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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.12.2025 BES.2025.80 (AG.2026.16)

22. Dezember 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,713 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Rechtsverzögerung im Verfahren VT.[...]

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2025.80

ENTSCHEID

vom 22. Dezember 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Joelle Cruz

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch Dr. iur. Alex Ertl, Advokat,

Elisabethenstrasse 23, 4051 Basel   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Rechtsverzögerung im Verfahren VT.[...]

Sachverhalt

Am 12. Februar 2021 rückte die Polizei Basel-Landschaft aufgrund eines gemeldeten Streits in der Wohnung von Frau B____ an der […] aus. Gemäss Aussagen von B____ kam es zwischen ihr und ihrem damaligen Freund, A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), zu einem verbalen Streit, in welchem er tätlich gegen sie geworden sei. Mit Schreiben vom 5. November 2021 erstattete die Rechtsvertreterin von B____, Patricia Jenny, Anzeige gegen A____ wegen Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung sowie versuchter schwerer Körperverletzung aufgrund eines neuen Vorfalls vom 29. März 2021. Am 14. April 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung und Beschimpfung gegen den Beschwerdeführer. Am 6. Mai 2021 erfolgte eine Anzeige der Polizei Basel-Landschaft wegen Drohung, Beschimpfung und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, da der Beschwerdeführer erneut gegen seine schwangere Ex-Freundin und deren Freundin gewalttätig geworden sei. Am selben Tag verfügte die Staatsanwaltschaft die Eröffnung der Strafuntersuchung, woraufhin der Beschwerdeführer festgenommen und einvernommen wurde. Am 8. Mai 2021 wurde ein Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft gestellt, welcher am 9. Mai 2021 durch das Zwangsmassnahmengericht gutgeheissen wurde. Der Beschwerdeführer befand sich in der Folge bis zu seiner Entlassung am 16. Juni 2021 in Untersuchungshaft.

Am 29. Mai 2023 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurns ein weiteres Verfahren wegen Hausfriedenbruchs und Sachbeschädigung gegen den Beschwerdeführer, welches am 26. Oktober 2023 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft übernommen wurde.

Am 12. November 2023 eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Hinderung einer Amtshandlung. Mit Gerichtsstandsverfügung vom 7. Februar 2024 übernahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt schliesslich sämtliche Verfahren.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2025 wandte sich der amtliche Verteidiger, Dr. Alex Ertl, an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, fragte nach dem Stand der Dinge und bat um eine Rückmeldung bis zum 27. Februar 2025. Am 16. Juli 2025 wurde dem amtlichen Verteidiger mitgeteilt, dass das Verfahren immer noch bei der Allgemeinen Abteilung pendent sei. Derzeit könne keine Prognose abgegeben werden, wann dieses Verfahren abgeschlossen werden könne. Am 25. Juli 2025 wandte sich der amtliche Verteidiger erneut an die Staatsanwaltschaft, mit der Bitte um Mitteilung über das weitere Vorgehen und die Weiterungen bis zum 7. August 2025, andernfalls er Schritte zur Feststellung der Rechtsverzögerung in die Wege leiten würde. Die Staatsanwaltschaft teilte am 6. August 2025 mit, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund hoher Arbeitsbelastung und Personalmangels weiterhin gedulden müsse.

Mit Eingabe vom 12. August 2025 hat der Beschwerdeführer Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt die Feststellung der Rechtsverzögerung im Verfahren VT.[...], die Ansetzung einer Frist von 30 Tagen für die Anklageerhebung sowie die Gewährung der amtlichen Verteidigung für das vorliegende Verfahren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Rechtsverzögerung, gerügt werden. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Für die Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen Rechtsverzögerung wie die vorliegende sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch die gerügte Rechtsverzögerung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (AGE BES.2024.89 vom 27. September 2024 E. 3.1). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Sie wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1      Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 12. August 2025 geltend, dass das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt seit November 2023 pendent sei, auch wenn dieses erst am 7. Februar 2024 definitiv übernommen worden sei. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe während 18 Monaten keine Verfahrenshandlungen vorgenommen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das erste Verfahren, für welches die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt seit Ende 2023 zuständig sei, bereits im April 2021 eröffnet worden sei. Somit seien mehr als vier Jahre verstrichen, was eine grosse Belastung für den Beschwerdeführer darstelle. Das dritte Verfahren sei vor fast zwei Jahren eingeleitet worden, wobei das Untersuchungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Dies könne nicht mehr sachlich begründet werden. Zudem handle es sich dabei nicht um einen äusserst umfangreichen Fall, wie von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt behauptet werde. Bei den vorgeworfenen Taten handle es sich nicht um schwerwiegende Delikte und die Einarbeitung sei nicht kompliziert. Die Verfahrensleiterin hätte bis zum Antritt des Mutterschaftsurlaubs somit ausreichend Zeit gehabt, die nötigen Schritte in die Wege zu leiten oder für eine geordnete Übergabe des Falles an eine andere Person zu sorgen.

