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Basel-Stadt Appellationsgericht 05.10.2017 BES.2017.75 (AG.2017.778)

5. Oktober 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,757 Wörter·~19 min·3

Zusammenfassung

Verfahrenseinstellung (BGer 6B_52/2018 vom 26. Oktober 2018)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.75

ENTSCHEID

vom 5. Oktober 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]   

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 11. Mai 2017

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) reichte am 25. Februar 2015 Strafanzeige gegen Angehörige der Kantonspolizei Basel-Stadt ein wegen Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen gegen die körperliche Integrität und die Freiheit sowie das Eigentum (zum Nachteil seiner selbst) sowie gegen die Amts- und Berufspflicht. Im Fokus steht eine Personenkontrolle in der Wettsteinallee vom 24. Januar 2015, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer zu Boden gebracht wurde. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm dabei der linke Mittelfussknochen gebrochen und eine Fraktur des Unterschenkelknochens zugefügt worden seien. Zudem sei seine Uhr zu Bruch gegangen. Weitere Vorwürfe betreffen die Rechtmässigkeit des polizeilichen Handelns im Zusammenhang mit der Kontrolle sowie der nachfolgenden Festhaltung des Beschwerdeführers auf dem Polizeiposten.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2016 kündigte die Staatsanwaltschaft dem Anzeigesteller den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung mittels Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 ff. der Strafprozessordnung an und setzte ihm eine Frist für allfällige Beweisanträge bis zum 30. Mai 2016. Innert erstreckter Frist beantragte der Beschwerdeführer die Einsetzung einer ausserordentlichen Staatsanwaltschaft (Ausstandsgesuch), die Einvernahme einer Reihe von Personen, welche Angaben zu den Geschehnissen machen könnten, den Beizug bzw. die Wiederherstellung und Auswertung der Tonbandaufnahme des Polizeinotrufs vom 23. Januar 2015, den Beizug von Fotos von mutmasslichen Verletzungen des Beschwerdeführers durch ein Destabilisierungsgerät (DSG; Taser), einen Augenschein bezüglich Vernarbungen auf dem Körper des Anzeigeerstatters, den Beizug und die Sichtung der Videoaufnahmen der Zellenkamera von A____ sowie den allfälligen Beizug weiterer Akten.

Auf ein vom Beschwerdeführer gestelltes Ausstandsbegehren gegen vier Staatsanwälte und eine Staatsanwältin trat das Appellationsgericht mit Entscheid vom 2. Januar 2017 nicht ein. Mit Bezug auf Staatsanwältin B____, welche die vorliegend angefochtene Verfügung erliess, hielt es dazu fest, dass das Gesuch verspätet gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe ab dem Zeitpunkt, in welchem er die Umstände, aus welchem er einen Ausstandsgrund ableitet, mehrere Monate bis zur Stellung des Gesuchs verstreichen lassen. In einer Eventualerwägung wies es das Gesuch auch inhaltlich ab, ebenso betreffend die anderen vier Staatsanwälte (AGE DG.2016.13 vom 2. Januar 2017).

Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 stellte die Staatsanwaltschaft (Staatsanwältinlic. iur. B____) das Strafverfahren zufolge Rechtmässigkeit des polizeilichen Handelns bzw. zufolge Fehlens des Tatbestands (bezüglich angezeigter Delikte betreffend Eigentum und Amts- und Berufspflicht) ein.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 26. Mai 2017, mit welcher ein zweiter Schriftenwechsel, die kostenfällige Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2017 und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung der Strafuntersuchung beantragt werden. Es seien die Akten der vor dem Appellationsgericht geführten Verfahren DG.2016.13 (Ausstandsbegehren) sowie SB.2016.57 (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. März 2016) beizuziehen.

Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 21. Juni 2017 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 26. Juni 2017. Mit der Replik werden die Anträge wiederholt und ergänzt um den Antrag, es sei eine ausserordentliche Staatsanwaltschaft einzusetzen, welche das Verfahren, vereint mit dem gegen ihn selbst geführten Verfahren SB.2016.57 (Berufungsverfahren), zu führen habe. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2      Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die zur Anzeige gebrachten Delikte in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Dies ist beim Beschwerdeführer der Fall. Die Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht erhoben worden. Ob der Antrag auf Einsetzung einer ausserordentlichen Staatsanwaltschaft mit der Replik rechtzeitig erfolgt ist, kann offen bleiben, ohne dass die Thematik der geltend gemachten Erkrankung des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist abschliessend ausgelotet werden müsste. Dies gilt, da das Appellationsgericht bereits mit seinem Entscheid vom 2. Januar 2017 auf die Ausstandsgesuche des Beschwerdeführers, unter anderem betreffend Staatsanwältin [...], nicht eingetreten ist und somit dem bereits dort gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Einsetzung einer ausserordentlichen Staatsanwaltschaft nicht stattgegeben hat. Es besteht kein Grund, auf diesen in Rechtskraft erwachsenen Entscheid zurückzukommen. Auch bestand kein Grund für einen weiteren Schriftenwechsel, nachdem der Beschwerdeführer umfassend zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin Stellung nehmen konnte, ohne dass darauf dupliziert worden wäre. Alle seine Eingaben sind zu den Akten genommen worden.

2.

2.1      Gem.s Art. 319 Abs. 1 lit. a-e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes "in dubio pro duriore" weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2017.46 vom 11. April 2017 E. 2.1).

2.2      Gemäss Anzeige von A____ hat dieser am 24. Januar 2015, um ca. 00.30 Uhr zusammen mit seinem Kollegen C____ das Lokal (Guggenkeller) der Guggenmusik [...] am [...] in Basel verlassen. Draussen auf dem Trottoir habe man diskutiert, was man noch machen wolle bzw. wie man nach Hause komme. In diesem Moment habe ein Fahrzeug der Kantonspolizei Basel-Stadt unmittelbar neben den beiden Freunden angehalten und fünf oder sechs Beamte seien ausgestiegen. Es seien weder Fragen gestellt noch sei die Identität der beiden Herren abgeklärt worden. Vielmehr sei C____ sofort von mutmasslich zwei Polizisten abgeschirmt worden. Die verbleibenden drei bis vier Beamten hätten sich unvermittelt und ohne Vorwarnung auf A____ gestürzt und diesen mit roher Gewalt zu Boden gebracht. Dabei sei A____ der linke Mittelfussknochen gebrochen und eine Fraktur des Unterschenkelknochens erwirkt worden. Zudem habe er am linken Knie einen Kreuzbandriss erlitten. Ausserdem sei seine Uhr zu Bruch gegangen. In der Folge sei A____ in Handschellen abgeführt worden und habe erst auf der Polizeiwache Clara, nachdem die Polizeibeamten endlich seine Identität geklärt hätten, erfahren, dass es sich bei seiner Festnahme offenbar um eine Verwechslung und damit um ein Missverständnis gehandelt habe. Anstatt ihn unverzüglich frei zu lassen, hätten ihn die Polizisten in eine Zelle gesperrt. Die verlangte ärztliche Betreuung sei ihm verweigert worden. Am nächsten Vormittag habe man ihm aufgrund seines unkooperativen Verhaltens mit einer Anzeige gedroht. Nach rund zehn Stunden sei er entlassen worden. Die Strafanzeige äussert darüber hinaus den Verdacht des Einsatzes eines Destabilisierungsgeräts, da A____ bei seiner Anhaltung nach eigenen Angaben möglicherweise kurzzeitig das Bewusstsein verloren habe.

