Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 22.07.2024 BES.2024.3 (AG.2024.431)

22. Juli 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,881 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Verfahrenseinstellung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.3

ENTSCHEID

vom 22. Juli 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Fabio Anceschi

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                           Beschwerdeführerin

[...]                                                                                          Privatklägerin

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                          Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____                                                                     Beschwerdegegnerin 2

[...]                                                                                           Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 21. Dezember 2023

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Auf Strafanzeige von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 2. März 2023 hin eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen B____ (nachfolgend: Beschuldigte) ein Strafverfahren wegen Ehrverletzung und Tätlichkeiten, begangen am 16. Dezember 2022 zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Am 21. Dezember 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung dieses Strafverfahrens. Die Kosten nahm sie zulasten des Staates.

Gegen diese Einstellungsverfügung hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben datiert vom 12. Januar 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte weiterzuführen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Stellungnahme vom 7. Februar 2024 beantragt die Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 8. Februar 2024 hat die Staatsanwaltschaft die Sendungsinformation betreffend die angefochtene Einstellungsverfügung nachgereicht. Die Beschwerdeführerin hat hierauf mit einer Eingabe vom 9. Februar 2024 reagiert. Mit Eingabe vom 7. März 2024 hat sich die Beschuldigte vernehmen lassen und beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Replik vom 3. Mai 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich statuiert. Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2022.165 vom 16. Januar 2024 E. 1.2, BES.2020.86 vom 12. April 2022 E. 1.2.1). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art.  118 Abs. 1 und 3 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Der Strafantragsberechtigte gilt zudem immer auch als Geschädigter (Art. 115 Abs. 2 StPO; vgl. Riedo, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 30 StGB N 106). Die Begriffe des Strafantragsberechtigten und des Geschädigten sind insofern kongruent (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz. 690; vgl. Mazzuchelli/Postizzi, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 115 StPO N 94). Die Beschwerdeführerin ist durch die beanzeigten Delikte zweifelsohne selbst und unmittelbar betroffen und erklärte ihre Beteiligung am Verfahren mit Strafantrag vom 2. März 2023 (vgl. Vorakten, S. 45 ff., insbesondere S. 48). Sie ist somit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.

1.3

1.3.1   Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde beträgt zehn Tage seit Zustellung der Verfügung (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert dieser Frist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Verfügungen der Staatsanwaltschaft werden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zugestellt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 StPO).

1.3.2   Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2024 (vgl. Beschwerdeakten, S. 24) unter Verweis auf die Empfangsbestätigung für Briefsendungen mit Zustellnachweis (BMZ) (vgl. Beschwerdeakten, S. 26) vor, die angefochtene Verfügung sei der Beschwerdeführerin entgegen deren Ausführungen nicht erst am 2. Januar 2024, sondern bereits am 29. Dezember 2023 zugestellt worden, womit die Beschwerde vom 12. Januar 2024 verspätet sei. Dies untermauert die Staatsanwaltschaft mit der Eingabe vom 8. Februar 2024 (vgl. Beschwerdeakten, S. 30), indem sie die Sendungsinformation der Schweizerischen Post mit einer bildlich wiedergegebenen Unterschrift der Empfangsperson, datierend vom 29. Dezember 2023, einreicht (vgl. Beschwerdeakten, S. 31).

1.3.3   Die Beschuldigte hält in ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2024 (vgl. Beschwerdeakten, S. 38 f.) ebenfalls dafür, die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden. Werde ein Einschreiben nach erfolgter Avisierung ins Postfach nicht angenommen, gelte die Zustellung als absichtlich vereitelt und die eingeschriebene Sendung rechtlich als an diesem Tag empfangen. Der Brief sei diesfalls in den Machtbereich des Empfängers gelangt und dieser hätte davon Kenntnis nehmen können. Die Unterschrift des Empfängers bestätige die Entgegennahme bzw. die Abholung. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung demnach bereits am 29. Dezember 2023 empfangen.

