Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 28.07.2025 BES.2023.173 (AG.2025.435)

28. Juli 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,634 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2023.173

ENTSCHEID

vom 28. Juli 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch lic. iur. Catherine Fürst, Advokatin,

Blumenrain 3, 4001 Basel

substituiert durch Dr. Andreas Noll, Advokat,

Falknerstr. 3, Postfach, 4001 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstr. 21, Postfach, 4001 Basel

Angehörige der Kantonspolizei Basel-Stadt            Beschwerdegegner

Spiegelgasse 6-12, Postfach, 4001 Basel                              Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 14. Dezember 2023 (Rektifikat vom 18. Dezember 2023)

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) stellte am 8. April 2019 anlässlich einer Einvernahme im Zusammenhang mit einem gegen seine Person eröffneten Strafverfahren betreffend seine Teilnahme an der Basel-nazifrei-Demonstration vom 24. November 2018 (VT.[...]; Urteil des Strafdreiergerichts SG.2020.146 vom 23. November 2020; mittlerweile als SB.2021.51 beim Appellationsgericht hängig) Strafanzeige gegen einen unbekannten Polizisten, der ihn aus drei Metern Distanz mit Gummischrot am rechten Auge getroffen haben soll (UT.[...]). Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Dezember 2023 (Rektifikat vom 18. Dezember 2023) trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige nicht ein, da die beanzeigten Handlungen gemäss Art. 14 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) rechtmässig gewesen seien. Hiergegen erhob der Gesuchsteller am 28. Dezember 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht. Er beantragt, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Dezember 2023 bzw. deren Rektifikat vom 18. Dezember 2023 aufzuheben (Ziff. 1) und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen, eine Untersuchung zu führen und hernach gegen den damaligen örtlichen Einsatzleiter B____ sowie gegen weitere, derzeit noch unbekannte bzw. noch zu ermittelnde Täter:innen Anklage zu erheben (Ziff. 2). Im Sinne von Verfahrensanträgen wird darum ersucht, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer uneingeschränkte Einsicht in die vollständigen Akten zu gewähren. Insbesondere seien ihm diese umgehend (inklusive sämtlicher elektronischer Datenträger sowie allfälligen Separatbeilagen) in StPO-konformer Weise (Art. 100 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]: in paginierter Form, mit einem Inhaltsverzeichnis versehen, systematisch geordnet sowie unter Beilage des Verfahrensprotokolls) zur Einsichtnahme – wenn immer möglich in elektronischer Form – zuzustellen (Ziff. 3) und ihm die Möglichkeit zu gewähren, die vorliegende Beschwerde nach Einsichtnahme in die vorstehend unter Ziff. 3 beantragten Akten ergänzend zu begründen (Ziff. 4). Zudem sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu gewähren, auf eine allenfalls eingereichte Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort zu replizieren (Ziff. 5). Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates (Ziff. 6). Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit Dr. Andreas Noll als dessen unentgeltlichem Rechtsbeistand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Dementsprechend sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungahme vom 19. Februar 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig teilte sie mit, aufgrund der grossen Aktenmenge entschieden zu haben, die geplante Nichtanhandnahmeverfügung entgegen der gesetzlichen Vorgaben ausnahmsweise anzukünden und Einsicht in die Akten zu gewähren. Es sei die Anweisung gegeben worden, die Akten des Verfahrens UT.[...], die Akten VT.[...] und die Akten VT.[...] (betreffend [...] [ein weiterer Teilnehmer der Basel-nazifrei-Demonstration) sowie sämtliche vorhandenen Videos auf eine Festplatte zu kopieren und der Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers zur Einsicht zukommen zu lassen. Sollten sich die Akten des Verfahrens UT.[...] entgegen den Anweisungen nicht darauf befinden (dies könne nicht nachvollzogen werden, da keine Kopie der herausgegebenen Festplatte bzw. USB-Sticks angefertigt worden sei), sei dies ein Versehen. Es sei ja gerade die Intention der Ankündigung des Abschlusses des Verfahrens gewesen, dass der Beschwerdeführer schon vor Erlass der Verfügung vollumfängliche Akteneinsicht habe und nicht gezwungen werde, diese über den Weg der Beschwerdeerhebung zu erlangen. Wie sich aber im Nachhinein herausgestellt habe, sei vergessen worden, die AVANTI-Einträge in die Akten hineinzukopieren. Dies sei nachgeholt worden und die Einträge befänden sich in den Akten des Verfahrens UT.[...] (der entsprechende Aktenband befinde sich bereits beim Appellationsgericht).