2.3      Demgegenüber ist die Beschwerdegegnerin in ihrer Einstellungsverfügung von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Nach Verlassen eines Guggenkellers am [...] sei der stark alkoholisierte Anzeigesteller, welcher einen Atemalkoholwert von 2.2‰ aufgewiesen habe, in der Nacht des 24. Januar 2015, um 00.30 Uhr, von drei herbeigeeilten Polizeibeamten angehalten worden, da diese zuvor eine Meldung erhalten hätten, dass sich in dieser Gegend eine bewaffnete Täterschaft auf der Flucht befinde und das Signalement auf den Anzeigesteller zugetroffen habe. Dieser habe sich der Kontrolle jedoch widersetzt, indem er den drei Polizeibeamten, die ihm den Grund für die Kontrolle mitteilen wollten, von Anfang an ins Wort gefallen sei, sodass diese sich gar nicht erst hätten erklären können. Daher habe einer der Polizisten die Jacken- und Hosentaschen des Beschwerdeführers nach Waffen kontrolliert, woraufhin dieser versucht habe, mit seinen Händen in die Taschen zu greifen. Dies habe von den anwesenden Beamten zwar verhindert werden können, indem die Hände des Beschwerdeführers von den Taschen weggeführt worden seien. Allerdings sei dieser aggressiv geworden, habe die Anweisungen der Angehörigen der Kantonspolizei nicht befolgt und habe sich angeschickt, sich vom Kontrollort zu entfernen. Auch dies habe verhindert werden können, indem sich einer der Polizisten sich ihm in den Weg gestellt habe. Dieser Polizist habe erneut versucht, dem Beschwerdeführer den Grund seiner Anhaltung zu erklären. Dieser sei jedoch nach wie vor nicht bereit gewesen, den Beamten zuzuhören. Vielmehr habe er aus der Jackentasche sein Mobiltelefon behändigt. Während einer der Polizeibeamten die restlichen Taschen des Beschwerdeführers durchsucht habe, sei dieser in Angriffsposition gegangen, habe den Polizisten unvermittelt mit der Hand von sich weg ge-stossen und habe mit der anderen Hand die Jacke des Kontrollierenden im Schulterbereich gepackt. Um eine weitere Eskalation der Situation zu verhindern, und da nach wie vor nicht klar gewesen sei, ob der Beschwerdeführer eine Waffe auf sich getragen habe, sei er zu Boden geführt worden. Die daraufhin angeforderte Verstärkung von zwei Polizeibeamten sei kurz darauf eingetroffen. Den Polizeibeamten sei es gemeinsam gelungen, dem Beschwerdeführer Handfesseln anzulegen. Da bis zu diesem Zeitpunkt immer noch keine Angaben bezüglich der Identität von A____ hätten erhältlich gemacht werden können und da dieser gemäss eigenen Aussagen zufolge einer Operation Schmerzen im Knie verspürt habe und daher nicht habe aufstehen können, sei er von insgesamt vier Polizeibeamten zum Einsatzfahrzeug der Verstärkung getragen und sodann auf die Polizeiwache Clara verbracht worden. Die dort angeordnete Kleider- und Effektendurchsicht habe sich aufgrund des nach wie vor renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers schwierig gestaltet und sei nur durch langes und gutes Zureden überhaupt möglich gewesen. Zudem habe er falsche Angaben zu seinem Wohnort gemacht. Ferner habe er die anwesenden Polizeibeamten mehrfach als „Arschlöcher“ betitelt. Zufolge seiner Angetrunkenheit sei er zwecks Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung über Nacht in Polizeigewahrsam genommen worden.