1.3.4   Demgegenüber erklärt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Februar 2024 (vgl. Beschwerdeakten, S. 33) unter Bezugnahme auf den Sendungsverlauf der Schweizerischen Post (vgl. Beschwerdeakten, S. 34) und die Empfangsbestätigung BMZ, das Einschreiben sei am 2. Januar 2024 zugestellt worden. Am 29. Dezember 2023 habe die Absenderin die Empfangsbestätigung erhalten, was aber nicht mit der effektiven Zustellung bei der Adressatin gleichzustellen sei. In ihrer Replik vom 3. Mai 2024 (vgl. Beschwerdeakten, S. 66 f.) bringt die Beschwerdeführerin zudem vor, der Empfang des Einschreibens erst am 2. Januar 2024 sei auch von C____, Mitarbeiter Service Management der Schweizerischen Post, mit seiner E-Mail vom 1. Februar 2024 gegenüber der Staatsanwaltschaft selbst bestätigt worden (vgl. Beschwerdeakten, S. 70). C____ bestätige darin, dass der Scan vom 29. Dezember 2023 nicht korrekt sei und die eigentliche Zustellung erst am 2. Januar 2024 stattgefunden habe. Eine Zustellung gelte erst als erfolgt, wenn sie von der Adressatin respektive einer Hilfsperson entgegengenommen werde, was vorliegend bewiesenermassen am 2. Januar 2024 der Fall gewesen sei. Von einer Vereitelung der Zustellung könne keine Rede sein.

1.3.5   Vorliegend ist sowohl im Sendungsverlauf der Schweizerischen Post wie auch in der Empfangsbestätigung BMZ festgehalten, dass die Empfangsbestätigung am 29. Januar 2023 erhalten und das Einschreiben am 2. Januar 2024 am Schalter zugestellt wurde. Aufgrund der E-Mail von C____ ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die Einstellungsverfügung vom 21. Dezember 2023 (erst) am 2. Januar 2024 und nicht (schon) am 29. Dezember 2023 zugestellt wurde. Damit hat die Beschwerdeführerin mit der Einreichung der Beschwerde am 12. Januar 2024 die zehntätige Frist eingehalten, womit die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde.

1.4      Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Vorliegend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte in Bezug auf die Tätlichkeit zu Recht eingestellt hat. Die Einstellung des Verfahrens betreffend Ehrverletzung bzw. Beschimpfung ist demgegenüber nicht zu prüfen, da die diesbezügliche Verfahrenseinstellung nicht angefochten wurde, wie sich aus der Beschwerdebegründung (Rz. 9) bzw. aus der Replik (Rz. 10) ergibt.

2.1      Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigte hinsichtlich der Tätlichkeit damit, dass nach gesetzlicher Vorschrift auf die Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden könne (Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO in Verbindung mit Art. 52 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]; vgl. angefochtene Verfügung, S. 1). Der von der Staatsanwaltschaft zu behandelnde Vorwurf laute, dass die Beschuldigte (ukrainische Staatsangehörige, vormalige Angestellte der E____ AG) am 16. Dezember 2022 anlässlich der Weihnachtsfeier der E____ AG nach einem Gespräch unter anderem mit dem CEO der E____ AG, in welchem der Beschuldigten womöglich mündlich gekündigt wurde, auf die Beschwerdeführerin (russische Staatsangehörige und Ehefrau des CEO der E____ AG) zugegangen sei und ihr mit einer Hand an die untere Hälfte des Gesichts gefasst habe. Die Staatsanwaltschaft stellt fest, dass in Bezug auf diesen Vorwurf Aussage gegen Aussage stehe. Auf die Befragung der von der Beschwerdeführerin benannten Tatzeugen könne verzichtet werden, zumal zu erwarten sei, dass diese die Aussagen der Beschwerdeführerin und von D____, Verwaltungsratsmitglied der E____ AG, bestätigen würden. Der vorliegend beanzeigte, objektiv offenkundig folgenlose Griff an die untere Gesichtshälfte der Beschwerdeführerin sei – wenn überhaupt auf der von Art. 126 StGB abgedeckten Bandbreite der inkriminierten Tathandlungen zu finden – von allergeringster Erheblichkeit und in der untersten Bandbreite der möglichen tätlichen Übergriffe anzusiedeln. Auch das Verschulden der Beschuldigten erweise sich im Quervergleich mit Taten gleicher Art als gering. Zudem sei aufgrund der Kündigung der Arbeitsstelle der Beschuldigten von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen, würde sich doch der Eintrag einer Strafe im Strafregister als disqualifizierend auf die Arbeitssuche auswirken. Unter Berücksichtigung der geringen Tatfolgen, des geringfügigen Verschuldens der Beschuldigten und ihrer erhöhten Strafempfindlichkeit verneinte die Staatsanwaltschaft ein Strafbedürfnis, weswegen das Strafverfahren einzustellen sei.

