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Basel-Stadt Appellationsgericht 17.09.2014 BEZ.2014.59 (AG.2014.570)

17. September 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·855 Wörter·~4 min·6

Zusammenfassung

Abweisung der Beschwerde

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt  

BEZ.2014.59

ENTSCHEID

vom 17. September 2014

Mitwirkende

Dr. Heiner Wohlfart , lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Soraya Meier

Parteien

A_____                                                                                  Beschwerdeführer

[…]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt                                        Beschwerdegegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 11. Juni 2014

betreffend Beschwerdevoraussetzungen

Sachverhalt

Die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt wies mit Entscheid vom 11. Juni 2014 eine Beschwerde von A_____ ab, soweit sie auf diese eintrat. Des Weiteren stellte sie fest, dass das Verfahren kostenlos sei. A_____ nahm den Entscheid am 18. Juni 2014 entgegen und reichte am 25. Juni 2014 eine als „Stelungsnahme zu Entscheid vom  11. Juni 2014“ bezeichnete Eingabe dem Zivilgericht ein. Dieses leitete die Eingabe zusammen mit den Akten der unteren Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 26. Juni 2014 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weiter. Das Appellationsgericht nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen. Mit Schreiben vom 13. August reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis ein, welches ihm eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert für den Zeitraum vom 21. Juli 2014 bis zum 21. September 2014.

Erwägungen

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Als solche amtet gemäss § 5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG; SG 230.100) ein Ausschuss des Appellationsgerichts. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG; im Übrigen gelten die Vorschriften der anwendbaren Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

2.

Im vorliegenden Fall stellt der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 25. Juni 2014 keinen Antrag. Zwar führt er in seiner Stellungnahme zum Entscheid vom 11. Juni 2014  der unteren Aufsichtsbehörde sinngemäss aus, dass – seiner Auffassung nach – das Verfahren Prozessfehler aufweisen würde. Solche legt er indessen nicht nachvollziehbar dar. Eine Beschwerde hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 14). Ferner ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Der Beschwerdeführer muss erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, und es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 4; vgl. auch BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, so muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er das angefochtene Urteil für fehlerhaft hält und inwieweit dieses geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BE.2010.11 vom 22. April 2010 E. 1.2; BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).

Vorliegend ist es ungenügend, wenn der Beschwerdeführer bloss auf einen Entscheid des Bundesgerichts vom 12. August 2013 verweist und nicht darlegt, inwiefern dieser Entscheid nicht beachtet worden sein soll. Auch seine Hinweise, „der Prozes hat schon in Zürich angefangen“ und er habe der Klägerin nicht zu wenig, sondern zu viel bezahlt, sind unverständlich. Dasselbe gilt für seinen Hinweis unter Ziff. 4 auf eine von ihm beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde. Schliesslich bestreitet er unter Ziff. 5, dass das Verfahren der unteren Aufsichtsbehörde, das mit dem Entscheid vom 11. Juni 2014 abgeschlossenen worden ist, kostenlos gewesen sei. Wie diesem angefochtenen Entscheid jedoch entnommen werden kann, sind für dieses Verfahren keine Gerichtskosten erhoben worden. Die Beschwerde ist daher insgesamt unbegründet und zudem ohne Antrag erhoben worden. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Daran vermag auch das vom Beschwerdeführer eingereichte ärztliche Zeugnis, welches seine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 21. Juli 2014 bis 21. September 2014 attestiert, nichts zu ändern. Die Beschwerde ist bereits am 25. Juni 2014 und somit klar vorher verfasst und eingereicht worden. Davon abgesehen wäre es dem Beschwerdeführer trotz Arbeitsunfähigkeit zumutbar gewesen, seine Beschwerde mit einem Antrag zu versehen und zu begründen. Aus all den vorgenannten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5. SchkG ist das Verfahren vor einer Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos. Allerdings können in Fällen von bös- oder mutwilliger Prozessführung einer Partei eine Busse bis zur Höhe von CHF 1‘500.– sowie Kosten für Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die Beschwerde im vorliegenden Fall erscheint trölerisch. Dem Beschwerdeführer wird daher angedroht, dass er für allfällige zukünftig erhobene vergleichbare Rechtsmittel mit der Auferlegung von Gerichtskosten rechnen muss.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Soraya Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.