2.4      In der Beschwerde wird moniert, weder der Beschwerdeführer noch die beschuldigten Personen seien einvernommen worden. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Bereits im Beweisergänzungsentscheid vom 20. April 2017 hat die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in dem gegen ihn selbst angestrengten strafrechtlichen Verfahren zweimal ausführlich zum Vorfall befragt worden ist. Ebenso sind dort D____ als Einsatzleiterin und die beteiligten Polizisten E____ und F____ befragt worden, welche die Kontrolle durchgeführt haben (Protokolle der zweigeteilten Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Basel-Stadt vom 12. Januar 2016 S. 9 ff., vom 14. März 2016 S. 2 ff.). Diese Befragungen sind, ebenso wie das Urteil des Strafgerichts, Bestandteil der vorliegenden Akten. D____ wurde zudem auch in der vorliegenden Voruntersuchung einvernommen (Einvernahme vom 4. Juni 2015). Welche weiteren Akten aus den Verfahren DG.2016.13 und SB.2016.57 des Appellationsgerichts für das vorliegende Verfahren relevant sein könnten, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt, obwohl der Verteidiger selber im Besitz dieser Akten sein dürfte. Folglich ist auch der Verfahrensantrag zum Beizug der Akten DG.2016.13 und SB.2016.57 abzuweisen.

Bei der Befragung von D____ am 12. Januar 2016 liess die Strafgerichtspräsidentin ausdrücklich Fragen und Antworten zum vorliegenden Verfahren zu (Protokoll der Hauptverhandlung vom 12. Januar 2016 S. 12 f.). Auch C____ sowie E____ und F____ wurden in jenem Verfahren mit dem Beschwerdeführer konfrontiert und eingehend zum ganzen Geschehen, insbesondere zu den Verletzungen des Beschwerdeführers, befragt (E____ S. 15; F____ S. 9). In der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern diese Befragungen ungenügend beziehungsweise welche Fragen nicht gestellt worden sein sollen. Weitere Polizeibeamte oder Zeuginnen und Zeugen waren bei der entscheidenden Sequenz der Festhaltung nicht anwesend. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich als unbegründet.

2.5      Der Beschwerdeführer stellte mit seiner Anzeige den Verdacht in den Raum, Angehörige der Kantonspolizei könnten sich einer Körperverletzung schuldig gemacht haben.

2.5.1   Erstellt ist, dass bei einer Untersuchung im Kantonsspital Baselland vom 25. Januar 2017 beim Beschwerdeführer am linken Knie eine Fraktur des Tibiaplateaus links diagnostiziert wurde, bei Status nach einer Meniskektomie im August 2014 sowie Trauma am 23. Januar 2015 (Bericht Notfall des Kantonsspitals Basel-Land vom 25. Januar 2015). Dass dieser Knieschaden bei einer unkontrollierten Belastung, wie sie etwa beim Aufschlagen auf dem Boden eintreten kann, zu einem Bruch des benachbarten Tibiaplateaus führen kann, ist auch ohne medizinisches Sonderwissen nachvollziehbar. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Ablauf der Personenkontrolle und dieser Verletzungsfolge wäre damit von einem Sachgericht zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu bejahen. Auch ein Kreuzbandriss, den der Beschwerdeführer vor dem Strafgericht geltend machte (Protokoll vom 14. März 2016 S. 12), der jedoch nicht ärztlich dokumentiert ist, wäre aufgrund der erwähnten Vorbelastung als Folge des unkontrollierten zu Boden Gehens plausibel.