2.2      In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht vor, die Beschuldigte habe der Beschwerdeführerin ins Gesicht gegriffen und sie gewaltsam an die Wand gedrückt. Dies habe Schmerzen sowie psychisches Unbehagen bei der Beschwerdeführerin ausgelöst. Die Beschuldigte habe erst von der Beschwerdeführerin abgelassen, als [...] interveniert habe (Beschwerde, Rz. 6). In Bezug auf die Beschimpfung habe sie keine Einwände gegen die Verfahrenseinstellung, da die diesbezüglichen Ausführungen lediglich der Kontextualisierung der Tätlichkeit gedient hätten und eine Anzeige wegen Beschimpfung nie beabsichtigt gewesen sei (Rz. 9). In rechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO, Art. 52 StGB, Art. 6 StPO sowie Art. 107 StPO (Rz. 14). Die Staatsanwaltschaft habe vorliegend eine hinreichende Abklärung des Sachverhalts unterlassen. Damit habe sie nicht nur Art. 6 StPO verletzt, sondern auch die Vorgaben von Art. 52 StGB. Es sei unerlässlich, den belastenden Sachverhalt sorgfältig und hinreichend abzuklären (Rz. 15 f.). Ihr Recht, sich zur Sache zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO), sieht die Beschwerdeführerin verletzt, da sie neben der Anzeigeerstattung zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens zur Sache befragt worden sei, obschon hinlänglich bekannt sei, dass die Sachverhaltsaufnahme anlässlich der Anzeigeerstattung bei der Polizei nur summarisch erfolge (Rz. 16.c). Auch seien die Anträge, Zeugen anzuhören, abgelehnt worden (Rz. 16.d). Hinsichtlich der angeblich geringfügigen Tatfolgen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass dies Tatbestandselement von Art. 126 StGB sei, da eine Tätlichkeit definitionsgemäss ein relativ geringfügiger und folgenloser Angriff auf die körperliche Integrität sei. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die vorliegend zu beurteilende Tat a priori von geringster Erheblichkeit sein solle (Rz. 17). Die Staatsanwaltschaft habe sich zudem nicht eingängig mit den Strafzumessungskriterien von Art. 47 StGB befasst (Rz. 18.a). Auch sei keine erhöhte Strafempfindlichkeit der Beschuldigten gegeben, liege eine solche doch nur bei aussergewöhnlichen Umständen vor (Rz. 18.b ff.). Insbesondere sei nicht von einem Strafregistereintrag auszugehen, da vorliegend keine Busse von über CHF 5'000.– zu erwarten sei.

