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Basel-Stadt Appellationsgericht 21.08.2024 BES.2024.9 (AG.2024.502)

21. August 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,443 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme und Einstellung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.9

ENTSCHEID

vom 21. August 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                         Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

B____                                                                    Beschwerdegegnerin 2

[...]                                                                                          Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft

vom 24. Januar 2024

betreffend Nichtanhandnahme und Einstellung

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) hat gegen seine von ihm getrenntlebende Ehegattin, B____ (nachfolgend Beschuldigte), mehrfach Anzeige erstattet. Darin macht er der Beschuldigten den Vorwurf der Tätlichkeiten, mutmasslich begangen am 28. April 2022, der Tätlichkeiten und der Sachentziehung, mutmasslich begangen am 13. Februar 2023, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs und der üblen Nachrede zum Nachteil des Beschwerdeführers sowie der Verletzung der Fürsorgepflicht und der Sachentziehung und der Drohung zum Nachteil von C____ (gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und der Beschuldigten), mutmasslich begangen zwischen dem 4. und 12. März 2023, sowie der Verleumdung, mutmasslich begangen am 17. März 2023. Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend Tätlichkeiten vom 28. April 2022 und 13. April 2023 sowie betreffend die Vorfälle vom März 2023 ein. Mit einer weiteren Verfügung vom 24. Januar 2024 nahm sie das Verfahren betreffend den Verdacht der üblen Nachrede nicht anhand.

Diese beiden Verfügungen hat der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 1. Februar 2024 beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt angefochten. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der beiden Verfügungen. Mit Verfügung vom 15. April 2024 hat der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nicht beliebig mit weiteren Schriftsätzen und Beilagen ergänzt werden könne und der Schriftenwechsel mit allfälligen Eingaben der übrigen Parteien geschlossen werde. Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 hat der Verfahrensleiter festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtet hat.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Relevanz – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Einstellungsverfügungen und Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Beschwerdegericht überprüft solche Verfügungen mit voller Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO). Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit des Appellationsgerichts als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich als potentieller Privatkläger oder als Person, die Anzeige erstattet hat und in ihren Rechten unmittelbar berührt ist, zur Beschwerde legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 105 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 StPO). In Bezug auf die Antragsdelikte ist fraglich, ob der Beschwerdeführer nach Erklärung seines Desinteresses in seinen Rechten unmittelbar berührt und mithin legitimiert ist. Dies kann jedoch offengelassen werden, da die Beschwerde – wie sich sogleich zeigen wird – ohnehin abgewiesen werden muss. Im Übrigen ist auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

2.1.1   Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen.

Eine Verfahrenseinstellung ist dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel – insbesondere bei schweren Delikten – eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (zum Ganzen BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2; BGer 6B_689/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; AGE BES.2019.113 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO die Verfahrenseinstellung, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Dabei können sowohl Bestimmungen des materiellen Strafrechts als auch des Prozessrechts einen solchen Verzicht vorsehen (Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319 StPO N 17).

2.1.2   Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, (lit. a) dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, (lit. b) Verfahrenshindernisse bestehen oder (lit. c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (siehe dazu oben E. 2.1.1; Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Nichtanhandnahmeverfügung etwa bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und von konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4, mit Hinweisen; vgl. auch BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1). Die Ermittlungs- und Untersuchungsorgane sollen im Interesse der Rechtsstaatlichkeit sowie eines sinnvollen Ressourceneinsatzes nicht ohne konkreten, verdachtserweckenden Anlass irgendwelche Vorgänge überprüfen (vgl. Walder, Grenzen der Ermittlungstätigkeit, in: ZStW 1983, S. 862, 867). Dies bedeutet, dass nicht zuerst ermittelt werden darf, um überhaupt Verdacht schöpfen zu können; vielmehr muss aufgrund bestimmter Tatsachen schon ein Anfangsverdacht feststehen (vgl. Aepli, Die strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten: unter besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des Kantons Zürich, Diss. Zürich 2004, S. 42). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 310 StPO N 8; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 310 N 1a, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch AGE BES.2022.158 vom 8. August 2023 E. 2.1, BES.2020.159 vom 7. Dezember 2020 E. 2.1).

