Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.31
ENTSCHEID
vom 25. April 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beschwerdeführerin
A_____
[…]
Gläubigerin
B_____AG
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen ein Urteil des Zivilgerichtspräsidenten
vom 3. April 2014
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG (Betreibung Nr. 12060899)
Sachverhalt
A_____ ist Inhaberin der Einzelfirma "C_____" in Binningen. Ihren Wohnsitz hat sie in Basel. Mit Entscheid des als Konkursrichter amtenden Zivilgerichtspräsidenten wurde am 3. April 2014, 15.26 Uhr im Betreibungsverfahren Nr. 1260899 der Konkurs über A_____ eröffnet. Hiergegen hat diese am 22. April 2014 Beschwerde erhoben.
Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Vorbringen sowie der weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nicht berufungsfähige Entscheide des Zivilgerichts sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Bei im summarischen Verfahren ergangenen Entscheiden wie jenen des Konkursrichters (Art. 251 lit. a ZPO) beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; Art. 174 Abs. 1 SchKG), gerechnet ab Zustellung des Entscheids (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid datiert vom 3. April 2014 und wurde gleichentags noch mit der Post spediert. Da die Sendung von der Beschwerdeführerin nicht bei der Post abgeholt wurde, wurde sie am 14. April 2014 an das Zivilgericht zurückgeschickt (vgl. bei den Akten liegender Sendungsverfolgungsbeleg vom 14. April 2014). Der erste Zustellungsversuch erfolgte am 4. April 2014, womit die Zustellung nach der gesetzlichen Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 11. April 2014 erfolgt gilt. Da die 10-tägige Beschwerdefrist am Ostermontag abgelaufen ist, ist die Einreichung der Beschwerde tags darauf rechtzeitig erfolgt. Auf die Beschwerde kann somit eingetreten werden.
1.2 Der Beschwerdeantrag, mit welchem die Beschwerdeführerin "Beschwerde über die Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG" erhebt, ist zwar ungenügend. Da sie indessen juristische Laiin ist, kann aus dem Zusammenhang und den Ausführungen in der Begründung gefolgert werden, dass sie die Aufhebung der Konkurseröffnung beantragt.
2.
2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag beim oberen Gericht hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese Voraussetzungen müssen innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (Giroud, in: Staehelin/ Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG II, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20; BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295 mit Hinweisen).
2.2 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die in Konkursbetreibung gesetzte Forderung der B_____ AG über CHF 2'914.50 zuzüglich Zinsen und Kosten belegtermassen zu Gunsten der Konkursgläubigerin beim Betreibungsamt hinterlegt (Beilage zur Beschwerde). Die erste Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses ist damit erfüllt.
2.3
2.3.1 Die andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – wird bejaht, wenn der Schuldner über ausreichende Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu tilgen (AGE BEZ.2012.16 vom 22. März 2012 E. 2.3). Die Zahlungsfähigkeit muss nach dem Gesetzeswortlaut lediglich glaubhaft, das heisst mittels schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht werden. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass objektiv betrachtet liquide – das heisst aktuelle, tatsächlich verfügbare – Mittel vorhanden sind, mit welchen fällige Forderungen getilgt werden können (Fritschi, Die Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, in: BlSchKG 67/2003 S. 63 mit weiteren Hinweisen). Letztlich muss die nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung ein wirtschaftlich sinnvoller Entscheid sein, was nur der Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb "lebensfähig" ist (Walder/Kull/Kottmann, in: Jaeger [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 1997/99, Art. 174 N 10; vgl. auch AGE BEZ.2012.18 vom 14. März 2012 E. 2.3). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (vgl. statt vieler BGer 5A_80/2007 vom 4. September 2007 E. 5.2 und 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2).
