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Basel-Stadt Appellationsgericht 17.04.2026 BES.2025.110 (AG.2026.246)

17. April 2026·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·4,158 Wörter·~21 min·3

Zusammenfassung

Verfahrenseinstellung (nicht rechtskräftig)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2025.110

ENTSCHEID

vom 17. April 2026

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss

Beteiligte

A____                                                                         Beschwerdeführer 1

                                                                                              Privatkläger 1

B____                                                                         Beschwerdeführer 2

                                                                                              Privatkläger 2

beide vertreten durch MLaw Marina Hänni,

Rechtsanwältin, und Dr. Benjamin Domenig,

Rechtsanwalt, Laupenstrasse 1, 3001 Bern

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

C____                                                                          Beschwerdegegner

[…]                                                                                        Beschuldigter

vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Effingerstrasse 4A, 3001 Bern

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 14. Oktober 2025 (VT.[…])

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Am 7. Juni 2023 erstatteten A____ und B____ (nachfolgend gemeinsam: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen C____ (nachfolgend: Beschuldigter) und stellten Strafantrag «wegen Verleumdung, eventualiter übler Nachrede, eventualiter Beschimpfung». In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter dem Aktenzeichen VT.[…] eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 stellte die Staatsanwaltschaft dieses Strafverfahren ein, «weil nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden könne».

Gegen diese Einstellungsverfügung richtet sich die von den Beschwerdeführern am 27. Oktober 2025, vertreten durch MLaw Marina Hänni, Rechtsanwältin, und Dr. Benjamin Domenig, Rechtsanwalt, eingereichte Beschwerde. Darin beantragen sie die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Rückweisung der Angelegenheit zur Fortführung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 17. Dezember 2025, dass die Beschwerde vollumfänglich und unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen sei. Dieselben Anträge stellt auch der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener, mit Eingabe vom 14. Januar 2026. Daraufhin haben die Beschwerdeführer am 12. Februar 2026 repliziert, wobei sie an den in der Beschwerde gestellten Anträgen festgehalten haben.

Der vorliegende Entscheid erging im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten der Staatsanwaltschaft. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Für deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2022.165 vom 16. Januar 2024, BES.2020.86 vom 12. April 2022 E. 1.2.1, BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1). Dies ist bei den Beschwerdeführern der Fall.

Auf die rechtzeitig und formrichtig erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).

2.

2.1      Für alle in der Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) und es ist – abgesehen vom Strafbefehls- oder Übertretungsstrafverfahren – grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld Beschuldigter zu befinden. Eine Einstellung des Verfahrens darf dementsprechend nur unter bestimmten, von der StPO in Art. 319 aufgezählten Gründen erfolgen (zum Ganzen Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 1, 5 ff.). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes in dubio pro duriore weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGer 7B_889/2023 vom 20. Februar 2025 E. 4.2.1; AGE BES.2024.92/93 vom 15. Mai 2025 E. 2.1). Diesem Grundsatz entsprechend hat sich die Staatsanwaltschaft beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben und darf nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen einstellen (BGE 148 IV 124 E. 2.6.4, 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, sondern vielmehr diejenige des dafür zuständigen Sachgerichts, die Beweise abschliessend zu würdigen.

2.2      Eine Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Gerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (AGE BES.2024.92/93 vom 15. Mai 2025 E. 2.1, BES 2017.61 vom 2. Mai 2017 E. 2.1; vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1 f.; Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319 StPO N 8). Hinsichtlich der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft allerdings über einen gewissen Ermessensspielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; AGE BES.2024.103 vom 4. Dezember 2024 E. 3.2.2.2 m. w. H., BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1 m. w. H.; vgl. auch Heiniger/Rickli, a. a. O., Art. 319 StPO N 8 m. w. H.).

3.

3.1      Der Sachverhalt, der dem vorliegend eingestellten Strafverfahren zugrunde liegt, ist weitgehend unbestritten (vgl. dazu Einstellungsverfügung vom 14. Oktober 2025 = Akten S. 1 f.). Am 18. März 2023 besuchte der Beschuldigte ein Fussball-Meisterschaftsspiel der [...] zwischen dem D____ und dem E____. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschuldigte Präsident des D____. Das Fussballspiel endete […] für den E____. Die beiden Beschwerdeführer waren in diesem Spiel als Schiedsrichter bzw. Schiedsrichterassistent tätig. Im Anschluss an das Spiel ging der D____ im Raum Basel zu Abend essen. Dabei veröffentlichte der Beschuldigte folgenden Post auf der Facebook-Seite des D____:

«Wenn PFEIFEN pfeifen!

