Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 23.01.2026 BES.2025.116 (AG.2026.69)

23. Januar 2026·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,560 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2025.116

ENTSCHEID

vom 23. Januar 2026

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]

gegen

Strafgericht Basel-Stadt                                         Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 7. November 2025 (VT.[…])

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl vom 30. Juli 2025 (VT.[…]) wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz Basel-Stadt schuldig erklärt und zur Zahlung einer Busse von CHF 150.– sowie der Verfahrenskosten im Umfang von CHF 235.80 verurteilt. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat das Einzelgericht in Strafsachen zufolge verspäteter Einreichung mit Verfügung vom 7. November 2025 nicht ein.

Dagegen richtet sich die mit Eingabe vom 12. November 2025 erhobene Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung vom 7. November 2025 verlangt. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung ist unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.3      Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO ist in der schriftlichen Begründung des Rechtsmittels anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keinen allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält (vgl. Bühler, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 385 StPO N 3; BGer 6B_280/2017 E. 2.2.2; AGE BES.2024.12 vom 11. April 2024 E. 1.1, BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Bei der Beschwerde vom 12. November 2025, den Beilagen und den diversen weiteren Eingaben handelt es sich um eine überwiegend stichwortartige und schwer nachvollziehbare Zusammenstellung verschiedener Vorwürfe und Anträge. Immerhin geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hervor, dass die Aufhebung der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. November 2025 verlangt wird, weil keine wirksame Zustellung des Strafbefehls erfolgt sei. Damit ist den Anforderungen an eine Laienbeschwerde Genüge getan.

1.4      Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insofern einzutreten, als der Beschwerdeführer die Aufhebung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz verlangt. Soweit der Beschwerdeführer darüberhinausgehende Rechtsbegehren stellt, kann darauf nicht eingetreten werden, da diese nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden.

2.

Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Abholungseinladung ordnungsgemäss im Briefkasten des Beschwerdeführers deponiert wurde (vgl. unten E. 2.1). Daran anschliessend ist der Frage auf den Grund zu gehen, ob der Beschwerdeführer mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen musste und ihn daher eine Obliegenheit traf, dafür zu sorgen, dass ihm das vorliegende Verfahren betreffende Akten zugestellt werden konnten (vgl. unten E. 2.2)

2.1      Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Verlangt wird, dass konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sind (BGE 142 IV 201 E. 2.3 S, 142 III 599 E. 2.4.1; BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.1; je mit Hinweisen).

Solche Anzeichen sind hier nicht gegeben. Der Beschwerdeführer holte die Postsendung innert Frist bis zum 7. August 2025 nicht ab, weshalb diese mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die Staatsanwaltschaft zurückgeschickt wurde (Vorakten Stawa S. 83). Es ist daher davon auszugehen, dass die Abholungseinladung im Sinne der oben genannten Vermutung ordnungsgemäss im Briefkasten des Beschwerdeführers deponiert wurde.

2.2

2.2.1   Die Zustellfiktion greift, soweit der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 141 II 429 E. 3.1, 138 III 225 E. 3.1; BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2, 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2; je mit Hinweisen). Von einer verfahrensbeteiligten Person wird namentlich verlangt, dass sie für die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist und sie der Behörde gegebenenfalls längere Ortsabwesenheiten mitteilt oder eine Stellvertretung ernennt (BGE 139 IV 228 E. 1.1; BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung liegt ein Prozessrechtsverhältnis unter anderem dann vor, wenn der betroffenen Person von der Polizei Vorhalte gemacht werden und ihr die Eröffnung eines Vorverfahrens mitgeteilt wird (BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2, 6B_401/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.5; je mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall hatte die Kantonspolizei dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 2. Mai 2024 bis 14. November 2024 diverse Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen zugesandt (Vorakten Stawa S. 8, 10, 18, 20, 36, 38, 42, 49, 55), wobei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juni 2024 und 1. Oktober 2024 Einwendungen dagegen erhob (vgl. Vorakten Stawa S. 22, 44) und das Amt für Umwelt und Energie mit Schreiben vom 12. Juli 2024 und 9. Oktober 2024 dazu Stellung bezog (vgl. Vorakten Stawa S. 26, 47). Die zahlreichen zugesandten Übertretungsanzeigen enthielten jeweils den Hinweis, bei nicht fristgemässer Bezahlung oder Bestreitung des Sachverhalts werde das Verfahren an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt überwiesen. Aufgrund der dagegen erhobenen Einwendungen seitens des Beschwerdeführers steht fest, dass dieser die Übertretungsanzeigen samt diesem Hinweis zur Kenntnis nahm. Damit wurde im Lichte der dargestellten Rechtsprechung unzweifelhaft ein Prozessrechtsverhältnis begründet.

