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Basel-Stadt Appellationsgericht 28.02.2025 BES.2024.78 (AG.2025.134)

28. Februar 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,546 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Sistierung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.78

ENTSCHEID

vom 28. Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber Dr. Christapor Yacoubian

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 25. Juni 2024

betreffend Sistierung

Sachverhalt

Am 7. März 2023 reichte C____ gegen A____, einziges zeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der D____ AG, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus wegen diverser Vermögensdelikte eine Strafanzeige ein. Der Beschuldigte wird verdächtigt, sich von C____ mit arglistig vorgetäuschten Versprechungen einen Betrag von 1'978'000.00 EUR als Investition für die D____ AG verschafft zu haben. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus ein Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. Veruntreuung, evtl. ungetreuer Geschäftsbesorgung.

Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus hin stellte das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 6. Juli 2023 fest, dass die Behörden des Kantons Basel-Stadt berechtigt und verpflichtet seien, die A____ vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Seither führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt das Strafverfahren unter dem Zeichen VT.[…].

Mit Verfügung vom 23. August 2023 wurde die Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt auf unbefristete Dauer sistiert. Die Sistierung wurde von der Staatsanwaltschaft damit begründet, dass die Frage der absichtlichen Täuschung anlässlich des Vertragsschlusses, die zur Investition von EUR 1'978'000.00 in die D____ AG führte, sich auch im durch den Anzeigesteller vor dem Bezirksgericht [...] gegen diese Gesellschaft anhängig gemachten Zivilprozess mit Klage vom 4. Juli 2023 stelle. Daher erscheine es angebracht, jenes Zivilurteil zur entsprechenden Fortsetzung des Strafverfahrens abzuwarten.

Mit Schreiben vom 4. Juni 2024 bzw. vom 3. Juni 2024 beantragten A____ bzw. die D____ AG bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt die Aufhebung der Sistierung des Verfahrens. Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt die Anträge ab. Zur Begründung verwies sie auf den engen sachlichen Konnex zwischen dem Strafverfahren und dem vor dem Bezirksgericht [...] anhängigen Zivilprozess. Die Beweiserhebung im Zivilprozess könne das Strafverfahren erheblich erleichtern, weshalb es angebracht erscheine, jenes Urteil zur entsprechenden Fortsetzung des Strafverfahrens abzuwarten.

Gegen die abweisende Verfügung ergriff A____ am 8. Juli 2024 Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt mit den Begehren, die Sistierung des Strafverfahrens sei aufzuheben und das Strafverfahren sei umgehend wieder an die Hand zu nehmen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Kantons Basel-Stadt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ersucht mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2024 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat der Beschwerdeführer innert einmal erstreckter Frist am 3. September 2024 repliziert.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition.

1.2      Beschwerdeobjekt können alle konkreten hoheitlichen Verfahrenshandlungen bilden. Dies können Verfügungen, Beschlüsse oder nicht in diese besondere Form zu kleidende Verfahrenshandlungen sein, die sich auf die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des Strafprozesses in seinem formellen Gang beziehen sowie prozessrechtlich geregelt und gegen aussen wirksam sind (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 393 StPO N 6, mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2019.96 vom 8. November 2019 E. 1.1, BES.2016.195/2017.4 vom 26. Juli 2017 E. 1.2, BES.2014.108 vom 12. Januar 2015 E. 1.2 und BES.2014.133 vom 5. Januar 2015 E. 1.2; vgl. ferner BGE 130 IV 140 E. 2). Der Antrag auf Aufhebung der Sistierung wurde von der Staatsanwaltschaft mittels formeller Verfügung vom 25. Juni 2024 abgelehnt. Sie stellt mithin ein taugliches Anfechtungsobjekt dar.

1.3      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch die anhaltende Sistierung des Strafverfahrens in seinen rechtlich geschützten Interessen tangiert und deshalb zur Beschwerdeerhebung gegen die hier angefochtene Verfügung legitimiert.

1.4      Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft hat die Sistierungsverfügung vom 23. August 2023 wie auch die Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Sistierung in der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2024 damit begründet, dass zwischen dem Straf- und Zivilverfahren ein enger sachlicher Konnex bestehe und die Beweiserhebung im Zivilprozess das Strafverfahren erheblich erleichtern könne. Es sei nach Ansicht der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass der Zivilprozess zügig durchgeführt werde, womit das angerufene Beschleunigungsgebot der Aufrechterhaltung der Sistierung nicht entgegenstehe.

2.2      Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Begründung lediglich behaupte, dass die Beweiserhebung im Zivilprozess das Strafverfahren erheblich erleichtern könne, ohne dies konkret auszuführen. Es sei unklar, wie durch das Zivilverfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert werden solle. Das Beschleunigungsgebot setze der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen, sodass nach Ansicht des Beschwerdeführers die Sistierungsdauer von zwischenzeitlich mehr als einem Jahr nicht mehr angemessen sei, zumal mit einem rechtskräftigen Zivilurteil frühestens in einigen Jahren gerechnet werden könne.

3.