2.3      Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2024 (vgl. Beschwerdeakten, S. 24 ff.) dar, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich Strafanzeige wegen Tätlichkeiten und Ehrverletzung erstattet habe; und zwar in Anwesenheit von D____ sowie einer übersetzenden Person, [...], weshalb hinsichtlich des Strafantrags wegen Ehrverletzung nicht von einem Versehen ausgegangen werden könne. Ausserdem sei entgegen der Darstellung in der Beschwerdebegründung weder im Polizeirapport vom 2. März 2023 noch in den diversen schriftlichen Einlassungen die Rede davon gewesen, dass die Beschuldigte die Beschwerdeführerin gewaltsam gegen die Wand gedrückt habe. Diese Schilderung sei nachgeschoben und decke sich weder mit den teils in Anwesenheit von Augenzeugen gegenüber der Polizei gemachten Angaben noch mit der von der Beschuldigten beschriebenen Situation. Ungeachtet dessen sei festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht mangels Beweises für den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhalt, sondern im Gegenteil in dubio auf deren Angaben abstellend eingestellt habe.

2.4      Die Beschuldigte verweist in ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2024 (vgl. Beschwerdeakten, S. 38 ff.) auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeführerin habe in Anwesenheit eines Übersetzers auch Anzeige wegen Ehrverletzung/Beschimpfung erstattet. Die Sachverhaltsdarstellung betreffend das an die Wand Drücken sei nachgeschoben. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem genügend Gelegenheit erhalten, sich zum Sachverhalt zu äussern, sodass die Staatsanwaltschaft auf eine zusätzliche Einvernahme von ihr habe verzichten können. Die Beschuldigte weist schliesslich darauf hin, dass das vorliegende Strafverfahren mutmasslich darauf fusse, dass die Beschuldigte zufolge der Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtlich gegen die E____ AG vorgegangen sei. Es bestehe eine zeitliche Korrelation.

2.5      Replicando führt die Beschwerdeführerin aus, dass nie explizit Strafantrag wegen Beleidigungen gestellt worden sei (Replik, Rz. 9 f.). Bei der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde handle es sich keineswegs um nachgeschobene Schilderungen, sondern um eine Konkretisierung der summarischen Begründung der Anzeigeerstattung. Dies hätte von der Staatsanwaltschaft festgestellt werden können, wenn sie die diversen beantragten Zeugen sowie die Beschwerdeführerin zur Sache befragt hätte (Rz. 11). Die Mutmassung der Beschuldigten, wonach das Strafverfahren auf einem Schlichtungsgesuch der Beschuldigten gegen ihre vormalige Arbeitgeberin fusse, weist die Beschwerdeführerin zurück (Rz. 12). Die Beschwerdeführerin hält an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.

3.

Für alle in der Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) und es ist – abgesehen vom Strafbefehls- oder Übertretungsstrafverfahren – grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld Beschuldigter zu befinden. Eine Einstellung des Verfahrens darf dementsprechend nur unter bestimmten, von der StPO in Art. 319 aufgezählten Gründen erfolgen (zum Ganzen Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 1, 5 ff.). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4; AGE BES.2020.75 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1, BES.2020.38 vom 18. Mai 2020 E. 2.1 jeweils mit Hinweisen).

Im Lichte des Grundsatzes «in dubio pro duriore» ist eine Verfahrenseinstellung nach der Rechtsprechung nur dann anzuordnen, wenn bei Anklageerhebung ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und die Weiterführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung einer Hauptverhandlung, daher als Ressourcenverschwendung anmutet (statt vieler: AGE BES.2021.28 vom 30. Juni 2021 E. 2.1 mit Hinweisen; Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319 StPO N 8). Demgegenüber ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Staatsanwaltschaft aber auch dann Anklage zu erheben, wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa die Waage halten – mithin das Risiko besteht, dass das Sachgericht in Anwendung der für den Schuldnachweis im gerichtlichen Verfahren geltenden Prozessmaxime «in dubio pro reo» zu einem Freispruch gelangen könnte. Die Staatsanwaltschaft darf hier nicht in antizipierter Anwendung dieser Maxime im Zweifel von einer Anklageerhebung absehen. Denn solch zweifelhaften Beweiskonstellationen führen im gerichtlichen Verfahren – selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – nicht zwangsläufig oder nur höchstwahrscheinlich zu einem Freispruch. Vielmehr erlangt der Grundsatz «in dubio pro reo» erst dann Bedeutung, wenn das Sachgericht aufgrund seiner Beweiswürdigung ernsthafte Zweifel hinsichtlich des Schuldnachweises hat (BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.3.3 [nicht publiziert in BGE 144 I 37]; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 3.2. mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat also nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, vgl. BGE 137 IV 219 E. 7.1 f.; AGE BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft allerdings über einen gewissen Ermessensspielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; zum Ganzen AGE BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319 StPO N 8; Bosshard/Landshut, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 319 N 15 f.).

