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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.12.2017 BES.2017.80 (AG.2017.847)

11. Dezember 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,649 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung (BGer 6B_81/2018 vom 9. März 2018)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.80

ENTSCHEID

vom 11. Dezember 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

[…]                                                                                                   Beschuldigter

c/o C____,

[…]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                          Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 3. Mai 2017

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Am 6. Dezember 2016 reiste A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als Chauffeur des LKW […], Kontrollschild […] (SVK), beim Grenzübergang Basel Weil-Autobahn in die Schweiz ein. Bei der Zollkontrolle wurden unter der Matratze in der Fahrerkabine eine Airsoftgun sowie ein Wurfstern aufgefunden. Da beide Gegenstände unter das Waffengesetz fallen, wurden sie beschlagnahmt. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragung geltend, er habe nicht gewusst, dass diese Gegenstände in der Schweiz verboten seien; er anerkenne den Tatbestand nicht. Er wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erfolgen und er demnächst von dieser eingeschriebene Post erhalten werde (Akten S. 3-6).

Am 7. März 2017 erliess die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl, mit dem dieser des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt wurde. Ferner wurde erkannt, die sichergestellten Waffen würden in Anwendung von Art. 31 des Waffengesetzes eingezogen und vernichtet (Akten S. 23). Gemäss Sendungsverfolgung der Post konnte der Strafbefehl am 10. März 2017 zugestellt werden.

Mit Schreiben vom 27. April 2017 (recte wohl: 27. März 2017, da am 30. März 2017 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen) gelangte die Mutter des Beschwerdeführers, B____, an die Staatsanwaltschaft und teilte dieser mit, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 13. Februar 2017 in Haft befinde, was sie mit der Kopie eines Beschlusses eines Gerichts von [...] vom 22. Februar 2017 belegte. Er habe die beiden Gegenstände (Softgun und Wurfstern) legal erworben und könne dies belegen. Infolge seiner Inhaftierung könne er die entsprechenden Dokumente jedoch nicht besorgen (Akten S. 26-29).

Die Staatsanwaltschaft nahm dieses Schreiben als Einsprache entgegen und leitete es zur Beurteilung an das Strafgericht weiter (Akten S. 33). Dieses trat mit Verfügung vom 3. Mai 2017 nicht auf die Einsprache ein, da diese verspätet erhoben worden sei (Akten S. 34). Dieser Entscheid konnte gemäss Rückschein am 19. Mai 2017 zugestellt werden (Akten S. 41).

Mit Schreiben vom 23. Mai 2017 gelangte B____ an das Strafgericht und machte erneut geltend, dass sich ihr Sohn nicht gegen den Strafbefehl habe zur Wehr setzen können, da er sich im März 2017 in Haft befunden habe. So habe auch nicht er, sondern sie das Dokument bei der Post abgeholt. Sie habe aber auch selbst nicht rechtzeitig etwas gegen den Strafbefehl unternehmen können, da sie sich wegen Herzproblemen für mehrere Wochen in Spitalpflege habe begeben müssen. Nach ihrer Entlassung aus dem Spital habe sie mit ihrem Sohn über die Sache gesprochen. Er habe ihr gesagt, dass er die Waffen legal in [...] gekauft und man ihm dort gesagt habe, dass diese Gegenstände innerhalb der Europäischen Union erlaubt seien. Sie habe daraufhin die Ehefrau des Beschwerdeführers gebeten, ihr die entsprechenden Dokumente zukommen zu lassen, was diese aber nicht getan habe. Das Strafgericht übermittelte dieses Schreiben am 30. Mai 2017 zur Prüfung, ob dieses als Beschwerde entgegenzunehmen sei, an das Appellationsgericht.

Mit Verfügung vom 2. Juni 2017 zog die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts die Verfahrensakten bei und forderte die Staatsanwaltschaft zur Vornahme weiterer Abklärungen sowie zur Einreichung einer Stellungnahme bis 7. Juli 2017 auf. Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 wurde die Frist bis 31. August 2017 erstreckt.

