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Basel-Stadt Appellationsgericht 06.08.2024 BES.2023.54 (AG.2024.458)

6. August 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,680 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Beschwerdeführer als Privatkläger

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2023.54

ENTSCHEID

vom 6. August 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____                                                                          Beschwerdegegner

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

vertreten durch [...], a.o. Staatsanwalt Basel-Stadt,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 6. März 2023

betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Beschwerdeführer als Privatkläger

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Dezember 2020 wurde A____ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Landfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz (Vermummungsverbot) neben einer Busse von CHF 200.– zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Am 21. Februar 2022 erstattete A____ Strafanzeige gegen Staatsanwalt B____ sowie weitere, unbekannte Täterschaft wegen Urkundendelikten, Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft, Begünstigung sowie Amtsmissbrauchs. A____ konstituierte sich als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt und beantragte die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Mit Schreiben vom 26. September 2022 erkundigte sich A____ bei der Staatsanwaltschaft nach dem Verfahrensstand und ersuchte um Akteneinsicht. Der ausserordentliche Staatsanwalt teilte ihm am 10. Oktober 2022 mit, es seien bisher noch keine konkreten Verfahrenshandlungen durchgeführt worden und verlangte die substantiierte Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie die Einreichung von entsprechenden Unterlagen. Am 22. Dezember 2022 beantragte A____ eine Fristerstreckung und ersuchte um genaue Bezeichnung der benötigten Unterlagen. Mit Schreiben vom 3. Januar 2023 ergänzte er die Begründung zu seiner Strafanzeige vom 21. Februar 2022 resp. vom 9. Dezember 2021. Das Gesuch um Anordnung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wurde vom ausserordentlichen Staatsanwalt mit begründeter Verfügung vom 6. März 2023 abgewiesen.

Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 20. März 2023. Er macht geltend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit seinem Rechtsvertreter als unentgeltlichem Rechtsbeistand mit Wirkung ab dem 21. Februar 2022 zu bewilligen. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit seinem Rechtsvertreter als seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen und entsprechend von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sind Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde anfechtbar. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Als Verfügungsadressat hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheide und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1      In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, gemäss der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichts habe der reine Strafkläger keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (statt vieler BGer 1B_370/2015 E. 2.2). Die Geltendmachung der Zivilansprüche des Beschwerdeführers, welche aus den gesamten ihm im erstinstanzlichen Urteil auferlegten Kosten bestünden, sei indessen aussichtslos. Die Strafanzeigen des Beschwerdeführers basierten im Kern auf der Behauptung, die Kriminalpolizei Basel-Stadt habe das Videomaterial der Kantonspolizei manipuliert, anschliessend habe Staatsanwalt B____ dieses gefälschte Videomaterial beim Basler Strafgericht eingereicht, um das Gericht (erfolgreich) zu täuschen. Diese Behauptungen seien tatsachenwidrig, sei doch dem Strafgericht der Videoclip „BESI 12, C008“ im Original vorgelegen. Damit entfielen sowohl die Urkundendelikte als auch die übrigen auf der Täuschungshypothese aufbauenden Delikte. Zudem seien trotz Aufforderung vom Beschwerdeführer keine Belege eingereicht worden, welche die Prüfung der Bedürftigkeit ermöglicht hätten, welche entsprechend weder glaubhaft gemacht noch belegt sei (angefochtene Verfügung Akten S. 4).

2.2      Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien durch die Staatsanwaltschaft von den insgesamt 12 Stunden 30 Minuten und 5 Sekunden Videorohmaterial (verteilt auf 257 Clips) Zusammenschnitte betreffend die einzelnen beschuldigten Personen angefertigt worden. Im Falle des Beschwerdeführers sei bei dem ihn betreffenden Zusammenschnitt mit dem Titel «Zusammenschnitte Person 536» mit einer Laufzeit von insgesamt 6:24 Minuten – welcher dem Strafgericht als Zusammenfassung des Videorohmaterials präsentiert worden sei – zu Unrecht der Videoclip „BESI 12, C008“ und nicht die die Videoclips „BESI 15, C001“ und „BESI 9, C0014“ verwendet worden. Zudem sei bei dem unter der Videodatei „Zusammenschnitte Person 536“ gespeicherten Material die Tonspur entfernt und dadurch der Strafgerichtspräsident getäuscht worden (Beschwerde Ziff.13 ff., Akten S. 11 ff.).

2.3      Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat nach Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1; je mit Hinweisen; Urteil 6B_186/2018 vom 13. März 2018 E. 2.3.2). Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entscheiden würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in denen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, namentlich aufgrund der bis dahin vorliegenden Akten (BGE 140 V 521 E. 9.1 mit Hinweisen; BGer 6B_273/2022 vom 14. März 2022 E. 2.3.1 f.; BGer 6B_457/2017 vom 15. Mai 2017 E. 2.3).

