Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.60
ENTSCHEID
vom 24. März 2026
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Andrin Spring
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Privatkläger
vertreten durch Dr. iur. Jascha Schneider-Marfels,
Advokat, Gerbergasse 48, 4001 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner 2
[...] Beschuldigter 1
C____ Beschwerdegegner 3
[...] Beschuldigter 2
Gegenstand
Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft
vom 10. Juni 2025 (VT.[…] / VT.[…])
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 erstattete A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B____ und C____ (nachfolgend: die Beschuldigten) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und weiterer Straftatbestände. Die Strafanzeige betraf das Mandat zur Willensvollstreckung für den Nachlass der verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers, D____, welches von den Beschuldigten nicht pflichtgemäss ausgeführt worden sein soll. Anlässlich ihrer Tätigkeit bezüglich der Abwicklung des Nachlasses sollen die Beschuldigten in der Absicht gehandelt haben, Unstimmigkeiten zwischen den Erben zu bewirken, um dadurch unverhältnismässigen Aufwand für die Willensvollstreckung zu generieren und sich auf diese Weise höhere Honorareinnahmen zu verschaffen.
Mit Nichtanhandnahmeverfügungen vom 10. Juni 2025 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige nicht ein, da der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht erfülle. Dabei wurde ausgeführt, dass sich aus den eingereichten Unterlagen kein ausreichender Anfangsverdacht für eine Straftat ergebe, der die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrensrechtfertige.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg (seit dem 26. November 2026 vertreten durch Advokat Dr. iur. Jascha Schneider-Marfels), am 23. Juni 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Er beantragte, es seien die Nichtanhandnahmeverfügungen vom 10. Juni 2025 aufzuheben, die Staatsanwaltschaft habe die Strafverfahren weiterzuführen sowie gegebenenfalls Anklage zu erheben. Überdies sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Beschuldigten zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 26. August 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Bezüglich der Anzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung wurde vollumfänglich auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen. Die Beschuldigten beantragten in den Stellungnahmen vom 15. September 2025 sowie vom 16. September 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 25. Juni 2025 nahm der Beschwerdeführer sein Replikrecht wahr und hielt dabei an seinen bisherigen Anträgen vom 23. Juni 2025 fest. Er beantragte weiter, es sei der angezeigte Sachverhalt auf die Tatbestände der Bestechung sowie des Betrugs zu prüfen.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appella-tionsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Nichtanhandnahmeverfügungen vom 10. Juni 2025 wurden am 11. Juni 2025 durch den Beschwerdeführer bei der Post abgeholt. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde am 23. Juni 2025 der Post übergeben und diese damit innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht (Art. 90 und Art. 91. Abs. 2 StPO).
1.2 Die Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a–c StPO). Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (GUIDON, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der Beschwerdeschrift die Gründe aufzuführen, die einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch in einer Laienbeschwerde zumindest sinngemäss angegeben werden, inwiefern der angefochtene Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft gehalten wird (vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).
Der Beschwerdeführer beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2025 seien aufzuheben. Er rügt, die Staatsanwaltschaft habe in Verletzung von Art. 6 StPO, Art. 309 StPO und Art. 310 StPO gehandelt sowie den Art. 158 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) falsch angewendet. Weiter bringt er vor, die Staatsanwaltschaft habe den Grundsatz «in dubio pro duriore» sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ohne Würdigung der gesamten Fakten auf die einseitige Stellungnahme der Beschuldigten abgestellt habe. Insofern genügt die Beschwerde den Ansprüchen des gesetzlichen Begründungserfordernisses.
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016 E. 1.4; AGE BES.2020.86 vom 12. April 2022 E. 1.2.1, BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1).
Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2025 selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da er mutmasslich, durch das Verhalten der Beschuldigten in seinen Rechten verletzt worden ist. Ausserdem hat er sich als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 1 StPO). Folglich ist er zur Beschwerde berechtigt.
