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Basel-Stadt Appellationsgericht 01.11.2024 BES.2024.107 (AG.2024.654)

1. November 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,644 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.107

ENTSCHEID

vom 1. November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht

Beteiligte

A____                                                                           Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                      Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, Postfach 375, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 14. August 2024

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 30. Mai 2024 wurde die von B____ geführte Einzelfirma A____ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01), Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 48 Abs. 8 Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21; recte Art. 48 Abs. 3 SSV) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 40.– verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 9.60 auferlegt.

Der Strafbefehl wurde der Beschwerdeführerin mit eingeschriebener Postsendung am 7. Juni 2024 zugestellt (Vorakten S. 5). Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin mit der auf den 11. August 2024 datierten Eingabe (Abgabe bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 12. August 2024) Einsprache bei der Staatsanwaltschaft (Vorakten S. 6).

Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache zusammen mit den Akten am 13. August 2024 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, sie halte an dem Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache als verspätet erhoben (Vorakten S. 28). Mit Verfügung vom 14. August 2024 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht ein (Vorakten S. 30). Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 23. August 2024 zugestellt (Vorakten S. 34, act.12). Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. August 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben (Posteingang 3. September 2024). Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, es sei auf ihre Einsprache einzutreten (act. 3).

Da die Beschwerdeschrift nicht unterschrieben und in französischer Sprache verfasst war, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. September 2024 (act. 14) eine Nachfrist zur Behebung dieser Mängel bis zum 4. Oktober 2024 gesetzt.

Am 2. Oktober 2024 wurde die auf den 1. Oktober 2024 datierte Beschwerde handschriftlich und in deutscher Sprache mit diversen Beilagen (die bereits Bestandteil der Verfahrensakten waren) beim Appellationsgericht eingereicht (act. 17–29).

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. August 2024 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Der Adressat oder die Adressatin eines Entscheids hat regelmässig ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung desselben. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin Adressatin des angefochtenen Nichteintretensentscheids und somit zur Beschwerde legitimiert.

1.3

1.3.1   Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenssprache ist Deutsch (§ 3 Abs. 1 GOG). Bei den zehn Tagen handelt es sich um eine gesetzliche Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO N 6). Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Die Beschwerdeführerin hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch eine juristische Laiin zumindest sinngemäss angeben, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält (Art. 385 Abs. 1 und Abs. 2 StPO; vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).

1.3.2   Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 14. August 2024 (act. 2) wurde der Beschwerdeführerin gemäss Zustellungsnachweis der Schweizerischen Post am 23. August 2024 zugestellt (act. 7, Vorakten S. 34). Die auf den 26. August 2024 datierte Beschwerde (Eingang Appellationsgericht 3. September 2024) war nicht handschriftlich unterzeichnet und in französischer Sprache verfasst (act. 3). Mit Verfügung vom 4. September 2024 (act. 14) wurde der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Behebung dieser Mängel bis zum 4. Oktober 2024 gesetzt. Am 2. Oktober 2024 wurde die auf den 1. Oktober 2024 datierte Beschwerde (act. 11) inklusive Beilagen handschriftlich und in deutscher Sprache mit diversen Beilagen beim Appellationsgericht eingereicht (act. 17 – 29). Die Beschwerde wurde daher rechtzeitig erhoben, weshalb auf sie einzutreten ist.

1.4      Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Begründet wurde der Nichteintretensentscheid von der Vorinstanz damit, dass die auf den 11. August 2024 datierte Einsprache (Abgabe bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 12. August 2024) gegen den Strafbefehl vom 30. Mai 2024, zugestellt am 7. Juni 2024, verspätet sei. Mithin kann lediglich geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge Verspätung eingetreten ist. Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere, dass sie im Zeitpunkt der Ausstellung des Strafzettels nicht mehr Eigentümerin des Fahrzeugs gewesen sei (Vorakten S. 6), wird entsprechend nicht eingegangen.

2.

2.1      Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 1. Oktober 2024 vor, ihre Einsprache vom 11. August 2024 sei trotz verspäteter Eingabe zu berücksichtigen. B____ habe einen Unfall erlitten, weshalb er zur Zeit der Zustellung des Strafbefehls nicht in der Lage gewesen sei, die Briefe der Einzelfirma zu bearbeiten (act. 11). Auch seine Eltern, bei denen er untergebracht sei, seien aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters nicht in der Lage gewesen, seine administrativen Aufgaben zu übernehmen.

2.2

2.2.1   Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Für die zehntägige Einsprachefrist gelten die allgemeinen Regeln über Fristen und Termine gemäss Art. 89-94 StPO (Daphinoff, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 354 StPO N 15). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (Daphinoff, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 354 StPO N 18). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).

2.2.2   Die Einsprachefrist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung verschickt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung ist gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung durch die Adressatin bzw. den Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Kann eine Postsendung nicht an eine der im Gesetz genannten Personen zugestellt werden, wird der Adressat mittels Abholeinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Post abzuholen.

2.2.3   Die Einsprache gegen den Strafbefehl muss entsprechend Art. 91 Abs. 2 StPO spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 91 StPO N 13).