Während der Vernehmlassungsfrist teilte B____ am 18. Juni 2017 dem Appellationsgericht mit, dass sie sich erneut wegen Herzproblemen in Spitalpflege befinde und ihr eine Herztransplantation empfohlen werde. Im Schreiben, das sie mit Hilfe ihrer Schwester C____ verfasste, machte sie erneut geltend, dass sich ihr Sohn wegen seiner Inhaftierung nicht gegen den Strafbefehl habe wehren können und die Waffen legal erworben habe. Mit Schreiben vom 2. August 2017 brachte C____ dem Appellationsgericht zur Kenntnis, dass ihre Schwester am 26. Juli 2017 verstorben sei (Todesschein wurde beigelegt) und sie fortan die Interessen ihres Neffen, des Beschwerdeführers vertreten werde. Ihr könne auch sämtliche Post für den Beschwerdeführer zugestellt werden, da sich dieser in einer psychiatrischen Klinik befinde.

Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 25. August 2017, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Einzelheiten ihres Standpunkts ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Mit Verfügung vom 13. September 2017 setzte die Verfahrensleiterin dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis zum 30. Oktober 2017, um die beiden von seiner inzwischen verstorbenen Mutter verfassten Schreiben vom 27. März 2017 und 23. Mai 2017 zu unterzeichnen. Der Beschwerdeführer sandte die beiden genannten Schreiben fristgemäss unterzeichnet an das Appellationsgericht zurück und teilte zudem mit, er habe seine Tante C____ ermächtigt, seine Post entgegenzunehmen. Sie besuche ihn in der psychiatrischen Klinik und beantworte auch mit seinem Einverständnis seine Post.

Erwägungen

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. März 2016 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Sie ist daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) mit Beschwerde anfechtbar. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2      Die Beschwerde gegen mündlich oder schriftlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Mai 2017 wurde von der Mutter des Beschwerdeführers am 18. Mai 2017 in Empfang genommen. Ihre im Namen des Beschwerdeführers verfasste Beschwerde wurde fristgemäss am 25. Mai 2017 der Schweizerischen Post übergeben. Innert der von der Verfahrensleiterin gesetzten Nachfrist wurde die Beschwerde auch vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnet (vgl. zum Erfordernis der Nachfristansetzung: BGE 142 I 10 E. 141 E. 2.4.2, 2.4.3 S. 11 f; BGer 6B_1154/2015 vom 28. Juni 2016 E. 1.3.2 m.w.H.). Es ist daher auf sie einzutreten.

2.

2.1      Die Vorinstanz ist auf die Einsprache gegen den Strafbefehl mit der Begründung nicht eingetreten, dass diese verspätet erhoben worden sei. Es trifft zwar zu, dass die Mutter des Beschwerdeführers den Strafbefehl am 10. März 2017 entgegengenommen und erst am 27. März 2017 – also nach Ablauf der 10-tägigen Einsprachefrist – dagegen Beschwerde erhoben hat. Es ist indessen zunächst zu prüfen, ob der Strafbefehl überhaupt rechtsgültig zugestellt worden ist. Denn ein nicht rechtsgültig zugestellter Entscheid entfaltet keine Rechtswirkungen und löst keine Fristen aus. Einem Betroffenen kann folglich auch nicht vorgehalten werden, er habe eine Frist verpasst (BGE 142 IV 201 E. 204 S. 205).