1.4 Demnach wurde die Beschwerde form- und fristgerecht durch den Beschwerdeführer als beschwerdelegitimierte Person eingereicht. Mithin wird auf die Beschwerde eingetreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Staatsanwaltschaft seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie sich ungenügend mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt habe, insbesondere durch die Würdigung der einseitigen Stellungnahme der Beschuldigten.
2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 143 III 65 E. 5.2, mit Hinweisen).
2.3 In den Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2025 wird nachvollziehbar begründet, weshalb auf die Strafanzeige nicht eingetreten werden kann und sie deshalb nicht an die Hand zu nehmen ist, wobei die Staatsanwaltschaft beim Beschwerdeführer ergänzende Rückfragen gestellt und seine Vorbringen berücksichtigt hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. Ob im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO der in Frage stehende Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt ist, ist im Folgenden zu prüfen.
3.
3.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie erhebt nach Art. 324 Abs. 1 StPO beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen durch Nichtanhandnahme erledigt werden (BGer 7B_513/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3).
Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 146 IV 68 E. 2.1; zum Ganzen BGer 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1).
Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Die Situation muss sich für den Staatsanwalt demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2, 6B_929/2015 vom 7. April 2016 E. 2.2.1; Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N 9; Landshut/Bosshard, in: Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 310 N 4). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt, oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) oder polizeiliche Ermittlungen (Art. 309 Abs. 2 StPO) abzuklären.
Eine Nichtanhandnahme ist auch nach einem polizeilichen Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 f. StPO noch zulässig (BGer 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2, 6B_224/2016 vom 3. Januar 2017 E. 2.1.1); auch kann die Staatsanwaltschaft in beschränktem Umfang vor der Untersuchungseröffnung eigene Abklärungen vornehmen (vgl. zum Ganzen eingehend BGer 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 3, wonach «quelques investigations déterminées» zulässig seien; vgl. auch BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3.2 [«certaines vérifications»]; Schmid/Jositsch, Schweizerisches Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 310 N 1; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 310 N 1).
3.2 Der Beschwerdeführer moniert, eine Nichtanhandnahmeverfügung sei nur dann zu erlassen, wenn gar keine Ermittlungen erfolgt seien, was vorliegend nicht der Fall sei.
Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2025 zutreffend darlegte, diente das Einholen der schriftlichen Berichte bei den Beschuldigten lediglich der Beurteilung der Prozessvoraussetzungen. Entsprechend steht dieses Vorgehen dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung nicht entgegen.
3.3 Den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen (Geschäftsführerstellung), und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird.
Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt neben Vorsatz die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus. Der Vorsatz muss sich insbesondere auf die Pflichtwidrigkeit der Handlung, den Vermögensschaden und den zwischen ihnen bestehenden Kausalzusammenhang beziehen (Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 158 StGB N 136). Demgegenüber wird bei der Bereicherungsabsicht der direkte Vorsatz verlangt (Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 158 StGB N 140).
3.4 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahmen vom 10. Juni 2025 damit, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Zu prüfen ist folglich, ob sich aus der Strafanzeige des Beschwerdeführers sowie seinen weiteren ein hinreichender Tatverdacht ergibt, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten rechtfertigen würde, oder ob die Staatsanwaltschaft zu Recht Nichtanhandnahmeverfügungen erlassen hat. Der Beschwerdeführer wirft den Beschuldigten im Wesentlichen vor, sie hätten ihre Pflichten als Willensvollstrecker verletzt und dadurch überhöhte Honorare zulasten des Nachlasses generiert. Zwar kommt den Beschuldigten im Rahmen ihrer Tätigkeit als Willensvollstrecker grundsätzlich eine Pflicht zur Vermögensverwaltung zu, womit eine Geschäftsführerstellung im Sinne von Art. 158 StGB grundsätzlich in Betracht fällt (vgl. Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 158 StGB N 59). Für die Erfüllung des objektiven Tatbestands wäre jedoch weiter erforderlich, dass die Beschuldigten durch eine Pflichtverletzung eine Vermögensschädigung des Nachlasses bewirkten. Dies ergibt sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers indessen nicht. Der Strafanzeige vom 7. Juni 2025 sowie der darauffolgenden Beschwerde vom 23. Juni 2025 und der Replik vom 13. November 2025 ist nicht zu entnehmen, inwiefern konkret strafrechtlich relevante Pflichtverletzungen begangen worden sein sollen. Seine Ausführungen beschränken sich auf pauschale Vorwürfe einer pflichtwidrigen Mandatsführung, ohne dabei die Erfüllung der Tatbestandselemente von Art. 158 StGB darzutun.
