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Basel-Stadt Appellationsgericht 03.02.2026 BES.2025.58 (AG.2026.106)

3. Februar 2026·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,415 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Verfahrensausstellung und Beweiserhebung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2025.58

ENTSCHEID

vom 3. Februar 2026

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin MLaw Rahel Spinnler

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch Dr. Christian von Wartburg, Advokat,

Hauptstrasse 104, 4102 Binningen   

gegen

Strafgericht Basel-Stadt                                            Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, Postfach, 4009 Basel   

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt 

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichts

vom 3. Juni 2025

betreffend Verfahrensausstellung und Beweiserhebung

Sachverhalt

Gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wird ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Schändung, versuchter Vergewaltigung und diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) geführt. Dieses Verfahren wurde an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen ([...]). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Juni 2025 stellte das Strafdreiergericht auf Antrag des amtlichen Verteidigers, Dr. Christian von Wartburg, Rechtsanwalt, und mit Verweis auf den Appellationsgerichtsentscheid BES.2021.34 vom 6. Dezember 2021 die Nichtigkeit der Anordnungsverfügung der DNA-Analyse vom 24. November 2021 fest, da diese Verfügung nicht ordnungsgemäss eröffnet worden war. Zudem verfügte das Strafdreiergericht anlässlich der Hauptverhandlung die Ausstellung des strafgerichtlichen Verfahrens und die nochmalige Erhebung der nicht ordnungsgemäss erhobenen Beweise. Mit der schriftlich eröffneten Verfügung vom 3. Juni 2025 ordnete der Strafgerichtspräsident an, die Staatsanwaltschaft habe in Anwendung von Art. 339 Abs. 5 StPO beim Beschuldigten erneut einen Wangenschleimhautabstrich abzunehmen und ein DNA-Profil erstellen zu lassen. Zudem sei nach Abnahme des Wangenschleimhautabstrichs das Institut für Rechtsmedizin zu beauftragen, insbesondere die Spuren PCN 14 831301 60 aus Asservat Nr. 21-1430.12 und PCN 14 831302 58 aus Asservat Nr. 21-1430.14 mit dem Y-Profil des Beschwerdeführers zu vergleichen und einen Bericht zu erstellen.

Der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Christian von Wartburg, Rechtsanwalt, hat gegen die Verfügung des Strafdreiergerichts vom 3. Juni 2025 und gegen die schriftlich eröffnete Verfügung des Strafgerichtspräsidiums vom 3. Juni 2025 am 13. Juni 2025 Beschwerde erhoben. Er beantragt, die beiden Verfügungen des Strafgerichts vom 3. Juni 2025 seien aufzuheben (Ziff. 1). Zudem sei der Beschwerdegegner anzuweisen, sich auf die Feststellung der Unverwertbarkeit der DNA-Auswertung zu beschränken und das Verfahren fortzuführen (Ziff. 2), die Aufzeichnungen über sämtliche unverwertbaren Beweise und deren Folgebeweise aus den Strafakten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten (Ziff. 3) sowie von einer Aufforderung der Staatsanwaltschaft zur erneuten Abnahme eines Wangenschleimhautabstriches und zur erneuten Auswertung der DNA Abstand zu nehmen (Ziff. 4). Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziff. 5) und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Ziff. 6).

Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 hat der Appellationsgerichtspräsident der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Am 18. Juni 2025 hat der Strafgerichtspräsident eine Vernehmlassung eingereicht und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2025 beantragt auch die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Eingabe vom 19. August 2025 repliziert der Beschwerdeführer und beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin am 27. August 2025 dupliziert.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1     

1.1.1   Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Verfahrensleitende Verfügungen sind jene Entscheide, die sich auf die Fortführung und den Ablauf des Verfahrens vor und während der Hauptverhandlung beziehen, die lediglich einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen und das Verfahren nicht abschliessen (AGE BES.2023.144 vom 5. Dezember 2023 E. 1.1; Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 393 StPO N 13 m.w.H.). Solche sind nach der Praxis des Bundesgerichts – entgegen dem zu engen Wortlaut der genannten Bestimmung – dann selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken, das heisst wenn durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGE 143 IV 175 E. 2.3; Guidon, a.a.O., Art. 393 StPO N 13 m.w.H.). Bewirkt eine verfahrensleitende Verfügung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, kann sie ausschliesslich zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (AGE BES.2023.74 vom 25. Juli 2023 E. 1.1; BGer 1B_527/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.2). Die Umstände, aus denen der Beschwerdeführer den nicht wiedergutzumachenden Nachteil ableitet, sind durch ihn darzutun (BGer 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1 i.f.; Keller, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Auf­lage 2020, Art. 393 N 27).

