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Basel-Stadt Appellationsgericht 16.09.2025 BES.2024.85 (AG.2025.534)

16. September 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,837 Wörter·~14 min·4

Zusammenfassung

Anonymisierung von Adresse und Kontoverbindungen eines Zeugen, Zeugenentschädigung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.85

ENTSCHEID

vom 16. September 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Christ

Beteiligte

A____                                                                            Beschwerdeführer

[…] 

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 2. Juli 2024 (VT.[…])

betreffend Anonymisierung von Adresse und Kontoverbindungen eines

Zeugen, Zeugenentschädigung

Sachverhalt

Am 25. Oktober 2022 beobachtete Wm mbA a.i. A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) während des Polizeidienstes einen Verstoss gegen die Verkehrsregeln durch B____. Gegen den daraufhin ergangenen Strafbefehl erhob B____ Einsprache. Im Einspracheverfahren (VT.[…]) wurde der Beschwerdeführer, welcher in der Zwischenzeit aus dem Polizeidienst ausgetreten war, am 24. Mai 2024 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt als Zeuge vorgeladen. Am 20. Juni 2024 wurde er im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme mit B____ entsprechend einvernommen.

Mit Eingabe vom 30. Juni 2024 ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft um Zeugenentschädigung sowie um Anonymisierung seiner Adresse und Kontoverbindung. Am 2. Juli 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Entschädigungsgesuchs und wies darauf hin, dass für die Anonymisierung der Wohnadresse und Kontoverbindung keine rechtliche Grundlage ersichtlich sei. Am 9. Juli 2024 erfragte der Beschwerdeführer per Mail an Frau C____, […], Kantonspolizei Basel-Stadt, die Sistierung der Beschwerdefrist betreffend die erwähnte Verfügung bis zum Beschluss über einen Antrag der Kantonspolizei Basel-Stadt bezüglich der Thematik. Frau C____ erklärte daraufhin per Mail, dass sie sich bei der Staatsanwaltschaft für das Anliegen eingesetzt habe, diese aber nicht bereit sei, die laufende Beschwerdefrist zu sistieren.

Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht Basel-Stadt «Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2024» (Antrag 1), «Beschwerde gegen die allgemeine parteiöffentliche Führung der Personalien vormaliger Polizisten in Bezug auf noch laufende Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, welche sich auf die Dienstzeit der Polizisten beziehen» (Antrag 2), «Beschwerde gegen die Ablehnung der vorübergehenden Sistierung der Beschwerdefrist gegenüber der Verfügung bis zum Beschluss über einen Antrag der Kantonspolizei Basel-Stadt bezüglich der Thematik» (Antrag 3) sowie «Beschwerde gegen die Ablehnung der Ausrichtung der Zeugenentschädigung» (Antrag 4) ein.

Am 27. August 2024 wurde der Beschwerdeführer in gleicher Angelegenheit (Einspracheverfahren ES.2024.280) vom Strafgericht Basel-Stadt schriftlich als Zeuge zur Hauptverhandlung vorgeladen. Per Mail vom 30. August 2024 verlangte dieser unter anderem die Schwärzung seiner Personalien. Das Strafgericht wies den Antrag auf Schwärzung mit Verfügung vom 2. September 2024 ab. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht Basel-Stadt am 4. September 2024 ein weiteres Schreiben ein, mit welchem er sich gegen diese Abweisung wehrte und unter anderem um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte. Mit Eingabe vom 5. September 2024 nahm die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde vom 10. Juli 2024 gegen die Verfügung vom 2. Juli 2024 Stellung und beantragte Nichteintreten bezüglich Antrag 2 und 3 und im Übrigen die Abweisung der Beschwerde.

Die Verfahrensleiterin informierte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. September 2024 unter anderem darüber, dass die Eingabe vom 4. September 2024 hinsichtlich der Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. September 2024 der Strafgerichtspräsidentin im hiesigen Beschwerdeverfahren (BES.2024.85) sowie im Beschwerdeverfahren BES.2024.106 zu den Akten genommen und kein neues Verfahren eröffnet worden sei. Weiter habe der Beschwerdeführer für die Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen. Mit Schreiben vom 12. September 2024 erklärte der Beschwerdeführer unter anderem, dass er seine finanziellen Verhältnisse nicht belegen möchte, zumal diese Daten somit parteiöffentlich in den Akten einsehbar sein würden und allfällige Kosten seiner Ansicht nach der Kantonspolizei Basel-Stadt als ehemaliger Arbeitsgeberin in Rechnung gestellt werden müssten.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten unter Beizug der staatsanwaltlichen Akten VT.[…] ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Sie ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Dabei ist zu beachten, dass der Streitgegenstand durch die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung bzw. Verfügung verbindlich festgelegt wird. In diesem Sinne bleibt die volle Kognition der Beschwerdeinstanz auf das konkret zur Diskussion stehende Beschwerdeobjekt beschränkt (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 393 StPO N 15).

