Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.100
ENTSCHEID
vom 28. Februar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Luc Huber, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, Postfach 375, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Strafgerichts
vom 7. August 2024
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2024 der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt (Diensterschwerung; § 4 Abs. 1 des Übertretungsstrafgesetzes [UeStG, SG 253.100]) für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Ausserdem wurden ihm Auslagen in Höhe von CHF 5.80 und eine Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegt.
Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer per Einschreiben am 16. Mai 2024 zugestellt. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit einer auf den 30. Juni 2024 datierten Eingabe Einsprache (Übergabe an die Schweizerische Post am 2. Juli 2024). Per Einschreiben vom 4. Juli 2024 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass der Strafbefehl vom 15. Mai 2024 wegen Nichteinhaltens der zehntägigen Frist in Rechtskraft erwachsen sei.
Mit Eingabe datiert auf den 30. Juli 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer abermals und hielt sinngemäss an der Einsprache fest (Eingang Staatsanwaltschaft am 5. August 2024). Am 5. August 2024 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Strafgericht Basel-Stadt und gab an, dass sie am Strafbefehl festhalte. Mit Verfügung vom 7. August 2024 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht ein. Der Beschwerdeführer reagierte mit Eingabe ans Strafgericht vom 15. August 2024 (Eingang Strafgericht am 16. August 2024). Diese Eingabe ist am 19. August 2024 an das Appellationsgericht zwecks Prüfung der allfälligen Entgegennahme als Beschwerde weitergeleitet worden. Daraufhin ist der Beschwerdeführer mittels Verfügung des Appellationsgerichts vom 22. August 2024 aufgefordert worden, bis zum 10. September 2024 mitzuteilen, ob die Eingabe vom 15. August 2024 als Beschwerde behandelt werden solle. Diese Verfügung ist vom Beschwerdeführer jedoch nicht abgeholt worden, weshalb sein Desinteresse am Verfahren angenommen, und dieses mit Verfügung vom 11. September 2024 als erledigt abgeschrieben worden ist.
Mit Schreiben vom 30. September 2024 hat der Beschwerdeführer reagiert (Eingang Appellationsgericht am 3. Oktober 2024). Am 3. Oktober 2024 hat das Appellationsgericht verfügt, dass diese Eingabe als Wiederherstellungsgesuch entgegengenommen wird. Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 28. Oktober 2024 gesetzt worden, um dem Appellationsgericht mitzuteilen, ob seine Eingabe vom 15. August 2024 als Beschwerde behandelt werden solle. Darauf hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 sinngemäss an der Einsprache festgehalten. Diese Eingabe wurde mittels Verfügung an die Staatsanwaltschaft zur allfälligen Stellungnahme weitergeleitet. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 hat die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtet und auf die Verfügung des Strafgerichts vom 7. August 2024 verwiesen.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. August 2024 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung ist unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.3 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Wie bereits dargelegt, trat das Einzelgericht in Strafsachen mittels Verfügung vom 7. August 2024 infolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein. Auf die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen reagierte der Beschwerdeführer mittels Schreiben an das Strafgericht vom 15. August 2024 und somit innerhalb der 10-tägigen Frist (Eingang Strafgericht am 16. August 2024). Diese wurde zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht zwecks Prüfung der allfälligen Entgegennahme als Beschwerde weitergeleitet. Mit Verfügung des Appellationsgerichts vom 22. August 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 10. September 2024 mitzuteilen, ob er seine Eingabe als Beschwerde behandelt haben wolle. Diese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht abgeholt, weshalb sein Desinteresse am Verfahren angenommen und dieses mit Verfügung vom 11. September 2024 als erledigt abgeschrieben wurde. Erst am 30. September 2024 reagierte der Beschwerdeführer (Eingang am Appellationsgericht am 3. Oktober 2024). Am 3. Oktober 2024 hat das Appellationsgericht verfügt, dass diese Eingabe des Beschwerdeführers als Wiederherstellungsgesuch entgegengenommen wird (Akten, S. 32). Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 28. Oktober 2024 gesetzt, dem Appellationsgericht mitzuteilen, ob seine Eingabe vom 15. August 2024 als Beschwerde behandelt werden solle. Darauf folgte fristgerecht eine weitere Eingabe (Poststempel vom 28. Oktober 2024) von Seiten des Beschwerdeführers, wonach er an der Beschwerde festhalte (Akten, S. 32 bzw. S. 40).
Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt, sind an den Inhalt der Eingabe keine hohen Anforderungen zu stellen. Im Wesentlichen hat der Beschwerdeführer angeführt, er habe starke Depressionen und Schmerzen gehabt und sich in sehr schwierigen Umständen befunden, weshalb er sinngemäss nicht in der Lage gewesen sei, die Fristen zu wahren (Akten, S. 32). Aufgrund dieser Umstände und in Anbetracht seines Gesundheitszustandes ist es angemessen, seine Eingabe als Festhalten an der Einsprache und somit als Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid zu behandeln. Die Beschwerde wurde somit rechtzeitig eingereicht.
1.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich der Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. August 2024 ist.
2.2 Das Einzelgericht in Strafsachen hat den Nichteintretensentscheid damit begründet, dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2024 zugestellt wurde. Die 10-tägige Einsprachefrist nach Art. 354 Abs. 1 StPO sei demnach am Montag, 27. Mai 2024 abgelaufen. Die Einsprache, die das Datum vom 30. Juni 2024 trage, sei erst am 2. Juli 2024 der Schweizerischen Post übergeben worden, weshalb die Eingabe verspätet erfolgt und nicht darauf einzutreten sei (Akten, S. 2).
Das Strafgericht hat angeführt, dass der Beschwerdeführer am 6. Tag der Einsprachefrist in die UPK eingetreten sei. Es hat die Auffassung vertreten, dass es keinerlei Anzeichen gegeben habe, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, eine Einsprache bis zum Fristablauf zu erheben. Gemäss Austrittsbericht der UPK, sei der Patient freundlich, wach, bewusstseinsklar und gut orientiert. Es gäbe keine Anzeichen für schwerwiegende Denkstörungen. Während des Aufenthalts habe er gelegentlich Seresta zur Beruhigung benötigt, ohne dass ein Alkoholentzugssyndrom festgestellt worden sei. Am 29. Mai 2024 sei er nach dem Fehlen von Eigen- oder Fremdgefährdung nach Hause entlassen worden. All dies spreche dafür, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, Einsprache zu erheben, insbesondere, da die Einsprache nicht begründet sein müsse, sondern lediglich bei der Staatsanwaltschaft einzureichen bzw. bei der Post aufzugeben sei. Ferner hat das Strafgericht vorgebracht, dass selbst wenn der Beschwerdeführer während seines stationären Aufenthalts keine Einsprache erheben konnte und die Frist nach dem Austritt aus der UPK begonnen hätte, auf die Einsprache nicht einzutreten sei. So habe der Beschwerdeführer sowohl nach seinem Austritt am 29. Mai 2024 als auch nach dem Austritt am 19. Juni 2024 jeweils eine 10-tägige Frist verstreichen lassen. Daher sei die Einsprache, die am 2. Juli 2024 bei der Post aufgegeben worden ist, eindeutig verspätet eingereicht worden (Akten, S. 3).
2.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Einsprache vom 30. Juni 2024 geltend gemacht, er sei im Universitätsspital (USB) und in der universitären psychiatrischen Klinik (UPK) gewesen, wobei es ihm «physisch und psychisch ganz schlecht» gegangen sei. Auch habe er mit einem Keim zu kämpfen gehabt, den er im Spital aufgelesen habe. Dies alles habe zu 28 Operationen innert 3.5 Jahren geführt. Er habe zwar am […] gewohnt, hätte aber an den «[…]» ziehen sollen (Vorakten, S. 22 f.). Er habe unter Medikamenteneinfluss gestanden, ihm sei 100 % IV zugesprochen worden und er sei frisch aus dem Krankenhaus entlassen worden, weshalb er nicht früher habe reagieren können. Deshalb sei der Strafbefehl sinngemäss aufzuheben (Vorakten, S. 24 f.).
Bezüglich der Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. August 2024 angeführt, dass man in einer akuten Depression handlungsunfähig sei, ganz gleich, um was es sich handle. Auch sei er der Ansicht, dass es vorliegend nicht mehr um die Sache gehe und dass man ihn «wegen einem Wort ins Gefängnis bringen» wolle (Akten, S. 6).
