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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.11.2024 BES.2024.49 (AG.2024.649)

11. November 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,839 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Verfahrenskosten

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.49

ENTSCHEID

vom 11. November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdeführerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

A____                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                           Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 23. April 2024

betreffend Verfahrenskosten

Sachverhalt

Am 27. Mai 2023 überschritt A____ (nachfolgend: die Beschuldigte) die signalisierte Zonen-Höchstgeschwindigkeit um 9 km/h gemäss Ziffer 303.1.b Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11). Die Kantonspolizei Basel-Stadt stellte der Beschuldigten mit der auf den 27. Juli 2024 datierten Übertretungsanzeige («Avis d’Infraction») eine Ordnungsbusse von CHF 120.– zu. Da letztere nicht innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen bezahlt wurde, stellte die Kantonspolizei der Beschuldigten eine auf den 7. September 2023 datierte Zahlungserinnerung («rappel de facture») an ihren Wohnort in Frankreich zu. Da die Ordnungsbusse weiterhin nicht bezahlt wurde, leitete die Kantonspolizei am 15. Dezember 2024 das ordentliche Verfahren ein und überwies das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sprach die Beschuldigte mittels Strafbefehl vom 6. Februar 2024 wegen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig, bestrafte sie mit einer Busse von CHF 120.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen) und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von CHF 209.60. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 13. Februar 2024 und damit rechtzeitig schriftlich Einsprache an das Strafgericht Basel-Stadt mit der sinngemässen Begründung, sie habe von der Ordnungsbusse keine Kenntnis erlangt, da sie weder die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung der Kantonspolizei Basel-Stadt erhalten habe. Daraufhin schickte die Staatsanwaltschaft einen eingeschriebenen Brief, datiert auf den 23. Februar 2024, an die Beschuldigte und wies sie auf die Gerichtspraxis in solchen Konstellationen hin. Mit diesem Schreiben sandte ihr die Staatsanwaltschaft überdies als Beilage Kopien der ursprünglichen Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung zu. Da die Beschuldigte nicht innert der gesetzten Frist (bis zum 8. März 2024) reagierte und die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt, überwies letztere das Verfahren mit Eingabe vom 14. März 2024 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. In der Folge gab die Beschuldigte ein weiteres Einschreiben auf, in dem sie der Staatsanwaltschaft die in Kopie zugestellte Zahlungserinnerung mit ausgefülltem «Talon de Règlement» zurücksandte. Diese Eingabe wurde an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen.

Das Strafgericht Basel-Stadt hielt mit der Verfügung vom 23. April 2024 fest, dass der Strafbefehl vom 6. Februar 2024 im Schuld- und Strafpunkt in Rechtskraft erwachsen ist. Hingegen hiess es die Einsprache gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 209.60 gut und führte aus, dass die Beschuldigte diese nicht zu tragen habe.

Gegen diese Verfügung des Strafgerichts hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 26. April 2024 Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung des Strafgerichts vom 23. April 2024 hinsichtlich Dispositiv Ziffer 2 (Gutheissung der Einsprache gegen die Kosten), Ziffer 3 (Kostenverteilung zu Lasten der Staatskasse) und Ziffer 5 (Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten). Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 ist der Beschuldigten eine Frist zur Stellungnahme bis zum 3. Juni 2024 gesetzt worden. Die Beschuldigte hat die Möglichkeit zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen lassen.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1     Bei der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. April 2024 handelt es sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf- oder Zivilfragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Staatsanwaltschaft ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 381 StPO).

1.2     Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag fällt, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Verfügung der Vorinstanz ging der Staatsanwaltschaft am 24. April 2024 zu. Die am 26. April 2024 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde erfolgte somit fristgerecht. Die Beschwerde ist ordnungsgemäss begründet und erfüllt daher die formellen Anforderungen ohne Weiteres. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

1.3     Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1     Die Beschuldigte machte in ihrer Einsprache an die Staatsanwaltschaft sinngemäss geltend, dass sie ihre «Briefe» (gemeint waren die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung) nie erhalten habe und somit keine Kenntnis von der Pflicht zur Zahlung einer Busse von CHF 120.– hatte bzw. haben konnte (Vorakten S. 5). Es sei ihr folglich nicht möglich gewesen, die Busse rechtzeitig zu bezahlen und somit die Entstehung weiterer Kosten zu verhindern. Mit der Auferlegung der Verfahrenskosten sei sie nicht einverstanden.