Im vorliegenden Fall ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2024 zulässiger Beschwerdegegenstand. In dieser Verfügung hat die Staatsanwaltschaft einerseits das Begehren um Entrichtung einer Zeugenentschädigung abgewiesen und es andererseits abgelehnt, die Adresse und Kontoverbindung des Beschwerdeführers zu anonymisieren. Die «Beschwerde gegen die allgemeine parteiöffentliche Führung der Personalien vormaliger Polizisten in Bezug auf noch laufende Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, welche sich auf die Dienstzeit der Polizisten beziehen», ist im Kontext mit der Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers als Präzisierung der Beschwerde gegen die erwähnte Verfügung bzw. seines Anliegens der (Teil-)Anonymisierung seiner Personalien zu verstehen. Sinngemäss beantragt er in seiner Beschwerde somit die Aufhebung der Verfügung vom 2. Juli 2024 sowie die Gutheissung seiner Begehren um Entrichtung der Zeugenentschädigung (Antrag 4) und um Anonymisierung seiner Adresse und Kontoverbindung (Antrag 1 und 2). In dieser Hinsicht liegt mit der Verfügung vom 2. Juli 2024 ein hinreichendes Anfechtungsobjekt vor.

Soweit der Beschwerdeführer die «Ablehnung der vorübergehenden Sistierung der Beschwerdefrist gegenüber der Verfügung bis zum Beschluss über einen Antrag der Kantonspolizei Basel-Stadt bezüglich der Thematik» (Antrag 3) moniert, ist kein Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung ersichtlich. Mangels Verfahrensgegenstand muss sich das Appellationsgericht somit nicht mit dieser Rüge befassen. Der Beschwerdeführer hat eine solche Sistierung, soweit aus den Akten ersichtlich, ohnehin lediglich per Mail am 9. Juli 2024 bei Frau C____, […], Kantonspolizei Basel-Stadt, erfragt. Von einem formellen Antrag auf Sistierung der Beschwerdefrist an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt als zuständige Behörde kann daher nicht die Rede sein.

1.2

1.2.1   Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Als Parteien gelten die beschuldigte Person, gegebenenfalls die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Werden andere Verfahrensbeteiligte, namentlich Zeugen, unmittelbar in ihren Rechten betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Insbesondere können sie Rechtsmittel ergreifen (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 642). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 2. Juli 2024 unmittelbar in seinen Rechten betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert.

1.2.2   Damit ein Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids schutzwürdig ist, muss es grundsätzlich im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung und auch noch im Zeitpunkt des Urteils aktuell und praktisch sein (BGE 137 I 296 E 4.2; 144 IV 81 E 2.3.1). Ausnahmsweise kann ein schützenswertes Interesse an der Beurteilung des Rechtsmittels weiterhin gegeben sein, wenn die sich stellende Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist, an der Beantwortung ein öffentliches Interesse besteht und eine Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 142 I 135 E. 1.3.2).

Die Konfrontationseinvernahme mit B____ im Einspracheverfahren VT.[…] fand am 20. Juni 2024 statt. Dem Beschwerdeführer fehlt daher betreffend die (Teil-)Anonymisierung seiner Personalien das aktuelle Interesse an der Beschwerde. Die vorliegende Frage wird sich aber auch in anderen Verfahren stellen und kann sich jederzeit wiederholen. Sie ist deshalb von der Beschwerdeinstanz zu entscheiden und ausnahmsweise trotz des fehlenden aktuellen Interesses schutzwürdig.

Nach dem Gesagten ist, unter Ausschluss des Antrags 3 (vorübergehende Sistierung der Beschwerdefrist), auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO). Sie ist im schriftlichen Verfahren zu behandeln (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1      In seiner Eingabe vom 10. Juli 2024 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2024 und die Gutheissung seiner Begehren um Zeugenentschädigung sowie um (Teil-)Anonymisierung seiner Personalien.