Der heutige Spitzenkampf [...] in [...] zwischen E____ und dem D____ endete mit einer brutalen [...] Niederlage für den D____.

Spielbestimmend war die Leistung des Schiedsrichter.

Beim Stand von 1:0 bekommt [...] im Strafraum mit voller Wucht den Ellbogen ins Gesicht. Fällt um und der einige Meter neben der Spielszene stehende Schiedsrichter pfeift nicht...

Einen verwandelten Elfer für uns und das Spiel wäre anders verlaufen.

Lieber SFV "entsorgt" diese Schiedsrichter. Sie schaden nur dem Fussball. Keine Qualität mehr von diesen unantastbaren Spielleiter mit vielen nicht nachvollziehbaren Entscheidungen.

Ein Spieler des D____ bekommt eine rote Karte obwohl nicht an der Spielszene beteiligt... der Trainer F____ die gelbe Karte wegen “reklamieren" obwohl er stumm auf dem Sessel saß... was soll das lieber SFV?

Keine Einzelfälle doch die Pfeife des heutigen Schiedsrichter soll bitte für immer verstummen.

Er wurde inspiziert von einem Kollegen.

Seinen Rapport bitte hier auf FB veröffentlichen, doch wie so oft, Selbstliebe zelebrierend nimmt man sich natürlich gegenseitig in Schutz.

Die Zeilen entspringen nicht einer zornigen Stimmungslage oder aus Enttäuschung, sondern weil klare Sachverhalte für den Zuschauer rational nicht mehr verständlich sind. Der SFV kann mir gerne eine Busse geben für diese Zeilen (bitte um Kontoangabe) doch Mundtot kann uns auch der SFV nicht machen.

Als in Eurer Funktion Gewählte steht ihr in der Pflicht und in der Verantwortung diese Spielverdreher "aus dem Verkehr" zu nehmen.

In der Hoffnung, dass meine Bemerkungen die zuständigen Funktionäre erreichen (und die FUPA wird auch wieder etwas zu berichten haben)»

3.2      Die Staatsanwaltschaft führt in der Einstellungsverfügung aus, dass folgende Äusserungen aus diesem Post strafrechtlich relevant sein könnten:

-       «Wenn PFEIFEN pfeifen!»

-       «Lieber SFV "entsorgt" diese Schiedsrichter. Sie schaden nur dem Fussball.»

-       «Als in Eurer Funktion Gewählte steht ihr in der Pflicht und in der Verantwortung diese Spielverdreher "aus dem Verkehr" zu nehmen.»

3.3      Die Staatsanwaltschaft kommt zum Schluss, dass diese Äusserungen nicht als reine, sondern als gemischte Werturteile zu qualifizieren seien (vgl. Stellungnahme vom 17. Dezember 2025 S. 2 = Akten S. 35). Gemäss Staatsanwaltschaft könnte der Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erfüllt sein. Dieser lasse aber auch bei gemischten Werturteilen den Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB zu. In der Folge prüft die Staatsanwaltschaft, ob dieser Entlastungsbeweis dem Berufungskläger vorliegend gelingt, was die Staatsanwaltschaft bejaht, weshalb sie das Verfahren eingestellt hat.

4.

4.1      Die Beschwerdeführer wenden sich in ihrer Beschwerde vom 27. Oktober 2025 einzig gegen die Qualifikation der Äusserungen als gemischte Werturteile. Ihrer Ansicht nach seien es stattdessen reine Werturteile. Die Staatsanwaltschaft hätte deshalb den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB prüfen (und bejahen) müssen (vgl. zum Ganzen Beschwerde vom 27. Oktober 2025 S. 6 = Akten S. 11).

4.2

4.2.1   Die zu den Ehrverletzungsdelikten von Art. 173 ff. StGB ergangene Rechtsprechung unterscheidet zwischen Tatsachenbehauptungen sowie reinen und gemischten Werturteilen. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die ehrverletzende Aussage durch Beweis auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden kann (BGE 118 IV 41 E. 3, 74 IV 98 E. 1). Ein reines Werturteil bzw. eine Formal- oder Verbalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Bei einem sogenannten gemischten Werturteil hat eine Wertung demgegenüber einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen (BGer 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.2.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 65, 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.1, je mit Hinweisen).

