Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 22.08.2024 BES.2024.58 (AG.2024.513)

22. August 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,273 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Rechtsverzögerung und unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.58

ENTSCHEID

vom 22. August 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Anzeigesteller

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Rechtsverzögerung und unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) erstattete am 29. Dezember 2020 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Strafanzeige gegen [...] und B____ wegen übler Nachrede, eventualiter wegen Verleumdung. Das Verfahren betreffend B____ führt die Staatsanwaltschaft unter dem Aktenzeichen VT.[...] und jenes betreffend [...] unter dem Aktenzeichen VT.[...].

Mit Eingabe vom 22. April 2024 reichte der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht Basel-Stadt ein «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie einen unentgeltlichen Rechtsbeistand Gegenstand: Rechtsverzögerungsbeschwerde / Strafverfahren VT.[...] und VT.[...]» ein, welches vom Appellationsgericht als Rechtsverzögerungsbeschwerde im Verfahren VT.[...] sowie als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen wurde. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 15. Mai 2024, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei abzuweisen. Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dem Beschwerdeführer Frist bis zum 3. Juni 2024 zur Replik gesetzt. Gleichzeitig hat er den Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht innert der gleichen Frist mitzuteilen, falls er eine formelle Verfügung betreffend unentgeltliche Vertretung für das Beschwerdeverfahren wünscht, wobei ihm diesfalls die Replikfrist bis zum Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Vertretung abgenommen wird. Mit Replik vom 28. Mai 2024 beantragt der Beschwerdeführer die Gutheissung seiner Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch um unentgeltliche Vertretung für das Beschwerdeverfahren hat er zurückgezogen, beantragt jedoch die Zusprechung einer angemessenen Partei- bzw. Umtriebsentschädigung. Ausserdem stellte er ein Ausstandsgesuch gegen den fallführenden Staatsanwalt sowie den ermittelnden Detektiv. Mit Duplik vom 24. Juni 2024 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Rechtsverzögerungsbeschwerde sei gutzuheissen, auf das Ausstandsbegehren sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei abzulehnen. Am 15. Juli 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Duplik der Staatsanwaltschaft. Er zog das Ausstandsbegehren zurück, hält im Übrigen an seinen Anträgen fest, wobei er die beantragte Partei- bzw. Umtriebsentschädigung auf CHF 600.– beziffert.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schwei­zerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem eine Rechtsverweigerung und -verzögerung. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Für die Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100), das gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen formeller Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 396 StPO N 17 f.). Die vorliegende Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

1.2      Im Rahmen der vorliegend zu behandelnden Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zuständigen Strafbehörde nicht oder mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst, nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache (und unter angemessener Berücksichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde) bundesrechtskonform erschien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde entsprechend interveniert hatte (BGer 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 3.4; 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5; 1B_322/2015 vom 4. März 2016 E. 4; AGE BES.2020.48 vom 19. März 2010 E. 1).

1.3      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung hat die beschuldigte Person, aber auch die Privatklägerschaft (vgl. BGer 6B_1014/2016 vom 24. März 2017 E. 1.3.1). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die gerügte Rechtsverzögerung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1      In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die von ihm eingereichte Strafanzeige sei trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Verfahrensauskunft über 41 Monate unbearbeitet geblieben.

Die Staatsanwaltschaft räumt in ihrer Beschwerdeantwort ein, dass das Verfahren über längere Zeit unbearbeitet geblieben sei. Dies sei auf mangelnde Ressourcen sowie zu priorisierende schwere Gewaltdelikte zurückzuführen.

2.2      Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind auch der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (BGer 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 5 N 1). So steht auch letzterer ein Rechtsanspruch zu, dass ihre Eingaben und Parteianträge innert angemessener Frist behandelt werden und das Strafverfahren ohne unbegründete Verzögerung vorangetrieben wird (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4, 1B_699/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.6). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (BGer 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2020, Art. 5 N 9; vgl. auch Summers, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 5 StPO N 14), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz. 147). Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO).

