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Basel-Stadt Appellationsgericht 26.02.2018 BES.2018.42 (AG.2018.346)

26. Februar 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,108 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Verfahrenseinstellung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2018.42

ENTSCHEID

vom 7. Mai 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o […]

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 26. Februar 2018

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Am 14. November 2015 stellte A____ (Beschwerdeführer) wegen Körperverletzung Strafantrag gegen Unbekannt. In der Folge wurden Einvernahmen mit diesem und drei Auskunftspersonen durchgeführt sowie ein rechtsmedizinisches Gutachten eingeholt. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen Unbekannt ein, da trotz „intensiver Ermittlungsarbeiten seitens der Strafuntersuchungsbehörde […] keine Hinweise auf die […] Täterschaft [hätten] gewonnen werden“ können.

Mit Eingabe vom 3. März 2018 hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und beantragt sinngemäss, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben. Es sei ihm „die Frist zu erstrecken“, damit er “die notwendigen Beweismittel einreichen“ könne. Mit Schreiben vom 31. März 2018 teilte [...], Advokat, dem Appellationsgericht mit, dass er aufgrund „Mandatskündigung“ seitens des Beschwerdeführers auf zukünftige Zustellungen in vorliegender Sache verzichte. Gemäss eigenen Angaben müsse der Beschwerdeführer die Schweiz am 31. März 2018 verlassen. Am 6. April 2018 wurden dem Appellationsgericht verschiedene Unterlagen (Schreiben des Migrationsamts an den Beschwerdeführer vom 27. Oktober 2015 betreffend Überprüfung seines weiteren Aufenthalts in der Schweiz und die undatierte Antwort des Beschwerdeführers sowie zwei Fotos) sowie ein USB-Stick des Beschwerdeführers mit diversen Dateien persönlich überbracht.

Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff "Partei" wird umfassend im Sinne von Art. 104 f. StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat beziehungsweise von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (AGE BES.2012.38, BES 2012.52 vom 21. Mai 2013 E. 1.1, mit Hinweisen; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2, mit Hinweisen; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 382 N 1 f.). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da das angezeigte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, welches ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Dies gilt erst recht, als das von ihm angestrebte Verfahren gegen Unbekannt auch mit dem gegen ihn selber geführten Strafverfahren im Zusammenhang steht. Ausserdem ist der Beschwerdeführer durch das Stellen eines Strafantrags auch zum Privatkläger geworden (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO), so dass ihm die Beschwerdelegitimation auch unter diesem Titel zukommt. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Die Bestimmung verlangt allerdings auch, dass die Beschwerde begründet wird. Begründet heisst nach Art. 385 Abs. 1 StPO, dass genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 396 N 14). Letzteres ist wesentlich, da das Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren erhoben worden sind, beruht (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 385 N 4). Das Gesetz spricht sich nicht darüber aus, ob die Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist noch ergänzt werden kann oder nicht (Keller, a.a.O., Art. 396 N 15). Nach der herrschenden Lehre ist die Beschwerdeinstanz jedenfalls nicht gehalten, den Beschwerdeführer zur Nachnennung von Beweisen aufzufordern (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 9d; Lieber, a.a.O., Art. 385 N 2; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 385 N 4).

3.

Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren zulässig (BGer 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). Erlaubt sind dabei grundsätzlich sowohl echte wie unechte Noven. Zu Letzteren gehören unter anderem auch solche Beweismittel, welche bereits vor der angefochtenen, hoheitlichen Verfahrenshandlung hätten vorgebracht werden können, von der beschwerdeführenden Partei aber aus Unsorgfalt nicht geltend gemacht worden sind. Zumindest derartige Beweismittel müssen innerhalb der Beschwerdefrist vorgetragen werden, da ansonsten die Pflicht zur Begründung der Beschwerde innert der Beschwerdefrist ihres Gehaltes beraubt würde (Guidon, a.a.O., Art. 393 N 16).

4.

Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn die Täterschaft unbekannt ist. Wenn keine ernsthafte Aussicht besteht, das Strafverfahren in vernünftiger Zeit weiterführen zu können, ist das Verfahren allerdings mit einer Einstellung (Art. 319 ff. StPO) zum Abschluss zu bringen und darf es nicht bloss einstweilen sistiert werden (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 314 N 4a, mit Hinweisen; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 1386, mit Hinweis). Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sistierung oder eine Einstellung zu verfügen ist, ein Ermessensspielraum zu. Insbesondere dann, wenn es unwahrscheinlich ist, die mögliche Täterschaft ermitteln zu können, kann anstelle der Sistierung eine Einstellung des Verfahrens erfolgen (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 314 N 4a, mit Hinweis).

Dementsprechend stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren im vorliegenden Fall ein, weil der Täter trotz intensiver Ermittlungsarbeiten nicht habe ermittelt werden können.

5.

In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer zunächst aus, der Täter sei „Kunde bei den Afrikanern, wo ihre Kugel verkaufe“. Das habe er beobachtet und mit seinem Mobiltelefon aufgezeichnet. Er habe ein Gesuch um dessen Herausgabe gestellt, damit er die erforderlichen Beweise erbringen könne. Weitere Beweismittel befänden sich bei seinem ehemaligen Anwalt, Herrn [...]. Gegen diesen sei er strafrechtlich vorgegangen, um seine Unterlagen im Original zurückzuerhalten. Aus finanzieller Sicht sei es ihm nicht möglich, diese Unterlagen neu zu beantragen. Ausserdem habe er jetzt selber weitere Beweismittel, die er zum Zeitpunkt seiner Einvernahme noch nicht gehabt habe.

Der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2016 kann entnommen werden, dass sein Mobiltelefon zur Auswertung beschlagnahmt wurde (S. 12). Allfällige, sich darauf angeblich befindliche Beweismittel waren der Vorinstanz also bekannt. Um welche Aufzeichnung es sich dabei handelt und inwiefern diese konkrete Anhaltspunkte für die Täterschaft liefern könnte, schildert der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht. Damit genügt er seiner Begründungspflicht nicht. Das gilt auch für die Beweismittel, die sich bei seinem ehemaligen Anwalt befinden sollen, und die weiteren Beweismittel, die nach eigenen Angaben im Besitz des Beschwerdeführers waren. Letztere hätte er daher spätestens mit seiner Beschwerdeschrift einreichen können beziehungsweise müssen.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird jedoch umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Sibylle Kuntschen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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