4.2.2   Der Übergang zwischen reinem Werturteil zu gemischtem Werturteil ist fliessend. Ob ein reines oder ein gemischtes Werturteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden (BGE 74 IV 98 E. 1; BGer 6B_69/2019 vom 4. November 2019 E. 1.1, 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.1, mit Hinweisen), wobei bestimmte Ausdrücke wie «Dirne», «Schwein» oder «Verräter» das eine wie das andere bedeuten können (Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 177 StGB N 5).

4.2.3   Beim gemischten Werturteil finden die Bestimmungen von Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB analoge Anwendung, d.h. der Täter ist unter den dort genannten Voraussetzungen zum Wahrheitsbeweis und zum Beweis, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten, grundsätzlich zuzulassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1, 93 IV 20 E. 3; BGer 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 65). Nur bei reinen Werturteilen entfällt die Möglichkeit des Entlastungsbeweises (vgl. zum Ganzen BGer 7B_140/2023 vom 25. September 2024 E. 2.3).

4.3      Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer hat die Staatsanwaltschaft die im strittigen Post getätigten Äusserungen zu Recht nicht als reine, sondern als gemischte Werturteile qualifiziert. Der Beschuldigte weist in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen reinen und gemischten Werturteilen auf den Gesamtkontext ankommt (Vernehmlassung vom 14. Januar 2026 S. 2 = Akten S. 39). Zwar trifft es zu, dass das Wort «Pfeife» hier abwertend im Sinne von Unfähigkeit zu verstehen ist und einen Ausdruck der Missachtung darstellt (vgl. Beschwerde vom 27. Oktober 2025 N 7 = Akten S. 11). Hätte der Beschuldigte diesen Begriff isoliert verwendet, wäre die Äusserung als reines Werturteil zu qualifizieren gewesen. Dies war aber nicht der Fall. Vielmehr verwendete der Beschuldigte diesen Begriff vor dem Hintergrund eines konkreten Fussballspiels und umstrittenen Schiedsrichterentscheidungen (Übersehen eines Ellbogenschlags und ausgebliebener Elfmeterpfiff, Austeilen einer roten Karte an die Adresse eines nicht an der fraglichen Spielszene beteiligten Spielers sowie Verwarnung des Trainers «wegen "reklamieren"[,] obwohl er stumm auf dem Sessel sass»). Der Beschuldigte hat die Beleidigung demnach mit konkreten Tatsachen(behauptungen) verknüpft, die sich objektiv überprüfen lassen und dem Wahrheitsbeweis zugänglich sind. Deshalb ist die Staatsanwaltschaft zu Recht von einem gemischten Werturteil ausgegangen.

4.4      Weil die Äusserung als gemischtes Werturteil zu qualifizieren ist und öffentlich (auf Facebook) getätigt wurde, kommt einzig eine Bestrafung wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB und Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB infrage. Eine Bestrafung wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB scheidet demgegenüber aus. Gegenstand einer Beschimpfung kann nämlich nur ein reines Werturteil oder aber eine üble Nachrede/Verleumdung unter vier Augen (die also nur die verletzte Person wahrnimmt bzw. wahrnehmen soll) sein (Donatsch/Graf/Jean-Richard-dit-Bressel, Strafrecht III, 12. Auflage, Zürich 2025, S. 431 f.; Riklin, a.a.O., Art. 177 StGB N 4). Infrage käme eine Bestrafung wegen Beschimpfung nur dann, wenn die beschuldigte Person für die Tatsachenbehauptungen zwar den Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB erbringen könnte, die Bewertung dieser Tatsachen durch die beschuldigte Person aber den Rahmen des sachlich Vertretbaren gesprengt hätte (vgl. Riklin, a.a.O., Art. 177 StGB N 6; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht – Besonderer Teil I, 8. Auflage, Bern 2022, S. 236 und 249 f.; vgl. dazu hinten E. 6.3.1 und 6.3.4). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer hat die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung also zu Recht vorab den Tatbestand der üblen Nachrede (und nicht der Beschimpfung) geprüft. Eine Verleumdung fällt von vornherein ausser Betracht, wie die Staatsanwaltschaft ebenfalls zu Recht festgehalten hat (vgl. Einstellungsverfügung vom 14. Oktober 2025 S. 2 = Akten S. 2).