2.3      Aus den Akten geht hervor, dass der vom 30. Mai 2024 datierte Strafbefehl gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 7. Juni 2024 zugestellt wurde (Vorakten S. 5). Die zehntägige Frist begann daher am Samstag, den 8. Juni 2024 zu laufen und endete am Montag, den 17. Juni 2024. Spätestens an diesem Tag hätte die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (siehe E. 2.2.3 hiervor). Hierauf wurde die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls ausdrücklich hingewiesen (Vorakten S. 14). Dennoch reichte die Beschwerdeführerin die Einsprache erst am 12. August 2024 (Einsprache datiert auf den 11. August 2024) bei der Staatsanwaltschaft ein. Die Einsprache wurde mithin 25 Tage nach Ablauf der Einsprachefrist und demnach offensichtlich verspätet erhoben.

2.4

2.4.1   Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Einsprache aufgrund des Unfalls von B____ nicht rechtzeitig der Staatsanwaltschaft übermitteln können (siehe E. 2.1). Es kann offenbleiben, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin sinngemäss auch als Antrag auf Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist zu deuten sind. Denn auch eine – sinngemäss geltend gemachte – Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO scheidet vorliegend aus. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde keine hinreichenden Gründe für ihr verspätetes Handeln gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen genannt und keine entsprechenden Beweismittel vorgebracht. Solche Gründe, namentlich gravierende Naturereignisse, Kriegsereignisse, eine schwere Erkrankung oder ein Unfall mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen und insbesondere die damit einhergehende objektive Unfähigkeit, rechtzeitig zu handeln oder einen Dritten mit der Fristwahrung zu beauftragen, sind auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 94 StPO und die dazu ergangene langjährige strenge Praxis des Appellationsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, statt vieler AGE BES.2023.105 vom 25. September 2023 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; BES.2012.114 vom 19. Juni 2013 E. 3.1.2; mit weiteren Hinweisen auch Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 94 StPO N 37 ff.).

2.4.2   Die Beschwerdeführerin gibt zwar vor, B____ habe einen Unfall erlitten. Er sei deshalb bei seinen Eltern untergekommen. Da die Eltern alt seien, habe B____ allerdings niemanden zur Bearbeitung seiner administrativen Aufgaben gehabt (act. 11 und E. 2.1 hiervor). Selbst wenn er tatsächlich einen Unfall erlitten haben sollte, bleibt erstens unklar, zu welchem Zeitpunkt der Unfall erfolgte. Aus dem Bericht seiner Physiotherapeutin vom 26. August 2024 (act.19) geht lediglich hervor, dass er seit Dezember 2023 bei C____ in [...] aufgrund eines Unfalls im Juni 2024 physiotherapeutisch (Beinmobilisation) behandelt wird.

2.4.3   Zweitens ist auch die objektive Unfähigkeit, die zehntägige Frist einzuhalten, nicht gegeben. Zunächst ist festzuhalten, dass die Immobilität eines Beins nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu derartigen kognitiven Einschränkungen führt, dass die Briefpost nicht bearbeitet werden kann. Zudem ist es gerichtsnotorisch, dass B____ – wenn er infolge eines Unfalls (genaues Datum unbekannt, sicher aber im Jahr 2023, act. 19) zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl oder Krücken angewiesen war und deshalb Probleme mit dem Leeren des Briefkastens oder dem Abholen von Briefsendungen hatte – eine Vertretung für diese Aufgaben hätte bestimmen können. Dies gilt insbesondere für einen Geschäftsmann – wie B____ –, der im Geschäftsalltag nach allgemeiner Lebenserfahrung mit Vertretungsvollmachten konfrontiert wird. B____ wäre daher ohne Zweifel im Stand gewesen, eine Vertretungsvollmacht zu organisieren. Denn es ergibt sich auch aus dem Bericht der Physiotherapeutin vom 26. August 2024 (act. 19), dass er offenbar bereits im Dezember 2023 im Stand war, physiotherapeutische Termine wahrzunehmen. Es ist an Hand der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführerin der Strafbefehl am 7. Juni 2024 (Vorakten S. 5) und somit eine lange Zeit nach dem von B____ erlittenen Unfall im Jahr 2023 zugestellt wurde. Auch der Bericht, aus dem hervorgeht, dass sich B____ wegen eines Unfalls physiotherapeutisch behandeln lässt (Beinmobilisation), ist nicht geeignet, seine Behauptung, er habe wegen seines Unfalls keine Briefe bearbeiten und auch keine Person dafür beauftragen können, auch nur ansatzweise nachzuweisen.

Es wäre für die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten ohne weiteres möglich gewesen, rechtzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben. Es ist durch nichts erstellt, dass B____ zu diesen Handlungen nicht selbst fähig gewesen wäre, geschweige denn, dass er trotz Rollstuhl oder Krücken nicht fähig gewesen wäre, für eine entsprechende Vertretung besorgt zu sein.

3.         Aus dem Vorgelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin trägt gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens. Die Gebühr ist auf CHF 300.– zu bemessen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung in französischer Sprache)

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Liliane Obrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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