In der Folge wurden dem Beschwerdeführer auf entsprechende Aufforderung hin (Schreiben vom 21. März 2024) die Verfahrensakten UT.[...] vom Appellationsgericht zugestellt. Nach Sichtung derselben beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2024, es habe die Staatsanwaltschaft die AVANTI-Einträge auch in elektronischer Form zu den Akten zu nehmen (Ziff. 1). Zudem habe die Staatsanwaltschaft darüber Auskunft zu erteilen, auf welche rechtliche Grundlage sich die vom Polizeikommandanten im Schreiben vom 13. Januar 2022 angegebene Löschfrist von zwei Jahren betreffend die Tonaufnahmen des Polizeifunks stützte. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, diese Auskunft von der Polizei erhältlich zu machen (Ziff. 2). Darüber hinaus habe die Staatsanwaltschaft darüber Auskunft zu geben, inwiefern die [...] in die Verwaltung und Löschung der AVANTI-Einträge eingebunden sei. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, diese Auskunft von der Polizei erhältlich zu machen (Ziff. 3). Schliesslich sei die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, im Wege der Edition von der Polizei die originalen unmodifizierten AVANTI-Einträge zum Zeitpunkt ihrer Erfassung am 24. November 2018 erhältlich zu machen (Ziff. 4). Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 3. Juni 2024 zu diesen Anträgen Stellung bezogen und beantragt die Abweisung derselben. Mit Schreiben vom 21. August 2024 hat der erste Staatsanwalt einen Nachtrag hierzu eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am 31. Oktober 2024 repliziert und den Antrag Ziff. 2 gemäss Schreiben vom 2. Mai 2024 insofern modifiziert, als dass die Staatsanwaltschaft darüber Auskunft zu geben habe, auf welche rechtliche Grundlage sich die vom Polizeikommandanten angegebene (interne) Löschfrist von zwei Jahren stütze. Ebenfalls habe die Staatsanwaltschaft die betreffende interne schriftliche Weisung (oder ähnliches) zu edieren. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, diese Auskunft sowie die betreffende interne schriftliche Weisung (oder ähnliches) von der Polizei erhältlich zu machen und in der Folge im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu edieren. Bezüglich Ziff. 1 und 4 der Anträge vom 2. Mai 2024 wird schliesslich ergänzend beantragt, es habe die Staatsanwaltschaft die von der Polizei in elektronischer Form erhaltenen AVANTI-Einträge in elektronischer Form zu edieren. Gleichzeitig habe sie in sämtliches Misstrauen ausräumender Art und Weise zu erklären, wie die Modifikationen der AVANTI-Einträge erfolgt seien, und was genau verändert worden sei. Schliesslich seien die Originaleinträge offenzulegen. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, die Polizei hierzu aufzufordern. Subeventualiter sei die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung eine Hausdurchsuchung bei der Kantonspolizei Basel-Stadt durchzuführen und sämtliche relevanten Unterlagen im Zusammenhang mit der Gegendemonstration Basel-nazifrei vom 24. November 2018 zu beschlagnahmen.