5.

Vorab gilt es jedoch noch die Frage zu klären, ob die fraglichen Äusserungen überhaupt den strafrechtlich geschützten Ehrbereich tangiert haben.

5.1      Das Strafrecht schützt anders als das Zivilrecht nur den menschlich-sittlichen Ehrbereich, nämlich (nur) den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeinen Anschauungen ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (vgl. statt vieler BGE 145 IV 462 E. 4.2.2, in: Pra 2020 Nr. 39 S. 396, 400, mit Hinweisen). Ist eine Äusserung lediglich geeignet, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker, Künstler oder Sportler, in der gesellschaftlichen Geltung bzw. sozialen Funktion herabzusetzen oder in seinem Selbstbewusstsein zu verletzen, liegt keine Ehrverletzung vor, soweit diese Äusserungen nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch betreffen (Donatsch/Donatsch, in: Donatsch/Heimgartner [Hrsg.], OFK StGB, 22. Auflage, Zürich 2026, Art. 173 N 2; Donatsch/Graf/Jean-Richard-dit-Bressel, a.a.O., S. 426; Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, 5. Auflage, Bern 2024, Art. 173 N 2). Kritische Äusserungen, die sich nur auf das Verhalten einer Person in einer der genannten gesellschaftlichen Funktionen beziehen, ohne gleichzeitig einen Schatten auf ihre sittliche Ehre zu werfen, sind nach dem Gesagten nicht strafbar. Dies gilt auch, wenn es sich um gemischte Werturteile handelt (vgl. BGer 6B_257/2016 vom 5. August 2016 E. 1.4).

5.2      Vor diesem Hintergrund fällt der vom Beschuldigten abgesetzte Facebook-Post nicht in den strafrechtlichen Schutzbereich der Ehrverletzungsdelikte. Wie vorne in E. 4.3 erwähnt, trifft es zwar zu, dass der Ausdruck «Pfeife» abwertend im Sinne von Unfähigkeit zu verstehen ist. Allerdings bezog sich der Beschuldigte damit erkennbar immer nur auf die Leistung der Beschwerdeführer als Schiedsrichter bzw. Assistent im im Post genannten Fussballspiel. Er brachte klar zum Ausdruck, dass er die Leistung der Beschwerdeführer als sehr schlecht einstufte, indem er die aus seiner Sicht falsch getroffenen Entscheidungen erläuterte und ihnen vor diesem Hintergrund mangelnde Qualität vorwarf. Damit bezog sich die abwertende Kritik des Beschuldigten aber ausschliesslich auf die gesellschaftliche Funktion der Beschwerdeführer bzw. deren Auftritt und Tätigkeit als Schiedsrichter bzw. Assistent. Hingegen kommt im Post nirgends zum Ausdruck, dass der Beschuldigte die beiden Beschwerdeführer auch in menschlich-sittlicher Hinsicht, wegen ihres Charakters, herabsetzen wollte. Er hat ihnen nirgends ein sittlich stossendes bzw. unanständiges Verhalten vorgeworfen (sondern nur fachliche Inkompetenz). Dass es sich bei den Beschwerdeführern (wohl) nicht um Berufsschiedsrichter handelt, ist dabei unerheblich. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass sie jedenfalls auf höherer Amateurstufe tätig sind, womit die Tätigkeit zumindest als berufsähnlich zu qualifizieren ist, zumal sie für die Spiele auch eine Entschädigung erhalten (vgl. das Merkblatt des Schweizerischen Fussballverbands [SFV] betreffend Schiedsrichter-Entschädigungen, abrufbar unter https://org.football.ch/dokumente/schiedsrichterwesen-rasen-und-futsal.aspx). Zum anderen sind nach der Rechtsprechung neben dem Beruf auch andere Funktionen im gesellschaftlichen Leben (wie der Auftritt als Sportler) strafrechtlich nicht geschützt (vgl. vorne E. 5.1). Prägnant formuliert ist der Vorwurf, ein unfähiger Fussball-Schiedsrichter zu sein, nicht ehrenrührig im strafrechtlichen Sinne. Der Vorwurf, in einem Fussballspiel Fehlentscheidungen getroffen zu haben, impliziert nicht per se ein unehrenhaftes Verhalten. Anders wäre der Fall dann gelagert gewesen, wenn der Beschuldigte in seinem Post insinuiert hätte, dass die Beschwerdeführer die fraglichen Entscheidungen aus anderen Gründen als fachlicher Inkompetenz (z.B. wegen des Erhalts nicht gebührender Vorteile) getroffen hätten. Dies hätte nicht nur ihren Ruf als Schiedsrichter betroffen, sondern zugleich einen Schatten auf ihre Geltung als ehrbare, anständige Menschen geworfen, weil sie damit eines moralisch verwerflichen Verhaltens bezichtigt worden wären.

