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Basel-Stadt Appellationsgericht 03.10.2024 BES.2024.112 (AG.2024.572)

3. Oktober 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,106 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.112

ENTSCHEID

vom 3. Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber Dr. Raphael Dummermuth

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegner

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 2. September 2024

betreffend Nichteintreten

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. Oktober 2023 der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 640.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von sieben Tagen verurteilt. Darüber hinaus wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt, die neben der erwähnten Busse von CHF 640.– eine Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen von CHF 8.60 umfassten.

Der per Einschreiben versandte Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 2. November 2024 an seinem Wohnort in [...] (Deutschland) zugestellt. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 14. November 2023 Beschwerde (Datum des Eingangs der Einsprache an der Porte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt).

Diese Einsprache überstellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Überweisung vom 28. August 2024 zuständigkeitshalber dem Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, sie halte an dem Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache als verspätet erhoben.

Das Einzelgericht in Strafsachen des Strafgerichts Basel-Stadt trat auf die Einsprache gegen den Strafbefehl mit Verfügung vom 2. September 2024 infolge Verspätung nicht ein. Ausnahmsweise wurde auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe von Dienstag, 10. September 2024, Beschwerde. Mit Schreiben vom 12. September 2024 wurde diese Eingabe mitsamt den Akten an das Appellationsgericht weitergeleitet.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. September 2024 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.4      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Erfordernis der Schriftlichkeit verlangt, dass Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen sind (vgl. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Erforderlich ist die Unterzeichnung mit eigenhändiger Unterschrift auf dem Schriftdokument. Eine fotokopierte oder faksimilierte Unterschrift genügt den Anforderungen an die Eigenhändigkeit nicht (BGE 121 II  252 E. 3; BGer 6B_68/2024 vom 15. Juli 2024 E. 3 mit Hinweis auf BGE 142 IV 299 E. 1.1, BGer 6B_307/2021 vom 31. Mai 2021 E. 3, BGer 1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.1; vgl. Hafner/Gachnang, in: Basler Kommentar, Art. 110 StPO N 9). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei eine fotokopierte, postalisch übermittelte Unterschrift einer fehlenden Unterschrift gleichzustellen, weil das gesetzliche Erfordernis der Eigenhändigkeit in beiden Fällen nicht erfüllt worden ist (BGer U 401/99 vom 26. Mai 2000 E. 4a; vgl. dazu Hafner/Gachnang, a.a.O., Art. 110 StPO N 11). Bei fehlender bzw. ungenügender Unterzeichnung von schriftlichen Eingaben sieht Art. 110 Abs. 1 StPO keine Sanktion vor. Die fehlende eigenhändige Unterschrift kann innerhalb einer angemessenen und von der Verfahrensleitung angesetzten Nachfrist nachgeholt werden (Hafner/Gachnang, a.a.O., Art. 110 StPO N 10).

Die Beschwerdeschrift ist am 10. September auf elektronischem Weg beim Strafgericht Basel-Stadt fristgerecht eingegangen, welches die Eingabe dem Appellationsgericht zuständigkeitshalber zustellte. Es handelt sich bei der erwähnten Eingabe um eine Fotografie eines handschriftlichen Schreibens, das als Anhang einer Email an die Kanzlei des Strafgerichts versandt wurde (vgl. Vorakten, S. 48 f.). Auf der Beschwerde ist – mit Blick auf die Beschaffenheit der elektronischen Eingabe naturgemäss – keine eigenhändige und originale Unterschrift des Beschwerdeführers enthalten, weshalb sie an einem formellen Mangel leidet (vgl. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Aus prozessökonomischen Gründen wurde diesbezüglich jedoch auf eine Nachfristansetzung zur Verbesserung verzichtet, zumal die Beschwerde, wie nachfolgend dargelegt wird, ohnehin abzuweisen ist (vgl. E. 3). Auf die fristgerechte Beschwerde ist deshalb trotz der fehlenden eigenhändigen Unterschrift einzutreten.

2.

Sodann ist fraglich, ob das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 14. November 2023 zu Recht nicht eingetreten ist.

2.1      Im angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 2. September 2024 erwog das Einzelgericht in Strafsachen mit Verweis auf die Sendungsverfolgung (Vorakten, S. 23), der Strafbefehl vom 30. Oktober 2023 sei dem Beschwerdeführer am 2. November 2023 zugestellt worden. Angesichts der zehntägigen Einsprachefrist, so das Einzelgericht mit Verweis auf die Vorakten, S. 6, sei die Einsprache vom 14. November 2023 verspätet erhoben worden.

2.2      Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde indes nicht geltend, die Einsprache sei – entgegen den Darstellungen des Strafgerichts oder der Staatsanwaltschaft – fristgerecht ergangen, sondern bezeichnet die Einsprache in einer Eingabe vom 15. November 2023 selbst ebenfalls als verspätet («Ich möchte mich entschuldigen für das verspätete [A]bgeben meines Einspruchs für das Strafverfahren VT.[...]», vgl. die handschriftliche Eingabe, Vorakten, S. 26).

2.3      Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs.  1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

2.4      Den Akten lässt sich entnehmen, dass der am 30. Oktober 2024 erlassene Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 2. November 2023 zugestellt wurde (Vorakten, S. 23). Die zehntägige Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl wäre also bis zum 13. November 2023 gelaufen (letzter Tag der Frist). Der Beschwerdeführer hat die mit Datum vom 13. November 2023 versehene Einsprache gegen den Strafbefehl indessen nach Angaben der Staatsanwaltschaft erst am 14. November 2023 an der Porte des Strafgerichts Basel-Stadt abgegeben (Vorakten, S. 6), weshalb die Einsprache verspätet und erst nach Fristablauf erfolgte. Das Einzelgericht in Strafsachen ist somit zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten.

3.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hätte der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG  154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der o.a. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Raphael Dummermuth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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