Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 13.05.2024 BES.2024.45 (AG.2024.304)

13. Mai 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,933 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.45

ENTSCHEID

vom 13. Mai 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                          Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____                                                                     Beschwerdegegnerin 2

[...]                                                                                           Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 20. März 2024

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 erstattete [...] namens und im Auftrag von A____ (nachfolgend der Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen die B____ bzw. deren Mitarbeitende (nachfolgend die Beschwerdegegnerin 2) wegen Urkundenfälschung und Nötigung. Als Begründung für die Urkundenfälschung führte der Beschwerdeführer an, dass die Beschwerdegegnerin 2 die auf den 16. Januar 2023 erfolgte Hypothekarzinszahlung für das zweite Halbjahr 2022 im Zins- und Saldoausweis per 31. Dezember 2022 nicht berücksichtigt habe, obwohl für die nachschüssig geschuldeten Zinsen ein Zahlungsziel von vier Wochen vereinbart worden sei. Die Nötigung begründete der Beschwerdeführer damit, dass er dadurch gezwungen werde, Zahlung vor Ablauf des Zahlungsziels zu leisten, was die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer E-Mail an den Beschwerdeführer vom 11. Oktober 2023 ausdrücklich festhalte.

Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. März 2024 trat die Staatsanwaltschaft nicht auf die Strafanzeige ein, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Zugleich verlegte sie die Kosten zu Lasten des Staates. Gegen diese Verfügung erhob [...] namens und im Auftrag des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 4. April 2024 Beschwerde an das Appellationsgericht, mit welcher beantragt wird, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und das Verfahren und die notwendigen Untersuchungshandlungen seien an die Hand zu nehmen. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Verfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Das ist beim Beschwerdeführer der Fall, zumal die beanzeigte Urkundenfälschung wie auch die beanzeigte Nötigung zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen.

1.3      Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung vom 20. März 2024 ist dem Beschwerdeführer, resp. der von ihm bevollmächtigten [...] am 26. März zugestellt worden. Demnach ist die am 4. April 2024 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht erfolgt. Die Beschwerde erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an die inhaltliche Begründung, weshalb auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1      Eine Nichtanhandnahme verfügt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO dann, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).

Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, sodass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden Charakter; liegen deren Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen.

Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV 219 E. 7; Vogelsang, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 310 N 6 ff.; Bossard/Landshut, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 310 N 4).

3.

3.1      In ihrer Nichtanhandnahmeverfügung führt die Staatsanwaltschaft zur Begründung aus, dass die Tatsache, dass die Zinszahlungen bis zu vier Wochen nach Verfall noch ohne Verspätungszinsen geleistet werden können, nicht bedeute, dass sie nicht per 30. Juni bzw. 31. Dezember jedes Jahres geschuldet und mangels Zahlung auf diese Termine hin auch nicht in den jeweiligen Zinsausweisen aufzuführen seien. Entsprechend gebe der seitens des Beschwerdeführers monierte Zins- und Saldoausweis den Kontostand per 31. Dezember 2022 korrekt wieder, weshalb von einer Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) von vornherein nicht die Rede sein könne. Genauso wenig sei der Hinweis, dass eine erst im neuen Jahr und damit verspätet geleistete Zahlung in der Vorjahresabrechnung nicht berücksichtigt werden könne, eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.

