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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.03.2017 BES.2017.9 (AG.2017.230)

20. März 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·845 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.9

ENTSCHEID

vom 20. März 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Häcker

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Beschwerdeführerin

[...]                                                                                                    Beschuldigte

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 1. Dezember 2016

betreffend Nichteintreten auf Einsprache gegen den Strafbefehl vom 30. September 2016

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 30. September 2016 wurde A____ (Beschwerdeführerin) wegen Nichtingangsetzens der Parkuhr zu einer Busse von CHF 40.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitstrafe von einem Tag, verurteilt. Ausserdem wurden ihr Auslagen von CHF 8.60 und eine Gebühr von CHF 200.– auferlegt.

Mit Schreiben vom 3. November 2016 (Datum der Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Strafbefehl. Da die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an diesem festhielt, überwies sie die Einsprache zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Das Einzelgericht in Strafsachen ist mit Verfügung vom 1. Dezember 2016  auf die Einsprache zufolge verspäteter Eingabe nicht eingetreten und hat auf die Erhebung weiterer Verfahrenskosten verzichtet.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit vom 20. Januar 2017 datierender, aber erst am 29. Januar 2017 bei der Post aufgegebener Eingabe Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Der Verfahrensleiter verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz und zog die Verfahrensakten bei. Die Einzelheiten des Sachverhaltes und die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. Dezember 2016, mit welcher entschieden wurde, dass auf die Einsprache der Beschwerdeführerin in Folge verspäteter Eingabe nicht einzutreten sei, ist ein Nichteintretensentscheid. Mit diesem wird nicht materiell über Straffragen befunden, sodass das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 356 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung kommt. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Es verfügt dabei gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO über volle Kognition. Als Adressatin des Nichteintretensentscheids vom 1. Dezember 2016 ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen Entscheide oder Verfügungen innert zehn Tagen nach deren Eröffnung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen Samstag oder einen gesetzlich anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Tag (Art. 90 StPO). Eine Frist ist gemäss Art. 91 Abs. 1 StPO eingehalten, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird.

Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung verschickt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Kann eine eingeschriebene Sendung nicht nach Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer der im Gesetz genannten Personen gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholeinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt. Die Zustellfiktion setzt zudem voraus, dass der Empfänger mit der Zustellung rechnen musste. Dies ist gegeben, wenn die Person Kenntnis davon hat, dass sie in ein Strafverfahren involviert ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben die Parteien, unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen Akte der Behörden im jeweiligen Verfahren zugestellt werden können (BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2016 E. 2.2.1 mit weiteren Verweisen).

1.3      Der Nichteintretensentscheid vom 1. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführerin mittels Einschreiben zugesandt, aber konnte ihr gemäss Sendungsverfolgung nicht persönlich übergeben werden. Daraufhin wurde die Sendung bis zum 12. Dezember 2016 bei der Poststelle in [...] zur Abholung bereit gelegt. Da die Beschwerdeführerin das Einschreiben jedoch nicht abholte, wurde es mit entsprechendem Vermerk an das Strafgericht retourniert (vgl. Akten S. 27). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 wurde der Nichteintretensentscheid mit A-Post erneut an die Beschwerdeführerin gesendet. Darin wurde sie auf den Ablauf der zehntägigen Rechtsmittelfrist am 22. Dezember 2016 hingewiesen (Akten S. 31).

Die Beschwerdeführerin hatte mit Post von den Strafverfolgungsbehörden zu rechnen, wusste sie doch spätestens seit Erhalt des Strafbefehls vom 30. September 2016, dass sie Partei in einem Strafverfahren ist. Auch machte sie bereits im Schreiben vom 3. November 2016 Angaben zum Tatvorwurf. Der Nichteintretensentscheid vom 1. Dezember 2016 gilt entsprechend der Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 StPO am letzten Arbeitstag der Abholfrist und damit am 12. Dezember 2016 als zugestellt (Arquint Sararard, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Die am 29. Januar 2017 erhobene Beschwerde wurde somit zu spät eingereicht. Die zehntägige Beschwerdefrist begann am 12. Dezember 2016 zu laufen und ist am 22. Dezember 2016 abgelaufen. Daraus ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

1.4      Im Übrigen wäre der Beschwerde auch bei rechtzeitiger Einreichung kein Erfolg beschieden gewesen, da die Beschwerdeführerin bereits die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet erhoben hatte und das Einzelgericht in Strafsachen daher zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird jedoch umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Jasmin Häcker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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