2.2     Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Beschuldigte angebe, die Busse bezahlt zu haben. Die Zahlungserinnerung vom 7. September 2023 sei erhalten und mit ausgefülltem «Talon de Règlement» retourniert worden. Die Versandbestätigung datiere vom 24. Oktober 2023. Da nicht nachvollziehbar sei, wann die Zahlungserinnerung die Beschuldigte erreicht habe, werde zu ihren Gunsten angenommen, dass sie innert Frist reagiert habe. Somit habe die Beschuldigte das Formular rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft geschickt. Eine Belastung des Kontos durch die Behörden sei jedoch nicht erfolgt. Der «Zahlungsversuch» sei durch die Beschuldigte rechtzeitig erfolgt, die fehlende Belastung des Kontos sei ihr nicht anzulasten. Die Einleitung des ordentlichen Strafverfahrens am 15. Dezember 2023 sei daher nicht angezeigt gewesen.

2.3     Die Staatsanwaltschaft macht dagegen geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat. Insbesondere habe die Beschuldigte nie behauptet, die Ordnungsbusse bezahlt zu haben, sondern die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung nicht erhalten zu haben. Die Zahlungserinnerung mit dem ausgefüllten «Talon de Règlement» sei nicht am 24. Oktober 2023, sondern erst am 13. März 2024 an die Staatsanwaltschaft gesandt worden (Posteingang am 20. März 2024). Bei der vom Strafgericht als massgeblich erachteten Versandbestätigung vom 24. Oktober 2023 handle es sich möglicherweise um das Herstellungsdatum des Umschlags, keinesfalls jedoch um einen offiziellen Poststempel. Überdies sei aufgrund des «Kopie»-Stempels oben rechts auf der ausgefüllten Zahlungserinnerung ersichtlich, dass es sich um jene Kopie handle, die die Staatsanwaltschaft als Beilage zum Schreiben vom 23. Februar 2024 an die Beschuldigte geschickt hatte und nicht um die von der Kantonspolizei versandte Zahlungserinnerung, die nie als Kopie versandt werde. Im Übrigen habe die Beschuldigte in ihrer undatierten Eingabe an das Strafgericht (Posteingang am 22. April 2024) den von der Staatsanwaltschaft dargelegten Sachverhalt selbst bestätigt.

2.4     Zunächst ist festzuhalten, dass anhand der Akten (Vorakten S. 5) erstellt ist, dass die Beschuldigte in ihrer Einsprache vom 13. Februar 2024 gegen den Strafbefehl vom 6. Februar 2024 selbst darlegt, dass sie die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung (bezeichnet als «Briefe», siehe E. 2.1 hiervor) nie erhalten habe. Sie macht in der Einsprache nicht – wie von der Vorinstanz angenommen – geltend, die Busse bezahlt zu haben.

2.4.1   Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung von Mitteilungen im Geltungsbereich der Strafprozessordnung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Diese Bestimmung ist jedoch auf die vorgängig versandte Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung nicht anwendbar. Diese sind im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchem Zustellungen praxisgemäss nicht eingeschrieben erfolgen. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden; es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren, in welchem keine Kosten erhoben werden dürfen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 12 des Ordnungsbussengesetzes [OBG, SR 314.1]). Überdies ist es durch den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgenommen (vgl. BGE 145 IV 252 E. 1.6 f.). Daher ist der nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen im Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 6 Abs. 6 OBG). Allerdings obliegt die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 145 IV 252 E. 1.8, 129 I 8 E. 2.2; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 905). Ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass nicht damit gerechnet werden müsste und die Behörde sich für den Nachweis ausschliesslich mit einer aus Wahrscheinlichkeitsüberlegungen fliessenden Fiktion begnügen könnte. Der Nachweis der Zustellung kann jedoch auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGE 142 IV 125 E. 4.3; BGer 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b).

2.4.2   In den Akten finden sich Kopien der polizeilichen Übertretungsanzeige und der Zahlungserinnerung, die am 27. Juli 2024 bzw. am 7. September 2023 mit gewöhnlicher Post an die Adresse der Beschuldigten versandt wurden. Zwar ist im Falle eines einmaligen Versandes mit einfacher Post nicht auszuschliessen, dass die Sendung nicht ankommt. Bei einer zweimaligen Zustellung wird die Möglichkeit eines doppelten Zustellungsfehlers jedoch gemäss ständiger Praxis des Appellationsgerichts vernachlässigbar klein (vgl. AGE BES.2016.59 vom 23. Mai 2016 E. 2.1 sowie AGE BES.2016.20 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit weiteren Verweisen). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht unter Willkürkognition ebenfalls gestützt (BGE 145 IV 252 E. 1.8).

