Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.49
ENTSCHEID
vom 14. Juli 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Alexandra Jakob
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Strafgerichtspräsidentin
vom 21. Mai 2025 (ES.2025.75)
betreffend Akteneinsicht
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 11. Februar 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt A____ (Beschwerdeführer) der versuchten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn – als Zusatzstrafe zu einem Urteil vom 24. März 2023 – zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 60.– (Probezeit zwei Jahre) und einer Busse in der Höhe von CHF 1'500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem wurde die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen und sind dem Beschwerdeführer Kosten in der Höhe von insgesamt CHF 373.20 auferlegt worden. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Februar 2025 Einsprache an das Strafgericht. Mit Schreiben vom 28. März 2025 ersuchte der Beschwerdeführer erstmals (beim Strafgericht) um Akteneinsicht und sinngemäss um anwaltliche Verbeiständung. Mit Verfügung vom 31. März 2025 machte die Verfahrensleiterin des Strafgerichts den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er die Möglichkeit habe, die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft nach vorgängiger Terminvereinbarung beim Strafgericht einzusehen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass kein Fall notwendiger Verteidigung vorliege, da die Voraussetzungen von Art. 130 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nicht erfüllt seien. Eine amtliche Verteidigung nach Art. 132 StPO werde unter anderem dann angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten sei. Der Beschwerdeführer habe zur Prüfung seiner Mittellosigkeit daher entsprechende Belege einzureichen. Schliesslich wurde die Frist zur Einreichung von begründeten Beweisanträgen vorperemptorisch erstreckt bis zum 30. April 2025. Mit Eingabe vom 28. April 2025 wandte sich der Beschwerdeführer mit einem inhaltlich identischen Schreiben erneut an die Verfahrensleiterin. Mit Verfügung vom 29. April 2025 verwies diese den Beschwerdeführer auf die Verfügung vom 31. März 2025 und erstreckte die Frist zur Einreichung von Beweisanträgen bis zum 21. Mai 2025 (peremptorisch). Mit Schreiben vom 19. Mai 2025 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Verfahrensleiterin und ersuchte im Wesentlichen erneut um Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 nahm die Verfahrensleiterin das Schreiben des Beschwerdeführers zu den Akten und teilte ihm unter Bezugnahme auf ihre Verfügungen vom 31. März 2025 und vom 29. April 2025 mit, dass er die Akten nach vorgängiger Terminvereinbarung beim Strafgericht einsehen könne. Die Dauer der Akteneinsicht sei dabei nicht auf eine Stunde beschränkt. Zudem könne er auf eigene Kosten eine Verteidigung beiziehen. Für eine allfällige Prüfung einer amtlichen Verteidigung habe er jedoch – wie ebenfalls bereits mitgeteilt – Belege betreffend seine finanziellen Verhältnisse einzureichen.
Gegen die Verfügung vom 21. Mai 2025 richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 25. Mai 2025, mit der sinngemäss beantragt wird, es sei die Verfügung der Strafgerichtpräsidentin vom 21. Mai 2025 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Kopie oder eine digitale Version der Akten zuzustellen. Zudem sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer durch die Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht keine faire Verteidigung möglich sei. Schliesslich seien sämtliche Fristen zur Äusserung und Antragstellung bis mindestens 30 Tage nach Zustellung der vollständigen Akten zu verlängern. Die Strafgerichtspräsidentin nahm mit Schreiben vom 5. Juni 2025 – ohne einen Antrag zu stellen – zur Beschwerde Stellung. Mit Schreiben vom 6. Juni 2025 und vom 7. Juli 2025 hat sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen lassen.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO unterliegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches mit freier Kognition urteilt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat als Adressat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei eine Kopie oder eine digitale Version der vollständigen Verfahrensakten herauszugeben. Die Beschränkung auf eine einstündige Einsicht vor Ort ohne Kopier- oder Digitalzugang verletze sein Akteneinsichtsrecht.
2.2 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) bzw. Art. 6 Ziff. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Das Einsichtsrecht muss so gehandhabt werden, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (vgl. BGE 129 I 85 E. 4.1; BGer 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.2.2; 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten richtet sich nach der gesetzlichen Regelung von Art. 101 Abs. 1 StPO. Der Entscheid über die Akteneinsicht liegt bei der Verfahrensleitung (Art. 102 Abs. 1 StPO). Zu den Ausübungsmodalitäten bestimmt das Gesetz, dass Akten «am Sitz der betreffenden Strafbehörde» einzusehen sind. Den Rechtsbeiständen der Parteien (und anderen Behörden) können sie in der Regel zugestellt werden (Art. 102 Abs. 2 StPO). Bei der Einsichtnahme vor Ort (am Sitz der Behörde) handelt es sich gemäss den Materialien um eine «weit verbreitete Regel», wogegen der Anspruch auf Zustellung der Akten personell (Rechtsbestände der Parteien und andere Behörden) und aus anderen Gründen (umfangreiche Akten, Eigenbedarf der Behörde) eingeschränkt werden könne (vgl. Botschaft StPO, in: BBl 2006 S. 1085, 1162; vgl. AGE BES.2020.223 E. 3.1).
