geht der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Schlichtungsstelle durch die Verhängung der Ordnungsbussen „ein Gesetz ad personam“ zu seinen Lasten geschaffen habe. Er stützt diesen Einwand zum einen auf den Umstand, dass die Schlichtungsstelle früher keine disziplinarischen Sanktionen für unentschuldigtes Nichterscheinen an der Verhandlung angedroht habe. Zum andern mutmasst der Beschwerdeführer, dass die ebenfalls abwesenden Kläger in den Verfahren 14/S-17 und 14/S-200 nicht gebüsst worden seien (Replik, S. 3).

Die Schlichtungsstelle änderte ihre Praxis und begann, die Ausfällung von Bussen für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens vorgängig anzudrohen. Durch den nunmehr in den Vorladungen angebrachten Hinweis auf mögliche disziplinarische Folgen eines Fehlverhaltens wurde der Beschwerdeführer nicht benachteiligt. Im Gegenteil gewährte ihm die Schlichtungsstelle dadurch seine verfassungsmässigen Verfahrensrechte (vgl. BGE 141 III 265 E. 5.2 S. 269). Aus der Praxisänderung der Schlichtungsstelle kann der Beschwerdeführer demzufolge nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies gilt ebenso für die Behauptung, dass die Kläger in den Verfahren 14/S-17 und 14/S-200 für ihre Säumnis nicht gebüsst worden seien. Denn einerseits sind die disziplinarischen Folgen eines Nichterscheinens in jedem einzelnen Fall aufgrund der konkreten Umstände der Säumnis zu beurteilen und andererseits wurden die Kläger in den beiden genannten Verfahren auch gebüsst.

Dass die Schlichtungsstelle dem Beschwerdeführer für die von ihm versäumten Schlichtungsverhandlungen Ordnungsbussen auferlegt hat, ist mithin nicht zu beanstanden.

5.

5.1      Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Höhe der verhängten Ordnungsbussen. Eine Busse von CHF 1'000.– stelle die höchstmögliche Strafe dar und stehe in keinem Verhältnis zu seinem (bestrittenen) Verschulden (Beschwerde, S. 1; Replik, S. 2).

5.2      Die Schlichtungsstelle ahndete jedes unentschuldigte Nichterscheinen mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 1'000.–. Zur Bussenhöhe führt sie in der Stellungnahme aus, dass man sich fragen könne, ob nicht sogar eine Busse wegen bös- oder mutwilliger Prozessführung gemäss Art. 128 Abs. 3 ZPO ausgesprochen werden könne. Das unentschuldigte Nichterscheinen rechtfertige jedenfalls, eine Ordnungsbusse wegen Störung des Geschäftsgangs gemäss Art. 128 Abs. 1 ZPO in allen sechs Fällen auszusprechen. Anfangs sei der Beschwerdeführer bei Nichterscheinen mit CHF 150.– und CHF 200.– gebüsst worden. Angesichts des renitenten Nichterscheinens seien vorliegend Bussen von jeweils CHF 1'000.– angemessen (Stellungnahme, S. 10).

5.3      Art. 128 ZPO sieht als disziplinarische Sanktionen für die Verletzung des Anstands oder die Störung des Geschäftsgangs einen Verweis oder eine Ordnungsbusse bis CHF 1'000.– sowie zusätzlich den Ausschluss von der Verhandlung vor (Abs. 1). Bös- oder mutwillige Prozessführung zieht eine Ordnungsbusse bis CHF 2'000.–, im Wiederholungsfall bis CHF 5'000.– nach sich (Abs. 3). Die Auswahl der Sanktion und die Bemessung der Ordnungsbusse richten sich nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Ordnungsbusse ist gemäss richterlichem Ermessen nach den Verhältnissen des Betroffenen so zu bemessen, dass die Strafe dessen Verschulden entspricht (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 128 ZPO N 6; Frei, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 128 ZPO N 12; Gschwend/Bornatico, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 128 ZPO N 25).

Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt nicht leicht. Wie in E. 3.5 hiervor dargestellt, versuchte er alles, um die Pflicht zur Teilnahme an den Schlichtungsverfahren zu unterlaufen. Im Ergebnis gelang es ihm, den ordentlichen Verfahrensgang vor der Schlichtungsstelle zu stören. Er war in einem früheren Verfahren vor dem Appellationsgericht darauf hingewiesen worden, dass er eine Verhandlung nicht „in eigener Regie“ verschieben kann, indem er derart kurzfristig vor dem Verhandlungstermin Gesuche stellt, so dass diese nicht vorgängig beantwortet werden können. Ausserdem wusste der Beschwerdeführer, dass er zu den Verhandlungen erscheinen muss, solange seine Umbietungsgesuche nicht bewilligt worden sind (vgl. AGE BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014 E. 3.3). In Kenntnis dessen stellte er dennoch erneut erst an den Vorabenden der Verhandlungen Umbietungsgesuche und blieb den Verhandlungen in der Folge unentschuldigt fern, ohne sich um die Beantwortung seiner Gesuche zu kümmern. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits früher sechs Mal Verhandlungen vor der Schlichtungsstelle unentschuldigt ferngeblieben ist. Dieses bewusst treuwidrige Verhalten grenzt an bös- bzw. mutwillige Prozessführung.

Allerdings wurde das prozessuale Fehlverhalten des Beschwerdeführers bereits unter dem Gesichtspunkt der vom Bundesgericht vorausgesetzten „qualifizierenden Umstände“ eines Fernbleibens von der Schlichtungsverhandlung berücksichtigt (vgl. E. 3.5 hiervor). Im Sinne des Doppelverwertungsverbots dürfen Umstände, soweit sie eine disziplinarische Ahndung überhaupt erst ermöglicht haben, nicht nochmals im Rahmen der „Strafzumessung“ strafschärfend berücksichtigt werden. Das prozessuale Fehlverhalten des Beschwerdeführers darf daher für die Bussenbemessung nicht in vollem Umfang straferhöhend ins Gewicht fallen. Ausserdem waren die von der Schlichtungsstelle dem Beschwerdeführer bisher auferlegten (und vom Bundesgericht aufgehobenen) Ordnungsbussen deutlich tiefer bemessen. Sein erstes unentschuldigtes Fernbleiben büsste die Schlichtungsstelle mit CHF 150.– (vgl. AGE BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014), seine nächsten fünf je mit CHF 200.– (vgl. AGE BEZ.2014.35–39 vom 15. Juli 2014). Die vorliegend verhängten Bussen betragen mit je CHF 1'000.– das Fünffache und entsprechen dem Höchstbetrag für Bussen wegen Störung des Geschäftsgangs.

Vor diesem Hintergrund ist eine Bussenhöhe von CHF 1'000.– unverhältnismässig. Dem Verschulden des Beschwerdeführers an der Störung des Geschäftsgangs angemessen erscheinen Bussen von CHF 500.– für jedes unentschuldigte Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung. Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf hingewiesen, dass er bei erneutem unentschuldigtem Fernbleiben vor der Schlichtungsstelle in Zukunft wegen wiederholter bös- bzw. mutwilliger Prozessführung mit Bussen bis zu CHF 5'000.– bestraft werden kann.

6.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerden teilweise gutzuheissen und die sechs Ordnungsbussen vom 21. bzw. 27. August 2014 je auf CHF 500.– zu reduzieren sind. Die weitergehenden Begehren sind abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt hinsichtlich der Frage, ob er überhaupt gebüsst werden darf, zur Gänze und hinsichtlich der angefochtenen Bussenhöhe zur Hälfte. Bei diesem Ausgang der Beschwerdeverfahren hat er zwei Drittel der Gerichtskosten zu tragen. Ein Drittel der Gerichtskosten geht zu Lasten des Staats. Den Umständen der Beschwerden und dem verursachten Aufwand angemessen erscheint die Erhebung einer Gebühr von CHF 300.– pro Verfahren, wovon dem Beschwerdeführer jeweils CHF 200.– auferlegt werden, d.h. insgesamt CHF 1'200.– (vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die sechs Ordnungsbussen vom 21. bzw. 27. August 2014 je auf CHF 500.– reduziert.

            Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten der Beschwerdeverfahren im Umfang von insgesamt CHF 1'200.–.

            Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

BEZ.2014.68 — Basel-Stadt Appellationsgericht 20.01.2016 BEZ.2014.68 (AG.2016.60) — Swissrulings