Er begründet den Antrag auf (Teil-)Anonymisierung damit, dass gemäss interner Regelung der Staatsanwaltschaft gewisse Personalien von im Dienst stehenden Polizisten, welche im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit als Zeugen einvernommen werden, nicht parteiöffentlich geführt würden. Im Sinne der Gleichbehandlung solle diese Regelung auch bei ehemaligen Polizisten greifen, welche im Zusammenhang mit ihrer einstigen dienstlichen Tätigkeit als Zeugen einvernommen werden.

Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft besteht für die beantragte Anonymisierung der Wohnadresse und Kontoverbindung des Beschwerdeführers keine rechtliche Grundlage. Die Anordnung von Schutzmassnahmen sei gemäss Art. 149 ff. StPO an strenge Voraussetzungen geknüpft, welche in casu offensichtlich nicht erfüllt seien. Nach Aufgabe des Polizeidienstes sei der Beschwerdeführer zudem als ziviler Zeuge einvernommen worden (vgl. Verfügung vom 2. Juli 2024).

2.2      In seinem Gesuch vom 30. Juni 2024 verlangte der Beschwerdeführer eine Zeugenentschädigung von 83.80 CHF für einen Zeitaufwand von 3 Stunden, inkl. Wegzeit, sowie für die Zugkosten der An- und Abreise. Begründend führte er aus, dass er den für diesen Zeitraum eingeplanten Ausbildungsblock habe nachholen müssen.

Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Abweisung damit, dass die gestellte Forderung nicht nachgewiesen und nicht belegt sei, obwohl der Beschwerdeführer per Mail auf die in § 3 Abs. 1 der baselstädtischen Verfahrenskostenverordnung (SG 154.980) normierte Substantiierungspflicht hingewiesen worden sei. Es sei weder belegt noch begründet worden, dass es durch den behaupteten Zeitaufwand zu einem unvermeidlichen Erwerbsausfall gekommen sei. Im Übrigen sei der Termin für die Einvernahme vom Beschwerdeführer selbst telefonisch vorgeschlagen worden. Die Zeugenaussage sei zudem eine gesetzliche Pflicht im Sinne von Art. 324a Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht (OR, SR 220), sodass bei unselbstständig Erwerbenden nur die (belegten) Spesen zu ersetzen seien, weil der Arbeitsausfall zu Lasten des Arbeitgebers gehe. Für die angeblich entstandenen Zugkosten seien keine Quittungen beigelegt, zudem könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, welcher sich in Ausbildung bei der […] befände, günstiger oder sogar kostenlos Zug fahren könne.

In seiner Beschwerde vom 10. Juli 2024 hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, dass für eine Ausbildung ein Ausbildungsplan bestehe und es schwierig sei, zu Bürozeiten für Zeugeneinvernahmen Zeit freizuschaufeln. Er habe den entsprechenden Termin vorgeschlagen, da an diesem Nachmittag ein SOL-Block (Selbstorganisiertes Lernen) angestanden habe. Den SOL-Auftrag von 4 Stunden habe er im Anschluss an die Zeugeneinvernahme nachholen müssen. Betreffend Reisespesen habe er den normalen Tarif der 2. Klasse der SBB angegeben, da das durch den Arbeitgeber gestellte Generalabonnement ein Lohnbestandteil sei und somit auch versteuert werden müsse, wodurch es entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht kostenlos sei.

3.

