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Basel-Stadt Appellationsgericht 14.11.2024 BES.2024.98 (AG.2024.662)

14. November 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,941 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme (BGer 7B_1359/2024 vom 13.02.2025)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.98

ENTSCHEID

vom 14. November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                          Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 29. Juli 2024

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Mit Antrag der Beiständin B____ (nachfolgend: die Beiständin) vom 28. Juni 2024 wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) um eine superprovisorische Verfügung bzw. amtsärztliche Zuführung von A____ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) ersucht. Gemäss der Beiständin leide die Beschwerdeführerin an einer wahnhaften Störung. Sie sei nicht krankheits- und behandlungseinsichtig. Aufgrund zunehmender Selbstgefährdung bat die Beiständin, die Beschwerdeführerin amtsärztlich vorzuführen.

Am 4. Juli 2024 suchten drei Polizeibeamte der Kantonspolizei Basel-Stadt die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung an der [...] in [...] auf und führten sie auf die Polizeiwache [...] zwecks Abklärung der Notwendigkeit einer Fürsorgerischen Unterbringung. Am selben Tag reichte die Beschwerdeführerin Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein (UT.[...]). Kurz darauf wendete sich die Beschwerdeführerin mit mehreren, sich teilweise ergänzenden und ersetzenden Schreiben vom 8. Juli 2024, 9. Juli 2024, 10. Juli 2024 und 16. Juli 2024 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. In ihren Eingaben wirft die Beschwerdeführerin diversen Behörden- und Gerichtsmitgliedern des Kantons Basel-Stadt, Ärztinnen und Ärzten, Firmenmitarbeiterinnen und –mitarbeitern sowie nicht näher bezeichneten Privatpersonen – sinngemäss – mehrfache Körperverletzung, mehrfache strafbare Handlungen gegen den Geheim- und Privatbereich, mehrfache Drohung, mehrfache sexuelle Übergriffe und sexuelle Nötigung, mehrfache Vergewaltigung, mehrfachen Hausfriedensbruch, mehrfachen Amtsmissbrauch, mehrfache Widerhandlungen gegen das Datenschutzgesetz, mehrfache Widerhandlungen gegen das Polizeigesetz sowie mehrfache Verstösse gegen die Menschen- und Grundrechte vor. Die Schreiben wurden durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der Strafanzeige vom 4. Juli 2024 (UT.[...]) zugeordnet. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Juli 2024 trat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf die Strafanzeigen nicht ein, da kein hinreichender Anfangsverdacht für ein konkretes, strafrechtlich relevantes und zu verfolgendes Verhalten vorliege. Die Kosten wurden zu Lasten des Staates verlegt.

Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 10. August 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben, mit der sie sinngemäss beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und zur weiteren Ermittlung bzw. Eröffnung eines Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

1.2.1   Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Juli 2024. Die Beschwerdeführerin, die geltend macht, die angezeigten angeblichen Straftaten seien zu ihrem Nachteil begangen worden, hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dass die Beschwerdeführerin in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) verbeiständet ist (Vorakten [Abklärungen durch die Staatsanwaltschaft vom 24. Juli 2024]), ändert daran nichts.

1.2.2   Den Akten ist der Zustellnachweis der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin weist in der Beschwerdeschrift vom 10. August 2024 darauf hin, dass sie die Nichtanhandnahmeverfügung am 3. August 2024 erhalten hat. Es wird zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass die Beschwerde fristgemäss erfolgt ist.

1.2.3   Fraglich ist indessen, ob die Eingabe vom 10. August 2024 dem gesetzlichen Begründungserfordernis genügt. Die Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach Art. 385 StPO. Die Beschwerdeführerin hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a – c StPO). Dabei hat die Beschwerdeführerin zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne sie die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der Beschwerdeschrift die Gründe aufzuführen, die einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch in einer Laienbeschwerde zumindest sinngemäss angegeben werden, inwiefern der angefochtene Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft gehalten wird (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Bei Erfüllung der Voraussetzung einer formgerechten Begründung kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.2.4 In ihrer Eingabe vom 10. August 2024 macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie mit der Nichtanhandnahmeverfügung nicht einverstanden sei. Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt «völlig falsch dargestellt». Insbesondere habe sie weder eine Untersuchung oder Strafanzeige wegen sexuellem Übergriff noch wegen sexueller Nötigung noch wegen mehrfacher Vergewaltigung getätigt. Die Staatsanwaltschaft habe sie mit der Nichtanhandnahmeverfügung «böswillig, planmässig, vorsätzlich aufs Äusserste denunzieren» wollen, wodurch ihr Ruf, ihre Würde und ihre Ehre «extremst erschüttert» worden seien. Die Verfügung achte die Menschenwürde der Beschwerdeführerin nicht. Die Staatsanwaltschaft betreibe Rechtsverweigerung. Mit dieser Begründung erfüllt die Beschwerdeführerin die Ansprüche an eine Laienbeschwerde.