Am 30. September 2024 hat er vorgebracht, er habe sich am 20. August 2024 einer weiteren Operation am rechten Unterschenkel unterziehen müssen, bei der Schrauben entfernt worden seien. Durch die darauffolgenden mehrfachen Dialysen sei er so geschwächt gewesen, dass er Schüttelfrost und Fieber bekommen und sich entsprechend geschont habe. Trotz der Einnahme von Morphiumpräparaten habe er wegen der starken Schmerzen die Verfügung vom 22. August 2024 nicht rechtzeitig abholen können (Akten, S. 16).
Mit Eingabe datiert auf den 25. Oktober 2024 hat sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal geäussert: Er habe sich in der Vergangenheit sehr schmerzhaften Operationen unterziehen müssen, habe starke Schmerzmittel und Benzodiazepine einnehmen müssen und habe aufgrund der schwierigen Umstände unter Depressionen gelitten. Dies habe zu mehren Aufenthalten im USB, in der Reha, in der UPK und letztlich zum Umzug in den […], eine betreute Wohnform, geführt. Die administrativen Angelegenheiten hätten im Zeitraum vom 5. Januar 2023 bis 30. September 2023 vom […] erledigt werden müssen. Die drei Jahre Leidenszeit, die er mehrheitlich im Spital verbracht habe, sei eine Horrorzeit gewesen (Akten, S. 32).
2.4 Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 auf eine Stellungnahme verzichtet und auf die Verfügung des Einzelgerichts vom 7. August. 2024 verwiesen.
3.
3.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).
3.2 In Bezug auf den am 16. Mai 2024 gegen Unterschrift eröffneten Strafbefehl ist die Einsprachefrist, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, am 27. Mai 2024 abgelaufen, zumal die auf den 30. Juni 2024 datierte Einsprache erst am 2. Juli 2014 der Schweizerischen Post übergeben worden ist (vgl. Poststempel, Vorakten, S. 49). Demnach wurde die Einsprache verspätet erhoben. Im Folgenden ist allerdings zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines gesundheitlichen Zustands überhaupt in der Lage war, die Frist zu wahren.
3.3 Wie oben in E. 2.3 dargelegt, hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe nicht rechtzeitig reagieren können, da er über längere Zeit und zu verschiedenen Zeitpunkten im USB und in der UPK gewesen sei. In der Tat belegen die eingereichten ärztlichen Zeugnisse, dass der Beschwerdeführer in den folgenden Zeiträumen hospitalisiert war:
- 13.03.2024 bis 02.05.2024 (UPK; Vorakten, S. 28)
- 22.05.2024 bis 29.05.2024 (UPK; Vorakten, S. 27)
- 13.06.2024 bis 19.06.2024 (UPK; Vorakten, S. 26)
- 29.08.2024 (USB; Akten, S. 17)
Dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit nicht in der Lage gewesen ist, auf den Strafbefehl zu reagieren, wird von der Vorinstanz nicht bestritten. Vielmehr hat sie sich auf den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer erst am 6. Tag der Einsprachefrist in die UPK eingetreten ist und somit genug Zeit gehabt hätte, vor oder nach Eintritt angemessen und fristgerecht zu reagieren. Auch hat sie erwogen, dass der Beschwerdeführer sowohl nach dem Austritt am 29. Mai 2024 als auch am 19. Juni 2024 je eine 10-tägige Frist ungenutzt habe verstreichen lassen (Akten, S. 3).