2.2

2.2.1   Gemäss der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2024 besteht der Verdacht auf mehrere Straftaten in unterschiedlichen Zeiträumen. Namentlich werde die Beschuldigte der Tätlichkeiten zum Nachteil des Beschwerdeführers, mutmasslich begangen am 28. April 2022, verdächtigt. Sodann werde sie der Tätlichkeiten und der Sachentziehung zum Nachteil der Tochter, mutmasslich begangen am 13. Februar 2023, verdächtigt. Weiter werde die Beschuldigte der Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung und der üblen Nachrede zum Nachteil des Beschwerdeführers sowie der Verletzung der Fürsorgepflicht, der Sachentziehung und der Drohung zum Nachteil der Tochter, mutmasslich begangen zwischen dem 4. und 12. März 2023, verdächtigt. Die Einstellungsverfügung begründet die Staatsanwaltschaft damit, dass hinsichtlich der Tätlichkeiten zum Nachteil des Beschwerdeführers, hinsichtlich der Tätlichkeiten und Sachentziehung zum Nachteil der Tochter hinsichtlich der Sachbeschädigung, der üblen Nachrede zum Nachteil des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich der Sachentziehung und der Drohung zum Nachteil der Tochter, Prozesshindernisse gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO aufgetreten seien. So hätten der Beschwerdeführer und die Beschuldigte eine Desinteresseerklärung im Rahmen der Schlichtungsverhandlung vom 19. April 2023 unterzeichnet und darin die Abschreibung der bestehenden Verfahren (Straf- und Zivilverfahren) beantragt. Hinsichtlich der mehrfachen Drohung zum Nachteil des Beschwerdeführers und hinsichtlich der Verletzung der Fürsorgepflicht zum Nachteil der Tochter habe sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertige.

2.2.2   Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, die Einstellung sei zu Unrecht erfolgt. Die Desinteresseerklärung verliere ihre Wirkung, wenn sich die Parteien nicht an den Vergleich halten würden. Die Parteien hätten sich verpflichtet, die Kinder nicht zum Lügen aufzufordern, was die Beschuldigte aber dennoch gemacht habe. Die Beschuldigte habe sich dadurch nicht an den Vergleich gehalten und die Wirkung der Desinteresseerklärung sei somit dahingefallen. Sodann habe der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vergleichs ein Revisionsgesuch eingereicht, weshalb die Desinteresseerklärung nicht rechtsgültig und somit der Strafantrag nicht zurückgezogen worden sei.

2.2.3   Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers führt der Umstand, dass ein Revisionsverfahren betreffend die Desinteresseerklärung im Rahmen des Entscheids der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 19. April 2023 hängig ist, nicht dazu, dass die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheids gehemmt werden. Denn die Einreichung eines Revisionsgesuches ändert nichts an der bestehenden formellen und damit einhergehenden materiellen Rechtskraft des zu revidierenden Entscheides. Als Folge davon bleibt auch dessen Vollstreckbarkeit unberührt (Art. 331 Abs. 1 ZPO; Herzog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 331 ZPO N 1). Die Wirkung der Desinteresseerklärung bleibt demnach bestehen. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht, brachte der Beschwerdeführer mit der Desinteresseerklärung zum Ausdruck, dass er an der Strafverfolgung und der Bestrafung der Beschuldigten kein Interesse hat. In der Desinteresseerklärung hat der Beschwerdeführer die Abschreibung sämtlicher hängiger Verfahren zwischen den Parteien (Beschwerdeführer und Beschuldigte) beantragt und die Schlichtungsbehörde wurde ermächtigt, die betroffenen Institutionen über die Desinteresseerklärung in Kenntnis zu setzen (Akten, S. 92 f.). Dies kann einzig als Rückzug sämtlicher Strafanträge verstanden werden. Hinsichtlich der Antragsdelikte der Tätlichkeiten vom April 2022 und Februar 2023 sowie der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs vom und der Sachentziehung vom März 2023 liegen somit Prozesshindernisse gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO vor, weshalb das Verfahren bezüglich der Antragsdelikte zu Recht eingestellt wurde.

2.2.4   Auch betreffend das Offizialdelikt der Verletzung der Fürsorgepflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt. Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird nach Art. 219 StGB bestraft. Es handelt sich dabei um ein konkretes Gefährdungsdelikt, durch die Pflichtverletzung wird die körperliche oder seelische Entwicklung des Minderjährigen gefährdet (Eckert, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 219 StGB N 10). Vorliegend gibt die Tochter gemäss Bericht zur Befragung vom 24. März 2023 (Akten, S. 53) zum Ausdruck, dass sie keine Aussagen machen wolle, weil sie die Folgen der Aussagen nicht abschätzen könne und sie nicht wolle, dass die Mutter bestraft werde. Vielmehr sollen die Probleme auf anderem Weg gelöst werden. Aufgrund der mangelnden Beweise wird klar, dass der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt ist. Mit der vorliegenden Beweislage scheint ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sehr wahrscheinlich und eine Hauptverhandlung erscheint daher als Ressourcenverschwendung. Daraus ergibt sich, dass sich kein Tatverdacht erhärten konnte, welcher eine Anklage rechtfertigen würde. Das Verfahren hinsichtlich der Verletzung der Fürsorgeund Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB wurde gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht eingestellt.