2.4      Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass das gesamte aktenkundige Videomaterial von total 12 Stunden 30 Minuten und 5 Sekunden, verteilt auf 257 einzelne Videoclips, inklusive Tonspuren dem Strafgericht vorgelegen hat. Soweit er geltend macht, aufgrund der von der Kriminalpolizei bei der Erstellung des ihn betreffenden Zusammenschnitts ausgewählten Videoclips sei das Strafgericht getäuscht worden, kann ihm nicht gefolgt werden. So war es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer im Strafverfahren SG.2020.180 unbenommen, das urteilende Gericht auf die ihn seiner Ansicht nach entlastenden Videoclips „BESI 15, C001“ und „BESI 9, C0014“ hinzuweisen. Dasselbe gilt für die im Zusammenschnitt nicht vorhandene Audiospur. Das Videorohmaterial lag dem urteilenden Strafgericht vor, der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, dem Gericht die ihm relevant erscheinenden Clips samt originaler Audiospur als Entlastungsbeweise zu präsentieren. Zudem war die von der Kriminalpolizei betreffend den Beschwerdeführer zusammengestellte Zusammenstellung klar als „Zusammenschnitte Person 536“ bezeichnet und dadurch für das urteilende Gericht eindeutig vom unbearbeiteten Videorohmaterial zu unterscheiden. Auch dem Einwand des Beschwerdeführers, Staatsanwalt B____ habe Anklageschriften verfasst, welche „offensichtlich auf falschen Tatsachen fussten (richtig ist: Die Polizei griff die friedlich Demonstrierenden mit Gummischrot an. Wahrheitswidrig ist: Die Polizei verteidigte sich mit Gummischrot gegen die angreifenden Demonstrierenden)“, ist nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer stellt dem Inhalt der beanstandeten Anklageschrift lediglich seine eigene Sicht der Geschehnisse gegenüber, ohne aber darzulegen, inwiefern die Anklageschrift in täuschender Absicht verfasst worden sein soll. Dies gilt insbesondere für seine pauschalen Behauptungen, welche Version „richtig“ und welche „wahrheitswidrig“ sei. Dass diesbezüglich die Sicht der beschuldigten Person häufig nicht mit derjenigen der Anklagebehörde übereinstimmt, liegt auf der Hand. Dass der Staatsanwalt als Vertreter der Anklagebehörde die Anklageschrift auf eine Weise formuliert hat, die der Beschwerdeführer als „tatsachenwidrig“ erachtet, vermag jedenfalls keine Täuschungsabsicht zu begründen. Es obliegt dem Strafgericht zu beurteilen, ob ein von der Anklage formulierter Anklagepunkt gestützt auf die aktenkundigen Beweise rechtsgenüglich nachgewiesen ist oder nicht. Dabei hat die beschuldigte Person das Recht, den Sachverhalt aus ihrer Sicht zu schildern und darzulegen, wie ihrer Auffassung nach die vorhandenen Beweise korrekterweise zu würdigen sind. Vor diesem Hintergrund ist keine Täuschungshandlung zum Nachteil des Strafgerichts bzw. des Beschwerdeführers erkennbar. Damit entfällt nicht nur die Grundlage der vom Beschwerdeführer beanzeigten Urkundendelikte, sondern auch der darauf aufbauenden Delikte (konkret Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft, Begünstigung und Amtsmissbrauch). Die im Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 21. Februar 2022 geltend gemachten Zivilforderungen wurden folglich vom ausserordentlichen Staatsanwalt in der angefochtenen Verfügung zu Recht als aussichtslos bezeichnet. Entsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

3.        

3.1      Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend. Sein Antrag auf Fristerstreckung und auf genaue Bezeichnung der einzureichenden Unterlagen sei unbearbeitet geblieben, obwohl dieser klar im Zusammenhang mit dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestanden habe. Es liege eine formelle Rechtsverweigerung vor (Beschwerde Ziff. 24 f., Akten S. 19).

3.2      Im vorliegenden Fall ersuchte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft am 21. Februar 2022 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 verlangte der ausserordentliche Staatsanwalt die substantiierte Begründung des Gesuchs sowie die Einreichung von entsprechenden Unterlagen. Am 22. Dezember 2022 beantragte der Beschwerdeführer eine Fristerstreckung und ersuchte um genaue Bezeichnung der benötigten Unterlagen. Dieser Antrag wurde vom Staatsanwalt nicht beantwortet. Der Beschwerdeführer macht vor diesem Hintergrund zu Recht geltend, die Staatsanwaltschaft könne die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht damit begründen, er habe die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht. Zwar mutet es etwas befremdlich an, dass der von einem äusserst erfahrenen Strafverteidiger vertretene Beschwerdeführer keine Kenntnis der zum Nachweis seiner Bedürftigkeit einzureichenden Unterlagen hatte. Da der ausserordentliche Staatsanwalt jedoch die entsprechende Nachfrage des Beschwerdeführers und sein Fristerstreckungsgesuch unbeantwortet gelassen hat, kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe es unterlassen, seine Bedürftigkeit zu belegen. Dies ändert indessen nichts daran, dass das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden ist.

4.

4.1      Aus dem Gesagten folgt die Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Er beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gewährleistet zwar jeder betroffenen Person ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren. Er bezieht sich indessen nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Ist das Verfahren jedoch abgeschlossen, stehen Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK einer Kostenauflage nicht entgegen. Daher können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben wären, was vorliegend indessen nicht der Fall ist (vgl. unten E. 4.2; BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) mit CHF 500.– zu bemessen und wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge des Unterliegens des Beschwerdeführers ist ihm zudem keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).

4.2      Aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde (vgl. dazu oben E. 2.3) wird das Eventualgesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abgewiesen. 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (a.o. Staatsanwalt)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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