Die Beschwerde erfüllt nach dem Gesagten die Anforderungen an Frist und Form im Sinn von Art. 396 Abs. 1 StPO, weshalb auf sie einzutreten ist.

2.

2.1

Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt allerdings auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen; Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N 6 ff.; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Nichtanhandnahmeverfügung etwa bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und von konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht (BGer 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1). Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; BGer 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2; BGer 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2). Die Ermittlungs- und Untersuchungsorgane sollen im Interesse der Rechtsstaatlichkeit sowie eines sinnvollen Ressourceneinsatzes nicht ohne konkreten, verdachtserweckenden Anlass irgendwelche Vorgänge überprüfen (vgl. Walder, Grenzen der Ermittlungstätigkeit, in: ZStW 1983, S. 862, 867). Dies bedeutet, dass nicht zuerst ermittelt werden darf, um überhaupt Verdacht schöpfen zu können; vielmehr muss aufgrund bestimmter Tatsachen schon ein Anfangsverdacht feststehen (vgl. Aepli, Die strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten: unter besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des Kantons Zürich, Diss. Zürich 2004, S. 42).

Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Vogelsang, a.a.O., Art. 310 StPO N 8; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 310 StPO N 1a, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch AGE BES.2022.158 E. 2.1, BES.2020.159 vom 7. Dezember 2020 E. 2.1).

2.2

2.2.1   Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2024, 9. Juli 2024, 10. Juli 2024 und 16. Juli 2024 keinen hinreichenden Anfangsverdacht für ein konkretes, strafrechtlich relevantes und verfolgbares Verhalten zu begründen vermögen. Die Ausführungen seien ausufernd, nur sehr schwer bzw. teilweise gar nicht verständlich, unzusammenhängend und nicht sachdienlich. Insbesondere vermöge die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, welche konkreten strafbaren Handlungen stattgefunden haben sollen. Diese Ausgangslage mache die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen nicht ersichtlich.

2.2.2   In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin demgegenüber aus, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt «völlig falsch» dargestellt. Sie habe weder Strafanzeige wegen sexuellem Übergriff noch wegen sexueller Nötigung noch wegen mehrfacher Vergewaltigung getätigt. Die Staatsanwaltschaft habe sie mit der Nichtanhandnahmeverfügung «böswillig, planmässig, vorsätzlich aufs Äusserste denunzieren» wollen, wodurch ihr Ruf, ihre Würde und ihre Ehre «extremst» erschüttert wurde.

2.3

2.3.1   Die Beschwerdeführerin wirft in ihren (vier) Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom Juli 2024 zahlreichen Mitarbeitenden der KESB, des Amtes für Beistandschaften und Erwachsenenschutzes, der Invaliden-Stelle, der Ombudsstelle, der Sozialhilfe, der Kantonspolizei Basel-Stadt, der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel, der verschiedenen Abteilungen des Justiz- und Sicherheitsdepartements, des Medizinischen Dienstes, der Post AG Basel, diverser Wohnungsverwaltungen, diverser Hauswartungen und Reinigungsdienste, der kantonalen und eidgenössischen Datenschutzbeauftragten, der Staatsanwaltschaft, der erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Gerichte des Kantons Basel-Stadt, des Bundesgerichts, sowie einer unbestimmten Anzahl von nicht personifizierten Wohnungsbesitzern und Nachbarn, allen Personen in Chats sowie Socialmedia und Hunderten von Männern verschiedene Delikte vor. Insbesondere werde sie mittels «Neuronenmanipulation» und «Schlafentzug» gefoltert, würden ihr «Chemikalien unter Wahrnehmungslosigkeit» verabreicht, was einer Körperverletzung gleichkomme, würden ihre Erinnerungen ausgelöscht, ihre persönlichen Daten missbraucht sowie untereinander weitergegeben und würden sich die genannten Personen und Stellen von extern Zugriff auf ihren Computer verschaffen. Sie sei bereits mehrfach vergewaltigt und sexuell genötigt sowie ohne ihr Einverständnis bei sexuellen Handlungen gefilmt worden. Sie sei Opfer von Psychoterror, Bashing, weisser Folter sowie Eingriffen in ihre geistige und körperliche Integrität. Schliesslich würden alle diese Menschen Beweismittel vernichten, Akten frisieren sowie Urkunden fälschen, damit die Beschwerdeführerin keine Beweise vorbringen könne.