1.1.2   In der Verfügung vom 3. Juni 2025 ordnete der Beschwerdegegner unter anderem die erneute Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und die Erstellung eines DNA-Profils beim Beschuldigten an. In der Sache handelt es sich dabei um die Anordnung einer Zwangsmassnahme nach Art. 196 ff. in Verbindung mit Art. 255 StPO, womit dagegen ohne weiteres nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeerhebung möglich ist. Die Anordnung der Ausstellung des Verfahrens und die Vertagung der Hauptverhandlung stellen hingegen verfahrensleitende Verfügungen dar, da sie das Verfahren nicht abschliessen, sondern lediglich einen Schritt zum Endentscheid darstellen. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift zwar eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend, begründet jedoch nicht, inwiefern die Ausstellung des Verfahrens und die Vertagung der Hauptverhandlung dazu führen, dass das Verfahren nicht innert angemessen Frist abgeschlossen werden kann. Mithin wird nicht ausreichend dargelegt, inwiefern die Anordnung geeignet ist, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil herbeizuführen. Da die Ausstellung des Verfahrens und die Vertagung der Hauptverhandlung allerdings zum Zwecke der genannten Beweiserhebung erfolgt, liegt insgesamt ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor.

1.2      Zur Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Als beschuldigte Person im Verfahren ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert. Die Beschwerde wurde zudem fristgemäss erhoben, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.3      Bemerkt wird, dass die angefochtene Verfügung eigentlich in der Form des Beschluss nach Art. 80 Abs. 1 StPO hätte ergehen sollen, da der Entscheid von einer Kollegialbehörde, nämlich dem Strafdreiergericht, gefällt wurde. Da auch Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde anfechtbar sind, erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführen.

2.

2.1      Strittig ist vorliegend, ob der Beschwerdegegner zu Recht die Ausstellung des Verfahrens verfügte und die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 339 Abs. 5 StPO dazu aufforderte, beim Beschuldigten einen Wangenschleimhautabstrich abzunehmen sowie ein DNA-Profil erstellen zu lassen.

2.2      Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es läge kein Anwendungsfall von Art. 339 Abs. 5 StPO vor, da die neue DNA-Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und die neue Beauftragung des IRM mit einer DNA-Analyse keine Ergänzung der bereits vorhandenen Beweismittel darstellen würde. Vielmehr läge darin eine komplett neue Beweiseinholung. Das Strafgericht hätte lediglich die Unverwertbarkeit der Beweise feststellen dürfen, diese gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten entfernen und gestützt auf die vorhandenen verwertbaren Beweise entscheiden müssen. Die Beauftragung der Staatsanwaltschaft als Partei im Verfahren mit neuen Ermittlungen, nachdem sie die Anklage bereits eingereicht habe, verstosse gegen Art. 328 Abs.  2 StPO und sei mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren sowie dem Grundsatz der Trennung zwischen Anklagebehörde und Gericht nicht vereinbar. Das Gericht habe jede Tätigkeit zu unterlassen, die funktional eine «verfolgende» oder «anklagende» Tätigkeit darstellt. Alles andere würde im Widerspruch zu dem Erfordernis der Unabhängigkeit eines Gerichts nach Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) stehen.

2.3      Der Strafgerichtspräsident macht in der Vernehmlassung vom 18. Juni 2025 geltend, bei der Beweisergänzung nach Art. 339 Abs. 5 StPO gehe es um die nochmalige Erhebung von formell nicht korrekt oder unvollständig erhobenen Beweismitteln. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Delegation an die Staatsanwaltschaft sei zu berücksichtigen, dass das Strafgericht noch nicht mit der materiellen Behandlung der Anklageschrift begonnen habe, die Staatsanwaltschaft die Anklage noch zurückziehen könne und demnach weiterhin zur Objektivität nach Art. 6 StPO verpflichtet sei. Da das gerichtliche Beweisverfahren noch nicht eröffnet worden sei, sei es möglich, die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 339 Abs. 5 StPO zur Beweisergänzung aufzufordern, mithin anzuweisen, beim Beschuldigten erneut einen Wangenschleimhautabstrich abzunehmen, ein DNA-Profil erstellen und durch das IRM analysieren zu lassen. Zudem sei mit der Verfügung vom 3. Juni 2025 keine Anklageergänzung und keine härtere rechtliche Qualifikation angestrebt worden. Die Staatsanwaltschaft schliesst sich dieser Begründung in der Vernehmlassung vom 14. Juli 2025 vollumfänglich an.