5.3      Daraus folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zu Recht eingestellt hat, weil der beanzeigte Sachverhalt keinen Straftatbestand erfüllt (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO).

6.

6.1      Selbst wenn man die strafrechtliche Relevanz des Facebook-Posts bejahen würde, wie dies die Beschwerdeführer tun, hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren trotzdem zu Recht eingestellt, weil dem Beschuldigten jedenfalls der Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB gelingt, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen hat und nachfolgend aufgezeigt wird.

6.2

6.2.1   Beweist die beschuldigte Person, dass die von ihr vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (sog. Wahrheitsbeweis), oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (sog. Gutglaubensbeweis), so ist sie nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB).

6.2.2   In der Regel ist der Urheber der ehrverletzenden Äusserung zum Entlastungsbeweis zuzulassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1 = Pra 2007 Nr. 73 S. 481, 483 f.; BGer 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 2.2.2). Nur wenn ihm eine begründete Veranlassung für seine Äusserungen fehlte und er diese zudem vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet hat, jemandem Übles vorzuwerfen, ist er vom Entlastungsbeweis ausgeschlossen (Art. 173 Ziff. 2 StGB).

Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten zu Recht zum Entlastungsbeweis zugelassen, schon nur weil es angesichts der fraglichen Entscheidungen (vgl. dazu hinten E. 6.3.3) durchaus eine begründete Veranlassung für die Äusserung gab.

6.2.3   In der angefochtenen Einstellungsverfügung unterscheidet die Staatsanwaltschaft nicht deutlich zwischen dem Wahrheits- und Gutglaubensbeweis (vgl. vorne E. 6.2.1). Einerseits führt sie aus, dass dem Beschuldigten der «Wahrheitsbeweis» gelungen sei. Andererseits spricht sie davon, dass es für den Beschuldigten ernsthafte Gründe gegeben habe, seine Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten, was aber dem Kriterium für das Gelingen des Gutglaubensbeweises und nicht des Wahrheitsbeweises entspricht (vgl. statt vieler Donatsch/Graf/Jean-Richard-dit-Bressel, a.a.O., S. 442 ff.). Die Unterscheidung zwischen dem Wahrheits- und dem Gutglaubensbeweis ist im vorliegenden Fall vor allem auch insofern von Bedeutung, als sich die beschuldigte Person nur beim Wahrheitsbeweis auch auf Umstände stützen kann, die ihr erst nach der eingeklagten Äusserung bekannt werden (vgl. dazu hinten E. 6.3.1). Beim Gutglaubensbeweis kann demgegenüber nur auf Tatsachen abgestellt werden, die der beschuldigten Person zur Zeit der ehrverletzenden Äusserung bereits bekannt waren. Dies ist insofern relevant, als die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Strafverfahren den Coaching-Bericht eingeholt hat, den ein Schiedsrichter-Coach über die Leistung der Beschwerdeführer beim fraglichen Fussballspiel erstellt hat (vgl. Vorakten Staatsanwaltschaft, PDF S. 153 und 163 ff.). Auf diesen Bericht bezieht sich die Staatsanwaltschaft dann in der Einstellungsverfügung (Akten S. 3). Der Inhalt dieses Berichts konnte dem Beschuldigten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung seines Posts noch nicht bekannt gewesen sein, sodass er nur für den Wahrheitsbeweis, nicht aber für den Gutglaubensbeweis relevant sein kann.