3.1      Die einzuvernehmende Person wird zu Beginn der Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache über ihre Personalien befragt (Art. 143 lit. a StPO). Üblicherweise werden der Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, der Beruf, der Bürgerort, die Nationalität und der Wohnort erfragt (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 4 zu Art. 143 StPO). Mitteilungen sind dem Adressaten an seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an seinen Sitz zuzustellen (Art. 87 StPO), wobei es den Parteien offensteht, eine Zustelladresse anzugeben (BGE 139 IV 228 E. 1.1), welche von den Strafverfolgungsbehörden zu beachten ist (BGE 139 IV 228 E. 1.2). Die Anschrift der vorgeladenen Personen findet dadurch Eingang in die Akten. Besteht Grund zur Annahme, dass eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer durch die Mitwirkung im Verfahren sich selbst oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Abs.1 – 3 StPO steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil aussetzen könnte, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen (Art. 149 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung kann dazu Anonymität zusichern (Art. 149 Abs. 2 StPO). Schutzmassnahmen gemäss Art. 149 ff. StPO sind nur unter strenger Beachtung der Verhältnismässigkeit zulässig (Schmid/Jositsch, a.a.O, N 841). Da die Verteidigungsrechte durch die Schutzmassnahmen eingeschränkt werden, muss die Gefahr für Leib und Leben oder eines anderen schweren Nachteils von einiger Bedeutung sein, um gerechtfertigt zu sein (Wehrenberg in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 149 StPO N 12). Eine bedeutende Gefährdung liegt etwa vor, wenn Morddrohungen gegen den Verfahrensbeteiligten selbst oder einen Angehörigen ausgesprochen werden oder solche angesichts des Umfelds der beschuldigten Person ernsthaft zu befürchten sind (Wehrenberg, a.a.O, Art. 149 StPO N 12). Voraussetzung ist eine konkrete Gefahr; eine bloss entfernte oder abstrakte Gefahr reicht für Zeugenschutzmassnahmen nicht aus. Allgemeiner psychischer Druck, mögliche Nachteile in persönlicher oder finanzieller Hinsicht und bloss denkbare Einschüchterungsversuche genügen genauso wenig wie die nicht konkrete Angst, dass die beschuldigte Person auf belastende Aussagen mit Hass oder Wut reagieren könnte (Wehrenberg, a.a.O, Art. 149 StPO N 12).

3.2      Die Staatsanwaltschaft führte gegenüber der Kantonspolizei im E-Mailverkehr vom 9./11. Juli 2024 auf Nachfrage, ob die Privatanschrift von aktiven und ehemaligen Polizeiangehörigen generell anonymisiert werden könnten, aus, dass eine (Teil-)Anonymisierung nur gestützt auf Art. 149 StPO vorgenommen werden könne. Die Staatsanwaltschaft verzichte bei der Einvernahme von Mitarbeitern der Kantonspolizei als Zeugen oder Auskunftspersonen im Vorverfahren auf die Protokollierung von z.B. Geburtsdatum und Adresse. Diese interne Regelung gelte aber nicht für ehemalige Mitarbeiter dieser Behörden. Bei nicht mehr aktiven Angehörigen der Kantonspolizei obliege der Entscheid einer (Teil-)Anonymisierung der Verfahrensleitung.

3.3      Nach eigener Aussage der Staatsanwaltschaft gilt ihre interne Praxis, nach welcher gewisse Personalien von Polizeiangehörigen nicht parteiöffentlich geführt werden, nicht für ehemalige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen. Der Beschwerdeführer sieht darin das Gebot der Gleichbehandlung verletzt.

Gemäss dem Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 8 und Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101]) muss Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden. Der Anspruch auf Gleichbehandlung besteht in der Rechtssetzung sowie in der Anwendung des geltenden Rechts (Häfelin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann Felix, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, S. 131 ff.). In diesem Sinne hat das Appellationsgericht bei der Beurteilung von Fällen das massgebende Schweizer Recht zu beachten und anzuwenden (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV). Verbindliche Rechtsquellen sind die Gesetze und Verordnungen des Bundes und der Kantone, das Gewohnheitsrecht und das Richterrecht. Für die interne Regelung der Staatsanwaltschaft ist keine gesetzliche Grundlage ersichtlich. Anders als beispielsweise in der deutschen Strafprozessordnung (Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 [BGBl. I S. 1074, 1319]), in der in § 222 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 200 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 vorgesehen ist, dass ein Zeuge, der Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht hat, statt seiner vollständigen Anschrift den Dienstort angeben kann, existiert in der schweizerischen StPO keine entsprechende Bestimmung, welche den Schutz der Privatanschriften von Polizeiangehörigen sicherstellen würde. Es ist somit fraglich, ob die interne Praxis der Staatsanwaltschaft einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde. Diese Frage ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens und kann vorliegend offen bleiben. Behördeninterne Weisungen oder Kulanzregelungen sind für das Gericht ohnehin nicht verbindlich. Aus der gesetzlich nicht vorgesehenen internen Regelung der Staatsanwaltschaft kann der Beschwerdeführer daher keinen Anspruch auf Verzicht der Protokollierung seiner Personalien ableiten. Wie bereits in AGE BES.2024.106 festgehalten, besteht auch kein Anspruch auf Vorladung ehemaliger Polizeiangehöriger über das Feldweibelbüro, wie dies bei Polizeiangehörigen im Dienst praktiziert wird. Zumindest in der Umsetzung der internen Praxis der Staatsanwaltschaft bestünden zwischen aktiven und ehemaligen Polizisten indessen wesentliche Unterschiede: So werden bei aktiven Polizisten gemäss Aussage des Beschwerdeführers statt der privaten Personalien der Name, die Dienstnummer, die Stationierung und allenfalls das Geburtsdatum parteiöffentlich geführt. Die Möglichkeit der Protokollierung dieser zusätzlichen Angaben zur zweifelsfreien Identifikation der Person fallen bei aus dem Dienst ausgetretenen Personen naturgemäss weg. Für das für Vorladungen zuständige Feldweibelbüro ist der Kontakt zu aktiven Angehörigen der Kantonspolizei zudem wesentlich einfacher herzustellen; diesem sind insbesondere die Dienstpläne, Stationierung und Ferienabwesenheiten der jeweiligen Polizeibeamten und –beamtinnen bekannt.