2.2      Die Staatsanwaltschaft sieht den Grund für die lange Dauer des Verfahrens in einer Überbelastung der Behörde sowie in einem Personalmangel. Aufgrund anderweitiger hoher Arbeitsbelastung, mehreren Haftfällen sowie mutterschaftsurlaubsbedingter Abwesenheit sei es der zuständigen Staatsanwältin nicht möglich gewesen, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer abzuschliessen. Der vorliegende Fall falle nicht in die Kategorien von Haftfällen und schwerer Gewalt- und Sexualdelikte, weshalb er nicht prioritär bearbeitet werden könne, und sei zudem mit neun Aktenordnern äusserst umfangreich.

3.

3.1      Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichtsund Verwaltungsbehörden. Artikel 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafprozesses. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind auch der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen sowie das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, 133 IV 158 E. 8, 130 I 269 E. 3.3, 124 I 139 E. 2a). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (BGer 1B_184/2021 vom 10. November 2021 E. 2.1, 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.1, 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Wohlers, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 5 N 9; vgl. auch Summers, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 5 StPO N 14), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich 2023, Rz. 147). Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO).

3.2      Aus den Akten ergibt sich und es ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich beizupflichten, dass es seit der Übernahme des Falles zu keinen bedeutsamen Ermittlungshandlungen gekommen ist. Dem Beschwerdeführer ist ebenfalls zuzustimmen, dass die lange Untätigkeit der Staatsanwaltschaft in vorliegender Sache sachlich nicht zu begründen ist. Tatsächlich ist aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeits- und Jahresberichte sowie aus den Medien bekannt, dass die Fallbelastung der Staatsanwaltschaft sehr hoch ist. Dass unter dem Druck einer hohen Geschäftslast sinnvolle Prioritäten gesetzt werden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden und entspricht auch der Intention von Art. 5 Abs. 2 StPO, wonach Verfahren von Personen, die sich in Haft befinden, vordringlich durchgeführt werden müssen. Allerdings vermögen eine hohe Arbeitslast oder personelle Engpässe die übermässige Verfahrensdauer von bereits mehr als vier Jahren und die damit verbundene Ungewissheit für den Beschwerdeführer nicht zu rechtfertigen. Aus den Akten der Staatsanwaltschaft ergibt sich zudem, dass es sich zwar nicht um einen Bagatellfall handelt, aber auch nicht um ein überaus umfangreiches Verfahren. Gerade weil es sich nicht um einen Bagatellfall handelt, ist das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Strafverfolgung stärker zu gewichten und vorliegend tangiert. Die unzweckmässige Organisation der Strafverfolgungsbehörden sowie die unzureichende personelle und/oder sachliche Ausstattung rechtfertigen keine Verzögerungen (Wohlers, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 5 N 10). Eine Schwangerschaft der Verfahrensleitung ist jedenfalls kein Grund, ein Verfahren nicht zu behandeln bzw. untätig zu bleiben. Ein Zuwarten bis Juni 2026 ist unzumutbar und es ist eine Umteilung auf eine andere Verfahrensleitung vorzunehmen. Sodann wendet die Staatsanwaltschaft auch nichts ein, das gegen die Annahme einer Rechtsverzögerung sprechen würde. Obschon der Aktenumfang mit 10 Bundesordnern nicht aussergewöhnlich hoch ist, erweist sich eine Fristansetzung von 30 Tagen, wie vom Beschwerdeführer beantragt, dennoch als zu kurz. Vorerst ist daher auf eine konkrete Erledigungsfrist zu verzichten. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist damit gutzuheissen und das Verfahren unverzüglich im Sinne der Erwägungen weiterzuführen.

4.

4.1      Aus dem Gesagten folgt, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde für das staatsanwaltschaftliche Verfahren VT.[...] gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen ist, das Verfahren im Sinne der Erwägungen unverzüglich weiterzuführen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden für den Beschwerdeführer keine Kosten erhoben.

4.2      Die amtliche Verteidigung wird bewilligt. Die Verteidigung hat keine Kostennote eingereicht, weshalb der angemessene Aufwand zu schätzen ist. Im Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein Zeitaufwand von sechs Stunden angemessen. Der Aufwand ist mit dem Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Daraus resultiert bei einem Aufwand von sechs Stunden ein Honorar von CHF 1'200.– zuzüglich 3% Spesenpauschale (CHF 36.–) und 8,1% MWST von CHF 100.10, insgesamt also von CHF 1'336.10. Art. 135 Abs. 4 StPO kommt nicht zur Anwendung.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Verfahren VT.[...] unverzüglich weiterzuführen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, Dr. Alex Ertl, Advokat, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– und ein Auslagenersatz von CHF 36.–zuzüglich 8,1% MWST von CHF 100.10, somit total CHF 1'336.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO kommt nicht zur Anwendung.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Joelle Cruz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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