2.3      Der Beschwerdeführer erstattete zusammen mit [...] mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 (Eingang Staatsanwaltschaft am 30. Dezember 2020) Strafanzeige gegen B____ und [...] (Akten Beschwerdeverfahren S. 39 ff.). Am 3. Oktober 2023 wurden die beiden Anzeigesteller angefragt, ob sie weiterhin Interesse an der Strafverfolgung hätten, was von ihnen bejaht wurde (Akten S. 48 f.), und am 1. November 2023 wurden ein Mitarbeiter der (ehemaligen) Liegenschaftsverwaltung telefonisch um Auskunft gebeten (Akten Beschwerdeverfahren S. 50) und die beiden Anzeigesteller hinsichtlich eines Termins für eine Einvernahme kontaktiert (Akten Beschwerdeverfahren S. 51 f.). Zwischen Anzeigeerstattung und Oktober 2023 wurden ausweislich der Akten trotz Anfragen des Beschwerdeführers zum Verfahrensstand keine Untersuchungs- bzw. Ermittlungshandlungen vorgenommen. Dass eine solche Untätigkeit von beinahe drei Jahren eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellt, ist offensichtlich und wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht bestritten. Daran vermag auch das Argument der mangelnden Ressourcen und der zu priorisierenden schweren Gewaltdelikte nichts zu ändern. Nach der Rechtsprechung vermögen nämlich eine chronische Überlastung und strukturelle Mängel der Strafverfolgungsbehörde nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung und -verweigerung zu bewahren (BGE 130 I 312 E. 5.2; BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4, 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.4.2, 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 3). Nicht zu beanstanden ist, dass unter dem Druck einer hohen Geschäftslast sinnvolle Prioritäten gesetzt werden. Dies entspricht vielmehr auch der Intention von Art. 5 Abs. 2 StPO, wonach Verfahren von Personen, die sich in Haft befinden, vordringlich durchgeführt werden müssen. Auch bei weniger prioritären Fällen kann es jedoch nicht angehen, über mehrere Monate keinerlei Ermittlungen wie namentlich Ermittlung und Befragungen der Beschuldigten vorzunehmen, zumal mit zunehmendem Zeitablauf die Erinnerungen der Beteiligten an den Vorfall immer mehr verblassen und eine Beweisführung zunehmend schwieriger wird. Nötigenfalls hat die Staatsanwaltschaft mit geeigneten personellen und organisatorischen Massnahmen (wie z.B. Fall-Umteilungen, Zuteilungen von Personal, Stellvertretungen, terminliches Fall-Management, Supervising usw.) dafür Sorge zu tragen, dass alle hängigen Strafverfahren ausreichend zügig vorangetrieben werden können (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4). Das Bundesgericht hat etwa im Entscheid 1B_549/2012 vom 12. November 2012 festgehalten, eine Untätigkeit während über acht Monaten sei mit Art. 5 Abs. 1 StPO nicht vereinbar (E. 2.4.2). Sodann wurde im Entscheid 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 durch das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bei einer sachlich unbegründeten Untätigkeit während mehr als sechs Monaten festgestellt (E. 4).

Somit stellt die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft zwischen Anzeigeerstattung und Oktober 2023 eine Rechtsverzögerung dar und erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht als begründet. Immerhin ist der Staatsanwaltschaft zu folgen, dass es stossend anmutet, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde anhängig zu machen, gleichzeitig aber von der vorgeladenen Einvernahme unentschuldigt fern zu bleiben. Der Beschwerdeführer stört sich zwar an diesem Vorwurf und macht geltend, sein Fernbleiben von der Einvernahme sei nicht unentschuldigt gewesen. Er habe der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass er aus gesundheitlichen Gründen Termine am Vormittag nicht wahrnehmen könne. Das aktenkundige Verhalten des Beschwerdeführers ist indessen als widersprüchlich zu bezeichnen. So gab er anlässlich eines Telefonats vom 22. April 2024 an, dass er nicht an der Einvernahme teilnehmen werde, wenn ihm keine unentgeltliche Vertretung bestellt werde (Akten Beschwerdeverfahren S. 90), was er der Staatsanwaltschaft auch in seinem Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands vom 22. April 2024 entsprechend schriftlich mitteilte (Akten Beschwerdeverfahren S. 24). Erst in der E-Mail des Beschwerdeführers vom 24. April 2024 ist dann die Rede von gesundheitlichen Gründen, welche es ihm verunmöglichten, Termine am Morgen wahrzunehmen (Akten Beschwerdeverfahren S. 94). Es ist bei dieser Ausgangslage nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft sein Fernbleiben ohne entsprechende Belege als unentschuldigt bezeichnet. Da die Beschwerde aber trotz dieses Umstands gutzuheissen ist, erübrigt sich die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung des ihn behandelnden Arztes.