Vorliegender Entscheid ist aufgrund der Akten (unter Einbezug der Verfahrensakten VT.[...], VT.[...] und VT.[...] [betreffend B____ wegen des Vorwurfs der Irreführung der Rechtspflege, eventuell Begünstigung] sowie UT.[...] und UT.[...] [betreffend Strafanzeige C____ wegen des polizeilichen Mitteleinsatzes vom 24. November 2018]) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2      Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Dezember 2023 (Rektifikat vom 18. Dezember 2023) selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die den Angehörigen der Kantonspolizei vorgeworfene Körperverletzung zu seinem Nachteil begangen worden sein soll und er sich als Privatkläger (im Straf- und Zivilpunkt) konstituiert hat. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert.

1.3      Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.

2.

2.1      Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1).

2.2      Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Die Situation muss sich für den Staatsanwalt demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2, 6B_929/2015 vom 7. April 2016 E. 2.2.1; Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 310 N 4). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt, oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) oder polizeiliche Ermittlungen (Art. 309 Abs. 2 StPO) abzuklären. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten (zum Beispiel aufgrund einer Amtspflicht) offenkundig erlaubt oder gar geboten ist (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 310 N 5 f.; BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6).

3.

3.1      Auf den zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde einschlägigen Videoaufnahmen ist zu sehen, wie die Polizei zur Mattenstrasse hin (von der Rosentalstrasse aus gesehen) ein gelbes Absperrband spannte, hinter dem sich die Demonstrierenden auf der gesamten Strassenbreite der Mattenstrasse sammeln und in Richtung der Polizeikräfte bzw. in Richtung der Anhänger der PNOS skandieren. An der Front befinden sich teilweise vermummte Demonstrierende mit Transparenten. Kurze Zeit später wird das Absperrband heruntergerissen (BESI 15 C0011 1:12), wobei sich die Demonstrierenden nach wie vor hinter dem nun auf dem am Boden liegenden Absperrband aufhalten. Kurz darauf sind zwei vermummte Demonstranten zu sehen, wie sie das Absperrband überschreiten, woraufhin eine Durchsage der Polizei zu hören ist, in welcher sie die Demonstrierenden mehrfach ermahnt, dass Zwangsmittel eingesetzt würden, wenn sie näherkämen (BESI 15 C0011 01:16 ff.). Die beiden vermummten Demonstranten treten in der Folge wieder hinter das Absperrband zurück und ein unvermummter, bärtiger Demonstrant mit einer Bierbüchse in der Hand tritt über das Absperrband und flaniert – offensichtlich betrunken oder unter der Wirkung anderer Substanzen stehend – während rund acht Minuten im abgesperrten Bereich hin und her (BESI 15 C0011 01:40 ff.). Nachdem sich zwei weitere (vermummte) Demonstranten ebenfalls in den abgesperrten Bereich begeben hatten und zum bärtigen Demonstranten hingingen, erfolgt sofort eine erneute Abmahnung (inklusive Ankündigung des Mitteleinsatzes) durch die Polizei (BESI 15 C0011 09:42 ff., BESI 9 C0014 02:00 ff.). Die drei Personen verbleiben jedoch im abgesperrten Bereich. Einer der beiden vermummten Demonstranten macht einige seitliche Schritte in Richtung Messeplatz, während der andere stehen bleibt bzw. seinen Rücken zur Polizeikette dreht. Der bärtige Demonstrant bleibt zunächst ebenfalls stehen und bewegt sich erst nach der Mittelfreigabe (aber vor dem Mitteleinsatz) einige Schritte in Richtung Polizeikette. Knapp zehn Sekunden nach Beginn der Ankündigung erfolgt der Befehl zum Mitteleinsatz (BESI 15 C0011 09:39 ff., BESI 9 C0014 02:03 ff.). Während der Gummischroteinsatz knapp drei Sekunden später beginnt, tritt in der linken Bildhälfte fast zeitgleich ein weiterer vermummter Demonstrant in den abgesperrten Bereich. Knapp 20 Sekunden nach der Mittelfreigabe sind alle Demonstranten (mit Ausnahme des offensichtlich ungefährlichen und zuvor unbehelligt gelassenen bärtigen Demonstranten mit der Bierbüchse) wieder hinter das gelbe Absperrband getreten. Trotzdem dauert der Mitteleinsatz noch mehrere dutzend Sekunden an (BESI 15 C0011 10:01 ff., BESI 9 C0014 02:03 ff.). Nach dem Mitteleinsatz ist zu sehen, wie aus der Demonstrationsgruppierung wiederholt Steine und andere Gegenstände auf die Polizeibeamten geworfen und zahlreiche Gegenstände von der naheliegenden Baustelle entfernt werden (BESI 15 C0011 09:54 ff., BESI 9 C0014 02:03 ff.).