Der Vorinstanz ist insoweit beizupflichten, als der Beschwerdeführer erst am 6. Tag der Einsprachefrist in die UPK eingetreten ist. Sie verkennt jedoch, dass dem Eintritt in die UPK in der Regel ein längeres Leiden vorausgeht. Der Eintritt in die Klinik bedeutet nicht, dass die betroffene Person plötzlich erkrankt ist, sondern dass der Gesundheitszustand bereits vorher problematisch war, zumal es vorliegend auch nicht der erste Aufenthalt in der UPK gewesen ist und der Beschwerdeführer nicht nur psychisch, sondern auch physisch eine grosse Leidensgeschichte hinter sich hat. Gleiches gilt beim Austritt: Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die stationäre Behandlung verlassen durfte, kann nicht automatisch gefolgert werden, dass er wieder bei vollen Kräften und psychisch gesund ist. Im Austrittsbericht vom 9. Juli 2024 wird lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund «fehlenden Eigen- und/ oder Fremdgefährdungsaspekten» ins «häusliche Setting» entlassen werden konnte (Vorakten, S. 56). Aus dem Bericht und insbesondere aus dem Entlassungsgrund geht jedoch nicht hervor, inwieweit der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits wieder in der Lage gewesen ist, seine Interessen selbständig wahrzunehmen, seinen alltäglichen Verpflichtungen nachzukommen und beispielsweise fristgerecht Einspruch zu erheben. Allgemein ist starke Zurückhaltung bei der Eigeninterpretation des Gesundheitszustandes aufgrund von (UPK-)Gesundheitsberichten geboten. Dies gilt umso mehr, als weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz oder das Appellationsgericht über die erforderliche fachliche Expertise in diesem Bereich verfügen. Daher kann aus den Berichten und den Hospitalisierungszeiträumen nicht automatisch der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer vor dem jeweiligen Eintritt bzw. Austritt in der Lage war, eine rechtzeitige Einsprache einzureichen.
Die Geschichte seiner Aufenthalte in der UPK und im USB zeigt, dass der Beschwerdeführer ein ständiges Auf und Ab seines psychischen Gesundheitszustandes durchlebt hat und auch grössere operative Eingriffe über sich ergehen lassen musste, die seinen Alltag auch über die stationären Aufenthalte hinaus bestimmten. Seine (zumindest phasenweise) Überforderung in administrativen Belangen hat sich überdies auch schon ganz am Anfang gezeigt, was letztlich dazu geführt hat, dass es überhaupt erst zu dem Strafbefehl kam: So gab er bei der polizeilichen Anhaltung mehrfach an, am […] zu wohnen, wobei es sich um das […] der Universität Basel handelt, das keine Privatwohnungen beherbergt (Vorakten, S. 3 f.). Gleichzeitig liegt aber ein Mietvertrag für die Adresse […] vor, die der ersten Adresse sehr ähnlich ist (Akten, S. 33). Vor dem Hintergrund seines Gesundheitszustandes ist nicht auszuschliessen, dass es zu einer Verwechslung gekommen ist, dass er seine Aussage in einem unbeholfenen Zustand gemacht hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit auf betreutes Wohnen im […] angewiesen war (vgl. Rechnung Juli 2023, Akten, S. 39; nach eigenen Angaben war er vom 5. Januar 2023 bis 30. September 2023 im […] gemeldet, vgl. Akten, S. 32), weist auf eine generelle Überforderung hin und zeigt, dass er Schwierigkeiten gehabt hat, für sich selbst zu sorgen. So hat er beispielsweise auf die Unterstützung dieser Einrichtung bei administrativen Angelegenheiten, wie etwa bei der Adressänderung (Akten, S. 32), vertraut.
Der Beschwerdeführer hat zwar über mehrere Instanzen hinweg seine Eingaben verspätet eingereicht, doch belegen die eingereichten Dokumente der UPK und des Unispitals eindrücklich den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in dieser Zeit. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich sein Gesundheitszustand einschränkend auf seine Handlungsfähigkeit ausgewirkt hat (dazu auch AGE BES.2019.62).
3.4 Der Strafbefehl als «Urteilsvorschlag» wird grundsätzlich mangels Einsprache innert Frist zum definitiven Urteil. Es gilt aber festzuhalten, dass es sich dabei um einen juristischen Kunstgriff handelt, wobei auch das Bundesgericht die rechtlichen Fiktionen im Bereich des Strafbefehls relativiert hat. So wird etwa die doppelte Zustellfiktion abgelehnt (BGE 142 IV 158 E.3.3 f.). Kurzum, im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens sollte auf eine übertriebene Strenge verzichtet werden. Diesem Umstand und dem schlechten physischen und psychischen Zustand (vgl. E. 3.3) des Beschwerdeführers gilt es im vorliegenden Fall Rechnung zu tragen und zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er zeitweise gesundheitlich nicht in der Lage gewesen ist, die Fristen einzuhalten.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, das Einspracheverfahren durchzuführen. Für den obsiegenden Beschwerdeführer ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (vgl. Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. August 2024 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Einzelgericht zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Luc Huber, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.