2.3.2   Vor dem Hintergrund des von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten fehlenden Anfangsverdachts ist zu prüfen, ob im hier zu beurteilenden Fall ein Anfangsverdacht eindeutig nicht vorliegt.

Was das Vorgehen der Polizei am 4. Juli 2024 anbelangt, so geht aus den Akten hervor, dass die KESB am 2. Juli 2024 mit verfahrensleitender Verfügung die superprovisorische Durchsetzung der Mitwirkungspflicht zur Abklärung der Notwendigkeit einer Fürsorgerischen Unterbringung durch die Amtsärzteschaft erliess (Vorakten [Verfahrensleitende Verfügung vom 2. Juli 2024, Prot.-Nr. [...]]). Diese ermächtigte die Kantonspolizei, die Wohnräumlichkeiten (inkl. Türöffnung) der Beschwerdeführerin zu betreten und einen Augenschein zwecks Abklärung der Notwendigkeit einer Fürsorgerischen Unterbringung unter Beizug notfall- und amtsärztlicher Hilfe durchzuführen. Aus den Akten ergibt sich auch, dass sich die Beschwerdeführerin für die weiteren Abklärungen freiwillig auf die Polizeiwache führen liess (Vorakten [Bericht der Kantonspolizei vom 4. Juli 2024, S. 1]). Die beigezogene Amtsärztin verfügte nach ausführlicher Exploration, diversen Telefonaten mit der UPK und mit der KESB Basel-Stadt keine Einweisung der Beschwerdeführerin in die Klinik (Vorakten [Bericht der Kantonspolizei vom 4. Juli 2024, S. 2]).

Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass das Vorgehen der involvierten Polizeibeamten oder der beigezogenen Amtsärztin nicht im Einklang mit den entsprechenden Vorschriften, insbesondere mit dem basel-städtischen Polizeigesetz (PolG, SG 510.100), erfolgt wäre. Daraus folgt, dass das angezeigte Verhalten klarerweise weder den Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) noch weitere Tatbestände erfüllt bzw. eine Rechtfertigung aufgrund von Art. 14 StGB vorliegt.

Sodann ist auf die weiteren pauschalen Anschuldigungen gegen unzählige Behörden- und Gerichtsangestellte des Kantons Basel-Stadt sowie diverse Privatpersonen einzugehen.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihren Schreiben vom Juli 2024 sind teilweise gar nicht verständlich, kaum nachvollziehbar und nicht sachdienlich. Es handelt sich um wirre, in Bezug auf den Sachverhalt behauptete Delikte, die den (unzähligen) Beschuldigten nicht zugeordnet werden können. Es handelt sich um einen Rundumschlag gegen unzählige Privatpersonen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Behörden und Gerichten des Kantons Basel-Stadt. Die Beschwerdeführerin ist nicht in der Lage darzulegen, welche konkreten strafbaren Handlungen stattgefunden haben sollen, sondern führt vielmehr pauschal und unpräzise aus, sie werde «seit Jahren» durch die Gesellschaft und den Staat ungerecht als «Dreck ohne Rechte» behandelt. Die Schreiben vom Juli 2024 vermögen keinen hinreichenden Anfangsverdacht für ein konkretes, strafrechtlich relevantes und verfolgbares Verhalten zu begründen.

2.4      Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

3.        

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Aufgrund der gesamten Umstände ist im vorliegenden Fall jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       B____, Berufsbeiständin, Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Liliane Obrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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