2.4.3   Vorliegend hat sich die Adresse der Beschuldigten, die bei den beiden Briefsendungen verwendet wurde, im Nachhinein als richtig und funktionsfähig herausgestellt, indem der an diese Adresse gerichtete, mit eingeschriebener Post versandte Strafbefehl vom 6. Februar 2024 der Beschuldigten zugestellt werden konnte. Das Schreiben vom 23. Februar 2024 konnte ebenfalls an diese Adresse der Beschuldigten zugestellt werden. Auch die an dieselbe Adresse mit eingeschriebener Post versandte Verfügung des Appellationsgerichts vom 2. Mai 2024 erreichte die Beschuldigte nachweislich und wurde von ihr gegen Unterschrift am 14. Mai 2024 entgegengenommen. Dass die Beschuldigte das Einschreiben vom 14. Mai 2024, das an dieselbe Adresse wie die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung geschickt wurde, nicht erreichte («Destinataire inconnue à l’adresse»), ändert an den Umständen nichts. Erstens reagierte die Beschuldigte auf ein weiteres, an dieselbe Adresse gerichtetes Schreiben des Appellationsgerichts vom 26. August 2024 per E-Mail am 3. September 2024. Zweitens ist aus den Akten ersichtlich, dass die Adressnachforschungen der französischen Behörden ergeben haben, dass die Beschuldigte an der besagten Adresse wohnhaft ist (act. 28–34). Die Beschuldigte bringt überdies keine konkreten Schwierigkeiten bei der Postzustellung an ihrem ausländischen Wohnsitz vor. Dass das Schreiben vom 14. Mai 2024 nicht zugestellt werden konnte, muss als Ausnahme betrachtet werden. Auf eine allgemeine Wahrscheinlichkeit, dass alle vorgängigen Zustellungen die Beschuldigte ebenfalls nicht erreichten, lässt sie nicht schliessen. Vor diesem Hintergrund ist daher anzunehmen, dass die Beschuldigte zumindest die Übertretungsanzeige vom 27. Juli 2023 oder die Zahlungserinnerung vom 7. September 2023 erhalten hat. Ihre gegenteiligen pauschalen Vorbringen sind als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren.

2.5     Sodann ist auf die durch die Vorinstanz ins Feld geführte (vermeintliche) Versandbestätigung vom 24. Oktober 2023 sowie die als Kopie gekennzeichnete Zahlungserinnerung einzugehen.

2.5.1   Fest steht, dass es sich bei dem Datum «23. Oktobers 2024», das auf dem Umschlag abgedruckt ist, nicht um einen offiziellen Poststempel handelt. Darüber hinaus ist es für den vorliegenden Fall unerheblich, um was für ein Datum es sich tatsächlich handelt. Es ist anhand der Akten erstellt, dass es sich bei dem Umschlag vielmehr um das Schreiben handelt, das die Staatsanwaltschaft am 20. März 2024 erreicht hat. Dies ergibt sich aus der dem Umschlag durch die Post zugewiesenen Sendungsverfolgungsnummer [...], für die auch eine Sendungsverfolgung (Vorakten S. 40–42) besteht. Gemäss letzterer wurde der Umschlag am 13. März 2024 bei der Post aufgegeben und traf am 20. März 2024, und somit offensichtlich zu spät, bei der Adressatin, der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, ein.

2.5.2   Dass die Beschuldigte den «Talon de Règlement» zu spät abschickte, ergibt sich schliesslich auch daraus, dass sie nicht die originale Zahlungserinnerung vom 7. September 2023 ausfüllte, sondern nur die Kopie derselben, die ihr mit Schreiben vom 23. Februar 2024 zugestellt wurde.

2.5.3   Gemäss den vorstehenden Ausführungen muss die Beschuldigte mindestens eines der Schreiben der Kantonspolizei Basel-Stadt erhalten haben. Da sie die Ordnungsbusse nicht rechtzeitig bezahlt hat, wurde das ordentliche Verfahren am 15. Dezember 2023 zu Recht durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingeleitet. Somit ist auch die Auferlegung der Verfahrenskosten des Strafbefehlsverfahrens rechtmässig.

2.6     Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde vom 26. April 2024 gutzuheissen ist. Demzufolge sind die Ziffern 2, 3 und 5 der Verfügung des Strafgerichts vom 23. April 2024 aufzuheben.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschuldigte gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Im vorliegenden Fall wird indes umständehalber auf die Erhebung von Kosten verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 2, 3 und 5 der Verfügung des Strafgerichts vom 23. April 2024 werden aufgehoben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Beschuldigte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                    MLaw Liliane Obrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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