Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 29.11.2024 BES.2024.94 (AG.2024.672)

29. November 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·774 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Sicherstellung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.94

ENTSCHEID

vom 29. November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Siena Nigon

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom

betreffend Sicherstellung

Sachverhalt

Am 22. Juli 2024 verständigten Mitarbeiter der Stadtreinigung Basel-Stadt die Kantonspolizei, weil ihr Fahrzeug in der Nähe der Liegenschaft [...] – zum wiederholten Mal in den letzten Wochen – mit einer Soft-Air-Waffe beschossen worden sei. In der von den Mitarbeitern der Stadtreinigung als Ort der mutmasslichen Schussabgabe identifizierten Wohnung konnte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) angetroffen werden, der den Mitarbeitenden der Kantonspolizei Basel-Stadt in der Folge widerstandslos eine Soft-Air-Waffe aushändigte und sich dahingehend äusserte, dass er auf die Putzmaschine geschossen habe, weil diese starken Staub entwickeln würde, welcher in seine Wohnung gelange.

Gegen die Sicherstellung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin begehrt er um Aufhebung der Sicherstellung sowie um Herausgabe der Soft-Air-Waffe. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat am 8. August 2024 in rubrizierter Angelegenheit Stellung genommen und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Erwägungen

1.

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei kann gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, womit die Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO gegeben ist. Mit Eingabe vom 30. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer innert zehn Tagen Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht, sodass darauf einzutreten ist.

2.        

2.1      In seiner Beschwerde vom 30. Juli 2024 macht der Beschwerdeführer geltend, er habe mit der leeren Soft-Air-Waffe versucht, die gegenüberliegenden Tauben zu verscheuchen. In der Soft-Air-Waffe befinde sich jedoch keine Munition, da sie laut knalle, wenn sie leer sei. Zudem handle es sich um eine Soft-Air-Waffe, wobei er davon ausgehe, dass diese nicht dem Waffengesetz unterstellt sei (Verfahrensakten S. 1).

2.2      Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme aus, dass Art. 4 Abs. 1 lit. g des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) explizit auch Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können, als Waffen im Sinne des Waffengesetzes definiert. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass es sich bei der sichergestellten Soft-Air-Waffe nicht um eine dem Waffengesetz unterstellte Waffe gehandelt habe, könne nicht gefolgt werden. Gemäss der Staatsanwaltschaft habe der Beschwerdeführer nur durch die Sicherstellung der Soft-Air-Waffe davon abgebracht werden können, künftig auf Fahrzeuge der Stadtreinigung zu schiessen (Verfahrensakten S. 6 f.).

3.        

3.1      Gemäss Art. 263 Abs. 3 StPO sind die Mitarbeitenden der Kantonspolizei Basel-Stadt dazu ermächtigt, bei «Gefahr im Verzug» Gegenstände oder Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sicherzustellen. Gefahr im Verzug bedeutet dabei, dass bei nicht sofortigem Zugriff der Verlust des Vermögenswertes oder Gegenstandes droht (BGE 138 IV 153 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

3.2      Aufgrund der vorliegenden Aktenlage bestehen zahlreiche Verdachtselemente, dass der Beschwerdegegner zumindest am 22. Juli 2024 ein Reinigungsfahrzeug der Stadtreinigung mit einer Soft-Air-Waffe beschossen hat. Vor diesem Hintergrund war die Sicherstellung der Soft-Air-Waffe als Beweismittel gestützt auf Art. 263 Abs. 3 StPO nicht nur zulässig, sondern geradezu geboten. Da die Staatsanwaltschaft nach dem fraglichen Vorfall gegen den Beschwerdegegner ein Strafverfahren (VT.[…]) eröffnet hat, ist die Soft-Air-Waffe – sofern sich der gegen den Beschwerdeführer bestehende Tatverdacht weiter erhärten sollte – sodann zu gegebener Zeit von der Staatsanwaltschaft formell auch als Beweismittel zu beschlagnahmen (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich in den Akten der Kantonspolizei eine von Mitarbeitern der Stadtreinigung am 27. März 2024 angefertigten Fotografie einer Soft-Air-Kugel befindet, die an diesem Tag auf der Höhe der Liegenschaft [...] ins Innern eines Reinigungsfahrzeugs geschossen worden sein soll (vgl. Vorakten PDF S. 4).

Im Übrigen erfüllte die vorliegend zu beurteilende Sicherstellung auch die Voraussetzungen von § 52 Abs. 1 Ziff. 2 des basel-städtischen Polizeigesetzes (PolG, SG 510.100). Gemäss dieser Bestimmung kann die Kantonspolizei eine Sache sicherstellen, um eine Gefahr abzuwehren. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt, konnte die Gefahr, dass auch künftig auf Fahrzeuge und Mitarbeiter der Stadtreinigung geschossen würde, nur dadurch gebannt werden, dass die Soft-Air-Waffe des mutmasslichen Schützen sichergestellt wurde.

4.         Aufgrund des Dargelegten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Umständehalber sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Auferlegung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Siena Nigon

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2024.94 — Basel-Stadt Appellationsgericht 29.11.2024 BES.2024.94 (AG.2024.672) — Swissrulings