6.3

6.3.1   Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind unerheblich (BGer 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2, mit Hinweisen). Bei gemischten Werturteilen gelingt der Beweis, wenn die im gemischten Werturteil enthaltene Tatsachenbehauptung wahr und angesichts dieser erwiesenen Tatsache das entsprechende Werturteil sachlich vertretbar ist (BGE 121 IV 76 E. 2a/bb; BGer 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Zum Beweis kann sich die beschuldigte Person auch auf Umstände stützen, die ihr erst nach der inkriminierten Äusserung bekannt werden oder sich im Laufe einer späteren Abklärung ergeben (BGE 124 IV 149 E. 3a, in: Pra 1998 Nr. 141 S. 767, 768; 102 IV 176 E. 1c; BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 23).

6.3.2   Gegenstand des Wahrheitsbeweises sind im vorliegenden Fall die im inkriminierten Post erwähnten Schiedsrichterentscheidungen, namentlich das Übersehen eines Ellbogenschlags mit ausgebliebenem Elfmeterpfiff, das Austeilen einer roten Karte an die Adresse eines nicht an der fraglichen Spielszene beteiligten Spielers sowie die Verwarnung des Trainers «wegen "reklamieren" [,] obwohl er stumm auf dem Sessel sass» (vgl. schon vorne E. 4.3). Als objektives Beweismittel liegt insbesondere der von Schiedsrichter-Coach G____ erstellte Matchbericht in den Akten (vgl. Vorakten Staatsanwaltschaft, PDF S. 163 ff.). Der Schiedsrichter-Coach hat das Spielgeschehen verfolgt und die Leistung des Schiedsrichtergespanns einer Beurteilung unterzogen. Er hat seine Beurteilung jeweils mit Kommentaren untermauert, in denen er auch tatsächliche Beobachtungen zum Spiel festgehalten hat. Diesem Bericht und insbesondere den darin festgehaltenen tatsächlichen Beobachtungen kommt hoher Beweiswert zu, weil der Schiedsrichter-Coach nicht als Vertreter eines der Teams, sondern als Unbeteiligter zugeschaut und sich dabei bewusst auf die Entscheidungen des Schiedsrichtergespanns fokussiert hat. Die Beschwerdeführer haben den hohen Beweiswert dieses Berichts weder im Vorverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren bestritten. Im Gegenteil haben sich die Beschwerdeführer im Vorverfahren sogar ausdrücklich ebenfalls auf den Coaching-Bericht gestützt bzw. auf die darin abgegebene Gesamtbeurteilung verwiesen (vgl. Vorakten Staatsanwaltschaft, PDF S. 186).