3.2      Aus dem Gesagten erhellt, dass der Mitteleinsatz der Polizei zwar nicht ohne jeglichen Anlass erfolgte, zumal das gelbe Absperrband überschritten und die Konsequenz des Überschreitens (Mitteleinsatz) mehrfach angekündigt wurde, wobei man den offensichtlich harmlosen, bärtigen Demonstranten (mit dem Bier in der Hand) lange Zeit gewähren liess. Die Überschreitung des gelben Absperrbands durch zwei weitere (vermummte) Demonstranten (BESI 15 C0011 09:42 ff., BESI 9 C0014 02:00 ff.) erscheint – auch wenn es zuvor unbestrittenermassen zu Gewalt gegen die Polizei und Standkundgebungsteilnehmende gekommen ist – indes mehr als Provokation denn als effektive Bedrohung, zumal von den restlichen Teilnehmenden zum Zeitpunkt der Mittelfreigabe (noch) keine unmittelbare Aggression auszugehen scheint. Wie sich aus den Videoaufnahmen ergibt (BESI 15 C0009 09:50 ff.; V1 Mattenstrasse 00:00 ff.) und der Beschwerdeführer auch treffend ausgeführt hat (Beschwerde S. 14 ff.), befand sich die Polizeikette entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zudem nicht deutlich hinter dem dritten Baum der Mattenstrasse, sondern ziemlich genau auf dessen Höhe und damit kaum 20 Meter vom Polizeiabsperrband entfernt (was der geforderte Mindestabstand gewesen wäre). Aufgrund des Videomaterials kann jedoch ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus drei Metern Entfernung von Gummischrot im Gesicht getroffen worden wäre (was dieser in der Strafanzeige vom 8. April 2019 behauptet hatte). Darüber hinaus fällt auf, dass zwischen Abmahnung und Mittelfreigabe bloss eine kurze Zeitspanne von knapp zehn Sekunden liegt, ohne dass sich die drei vor dem Absperrband befindlichen Demonstranten oder die sich dahinter befindliche Gruppierung der Polizeikette weiter genähert hätten. In dieser Zeitspanne wäre es zwar vermutlich möglich gewesen, hinter das gelbe Absperrband zurückzutreten (§ 46 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt [PolG, SG 510.100]). Dass man sich in dieser Zeit aber aus dem Schussfeld der Gummischrot-Prismen hätte entfernen können, erscheint eher zweifelhaft. Unklar ist und von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht weiter thematisiert wurde im Übrigen auch, weshalb die Polizei – obwohl die Demonstrierenden (mit Ausnahme des offensichtlich harmlosen, bärtigen Demonstranten mit dem Bier in der Hand) längst wieder hinter das gelbe Absperrband getreten waren und das Einsatzziel der Wiederherstellung des notwendigen Abstands wieder hergestellt war – den Mitteleinsatz nicht früher stoppt bzw. dieser noch eine längere Zeit anhält.