Sofern der Beschwerdeführer in seiner Replik schliesslich eine weitere Rechtsverzögerung im Zeitraum November 2023 bis April 2024 erblickt (vgl. Replik S. 2), kann ihm nicht gefolgt werden. Aus den Akten wird ersichtlich, dass sich die Staatsanwaltschaft am 1. November 2023 telefonisch an die beiden Anzeigesteller zwecks Vereinbarung eines Einvernahmetermins wandte, beide ihr indes mitteilten, dass sei über einen Monat landesabwesend seien (vgl. Akten Beschwerdeverfahren S. 86 f.). Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass die Staatsanwaltschaft abermals während rund sechs Monaten untätig blieb, sondern hat der Beschwerdeführer durch seine Abwesenheit massgebend dazu beigetragen.

2.4      Gemäss Art. 397 Abs. 4 StPO kann die Behörde, die eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung feststellt, der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen.

Wie aus den Akten entnommen werden kann, wurde die Staatsanwaltschaft in der Zwischenzeit tätig und hat die beiden Anzeigesteller jeweils zu einer Einvernahme vorgeladen (Akten Beschwerdeverfahren S. 86 f. und 98 f.). Aus den Angaben der Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort und ihrer Duplik sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2024 wird ausserdem ersichtlich, dass mittlerweile beide Anzeigesteller einvernommen werden konnten. Es erübrigen sich zum jetzigen Zeitpunkt folglich konkrete Weisungen unter Ansetzung von Fristen. Vielmehr ist die Staatsanwaltschaft anzuhalten, das Strafverfahren fortan zügig voranzutreiben.

3.

3.1      Aus dem Gesagten folgt, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

3.2      Der Beschwerdeführer stellte mit seiner Beschwerde vom 22. April 2024 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung. Gleichentags stellte er auch ein entsprechendes Gesuch an die Staatsanwaltschaft für das laufende Strafverfahren (Akten Beschwerdeverfahren S. 24), was von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26. April 2024 abgewiesen wurde (Akten Beschwerdeverfahren S. 36 f.). Da die abweisende Verfügung der Staatsanwaltschaft erst nach der Beschwerdeerhebung ergangen ist, betrifft die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht das im Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft abgewiesene Gesuch. Immerhin kann aber angemerkt werden, dass sich die Praxis der Staatsanwaltschaft betreffend Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands als korrekt erweist und damit auch die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist (vgl. für die Voraussetzungen der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung etwa AGE BES.2019.68 vom 16. Juli 2019 E. 2.2.1 f.).

Da der Beschwerdeführer sein Gesuch hinsichtlich der Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren mit seiner Replik zurückgezogen hat, ist einzig über das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu befinden. Wie aus vorstehenden Ausführungen erhellt, ist die Beschwerde des Beschwerdeführers gutzuheissen und es sind ihm ausgangsgemäss keine ordentlichen Kosten aufzuerlegen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden.

3.3      Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich eine «Parteientschädigung/Umtriebsentschädigung» von CHF 600.– (vgl. zuletzt seine Stellungnahme vom 15. Juli 2014).

Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft bei Obsiegen einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwenige Aufwendungen, was in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO auch im Beschwerdeverfahren zutrifft. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).

Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten. Vielmehr macht er «Kosten und einen massiven Mehraufwand» geltend, die ihm durch das Verfahren entstanden seien. In der Lehre ist nicht unumstritten, ob auch eine anwaltlich nicht vertretene Privatklägerschaft für ihre notwendigen Aufwendungen wie etwa bei Lohneinbussen für Aktenstudium oder ähnlichem entschädigungsberechtigt ist (vgl. Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 433 StPO N 20 mit Hinweisen). Diese Frage kann vorliegend aber offenbleiben. Aus dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. den damit eingereichten Unterlagen wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Invalidenrente, eine Rente der Pensionskasse sowie Ergänzungsleistungen bezieht (Akten Beschwerdeverfahren S. 8 ff.). Einer Erwerbstätigkeit geht der Beschwerdeführer nicht nach. Etwaige Lohneinbussen hat er aufgrund seiner Beteiligung im vorliegenden Beschwerdeverfahren damit nicht erlitten. Inwiefern dem Beschwerdeführer ansonsten Kosten entstanden sein sollen, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer substantiiert und belegt. Es handelt sich vorliegend auch nicht um eine komplizierte Angelegenheit mit hohem Streitwert, die mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden war, der den Rahmen dessen überschreitet, was zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten üblicherweise zumutbar erscheint (vgl. in Bezug auf die Entschädigungsansprüche der beschuldigten Person: Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 20 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Folglich ist das Entschädigungsbegehren abzuweisen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Strafverfahren VT.[...] unverzüglich voranzutreiben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung bzw. einer Umtriebsentschädigung wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2024.58 — Basel-Stadt Appellationsgericht 22.08.2024 BES.2024.58 (AG.2024.513) — Swissrulings