4.

4.1      Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Eine Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB liegt dann vor, wenn eine physische Einwirkung auf einen Menschen vorliegt, die über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinausgeht und die weder eine Körperverletzung noch eine Gesundheitsschädigung verursacht. Eine Tätlichkeit kann bei einer einigermassen erheblichen Einwirkung auf Körper und Gesundheit selbst dann vorliegen, wenn sie keinerlei körperliche Schmerzen verursacht. Ob ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit als alltägliches und gesellschaftlich toleriertes Verhalten anzusehen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Tatumstände zu entscheiden. Eine Tätlichkeit ist unter anderem bei Ohrfeigen, Faustschlägen, Fusstritten und heftigen Stössen anzunehmen, sofern dadurch nicht bereits eine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit bewirkt wird. Damit ein strafbares Verhalten vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht; geringfügige Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit wie beispielsweise harmlose Schubse, ein leichtes Stossen oder ein blosses Packen am Kragen fallen nicht unter den Strafschutz (vgl. BGE 134 IV 189 E. 1.1 f., 119 IV 25 E. 2, 117 IV 14 E. 2, BGer 6B_144/2016 vom 13. April 2016 E. 3.2; OGer ZH UE180144 vom 25. September 2018 E. 3; Roth/Keshelava, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 126 StGB N 2 ff.; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 126 N 1 f.).

4.2      Vorliegend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den Vorwurf, wonach die Beschuldigte ihr nicht nur mit einer Hand ans Kinn bzw. die untere Gesichtshälfte gefasst habe, sondern sie auch gewaltsam gegen die Wand gedrückt habe, erstmals in ihrer Beschwerde vom 12. Januar 2024 vorgebracht hat. In den Vorakten sind keinerlei diesbezügliche Hinweise zu finden. Vielmehr wurde von der Beschwerdeführerin wiederholt lediglich ein Griff ans Kinn bzw. an die untere Gesichtshälfte beschrieben (vgl. Vorakten, S. 29 bzw. 31, 47, 49 bzw. 50). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb das an die Wand Drücken nicht schon von Anfang an oder zumindest während der Untersuchung hätte geltend gemacht werden können. Der Beschwerdeführerin kann also nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, es handle sich dabei um eine «Konkretisierung» der anlässlich der Anzeigeerstattung abgegebenen Begründung (vgl. Replik, Rz. 11). Vielmehr spricht vieles dafür, dass es sich um nachgeschobene Schilderungen handelt, welche vom Sachgericht kaum als glaubhaft erachtet würden.

4.3      Somit ist davon auszugehen, dass es vorliegend um den Vorwurf eines Griffs der Beschuldigten mit ihrer Hand ans Kinn bzw. an die untere Gesichtshälfte der Beschwerdeführerin geht. Diese Handlung wird von der Beschuldigten bestritten. Es kann indes offen bleiben, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so abgespielt hat, da ein Griff mit der Hand ans Kinn die für das Vorliegen einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB erforderliche Intensität der Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen nicht zu erfüllen vermag. Es handelt sich vielmehr um eine geringfügige Beeinträchtigung der körperlichen Intensität, die keiner strafrechtlichen Verfolgung bedarf. Da keine strafrechtlich relevante Tätlichkeit vorliegt, ist die Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft nach dem Gesagten schon aufgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO nicht zu beanstanden. Selbst wenn allerdings von einer aggressiveren Handlung (namentlich an die Wand Drücken) ausgegangen würde, die womöglich den Tatbestand von Art. 126 StGB erfüllen könnte, wäre der von der Staatsanwaltschaft verfügte Verzicht auf die Strafverfolgung gerechtfertigt, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen (E. 5) ergibt.