2.3
2.3.1 Für nicht verteidigte Beschuldigte besteht die Grundregel nach dem Gesagten in der Akteneinsicht vor Ort. Die Aktenzustellung hat ergänzenden Charakter. Sie wurde als Privilegierung für einen bestimmten Personenkreis (Verteidigung und andere Behörden) geschaffen, um im Justiz- und Behördenwesen tätigen Personen den Behördengang zu ersparen. Da den Anwälten aufgrund ihrer Funktion strenge Auflagen gemacht werden (vgl. Advokaturgesetz Basel-Stadt [SG 291.100]) und die Aufsichtskommission für Anwältinnen und Anwälte über die Einhaltung der einschlägigen Berufsregeln wacht, und es überdies in die Kompetenz dieser Aufsichtskommission fällt, bei allfälligen Verstössen ein Disziplinarverfahren einzuleiten und allenfalls Disziplinarmassnahmen zu verhängen, versteht es sich von selbst, dass Privatpersonen einerseits und Anwälte bzw. Behörden andererseits in Bezug auf den Ort, an welchem das Akteneinsichtsrecht ausgeübt wird, nicht ganz gleich behandelt werden (Art. 102 Abs. 2 StPO).
2.3.2 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten keinen Anspruch darauf, dass ihm die Originalverfahrensakten oder Kopien derselben ex officio ausgehändigt oder nach Hause geschickt werden. Er hat vielmehr an jenem Ort Akteneinsicht zu nehmen, wo die Verfahrensleitung liegt. Dies ist vorliegend am Strafgericht an der Schützenmattstrasse 20 in Basel. Zudem hat die Strafgerichtspräsidentin in der Verfügung vom 21. Mai 2025 ausdrücklich festgehalten, dass die Einsicht nicht – wie vom Beschwerdeführer mehrfach moniert – auf eine Stunde beschränkt sei (dies wurde dem Beschwerdeführer «lediglich» von der Staatsanwaltschaft so mitgeteilt [zuletzt am 25. Februar 2025 per E-Mail], wobei sich der Beschwerdeführer dort nie zwecks Terminabsprache gemeldet hat). Das Recht des Beschwerdeführers, von für ihn relevanten Aktenstücken kostenpflichtig Kopien anfertigen zu lassen (Art. 102 Abs. 3 StPO), wurde durch keine der Verfügungen der Strafgerichtspräsidentin eingeschränkt. Dass der beschuldigten Person das Recht zusteht, in die sie betreffenden Strafakten Einsicht zu nehmen, ist unbestritten und wird auch von der Vorinstanz in keiner Weise in Frage gestellt. Da die strafgerichtliche Hauptverhandlung unmittelbar nach Kenntnisnahme der Beschwerdeerhebung durch die Strafgerichtspräsidentin neu auf den 5. August 2025 angesetzt wurde und der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer rechtzeitig vor dieser zugestellt werden kann, besteht genügend Zeit, die Akten vorgängig beim Strafgericht einzusehen (allerdings hat der Beschwerdeführer hierfür nunmehr aktiv tätig zu werden). Insofern ist der Verhandlungstermin vor Strafgericht vom 5. August 2025 auch nicht zu «sistieren» (Antrag gemäss Eingabe vom 10. Juli 2025).
3.
Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer, er wolle sich durch einen Rechtsvertreter verteidigen lassen. Dies ist ihm unbenommen, gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO ist die beschuldigte Person berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand mit ihrer Vertretung zu betrauen. Gemäss Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV). Der Beschwerdeführer hat somit für die Kosten seiner Verteidigung selbst aufzukommen, wenn er nicht nachweisen kann, dass die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung erfüllt sind. In der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer auf diese Tatsache hingewiesen und er wurde aufgefordert, Belege betreffend seine finanziellen Verhältnisse einzureichen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer indes nicht nachgekommen, sodass die Verfahrensleiterin des Strafgerichts die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung auch nicht prüfen konnte.
4.
Nach dem hiervor Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig, die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO) zu tragen. Die Gebühr wird auf CHF 300.‒ festgesetzt (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Alexandra Jakob
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.