2.2      Der Beschwerdeführer befand sich in der Zeit vom 13. Februar 2017 bis 13. April 2017 in Haft (vgl. Mitteilung IP Bratislava). Anschliessend wurde er stationär in die psychiatrische Abteilung der Klinik in [...] eingewiesen, wo er sich zumindest am 1. Oktober 2017 noch befand. Der an die Privatadresse des Beschwerdeführers gesandte Strafbefehl wurde am 10. März 2017 nicht von diesem selbst, sondern von seiner Mutter B____ entgegengenommen. Diese wohnte jedoch nicht an der gleichen Adresse wie der Beschwerdeführer. Art. 85 Abs. 3 StPO, wonach eine Sendung auch von einer im gleichen Haushalt wie der Adressat lebenden Person rechtsgültig entgegengenommen werden kann, findet daher keine Anwendung. Eine rechtsgültige Zustelladresse bei B____ bestand ebenfalls nicht. Die Staatsanwaltschaft stellt sich unter Berufung auf Schmid (in: Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich, 2. Auflage 2013, Art. 85 N 5) indessen auf den Standpunkt, der Strafbefehl sei dennoch rechtsgültig zugestellt worden, da der Beschwerdeführer geduldet habe, dass seine Mutter über einen längeren Zeitraum hinweg Sendungen für ihn entgegengenommen habe. Damit habe zumindest der Anschein für eine Vollmacht zur Entgegennahme des Strafbefehls bestanden. Eine Ersatzzustellung an einen unberechtigten Empfänger vermag grundsätzlich keine Rechtswirkungen zu entfalten. Dieser Mangel kann jedoch geheilt werden, wenn feststeht, dass der Adressat trotz der fehlerhaften Ersatzzustellung Kenntnis vom Inhalt des Strafbefehls erhalten hat (Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2012, S. 533 f.). Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass die – inzwischen verstorbene – Mutter des Beschwerdeführers glaubhaft geltend machte, dass ihr nach der Empfangnahme des Strafbefehls eine rechtzeitige Reaktion nicht möglich gewesen sei, da sie sich kurz darauf in Spitalpflege habe begeben müssen. Dem Beschwerdeführer selbst, der von seiner Mutter offenbar bloss telefonisch über den Strafbefehl informiert worden war, war eine rechtzeitige Reaktion wegen seiner Inhaftierung nicht möglich. Unter diesen Umständen besteht kein Raum für die Annahme einer Duldungsvollmacht oder einer Heilung des Zustellungsmangels. Es erscheint denn auch höchst stossend, wenn die Staatsanwaltschaft einerseits (überspitzt) formalistisch ein Nichteintreten auf die Beschwerde beantragt, weil der Beschwerdeführer diese nicht selbst unterschrieben hat, andererseits aber die Zustellung des Strafbefehls an eine nicht empfangsberechtigte Person als gültig erachten will. Es kann nicht angehen, von den rechtsunterworfenen juristischen Laien eine striktere Einhaltung der Verfahrensbestimmungen zu verlangen als von der Strafverfolgungsbehörden selbst. Die Familie des Beschwerdeführers hat sich trotz verschiedener familiärer Tragödien im ganzen Verfahren mit grossem Engagement bemüht, mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Mehr konnte von ihr nicht verlangt werden.

2.3      Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Strafbefehl vom 7. März 2017 nicht rechtsgültig zugestellt worden ist. Eine Frist wurde demnach weder ausgelöst noch verpasst. Damit stellt sich auch die Frage nach einer Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO nicht, welche von der Staatsanwaltschaft ebenfalls thematisiert wurde (BGE 142 IV 201 E. 2.4 S. 205).

3.

3.1      Nach dem Gesagten ist der angefochtene Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, den Strafbefehl dem Beschwerdeführer – nach einer allfälligen Anpassung des Tagessatzes an seine neuen Einkommensverhältnisse (vgl. sein Schreiben vom 1. Oktober 2017 an das Appellationsgericht) – nochmals zuzustellen, und zwar an die von ihm als Zustelladresse angegebene Adresse seiner Tante C____. Damit wird eine neue Frist von 10 Tagen zur Erhebung einer Einsprache gegen den Strafbefehl ausgelöst werden.

Auf die materiellen Einwendungen des Beschwerdeführers und seiner Mutter gegen den Strafbefehl ist in diesem Verfahrensstadium nicht einzugehen.

3.2      Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Mai 2017 aufgehoben.

            Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, den Strafbefehl vom 7. März 2017 – nach einer allfälligen Anpassung im Sinne der Erwägungen – an die vom Beschwerdeführer angegebene Zustelladresse erneut zuzustellen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer (E. 2.1, 2.2, 2.3, 3.1, Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch auf Englisch übersetzt)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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