5.

Ginge man entgegen dem Gesagten (E. 4) davon aus, es liege – etwa aufgrund des in der Beschwerde geltend gemachten an die Wand Drückens – eine Tätlichkeit vor, wäre zu prüfen, ob die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO in Verbindung mit Art. 52 StGB gerechtfertigt wäre.

5.1      Gemäss Art. 52 StGB sieht das Gericht zwingend von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen kumulativ geringfügig sind. Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass, auch wenn die Voraussetzungen der Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens an sich erfüllt sind, ein Strafbedürfnis aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen entweder von vornherein fehlen oder nachträglich entfallen kann (BGE 135 IV 130 E. 5.4). Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgezählten Strafzumessungskriterien (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2; BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4). Für die Würdigung des Verschuldens ist somit nicht ausschliesslich auf die in Art. 47 Abs. 2 StGB aufgeführten konkretisierenden Umstände abzustellen. In die Entscheidung über die Geringfügigkeit der Schuld fliessen vielmehr sämtliche relevanten Strafzumessungskomponenten, mithin auch die Täterkomponenten wie das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Nachtatverhalten oder die Strafempfindlichkeit, mit ein (BGE 135 IV 130 E. 5.4; Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 52 StGB N 15; vgl. auch Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, § 6 N 5). Zwar wird innerhalb des Art. 47 StGB auch die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts berücksichtigt. Dieses Element der objektiven Tatschwere wird in Art. 52 StGB jedoch gesondert als Erfordernis der «geringfügigen Tatfolgen» erfasst und kann bei der Bewertung der geringfügigen Schuld nicht mitberücksichtigt werden (Riklin, a.a.O., Art. 52 StGB N 15; Jositsch, Strafbefreiung gemäss Art. 52 ff. StGBneu und prozessrechtliche Umsetzung, in: SJZ 2004, S. 2 ff, 4). Der Begriff der Tatfolgen umfasst aber nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Beschuldigten verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein. Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen wirkende Komponenten ausgeglichen werden (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2; BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4). Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Das Gericht hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren (BGE 138 IV 13 E. 9, 135 IV 130 E. 5.3.2; BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4; Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht II – Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich 2018, S. 66 f.; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 6 N 5).

5.2      In Bezug auf das Verschulden der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie gemäss den Vorakten (S. 7) nicht im Strafregister verzeichnet ist. Auch ansonsten gibt es keinerlei Hinweise auf straffälliges Verhalten vor oder nach der angeblichen Tat. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sich der angezeigte Sachverhalt im Kontext einer für die Beschuldigte sehr aussergewöhnlichen, überraschenden und belastenden Situation abspielte, in der ihr mutmasslich im Anschluss an eine Interaktion mit der Ehefrau des CEO ihres Arbeitgebers am Weihnachtsfest ihres Arbeitgebers in den frühen Morgenstunden eine mündliche Kündigung ausgesprochen wurde bzw. die Beschuldigte jedenfalls in den frühen Morgenstunden vom CEO ihres Arbeitgebers zum Gespräch geladen wurde. Von einer erhöhten Strafempfindlichkeit aufgrund eines möglichen Strafregistereintrags infolge einer Verurteilung wegen einer Tätlichkeit kann indes – entgegen der angefochtenen Verfügung (S. 4 f.) – nicht ausgegangen werden. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, wofür ein Strafregistereintrag in aller Regel nicht genügt (vgl. BGer 6P.239/2006 vom 21. März 2007 E. 6.4; Wiprächtiger/Keller, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N 150 f.). Nichtsdestotrotz ist bzw. wäre im Ergebnis bei einem angeblichen Griff ans Kinn und auch bei einem zusätzlichen an die Wand Drücken das Verschulden der Beschuldigten unter den genannten Umständen als geringfügig einzuschätzen.