3.4      Für die Schwärzung der Personalien bzw. die nachträgliche (Teil-)Anonymisierung bilden nach dem Gesagten lediglich die Schutzmassnahmen nach Art. 149 ff. StPO eine mögliche gesetzliche Grundlage.

Die Kantonspolizei sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie für die Einhaltung der Gesetze. Es liegt in der Natur der Sache, dass Polizeibeamte bei der Erfüllung dieser Aufgabe teilweise auf Widerstand stossen und erhöhten Gefährdungslagen ausgesetzt sind. Diese abstrakte Gefährdung allein rechtfertigt jedoch nicht die Anordnung von Schutzmassnahmen nach Art. 149 StPO und vermittelt keinen Anspruch auf Schwärzung der Personalien. Im vorliegenden Fall bestehen keinerlei Hinweise auf eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder einen anderen schweren Nachteil des Beschwerdeführers oder seiner Angehörigen durch B____. Soweit aus den Akten ersichtlich, hat B____ den Beschwerdeführer nie persönlich kontaktiert oder versucht Kontakt aufzunehmen. Auch macht der Beschwerdeführer nichts Dergleichen geltend. Die Abweisung des Antrages auf Zusicherung der (Teil-)Anonymität ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

3.5      Gemäss Art. 167 StPO hat der Zeuge oder die Zeugin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Erwerbsausfall und Spesen. § 3 Abs. 1 der baselstädtischen Verfahrenskostenverordnung präzisiert, dass nur die notwendigen und belegten Spesen sowie der durch Belege nachgewiesene Erwerbsausfall – zu maximal CHF 130 pro Stunde – angemessen entschädigt werden. Als Spesen kommen neben den Kosten für die Reise insb. notwendige Auslagen für Verpflegung und Übernachtung in Betracht. Beim Erwerbsausfall geht es darum, der betroffenen Person den Lohn bzw. das selbständige Erwerbseinkommen zu ersetzen, welches dieser durch ihr Erscheinen entgeht (Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 167 StPO N 4). Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführt, sind bei unselbstständig Erwerbenden nur die Spesen zu ersetzen, weil der Arbeitsausfall zu Lasten des Arbeitgebers geht (vgl. Art. 324a Abs. 1 OR). 

Aus der Beschwerde geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer in Ausbildung bei der […] befindet und die Zeit der Einvernahme für selbstständiges Lernen genutzt hätte. Ein Erwerbsausfall wird weder behauptet noch belegt. Es gehört zum Wesen der Sache, dass einem Zeugen durch die Erfüllung seiner Zeugnispflicht nach Art. 163 Abs. 2 StPO Zeit verloren geht, die er an einem anderen Ort ausgleichen muss. Der Zeitaufwand allein ist folglich nicht erstattungsfähig. Auch die geltend gemachten Spesen werden durch den Beschwerdeführer nicht belegt. Vielmehr gibt er selbst an, dass er ein Generalabonnement besitze, welches vom Arbeitgeber bezahlt werde. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft dem Zeugenentschädigungsgesuch nicht stattgegeben hat. Die Beschwerde ist auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen.

4.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Abweisung der Beschwerde trägt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) gemäss § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810). Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde vom 10. Juli 2024 die unentgeltliche Rechtspflege. Da er innerhalb der von der Verfahrensleiterin gesetzten Frist keine Belege über seine finanziellen Verhältnisse vorgelegt hat, ist sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Lorena Christ

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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