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Basel-Stadt Appellationsgericht 23.09.2024 BES.2024.86 (AG.2024.552)

23. September 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,044 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.86

ENTSCHEID

vom 23. September 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Yasmin Zarin  

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                    Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 15. April 2024

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. März 2024 der Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 120.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 9.60 auferlegt.

Der per Einschreiben versandte Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 9. März 2024 an seinem Wohnort in den Niederlanden zugestellt. Gegen diesen Strafbefehl erhob er mit einer auf den 15. März 2024 datierten Eingabe Einsprache, welche am 3. April 2024 bei der niederländischen Post aufgegeben wurde. Am 9. April 2024 überwies die Staatsanwaltschaft die Einsprache zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, sie halte an dem Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache als verspätet erhoben. Mit Verfügung vom 15. April 2024 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht ein.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit einer vom 1. Juli 2024 datierten Eingabe eine an das Strafgericht adressierte Beschwerde eingereicht. Die Beschwerde ging am 12. Juli 2024 ein und wurde gleichentags zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts oder der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. April 2024 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V. m Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung ist unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.4      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Aufgabe bei einer ausländischen Post hat demgegenüber keine fristwahrende Wirkung (vgl. BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1, 6B_640/2017 vom 21. August 2017 E.  2.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; vgl. auch BGer 6B_521/2013 vom 1.  Juli 2013 E. 1 zu Art. 48 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; vgl. BGE 92 II 215 S. 216; AGE BES.2024.2 vom 29. Februar 2024 E. 2.2.1). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO).

Dass die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde fälschlicherweise an das Strafgericht verschickt wurde, schadet folglich nicht, zumal der Beschwerdeführer ein juristischer Laie ist und nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerde in rechtsmissbräuchlicher Weise falsch adressiert wurde. Die Nichtanhandnahmeverfügung des Strafgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2024 per Einschreiben versandt, dem Strafgericht indes am 4. Juni 2024 mit dem Vermerk «Annahme verweigert», retourniert (Vorakten, S. 4), woraufhin dem Beschwerdeführer die Nichtanhandnahmeverfügung am 5. Juni 2024 per A-Post Plus erneut zur Kenntnisnahme versandt wurde (Vorakten S. 54 ff.). Wie bereits das Strafgericht zutreffend ausführte (Vorakten, S. 55), musste der Beschwerdeführer aufgrund seiner Einsprache vom 15. März 2024 mit behördlicher Korrespondenz rechnen. Bei Annahmeverweigerung einer persönlichen Zustellung gilt eine Sendung am Tag der Weigerung als zugestellt (Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO). Gemäss der Sendungsnachverfolgung der Schweizerischen Post verweigerte der Beschwerdeführer die Annahme der per Einschreiben an ihn versandten Nichtanhandnahmeverfügung am 24. Mai 2024. Daraus folgt, dass die zehntägige Beschwerdefrist am 25. Mai 2024 zu laufen begann und am 3. Juni 2024 endete. Die Beschwerde wurde nicht per Einschreiben von den Niederlanden versandt, sodass nicht bekannt ist, zu welchem Zeitpunkt das Schreiben der Schweizerischen Post übergeben wurde. Massgebend ist damit das Datum des Eingangs beim Strafgericht, was vorliegend am 12. Juli 2024 war (vgl. Beschwerdeakten S. 6). Das Rechtsmittel wurde demzufolge nicht innert der laufenden 10-Tages-Frist und somit nicht rechtzeitig erhoben. Im Übrigen ist die Beschwerde auf den 1. Juli 2024 datiert, womit davon auszugehen ist, dass bereits die Postaufgabe verspätet erfolgt ist.

2.

Gemäss § 3 Abs. 1 GOG ist die Amts- und Verfahrenssprache Deutsch. Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen und handschriftlich zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 und Art. 388 Abs. 2 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Auch besteht kein Anlass, bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3 mit weiteren Hinweisen).

Die auf Niederländisch verfasste und nicht unterschriebene Beschwerde ist demnach formungültig. Da auf die Beschwerde zufolge Verspätung ohnehin nicht einzutreten ist, kann darauf verzichtet werden, sie unter Ansetzung einer Nachfrist zurückzuweisen, um diese handschriftlich zu unterzeichnen und ins Deutsche zu übersetzen. Praxisgemäss werden dem Beschwerdeführer das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Entscheids auf Niederländisch übersetzt.

3.

Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Beschwerde nicht fristgerecht erhoben wurde, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Vorliegend ist umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs.  1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtmittelbelehrung auf Niederländisch)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         BLaw Yasmin Zarin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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