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Basel-Stadt Appellationsgericht 03.01.2014 BEZ.2014.23 (AG.2014.305)

3. Januar 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,121 Wörter·~6 min·8

Zusammenfassung

Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung (ZB-Nr. [...])

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2014.23

ENTSCHEID

vom 14. Mai 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin

Parteien

A_____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat

[...]

gegen

B_____                                                                                 Beschwerdegegner

[...]

vertreten durch [...], Advokat

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 3. Januar 2014

betreffend Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung

(Zahlungsbefehl-Nr. [...])

Sachverhalt

Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 17. April 2013 setzte B_____ eine Forderung in der Höhe von CHF 13'593.65, nebst Zins zu 5 % seit dem 18. November 2009, gestützt auf ein Urteil des Appellationsgericht Basel-Stadt vom 29. August 2012, in Betreibung. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob A_____ am 19. April 2013 Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 25. Juni 2013 stellte B_____, vertreten durch [...], Advokat, das Gesuch, es sei ihm unter o/e-Kostenfolge die definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung zu erteilen. Mit Entscheid vom 3. Januar 2014 wurde die definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 23. Januar 2013, bewilligt und der Gesuchsbeklagte zur Zahlung der Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.– sowie einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 824.– zuzüglich 8 % MWST von CHF 65.90 verpflichtet. Das weitergehende Zinsbegehren wurde abgewiesen.

Mit Eingabe vom 17. März 2014 erhob A_____, vertreten durch [...], Advokat, Beschwerde beim Appellationsgericht mit dem Begehren, es sei der Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 3. Januar 2014 unter o/e-Kostenfolge aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 19. und 27. März 2014 wurde dem Begehren um aufschiebende Wirkung entsprochen. Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2014 beantragte B_____, weiterhin vertreten durch [...], Advokat, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsrichters nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Beschwerde gegen den Entscheid des Rechtsöffnungsrichters ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Der Beschwerdeführer hat die 10-tägige Beschwerdefrist gewahrt, womit die Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2      Zur Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).

1.3      Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.

2.1      Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Tatsachenfeststellung des Rechtsöffnungsrichters als unrichtig mit der Begründung, das Zivilgericht verkenne, dass nicht nur die Entschädigungsforderung des Beschwerdegegners rechtskräftig festgestellt wurde, sondern auch die Anrechnung der eingezogenen und feststehenden Kontoguthaben des Beschwerdeführers an die entsprechende Entschädigungsforderung nach Massgabe und in proportionaler Höhe zu der jeweils gutheissenden Forderung. Dabei betrage der Forderungsbetrag nicht EUR 11'171.69. Dieser müsse um denjenigen Betrag reduziert werden, den der Beschwerdegegner durch die proportionale Zuteilung der freigegebenen Kontoguthaben erhalte. In rechtlicher Hinsicht verkenne der Rechtsöffnungsrichter, dass der Beschwerdeführer mit der rechtskräftigen Aufteilung der vorhandenen liquiden Mittel, d.h. der proportionalen Zusprechung der eingezogenen Kontoguthaben an alle Geschädigten und deren Anrechnung an die jeweils bestehende Schuld, Teilzahlungen an alle Geschädigten und somit auch an den Beschwerdegegner geleistet habe. Demzufolge habe der Zivilgerichtspräsident dem Beschwerdegegner für einen zu hohen Betrag die Rechtsöffnung erteilt, welcher aufgrund der Teilzahlung nicht mehr bestehe.

2.2      Mit Urteil vom 29. August 2012 hat das Appellationsgericht den Beschwerdeführer zur Zahlung von EUR 11'171.69 bzw. CHF 13'593.65 zuzüglich Zins von 5 % an den Beschwerdegegner verpflichtet. Im Zeitpunkt des Rechtsöffnungsbegehrens des Beschwerdegegners war die Forderung, wie sie im Urteil des Appellationsgerichts vom 29. August 2012 ausgewiesen und rechtskräftig geworden ist, nicht getilgt, sondern sie besteht unverändert weiter. Entsprechende Belege, welche eine Tilgung zu stützen vermöchten, werden durch den Beschwerdeführer nicht eingereicht. Demzufolge bleibt auch die Behauptung des Beschwerdeführers über geleistete Teilzahlungen ohne Relevanz. Der Umstand, dass beschlagnahmte Werte vorhanden sind, deren Verwendung im Urteil erwähnt werden muss, bedeutet nicht, dass damit eine Tilgung der Schuld erfolgt wäre (vgl. Art. 73 StGB). Die Tilgung muss, um im Rechtsöffnungsverfahren berücksichtigt zu werden, bereits erfolgt sein. Insofern lag der in BGer 5A_866/2010 vom 4. Februar 2011 zugrundeliegende Sachverhalt anders, da Gegenstand dieses Urteils eine angebliche Tilgung vor Erlass des Urteils bildete, gestützt auf welchen Titel die definitive Rechtsöffnung verlangt wurde. Die Erwägungen der Vorinstanz in diesem Kontext sind somit nicht zu beanstanden.

2.3      Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass durch die Bewilligung der Rechtsöffnung eine Bereicherung des Beschwerdegegners bzw. Entreicherung des Beschwerdeführers resultieren würde, da dieser eine Doppelzahlung leisten müsste. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden, da diejenigen Geschädigten, welche allenfalls eine „Dividende“ aus beschlagnahmten Werten erhalten werden, die entsprechende Teilforderung gemäss Art. 73 Abs. 2 StGB dem Staat abzutreten haben bzw. dieser in die entsprechenden Ansprüche subrogiert (vgl. Baumann, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 73 N 17 f.). Das bedeutet, dass sie selber den Beschwerdeführer in diesem Umfang nicht mehr werden belangen können. Darüber hinaus wird der Beschwerdeführer ohnehin Tilgung in diesem Umfang einwenden (vgl. auch Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 73 N 7). Da der Beschwerdeführer in einem solchen Fall im Besitz eines Zahlungsnachweises und des Verteilungsplanes wäre, könnte er ohne Weiteres gerichtlich feststellen lassen, dass der Geschädigte vollständig oder teilweise befriedigt wurde. Seine Situation unterscheidet sich diesbezüglich in nichts von der jeden anderen Schuldners, gegen den eine definitive Rechtsöffnung bewilligt worden ist und der anschliessend eine Teilzahlung leistet. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Risiko einer möglichen Doppelzahlung besteht somit nicht.

3.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei gemäss Art. 106 ZPO die Gerichtskosten zu tragen. Eine Gebühr in der Höhe von CHF 600.– entspricht der Gebührenverordnung SchKG (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Im Weiteren hat der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. In Anwendung von § 12 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (SG 291.400) und unter Berücksichtigung der durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichten Honorarnote vom 1. April 2013 (recte: wohl 2014) ist der ausgewiesene Aufwand in der Höhe von CHF 515.–, zuzüglich 8% MWST von CHF 41.20, angemessen und entsprechend festzusetzen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (inklusive Auslagen).

            Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 515.–, zuzüglich 8% MWST in der Höhe von CHF 41.20, zu entrichten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicolas Spichtin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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