6.3.3   Die Lektüre dieses Berichts ergibt, dass es tatsächlich zu den im Post erwähnten Entscheidungen gekommen ist. Hinsichtlich des erstgenannten Entscheids führt der Coaching-Bericht aus, dass der Schiedsrichter (sc. A____) «nicht optimal» agiert habe. Er habe es in der 32. Minute verpasst, einen mit den Armen geführten Zweikampf im Strafraum zu beobachten. Es gelte, den Fokus richtig zu legen. Der Blick des Schiedsrichters sei zu lange dem Ball gefolgt. So sei dem Schiedsrichter ein möglicher Ellbogen-Treffer im Gesicht entgangen (vgl. Coaching-Bericht, Vorakten Staatsanwaltschaft, PDF S. 165). Betreffend die zweite Entscheidung hält der Bericht fest, dass «die falsche gelb-rote Karte» nicht ausführlich analysiert werden müsse. Es sei «klar und offensichtlich» gewesen, dass es sich bei dieser Karte «um einen Irrtum» gehandelt habe. Der Schiedsrichterassistent sei «ebenfalls nicht aufmerksam gewesen» (vgl. Coaching-Bericht, Vorakten Staatsanwaltschaft, PDF S. 165). Vor diesem Hintergrund hat die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung zu Recht festgehalten, dass der Coaching-Bericht bestätige, dass es unter anderem zu diesen zwei «Fehlentscheidungen» («Ein[en] Elfmeter verpasst» sowie «[g]elb-rote Karte für einen unbeteiligten Spieler ausgesprochen») gekommen sei (Einstellungsverfügung vom 14. Oktober 2025 S. 3 = Akten S. 3). Indes wird auch die dritte Entscheidung, die der Beschuldigte in seinem Post erwähnte (Verwarnung des Trainers des D____), im Coaching-Bericht thematisiert. Der Bericht führt dazu zunächst aus, dass der Trainer des D____ «heute nicht optimal behandelt» worden sei. Weiter hinten hält der Bericht fest, dass die gegen diesen Trainer ausgesprochene Verwarnung in der damaligen Situation «psychologisch schlecht gewählt (Trainer sass auf dem Stuhl und "kommentierte" das Geschehen etwas abschätzig)» gewesen sei. Wenn das Schiedsrichtergespann auf dieser Verwarnung bestehe, sei dies regeltechnisch zwar vertretbar, «für den Beobachter jedoch nicht nachvollziehbar» (vgl. zum Ganzen Coaching-Bericht, Vorakten Staatsanwaltschaft, PDF S. 166 f. und 171 f.). Genau Letzteres, nämlich dass er die gegen den Trainer des D____ ausgesprochene gelbe Karte nicht nachvollziehen könne («was soll das lieber SFV?»), brachte der Beschuldigte in seinem Post zum Ausdruck (vgl. Vorakten Staatsanwaltschaft, PDF S. 57). Dass der Trainer des D____ entgegen der Darstellung des Beschuldigten wohl nicht ganz «stumm auf dem Sessel sass», sondern das Spielgeschehen von seinem Stuhl aus «etwas abschätzig» kommentierte, wie der Coaching-Bericht festhält, ist ohne Belang, weil es sich dabei um eine verhältnismässig unbedeutende Übertreibung handelt, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unwesentlich ist (vgl. vorne E. 6.3.1). Wesentlich ist, dass auch der Coaching-Bericht bestätigt, dass die an die Adresse des auf der Bank sitzenden Trainers des D____ ausgesprochene Verwarnung in der Situation von aussen betrachtet nicht nachvollziehbar war, was genau der Kernbotschaft im inkriminierten Post entspricht. Damit lässt sich festhalten, dass der Bericht des Schiedsrichter-Coaches alle wesentlichen Tatsachenbehauptungen, die der Beschuldigte im inkriminierten Post geäussert hat, bestätigt und diese damit als erwiesen anzusehen sind.

6.3.4   Nach dem Gesagten ist der Wahrheitsbeweis erbracht, wenn sich die Bewertung der nachgewiesenen Tatsachen durch den Beschuldigten noch im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt hat (vgl. vorne E. 6.3.1). Dies ist vorliegend zu bejahen. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Wörter «entsorgt» und «aus dem Verkehr [nehmen]» in seinem Post nur in Anführungs- und Schlusszeichen verwendet hat (vgl. vorne E. 3.1), womit dem unbefangenen Durchschnittspublikum klar war, dass diese Wörter im übertragenen Sinn und nicht wörtlich zu verstehen waren. Zum anderen hat der Beschuldigte den Beschwerdeführern – gestützt auf eine präzise Tatsachengrundlage bzw. mit Verweis auf konkrete «Fehlentscheide» – «nur» fachliche Inkompetenz unterstellt, sie aber nicht in anderer Weise persönlich angegriffen oder herabgesetzt. Letzteres ist auch der Grund, weshalb das Appellationsgericht ohnehin der Meinung ist, dass der fragliche Post gar nicht in den strafrechtlichen Schutzbereich der Ehrverletzungsdelikte fällt (vgl. ausführlich vorne E. 5).

7.

7.1      Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde vom 27. Oktober 2025 sodann geltend, dass der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung im Sinne von Art. 432 StPO habe. Die Staatsanwaltschaft habe ihm in der angefochtenen Einstellungsverfügung deshalb zu Unrecht eine solche zugesprochen. Zur Begründung führen sie zum einen aus, dass der Beschuldigte nicht obsiegt habe, weshalb Art. 432 Abs. 2 StPO nicht zur Anwendung komme. Zum anderen hätte das Zusprechen einer Entschädigung zulasten der Beschwerdeführer nach ihrer Meinung zusätzlich verlangt, dass diese das Strafverfahren mutwillig oder grob fahrlässig verursacht oder dessen Durchführung erschwert hätten, was nicht der Fall sei.

7.2

7.2.1   Auch darin kann den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden. Art. 432 Abs. 2 StPO, auf den die Staatsanwaltschaft die dem Beschuldigten zulasten der Beschwerdeführer zugesprochene Entschädigung gestützt hat, lautet wie folgt: Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen.

7.2.2   Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Strafverfahren nur Antragsdelikte zur Diskussion standen bzw. angezeigt wurden.