2.4      In der Replik vom 19. August 2025 hält der Beschwerdeführer daran fest, dass zufolge der festgestellten Nichtigkeit der Beweiserhebung betreffend Abnahme und Analyse der DNA eine Situation vorläge, die nicht einfach durch die neue Beweisverfügung behoben werden könne. Unverwertbare Beweise könnten bereits aufgrund des Wortlauts nicht ergänzt werden. Aus rechtsstaatlichen Gründen gehe es nicht an, dass die urteilende Behörde zuerst selbst ermittle und anschliessend das Urteil fälle. Zudem bestehe für die Anordnung der Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht, wenn man die Unverwertbarkeit aller Beweise ernst nehmen würde. Der angefochtenen Verfügung sei auch keine diesbezügliche Begründung zu entnehmen. Zudem läge aufgrund der umfangreichen und zeitaufwendigen Beweiserhebung durch das Gericht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft mit Einreichung der Anklage zur Partei geworden sei, womit sie unmöglich neu gegen den Beschwerdeführer ermitteln dürfe.

2.5      Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Duplik vom 27. August 2025 darauf aufmerksam, dass sehr wohl ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer vorliegen würde. Bei einem Abstrich vom Hals des Opfers und bei sechs weiteren Spuren sei der Beschwerdeführer als Spurengeber mitverantwortlich gewesen. Er sei aufgrund früherer, rechtmässig entnommener Proben identifiziert worden. Die neu angeordnete Probeentnahme samt DNA-Analyse diene lediglich dem Zweck, das Y-Profil des Beschwerdeführers zu erstellen und einen lokalen Spurenvergleich bei ebendiesen Spuren, bei denen seine DNA ohnehin schon enthalten sei, durchzuführen. Folglich handle es sich klar um eine Beweisergänzung.

3.        

3.1      Nach Art. 339 Abs. 5 StPO kann das Gericht bei der Behandlung von Vor- oder Zwischenfragen die Hauptverhandlung jederzeit vertagen, um die Akten oder die Beweise zu ergänzen oder durch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen. Rasch und einfach behebbare Mängel rechtfertigen kein Vertagen. Ein Unterbruch ist dagegen bei umfangreichen Ergänzungen geboten oder wenn die Ergänzung den weiteren Verlauf und Ausgang des Verfahrens in entscheidendem Masse beeinflussen könnte (Schwendener, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 339 StPO N 23; Fingerhuth/Gut, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 339 N 23). Die Vertagung dient dazu, die Akten oder die Beweise zu ergänzen. Die Beweisergänzung kann dabei sämtliche zulässigen Beweismittel betreffen (Schwendener, a.a.O., Art. 339 StPO N 24). Vordergründig geht es um die nochmalige Erhebung von formell nicht korrekten oder eindeutig unvollständig erhobenen Beweisen (Fingerhuth/Gut, a.a.O., Art. 339 StPO N 23). Derweilen wird geltend gemacht, von einer Delegation der Beweisabnahme an die Staatsanwaltschaft solle nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden, da ihr im Hauptverfahren Parteistellung zukomme (Schwendener, a.a.O., Art. 339 StPO N 26 mit Verweis auf Achermann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 332 StPO N 6 m.w.H.). Zu beachten ist jedoch, dass das Gericht in diesem Verfahrensstadium noch nicht mit der materiellen Behandlung der Anklageschrift begonnen hat und die Staatsanwaltschaft die Anklage noch zurückziehen kann (Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO). Trotz Parteistellung ist die Staatsanwaltschaft zur Objektivität verpflichtet (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zudem ist den Materialien keine derartige Einschränkung zu entnehmen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006, S. 1085, 1282; Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, Bern 2001, 222 ff.).

3.2     

3.2.1   In vorliegendem Fall hat das Strafgericht anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Juni 2025 im Rahmen der Vorfragen die Nichtigkeit der staatsanwaltschaftlichen Verfügung der DNA-Analyse vom 24. November 2021 festgestellt, da diese dem Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich eröffnet und demzufolge sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Damit folgte es der Rechtsprechung des Appellationsgerichts (siehe AGE BES.2021.34 vom 6. Dezember 2021 E. 3). Das vorliegend relevante Beweisverwertungsverbot besteht mithin infolge einer Gehörsverletzung. Die Erhebung des Beweises an sich – also die Anordnung des Wangenschleimhautabstrichs und der DNA-Analyse – ist grundsätzlich zulässig. Das Beweisverwertungsverbot besteht nicht generell. Nun verhält es sich so, dass beispielsweise auch die Ergebnisse einer ersten Einvernahme unverwertbar sind, wenn das Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO nicht gewährt wurde. Wird die Einvernahme wiederholt und die Teilnahme daran ermöglicht, sind die in der zweiten Einvernahme gemachten Aussagen sehr wohl verwertbar (siehe dazu BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.3). Der Beschwerdegegner hat am 3. Juni 2025 die nochmalige Beweiserhebung angeordnet. Der Sache nach geht es auch in vorliegendem Fall um die nochmalige Erhebung eines nicht ordnungsgemäss erhobenen Beweises. Dies ist im Rahmen von Art. 339 Abs. 5 StPO zulässig. Im Übrigen ist auch dem referenzierten Appellationsgerichtsentscheid nicht zu entnehmen, dass die formal korrekte Wiederholung der Beweiserhebung unzulässig sei (AGE BES.2021.34 vom 6. Dezember 2021 E. 3).