Im Übrigen vermögen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung sowie die Stellungnahmen der Beschuldigten zu überzeugen. Die Staatsanwaltschaft hielt insbesondere fest, dass sich aus dem Vorgehen der Beschuldigten keine Pflichtverletzung ergebe, namentlich hinsichtlich der Einreichung der erbrechtlichen Auskunftsklage (vgl. Vorakten SB AZ/499). Die zuständigen Zivilgerichte bestätigten in mehreren Verfahren die umfassende Auskunftspflicht des Beschwerdeführers, weshalb das Vorgehen der Beschuldigten nicht als pflichtwidrig erscheint. Weiter ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, dass auch verschiedene aufsichtsrechtliche Verfahren keine Pflichtverletzung der Beschuldigten ergaben. So wurde insbesondere ein gegen die Beschuldigten angestrebtes Disziplinarverfahren nicht eröffnet (vgl. Vorakten SB AF/75). Dieser hielt ausdrücklich fest, dass die Einreichung der erbrechtlichen Auskunftsklage nicht zu beanstanden sei und der Umfang der fakturierten Honorare im Wesentlichen auf die Zerstrittenheit der Erben zurückzuführen sei. Ebenso blieb eine Aufsichtsbeschwerde mit dem Ziel der Absetzung der Beschuldigten als Willensvollstrecker erfolglos (vgl. Vorakten SB AF/88). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen dieselben Vorwürfe gegen die Beschuldigten erhebt, die bereits Gegenstand eines gegen ihn geführten Strafverfahrens bildeten, in welchem die Gerichte eine Ehrverletzung bejahten (vgl. AGE SB.2020.71 vom 2. Februar 2023). Vor diesem Hintergrund erscheint das vom Beschwerdeführer beanstandete Vorgehen der Beschuldigten, ebenso wie die Garantievereinbarung mit den Miterben, vielmehr als Reaktion auf die verweigerte Mitwirkung des Beschwerdeführers im Rahmen der Nachlassabwicklung (vgl. Vorakten SB AZ/399). Konkrete Anhaltspunkte für eine durch Pflichtverletzung verursachte Schädigung des Nachlassvermögens sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund erscheint die Führung eines Verfahrens gegen die Beschuldigten, auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore», geradezu aussichtslos.
Schliesslich fehlen auch konkrete Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln der Beschuldigten. Selbst wenn der Beschwerdeführer einzelne Handlungen der Beschuldigten als unangemessen wahrnimmt, ergeben sich aus der Aktenlage keine Hinweise für eine wissentlich und willentlich herbeigeführte Schädigung des Nachlasses. Vielmehr deutet die Aktenlage erneut darauf hin, dass die beanstandeten Massnahmen aufgrund der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers notwendig wurden. Damit fehlt es bereits an einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO.
4.
4.1 Zusammengefasst handelt es sich vorliegend somit um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Anhaltspunkte für eine ungetreue Geschäftsbesorgung oder sonstwie strafrechtlich relevantes Verhalten sind keine ersichtlich. Sowohl der Tatbestand von Art. 158 Abs. 1 StGB als auch derjenige der übrigen geltend gemachten Delikte ist damit klarerweise nicht erfüllt, weswegen die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht anhand genommen hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.– (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Die Beschuldigten haben keine Parteientschädigung geltend gemacht.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschuldigter 1
- Beschuldigter 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser BLaw Andrin Spring
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.