2.3.2 Bei der vorliegenden Beschwerde fällt auf, dass die Beschwerdeführerin abgesehen von der Quittung für die Begleichung der in Konkursbetreibung gesetzten Forderung keinerlei Unterlagen zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit eingereicht hat, obschon die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid unmissverständlich die Belege anführt, welche die Schuldnerin mit der Beschwerde einzureichen hat. Sie hat weder einen Auszug aus dem Betreibungsund Verlustscheinregister beigelegt, noch eine Aufstellung (sonstiger) Schulden und Verbindlichkeiten, die nicht schon Gegenstand von Betreibungen sind, noch Aufstellungen über Guthaben verschiedenster Art (neben den bereits in den Akten befindlichen Bankauszügen) oder einen aktuellen Abschluss ihrer Firma eingereicht (vgl. Giroud, a.a.O., Art. 174 N 26). Zwar bestimmt Art. 255 lit. a ZPO, dass das Gericht im Konkursverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (eingeschränkte Untersuchungsmaxime; Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 255 N 3). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen jedoch "bloss festzustellen, muss ihn aber nicht erforschen" (Chevalier, a.a.O.).
Im aktuellen, von Amtes wegen eingeholten Betreibungsregisterauszug vom 24. April 2014 sind neben der vorliegend in Konkursbetreibung gesetzten und nunmehr beglichenen Schuld insgesamt neun Forderungen in der Höhe von total CHF 33'162.85 als offen ausgewiesen. Hinzu kommen vier offene Verlustscheine aus Pfändungen mit einer Gesamtsumme von CHF 33'968.15, was Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin von insgesamt CHF 67'131.– ergibt. Bezüglich der Forderung der [...] AG über CHF 4'811.35, in welcher Betreibung gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister die Konkursandrohung bereits zugestellt ist, führt die Beschwerdeführerin an, dass die Zahlung "in den nächsten Tagen" erfolge. Hierfür steht der Beweis jedoch aus. Mit Bezug auf die Forderung der […] Basel-Landschaft über CHF 10'548.35 gibt die Beschwerdeführerin an, dass ein Rekursverfahren hängig sei. Welcher Art dieses Verfahren ist und was Gegenstand der Anfechtung sein soll, wird allerdings nicht ausgeführt. Bezüglich der Forderung der B_____ AG über CHF 4'552.40 führt die Beschwerdeführerin an, dass sie "über Lohnpfändung … (2013 – März 2014)" bezahlt sei. Dieser Verfahrensstand lässt sich dem aktuellen Betreibungsregisterauszug allerdings nicht entnehmen, so dass offen ist, ob diese Forderung nach Pfändungsschluss vollständig oder bloss partiell getilgt ist. Die Forderung der […] AG über CHF 679.25 will die Beschwerdeführerin bereits im Juli 2013 beglichen haben. Hierfür fehlt allerdings ebenfalls der entsprechende Beleg.
Bezüglich ihrer liquiden Mittel macht die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben. In den Akten finden sich verschiedene Kontoauszüge der Basellandschaftlichen Kantonalbank. Der letzte Kontoauszug datiert vom 15. April 2014 und weist einen Saldo zu ihren Gunsten in der Höhe von CHF 589.59 aus. Unter Berücksichtigung einer Gutschriftsanzeige vom 22. April 2014 über CHF 150.– ist somit aktuell von einem Guthaben bei der Basellandschaflichen Kantonalbank von CHF 739.59 auszugehen. Des Weiteren verfügt die Beschwerdeführerin laut den Konkursakten über ein Guthaben von CHF 34.45 auf einem Sparkonto bei der UBS AG (Kontoauszug vom 4. April 2014). Diese Mittel reichen bei weitem nicht aus, um die vorgenannten Verbindlichkeiten von rund CHF 67'000.– zu decken. Die Beschwerdeführerin gibt zwar an, dass es ihr dank ihrer Mutter ("Vorbezug Erbe") möglich sein werde, die bestehenden Schulden zu begleichen. Aber auch für diese Behauptung bleibt sie jeglichen Beweis schuldig. Damit steht fest, dass es der Beschwerdeführerin mangels liquider, d.h. aktuell tatsächlich verfügbarer Mittel an der geforderten Zahlungsfähigkeit fehlt, jedenfalls hat sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Dies muss umso mehr gelten, als sie auch keine Angaben über ihre Einnahmen wie auch die laufenden Ausgaben und Lebenshaltungskosten gemacht hat. Damit sind die Voraussetzungen für eine Gutheissung der Beschwerde nicht erfüllt und ist diese abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 600.–.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: In Abweisung der Beschwerde wird die Konkurseröffnung des Zivilgerichtspräsidenten vom 3. April 2014 bestätigt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.