3.2.2   Des Weiteren verfangen die Argumente des Beschwerdeführers, wonach keine blosse Beweisergänzung vorläge und es an einem hinreichenden Tatverdacht für die Anordnung der Zwangsmassnahme fehle, nicht. Wie die Staatsanwaltschaft in der Duplik vom 27. August 2025 korrekterweise festhält, gibt es bereits verschiedene DNA-Hits, die auf die Täterschaft des Beschwerdeführers hinweisen. So gab es einen Hit bei einem Abstrich vom Hals des Opfers (Akten des Strafgerichts, Band 2, S. 590 und Band 3, S. 806 f.). Zudem war der Beschwerdeführer bei weiteren sechs Spuren als Spurengeber mitverantwortlich (vgl. Akten des Strafgerichts, Band 2, S. 645). Die am 24. November 2021 von der Staatsanwaltschaft angeordnete Beweisabnahme (Akten des Strafgerichts, Band 2, S. 384 f.) sowie die durch den Beschwerdegegner nunmehr angeordnete Beweisabnahme, dient der weiteren Erhärtung des damit bereits bestehenden Tatverdachts. So soll die Probeentnahme samt DNA-Analyse dazu dienen, das Y-Profil des Beschwerdeführers zu erstellen, um abzuklären, ob die Spuren am Genital des Opfers vom Beschwerdeführer stammen (vgl. Akten des Strafgerichts, Band 3, S. 796 und S. 814). In Anbetracht dessen handelt es sich vorliegend um eine Ergänzung von bereits bestehenden und verwertbaren Beweisen.

3.2.3   Hinsichtlich der Delegation der Beweiserhebung an die Staatsanwaltschaft gilt folgendes zu beachten: Der Auftrag an die Staatsanwaltschaft ist klar umschrieben. Sie soll beim Beschuldigten erneut einen Wangenschleimhautabstrich abnehmen und ein DNA-Profil erstellen lassen. Mithin wird die Staatsanwaltschaft als «technische» Hilfsperson des Strafgerichts tätig und hat weder einen eigenen Interpretationsspielraum noch Einwirkungsmöglichkeit auf das Beweisergebnis. Ohnehin wäre die Staatsanwaltschaft – wie unter Ziff. 3.2.1 ausgeführt – zur Objektivität verpflichtet. Eine Verletzung des Anklageprinzips sowie des Grundsatzes der Trennung zwischen Anklagebehörde und Gericht ist nicht ersichtlich. Zudem erscheint der Verweis des Beschwerdeführers auf BGE 147 IV 124 E. 3.6.7 nicht passend, zumal das Strafgericht im vorliegenden Fall weder eine Anklageerweiterung nach Art. 333 Abs. 1 StPO noch eine härtere rechtliche Qualifikation anstrebt. Folglich wird die Delegation der Beweiserhebung an die Staatsanwaltschaft als zulässig erachtet.

3.3      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Verletzung von Art. 339 Abs. 5 StPO, des Anklageprinzips, des Grundsatzes der Trennung zwischen Anklagebehörde und Gericht, des Anspruchs auf ein faires Verfahren und des Anspruchs auf ein unabhängiges Gericht nicht erstellt ist. Die Beweisanordnung durch das Strafgericht, die Delegation der Beweiserhebung an die Staatsanwaltschaft sowie die damit einhergehende Ausstellung des Verfahrens und Vertagung der Hauptverhandlung nach Art. 339 Abs. 5 StPO wird als rechtmässig erachtet.

4.

4.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ordentlichen Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Gebühr wird auf CHF 800.– festgesetzt (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

4.2      Das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist der angemessene Aufwand zu schätzen. Vorliegend erscheint ein Zeitaufwand von sechs Stunden angemessen. Das Honorar ist somit auf CHF 1‘200.– (sechs Stunden à CHF 200.–, einschliesslich Auslagen) festzusetzen, zuzüglich MWST zu 8,1 % (CHF 97.20). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem Verteidiger, Dr. Christian von Wartburg, Advokat, wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’200.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 97.20, insgesamt somit CHF 1'297.20, ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht

-       Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Rahel Spinnler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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