2.2.2   Die aus dem Prozessrechtsverhältnis fliessenden Obliegenheiten dauern nicht unbeschränkt. Das Bundesgericht bezeichnete verschiedentlich einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar. Liegt der letzte Kontakt mit der Behörde indessen längere Zeit zurück, kann von einer Zustellfiktion nicht mehr ausgegangen werden. Eine Zeitspanne bis zu einem Jahr ist aber nicht von vornherein und losgelöst von den konkreten Umständen gerechtfertigt. Als vertretbar bezeichnete das Bundesgericht etwa einen Zeitraum von neun Monaten zwischen der polizeilichen Befragung eines Strafklägers und der Zustellung einer Einstellungsverfügung. Das Bundesgericht hielt fest, der Strafkläger habe das Verfahren eingeleitet und sei daran aktiv beteiligt gewesen, weshalb er auch nach neun Monaten noch mit der Zustellung des Entscheids in der Sache habe rechnen müssen (BGer 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 4). Als keinesfalls lange Verfahrensdauer bezeichnete das Bundesgericht eine Zeitspanne von rund vier Monaten zwischen Strafanzeige und Zustellung einer Nichtanhandnahmeverfügung an den Anzeigeerstatter. Dieser habe aufgrund seiner Strafanzeige mit der Zustellung eines behördlichen Schriftstückes rechnen müssen (BGer 1B_675/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 3.2). In einem Entscheid betreffend ein Strafbefehlsverfahren hielt das Bundesgericht fest, es erscheine fraglich, ob eine Dauer bis zu einem Jahr seit der letzten Verfahrenshandlung noch vertretbar sei (BGer 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2). In einem weiteren das Strafbefehlsverfahren betreffenden Entscheid erwog das Bundesgericht, mit Blick auf das in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht komplizierte Verfahren könne eine Aufmerksamkeitsdauer von rund einem halben Jahr verlangt werden (BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3). In einem jüngeren Entscheid ging das Bundesgericht davon aus, die Zustellung eines Strafbefehls fünf Monate nach der Einvernahme als beschuldigte Person sei ausreichend (BGer 6B_1375/2023 vom 20. August 2024 E. 1.2 ff.).

Ob der Adressat nach Treu und Glauben mit einer Zustellung rechnen muss und ihm deshalb aus dem Prozessrechtsverhältnis fliessende Pflichten für eine ordnungsgemässe Zustellung obliegen, beurteilt sich wie ausgeführt nach den konkreten Verhältnissen. Diese stellen sich wie folgt dar: Nach Versand der Zahlungserinnerung vom 14. November 2024 (Vorakten Stawa S. 49) und einer ausbleibenden Reaktion seitens des Beschwerdeführers stellte die Kantonspolizei bei der Staatsanwaltschaft am 26. Februar 2025 Strafantrag wegen Widerhandlungen gegen das Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (Vorakten Stawa S. 51; USG BS, SG 780.100). Die Staatsanwaltschaft verpflichtete den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 30. Juli 2025 zur Zahlung einer Busse von CHF 200.– und auferlegte im Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 235.80 (Vorakten Stawa S. 76). Der Beschwerdeführer nahm den Strafbefehl nicht entgegen und holte ihn auch nicht innert Frist bis zum 7. August 2024 ab, weshalb dieser mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die Staatsanwaltschaft retourniert wurde (Vorakten Stawa S. 83). Die hohe Menge an zugestellten Übertretungsanzeigen, Zahlungserinnerungen und Stellungnahmen sowie der Austausch zwischen dem Beschwerdeführer und den Behörden sprechen dafür, dass der Beschwerdeführer auch im August 2025, 8 Monate nach dem letzten Behördenkontakt, mit der Zustellung von Korrespondenz rechnen musste. Umgekehrt legt die geringe rechtliche und tatsächliche Komplexität der zu beurteilenden Vorwürfe nahe, dass eine eher kurze Aufmerksamkeitsdauer vom Beschwerdeführer verlangt werden konnte. In Würdigung der gesamten Umstände ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass ihn zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung des Strafbefehls vom 30. Juli 2025 die aus dem Prozessrechtsverhältnis fliessenden Obliegenheiten nicht mehr trafen. Ihm kann die fingierte Zustellung somit nicht entgegengehalten werden, und die Einsprachefrist (Art. 354 Abs. 1 StPO) wurde nicht ausgelöst.

3.

Nach vorstehend Erwogenem ist die Nichteintretensverfügung vom 7. November 2025 aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. November 2025 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens betreffend den Strafbefehl Nr. VT.[…] an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2025.116 — Basel-Stadt Appellationsgericht 23.01.2026 BES.2025.116 (AG.2026.69) — Swissrulings