2.2.5   Das Gesagte gilt auch bezüglich der geltend gemachten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (BGer 6B_192/2012 vom 10. September 2012 E. 1.1 mit Hinweisen). Indem das Gesetz eine schwere Drohung verlangt, legt es die Hürde bewusst hoch. Als schwer wird etwa die Drohung, das Gegenüber zu schlagen oder töten qualifiziert. Gemäss Lehre und Praxis sind die gesamten Umstände in Rechnung zu stellen. Von der schweren Drohung abzugrenzen ist die straflose Ankündigung von Nachteilen, welche einen Adressaten ebenfalls subjektiv schwer treffen und in ihm Angst und Schrecken erzeugen können (Delnon/Rüddy in: a.a.O., Art. 180 StGB N 19 ff.). Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschuldigte hätte in Aussicht gestellt, die Briefe der [...] AG mit seiner Privatadresse zu versehen und an den Absender zurückzusenden. Eine solche Aussage ist als straflose Ankündigung von Nachteilen zu verstehen und vermag die Grenze zur schweren Drohung nicht überschreiten. Die Einstellung des Verfahrens betreffend Drohung ist gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht erfolgt.

2.3      Es ist sodann zu prüfen, ob das Verfahren hinsichtlich der Verleumdung zu Recht nicht an die Hand genommen wurde.

2.3.1   Die Staatsanwaltschaft begründete in ihrer Verfügung vom 24. Januar 2024 die Nichtanhandnahme des Verfahrens damit, dass ein Prozesshindernis vorliege. Durch die Unterzeichnung der obengenannten Desinteresseerklärung und mithin der Erklärung seines Desinteresses an der Strafverfolgung und Bestrafung der beschuldigten Person, sei der Strafantrag zurückgezogen worden. Die Verleumdung sei ein Antragsdelikt und der Antrag sei mit der Desinteresseerklärung dahingefallen, es liege daher ein Prozesshindernis vor.

2.3.2   In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer – wie oben erwähnt (E. 2.2.2) – vor, die Desinteresseerklärung verliere namentlich mit Einreichung des Revisionsgesuchs die Wirkung. Das von D____ (Anwalt der Beschuldigten im Trennungsverfahren) im Namen der Beschuldigten eingereichte superprovisorische Gesuch betreffend Kontakt- und Annäherungsverbot und die darin enthaltenen Aussagen würden nicht durch das Mandatsverhältnis geschützt. Vielmehr sei das Ziel des Gesuchs gewesen, die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers einzuschränken. Es seien namentlich hinsichtlich des «Stalkens» keine Beweise vorgebracht worden, weshalb es sich dabei um eine Verleumdung handle.

2.3.3   Betreffend den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich auf die Ungültigkeit der Desinteresseerklärung beruft, kann nach oben verwiesen werden (E. 2.2.3). Da kein gültiger Strafantrag vorliegt, ist ein Prozesshindernis gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO gegeben. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren daher zu Recht nicht an die Hand genommen.

2.3.4   Selbst wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt wären, wäre der Tatbestand dennoch eindeutig nicht erfüllt. Nach Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich der Verleumdung schuldig, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, und wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Die vom Strafrecht geschützte Ehre wird allgemein als ein Recht auf Achtung verstanden, welches durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1, 132 IV 112 E. 2.1).

Vorliegend stellt der Beschwerdeführer auf die Aussagen im Rahmen eines superprovisorischen Gesuches betreffend Annäherungs- und Kontaktverbot vom 17. März 2023 ab, welches der Anwalt, D____, im Auftrag der Beschuldigten verfasst und eingereicht hat. Das Mandatsverhältnis zwischen Anwalt und Klientin begründet ein besonderes Vertrauensverhältnis. Die freie und spontane Kommunikation zwischen Anwalt und Klientin soll nicht gefährdet werden, weshalb eine Ehrverletzung nur mit Zurückhaltung zu bejahen ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die fraglichen Äusserungen des Anwalts keinen Bezug zum Fall haben und sie letztlich darauf abzielen, die betreffende Person als Mensch verächtlich zu machen, mithin in der Ehre zu verletzen (vgl. Riklin, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2019, Art. 173 StGB N 6). Vorliegend ist nicht von einer solchen Konstellation auszugehen. Vielmehr liegt zwischen den Parteien ein konfliktbehaftetes Verhältnis vor, welches durch den eingereichten Mailverkehr und die eingereichten Unterlagen (statt vieler vgl. Akten, S. 41 und 72) sowie den diversen teilweise noch hängigen Verfahren zum Ausdruck kommt. Die konstitutiven Elemente der Verleumdung sind hinsichtlich den mutmasslichen Äusserungen der Beschuldigten gegenüber ihrem Anwalt nicht erfüllt. Nach dem Gesagten, hat die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht erlassen.

3.

Daraus folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Der bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 500.– zu bemessen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschuldigte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Kim Baier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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