7.2.3   Ein Obsiegen im Schuldpunkt im Sinne von Art. 432 Abs. 2 StPO ist unter anderem dann gegeben, wenn das gegen die beschuldigte Person geführte Strafverfahren eingestellt wird (Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich 2023, N 1829; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 432 StPO N 7). Da die Staatsanwaltschaft das vorliegende Strafverfahren (zu Recht) eingestellt hat, gilt der Beschuldigte mithin als obsiegend.

7.2.4   Sodann hat der Beschuldigte in seiner Vernehmlassung vom 14. Januar 2026 zu Recht darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht in BGE 147 IV 47 E. 4.2.2 klargestellt hat, dass eine Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft gemäss dem eindeutigen Wortlaut von Art. 432 Abs. 2 StPO nicht davon abhängt, ob sich diese mutwillig oder grobfahrlässig verhalten hat. Da sich die Beschwerdeführer als Privatkläger konstituiert haben (Strafantrag vom 7. Juni 2023 N 8 = Vorakten Staatsanwaltschaft, PDF S. 48), ist es folglich nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft sie wegen ihres Unterliegens dazu verpflichtet hat, dem Beschuldigten die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Der vom Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger für das Vorverfahren geltend gemachte Aufwand erscheint unter Berücksichtigung der von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Kürzungen als angemessen.

8.

8.1      Aus dem Erwogenen folgt, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Die Staatsanwaltschaft hat das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren zu Recht eingestellt. Die inkriminierten Äusserungen fallen nicht in den strafrechtlichen Schutzbereich der Ehrverletzungsdelikte, weil die Beschwerdeführer darin nur fachlich in ihrer Funktion als Schiedsrichter herabgesetzt werden, was nicht vom strafrechtlichen Ehrbegriff gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfasst ist (vgl. vorne E. 5). Selbst wenn man die strafrechtliche Relevanz des Posts bejahen würde, wäre die Beschwerde dennoch abzuweisen, weil dem Beschuldigten insbesondere gestützt auf den Coaching-Bericht der Wahrheitsbeweis gelingt und sich seine Äusserungen im Rahmen des Vertretbaren bewegten (vgl. vorne E. 6). Auch dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zulasten der Beschwerdeführer eine Entschädigung zugesprochen hat, ist wegen Art. 432 Abs. 2 StPO nicht zu beanstanden (vgl. vorne E. 7).

8.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) bei total CHF 800.– festzusetzen, wovon die Beschwerdeführer je CHF 400.– zu tragen haben. Die Gebühr ist mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

8.3      Die vorne in E. 7.2 erläuterte Bestimmung, wonach die Privatklägerschaft im Falle des Unterliegens der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen hat, gilt wegen Art. 436 Abs. 1 StPO auch im Rechtsmittelverfahren (BGE 147 IV 47 E. 4.2.1 und zusammenfassend E. 4.2.6). Demnach haben die unterliegenden Beschwerdeführer dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Angesichts des Umstands, dass der Verteidiger des Beschuldigten im vorliegenden Beschwerdeverfahren bloss eine knapp 3,5-seitige Stellungnahme eingereicht hat, erscheint der von ihm für das Beschwerdeverfahren in der Honorarnote vom 14. Januar 2026 (Akten S. 42 f.) geltend gemachte Aufwand von insgesamt 9,25 Stunden indes leicht überhöht. Angemessen erscheint ein Aufwand von 8 Stunden, der zum üblichen Ansatz von CHF 250.– pro Stunde zu entschädigen ist (vgl. hierzu z.B. AGE SB.2022.30 vom 7. Juni 2024 E. 2.5, mit weiteren Hinweisen). Hinzu addiert werden die geltend gemachten Auslagen von CHF 13.20 sowie die ebenfalls beantragte Mehrwertsteuer von 8,1 %. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von je CHF 400.–. Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Die Beschwerdeführer haben dem Wahlverteidiger, Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, eine Entschädigung in Höhe von total CHF 2'176.25 (inkl. Auslagenersatz von CHF 13.20 und 8,1 % MWST von CHF 163.05) auszurichten.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschuldigten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Damian Wyss

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2025.110 — Basel-Stadt Appellationsgericht 17.04.2026 BES.2025.110 (AG.2026.246) — Swissrulings