3.3      Nach dem Gesagten erscheint der zur Diskussion stehende Mitteleinsatz nicht gänzlich unproblematisch. Es kann im Sinne des vorstehend Erwogenen (vgl. dazu E. 2) daher nicht gesagt werden, dass das Verhalten der Angehörigen der Kantonspolizei aufgrund ihrer Amtspflicht offenkundig erlaubt bzw. geboten war, sodass keine Nichtanhandnahmeverfügung hätte ergehen dürfen. Die Staatsanwaltschaft wird nun gegen die für den umstrittenen Mitteleinsatz verantwortlichen bzw. im Einsatz stehenden Polizeibeamten zeitnah eine Untersuchung zu eröffnen, die zuvor thematisierten Aspekte näher abzuklären und zu prüfen haben, ob der Mitteleinsatz – wie von den filmenden Polizeibeamten vermutet (BESI 12 C0008 00:00 ff.) und vom Beschwerdeführer behauptet – tatsächlich als Ablenkungsmanöver diente, um den Standkundgebungsteilnehmenden den Abzug durch die Bleichestrasse zu ermöglichen (was angesichts der zeitlichen Koinzidenz zwischen Mitteleinsatz und Abzug und auch aufgrund der eher zweifelhaften Aussage von B____ in seiner Einvernahme vom 15. Januar 2019 [die Polizei sei initial mit Steinen und anderen Wurfgegenständen beworfen worden] prima vista zumindest nicht abwegig erscheint). Im Rahmen dieser Untersuchung hat die Staatsanwaltschaft insbesondere die vom Beschwerdeführer gemäss der Darstellung im Sachverhalt beantragten Beweise abzunehmen (Anträge Ziff. 1-4 gemäss Eingabe vom 2. Mai 2024; [modifizierte] Anträge gemäss Replik vom 31. Oktober 2024) und auch die bei der Polizei angeforderten (aber soweit ersichtlich sich nicht in den Akten befindlichen) Ausbildungsunterlagen für den Ordnungsdienst in die Entscheidfindung miteinzubeziehen. In der Folge wird die Staatsanwaltschaft entweder Anklage erheben oder die Verfahren einstellen müssen, wobei bereits jetzt an den Grundsatz «in dubio pro duriore» (BGE 146 IV 68 E. 2.1, 138 IV 86 E. 4.2; BGer 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1; vgl. dazu schon E. 2.1) zu erinnern ist.

3.4      Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, wie es sich mit der ebenfalls gerügten Verletzung des Akteneinsichtsrechts im Detail verhält. Es bleibt bloss darauf hinzuweisen, dass den Parteien im Rahmen einer Nichtanhandnahme in keiner Form das rechtliche Gehör gewährt werden muss. Mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit ist diesem genügend Nachachtung verschafft (vgl. dazu BGE 144 IV 81 E. 2.3.3; BGer 6B_342/2017 vom 4. August 2017 E. 3.2, 6B_276/2017 vom 12.  Juli 2017 E. 4; Vogelsang, a.a.O., Art. 310 StPO N 19 ff.; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 310 N 7).

4.

4.1      Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Dezember 2023 (Rektifikat vom 18. Dezember 2023) wird aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, im Sinne des vorstehend Erwogenen gegen die für den zur Diskussion stehenden Mitteleinsatz verantwortlichen bzw. im Einsatz stehenden Polizeibeamten zeitnah eine Untersuchung zu eröffnen.

4.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei für die Bemessung des Aufwands grundsätzlich auf die eingereichte Honorarnote vom 31. Oktober 2024 abgestellt werden kann. Bei beantragter unentgeltlicher Verbeiständung wird der Aufwand unabhängig vom Verfahrensausgang zum amtlichen Tarif von CHF 200.– gemäss § 20 Abs. 2 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) entschädigt (BGE 139 IV 261 E. 2; AGE BES.2022.68 vom 14. April 2023 E. 5.2.2, BES.2020.207 vom 5. März 2021 E. 4.2, BES.2020.71 vom 21. April 2020 E. 3.2). Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Dezember 2023 (Rektifikat vom 18. Dezember 2023) aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, im Sinne der Erwägungen gegen die für den zur Diskussion stehenden Mitteleinsatz verantwortlichen bzw. im Einsatz stehenden Polizeibeamten zeitnah eine Untersuchung zu eröffnen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 5'204.25 (inklusive MWST und Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Verfahrensleiterin in SB.2021.51

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2023.173 — Basel-Stadt Appellationsgericht 28.07.2025 BES.2023.173 (AG.2025.435) — Swissrulings