3.2      Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, die Staatsanwaltschaft gehe in der Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung nur marginal auf die Ausführungen in der Strafanzeige ein. Die Staatsanwaltschaft behaupte, dass die Zinszahlungen vom Januar nicht in den Zins- und Saldoausweisen des Vorjahres ausgewiesen werden, sondern in denen des laufenden Jahres. Dies könne allerdings nicht stimmen, da die Zins- und Saldoausweise der Jahre 2022 und 2023 bloss je CHF 5'076.– aufwiesen. Wären die erwähnten Zinszahlungen enthalten, so müssten die Saldi jeweils CHF 6'768.– aufweisen. Diesen angeblichen Fehler erklärt sich der Beschwerdeführer damit, dass die Beschwerdegegnerin 2 ab dem 1. Oktober 2021 die Administration der Hypotheken für die C____ AG übernommen habe. Dies habe dazu geführt, dass die Zinszahlung vom Juli 2021 in der letzten Quartalsabrechnung der Beschwerdegegnerin 2 im Jahr 2021 nicht berücksichtigt worden sei, dafür aber sei dieser Betrag sowie auch der Betrag der Zinszahlung vom Januar 2021 in der Abrechnung der C____ AG für das Jahr 2021 berücksichtigt worden. Infolge der Übernahme der Administration durch die Beschwerdegegnerin 2 sei in der Buchhaltung der C____ AG per 30. September 2021 ein Hypothekarguthaben von CHF 5'076.– im Hypothekarkonto zu verbuchen gewesen. Gleichzeitig seien allerdings die Zinszahlungen vom Januar 2021 und Juli 2021 verbucht worden, womit in der Hypothekarabrechnung der Betrag von CHF 6'768.– erscheine. Dies seien CHF 1'692.– zu viel. In der Konsequenz habe dieser Betrag bei allen Zins- und Saldoausweisen der folgenden Jahre gefehlt. Durch die Erstellung dieser angeblich falschen Zins- und Saldoausweise sollte der Beschwerdeführer dazu genötigt werden, die Zinsrechnung bereits per. 30. Juni resp. 31. Dezember des jeweiligen Jahres und nicht erst vier Wochen nach Verfall zu begleichen.

4.

4.1      Eine Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt sowie eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.

Dass es sich beim betroffenen Zins- und Saldoausweis um eine echte Urkunde handelt, wird nicht in Abrede gestellt. Es fehlt allerdings bereits an einer objektiven Tatbestandsvoraussetzung, denn die Urkunde ist nicht unwahr. So weist nämlich der Zins- und Saldoausweis die Kapital- und Zinsschuld per 31. Dezember 2022 sowie die bis dahin erfolgten Zinszahlungen korrekt aus. Folglich liegt keine Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB vor.

4.2      Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Unter Gewalt versteht man grundsätzlich die unter Gebrauch körperlicher Tatkraft vollzogene physische Einwirkung auf eine andere Person. Gemäss Schrifttum bedarf der Gewaltbegriff nicht immer einer besonderen Kraftentfaltung. Zu beachten ist jedoch, dass die Frage, welches Mass die Gewalteinwirkung erreichen muss, um Art. 181 StGB zu erfüllen, anhand von relativen Kriterien im Einzelfall bestimmt werden muss (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 181 StGB N 18 ff., mit Hinweisen). Gewalt als Nötigungsmittel scheidet im vorliegenden Fall von vornherein aus und wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob die Täterin oder der Täter die Drohung wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a S. 324 f., 120 IV 17 E. 2a/aa S. 19; je mit Hinweisen). Auch die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist (vgl. zum Ganzen BGer 6B_363/2017 vom 21.März 2018 E. 1.3). In Erwägung zu ziehen wäre die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit». Diese in der Rechtsprechung als «gefährlich weit» bezeichnete Tatbestandsvariante ist aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein. Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands von Art. 181 StGB hat auf jeden Fall zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begründung (BGE 134 IV 216 E. 4.1, mit Hinweisen). Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1 S. 328, 134 IV 216 E. 4.1 f.; BGer 6B_793/2018 vom 9. Januar 2019 E. 2.2). Letzter Fall ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusammenhang exisitiert (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB N 57, mit Hinweisen).

Hinweise auf die Androhung ernstlicher Nachteile sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig finden sich Anzeichen für ein unerlaubtes Mittel, einen unerlaubten Zweck oder eine unerlaubte Zweck-Mittel-Relation. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin 2 an den Beschwerdeführer, dass eine erst im neuen Jahr und damit verspätet geleistete Zahlung nicht in der Vorjahresrechnung, sondern erst in der Rechnung des laufenden Jahres berücksichtigt werden könne, ist in keiner Weise als nötigendes Verhalten zu werten. Insbesondere zumal dieser Aussage die Führung eines korrekten Zins- und Saldoausweises zugrunde liegt. Es liegt folglich keine Nötigung gemäss Art. 181 StGB vor.

4.3      Die Staatsanwaltschaft hat nach dem vorstehend Erwogenen zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt. Zusammenfassend handelt es sich bei den beanzeigten Handlungen der Beschwerdegegnerin 2 um Verhaltensweisen, die strafrechtlich offensichtlich nicht relevant sind, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht anhand genommen hat.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten zu tragen. Die Gebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegnerin 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Basil Grötzinger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2024.45 — Basel-Stadt Appellationsgericht 13.05.2024 BES.2024.45 (AG.2024.304) — Swissrulings