3.1      Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Wie sich aus dem Passus «angebracht erscheint» ergibt, räumt die Bestimmung der Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein. Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert. Zur Sistierung sollte nur gegriffen werden, wenn das Urteil im anderen Verfahren gleichsam konstitutiv ist für das zu sistierende Strafverfahren. Zudem setzen der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist beziehungsweise das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 5 StPO) der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Sie hängt von einer Abwägung der Interessen ab, ist mit Zurückhaltung anzuordnen und darf nicht leichtfertig verfügt werden (zum Ganzen: BGer 1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 2.1, 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.2, 1B_238/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1, 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.1, 1B_212/2009 vom 20. Januar 2010, je mit weiteren Hinweisen; Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 314 StPO N 9, 15a; Bosshard/Landshut, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 314 N 12).

3.2      Falls wie vorliegend in einer Streitsache sowohl ein Zivilverfahren als auch ein Strafverfahren hängig sind, stellt sich die Frage, welches dieser Verfahren allenfalls zu sistieren wäre. In der Regel ist dabei nach Lehre und Rechtsprechung das Zivilverfahren und nicht das Strafverfahren aufzuschieben. Das Strafverfahren ist nämlich – im Gegensatz zum Zivilverfahren – aufgrund des vorherrschenden Untersuchungsgrundsatzes und der weitgehenden Befugnisse der Staatsanwaltschaft (etwa auch in Bezug auf die Anordnung von Zwangsmitteln) besonders geeignet, die materielle Wahrheit zu erforschen. Der umgekehrte Fall sollte deswegen nur unter Zurückhaltung erfolgen, zumal sich das Zivilgericht mit einer relativen Wahrheit in dem Sinne begnügt, dass es Beweis nur für bestrittene Behauptungen verlangt und den Parteien die Erstellung des Sachverhalts überlässt (zum Ganzen: Vogelsang, a.a.O., Art. 314 StPO N 9, 15a; BGer 1B_67/2011 vom 13. April 2011 E. 4.1).

3.3      Zwar mag es im hier massgeblichen Zivilprozess vor dem Bezirksgericht [...] auch um die Frage der absichtlichen Täuschung nach Art. 28 Abs. 1 OR gehen. Die Anforderungen an die zivilrechtliche Täuschungshandlung sind jedoch geringer als beim für das Strafverfahren massgeblichen Betrugstatbestand nach Art. 146 StGB. So genügt für die zivilrechtliche Täuschungsabsicht bereits Eventualvorsatz (BGE 136 III 528; BGer 4A_466/2020 vom 10. Februar 2021 E. 3.1), wohingegen für die Annahme eines Betrugs auch Arglist gegeben sein muss. Vor diesem Hintergrund kann nicht die Rede davon sein, dass das Strafverfahren vom zivilrechtlichen Forderungsprozess abhängt. Es liegt mithin grundsätzlich keine Konstellation vor, in welcher sich ausnahmsweise die Sistierung des Strafverfahrens anstelle des Zivilverfahrens aufdrängen würde.

3.4      Die Staatsanwaltschaft legt sodann nirgendwo überzeugend dar und führt auch nicht weiter aus, inwiefern das vor dem Bezirksgericht [...] hängige Zivilverfahren die Beweiswürdigung im vorliegenden Strafverfahren erheblich erleichtern soll. Vielmehr begnügt sie sich mit dem pauschalen Hinweis, dass zwischen den beiden Verfahren ein enger sachlicher Zusammenhang bestehe. Allerdings reicht ein Konnex zwischen zwei Verfahren angesichts des Beschleunigungsgebots für sich allein betrachtet noch nicht, um ein Strafverfahren auf unbestimmte Dauer zu sistieren. Das Gesetz spricht in Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO vielmehr davon, dass der Ausgang des zu sistierenden Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt. Daher wäre eine Sistierung des Strafverfahrens nur dann angezeigt, wenn sich das Ergebnis des anderen Verfahrens auf das sistierte Strafverfahren auswirkt und mindestens zu dessen erheblichen Erleichterung beiträgt. Entsprechende konstitutive Auswirkungen des Zivilurteils auf das hiesige Strafverfahren sind allerdings nicht ersichtlich. Aufgrund der dargestellten unterschiedlichen Verfahrensmaximen im Zivil- und Strafprozess spricht im Gegenteil einiges dafür, dass – wenn überhaupt – das Strafverfahren die Beweiswürdigung im Zivilverfahren erleichtern könnte. Nach dem Gesagten ist daher die Sistierung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer aufzuheben und die Sache zur Weiterführung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt zurückzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind für dieses keine Kosten zu erheben. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten. Der vom Vertreter des Beschwerdeführers für seine Bemühungen geltend gemachte Aufwand von 8,9167 Stunden gemäss Honorarnote vom 26. September 2024 erscheint angemessen. Der Stundenansatz in Strafsachen bei Obsiegen und einem wie vorliegend durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad beträgt grundsätzlich CHF 250.– (Beschluss des Appellationsgerichts vom 27. Januar 2014; AGE BES.2016.108 vom 11. Januar 2017 E. 5). Zu entschädigen sind ferner eine Kleinspesenpauschale von 3 % sowie 8,1 % MWST auf Honorar und Auslagen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2024 aufgehoben und die Sache zur Weiterführung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer werden ein Honorar von CHF 2'229.20 und ein Auslagenersatz von CHF 66.90, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 186.–, somit total CHF 2'482.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

-       Bezirksgericht [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Christapor Yacoubian

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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