5.3      In Bezug auf die Tatfolgen ist festzuhalten, dass die der Beschuldigten vorgeworfene Tat bzw. die damit verbundenen Tatfolgen objektiv folgenlos waren. Ein Griff an die untere Gesichtshälfte oder auch eine womöglich aggressivere Handlung eines an die Wand Drückens sind vorliegend von allergeringster Erheblichkeit und im Quervergleich zu typischen unter die Gesetzesbestimmung von Art. 126 StGB fallenden Taten (vgl. oben E. 4.1) insgesamt unerheblich. Die Tatfolgen sind bzw. wären daher geringfügig.

5.4      Nach dem Gesagten handelt es sich vorliegend selbst bei einem an die Wand Drücken (wovon indes nicht auszugehen ist; dazu oben E. 4) um ein klassisches Bagatelldelikt, bei welchem eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO in Verbindung mit Art. 52 StGB gerechtfertigt wäre.

6.

Unter diesen Umständen ist auch das Argument der Beschwerdeführerin, wonach die Staatsanwaltschaft eine hinreichende Abklärung des Sachverhalts unterlassen und damit Art. 6 StPO verletzt habe, unbehelflich. Die Staatsanwaltschaft kam zu ihrem Entscheid, indem sie eine sogenannte Wahrunterstellung vornahm, das heisst, die Strafbehörde sah die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten der Antragstellerin als wahr an (vgl. BGer 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 1.4.3; Tophinke, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N 68). Ergibt sich, dass auch bei Wahrunterstellung die Überzeugung der Strafbehörde nicht erschüttert würde, so erweist sich die Beweiserhebung nicht als erforderlich (vgl. BGer 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 1.4.3, 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4; Tophinke, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N 68). Insbesondere ist damit der von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Verzicht auf die Anhörung der von der Beschwerdeführerin genannten Zeugen nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft war mithin im vorliegenden Fall nicht verpflichtet, den Sachverhalt weiter abzuklären.

7.

7.1      Aus dem Gesagten folgt, dass die Einstellung des Verfahrens nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 600.–, inkl. Auslagen, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

7.2      Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, was in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO auch auf die beschuldigte Beschwerdegegnerschaft im Beschwerdeverfahren zutrifft (AGE BES.2021.113 vom 5. April 2023 E. 4.2, BES.2015.77 vom 14. März 2016 E. 4.2). Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte geht nach der Rechtsprechung zu Lasten der Privatklägerschaft, wenn die beschuldigte Person – wie vorliegend – als Beschwerdegegnerin betreffend Verfahrenseinstellung von Antragsdelikten obsiegt (BGE 147 IV 47 E. 4 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch AGE BES.2021.9 vom 29. März 2022 E. 5.2). Daraus folgt, dass die als Privatklägerin unterliegende Beschwerdeführerin der Beschuldigten die Parteientschädigung zu entrichten hat. Der Aufwand der Beschuldigten ist in Ermangelung von Honorarnoten zu schätzen. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren erscheint ein Aufwand von zwei Stunden angemessen. Für die Beschuldigte resultiert demnach bei einem Stundenansatz von CHF 250.– eine Parteientschädigung von CHF 500.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer, somit insgesamt CHF 540.50.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.

Die Beschwerdeführerin hat der Beschuldigten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 40.50, insgesamt somit CHF 540.50, zu entrichten.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschuldigte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Fabio Anceschi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2024.3 — Basel-Stadt Appellationsgericht 22.07.2024 BES.2024.3 (AG.2024.431) — Swissrulings