2.5.2   Bezüglich des Bruchs des Mittelfussknochens erscheint ein Kausalzusammenhang zum Festnahmevorgang fraglich, aber zumindest möglich. Der Beschwerdeführer wurde gemäss den – insoweit übereinstimmenden – Beschreibungen des Hergangs abrupt beziehungsweise überraschend auf den Boden gebracht. Ein Polizist habe ihn von hinten, einer von vorne gepackt (F____, Protokoll vom 14. März 2016, S. 3 und 8). Bei einem solchen Vorgang ist denkbar, dass der Fuss stark auf dem Boden aufprallt, gerade wenn die betreffende Person stark alkoholisiert ist und folglich den eigenen Körper nicht vollständig beherrscht. Dass der Beschwerdeführer zunächst nicht mehr richtig selber aufstehen konnte, könnte auf eine solche Verletzung hinweisen. Allerdings konnte der Beschwerdeführer auf dem Polizeiposten offenbar wieder gehen, wenn er auch gehumpelt habe (D____, Einvernahme vom 4. Juni 2015 S. 3; Protokoll Hauptverhandlung vom 12. Januar 2016 S. 12; F____, Protokoll Hauptverhandlung vom 14. März 2016 S. 4; Protokoll über beeinträchtigte Person vom 24. Januar 2015, Eintrag 03.35 Uhr: „flucht und läuft umher“). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihn die Alkoholisierung oder ein Willenselement zunächst am Aufstehen gehindert hatte. Auch bei dieser Verletzung kann die Kausalität zum Festnahmevorgang indessen nicht als überwiegend unwahrscheinlich qualifiziert werden. Alternative Vorgänge, die zum Bruch führten – etwa eine mögliche Selbstverletzung des Beschwerdeführers durch Tritte gegen die Zellenwand, welche F____ beschrieb (Protokoll Hauptverhandlung vom 12. März 2015 S. 9) – und deren Wahrscheinlichkeit müssen bei dieser Ausgangslage hier ebenso wenig abschliessend geprüft werden wie die Hypothese einer Verletzung bei der Festnahme.

2.5.3   Mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht erbracht werden könnte jedoch der Nachweis der vom Beschwerdeführer in den Raum gestellten und von den am Einsatz beteiligten Polizeiangehörigen verneinten These, dass der Beschwerdeführer durch ein Destabilisierungsgerät verletzt worden ist. Der Beschwerdeführer selbst bringt dies selbst nur als Vermutung vor. Die Aussagekraft der eingereichten Fotografie ist gering und der späte Zeitpunkt der Einreichung der Fotografie wirft Fragen auf und vermag die These jedenfalls nicht zu stützen. Die befragten Polizeiangehörigen verneinten einen DSG-Einsatz und gaben an, dass ihre Einheiten zum Zeitpunkt des fraglichen Vorfalls gar noch nicht mit einem DSG ausgerüstet gewesen seien (Protokoll der Hauptverhandlung vom 12. Januar 2016 S. 12,16; vom 14. März 2016 S. 8). Es kommt dazu, dass auf der Notfallstation keine Feststellung getroffen wurde, die auf einen Einsatz eines DSG hindeutet. Die den Akten beiliegende Auskunft des Forensischen Instituts vom 11. August 2016 gibt der Vermutung des Beschwerdeführers ebenso wenig Auftrieb.

2.6     

2.6.1   Während nach dem Ausgeführten das Tatbestandsmerkmal einer Körperverletzungsfolge möglicherweise erfüllt wäre, erscheint das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes eines Körperverletzungsdelikts vorliegend als sehr unwahrscheinlich. Nebst einem direkten Verletzungsvorsatz, wofür jedwelche Anhaltspunkte fehlen, wäre allenfalls ein Eventualvorsatz zu prüfen. Dies würde erfordern, dass die Beschuldigten den Eintritt einer Körperverletzung zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen hätten (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eine entsprechende subjektive Ausgangslage kann bei einem Polizeieinsatz, abhängig von den konkreten Umständen, mitunter gegeben sein. Vorliegend fehlen jedoch Hinweise, welche vor einem Sachgericht belastbar wären und die für ein physikalisch dermassen grobes Vorgehen sprechen würden, dass daraus der Rückschluss auf eine Einkalkulierung und Inkaufnahme einer Körperverletzung gezogen werden könnte. Der Polizeibeamte F____ beschrieb den Vorgang, mit welchem der Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle vom 24. Januar 2015 zu Boden gebracht wurde, als müheloses Unterfangen. Da der Beschwerdeführer getorkelt habe, hätten die Beamten „nicht viel machen“ müssen. Dieser Befund scheint durch die Tatsache gestützt, dass der Beschwerdeführer erheblich alkoholisiert war, nämlich mit 2.2‰ (00.43 Uhr/Rapport vom 24. Januar 2015). Polizist E____ habe den Beschwerdeführer vorne gehalten, er hinten, und so hätten sie ihn auf den Boden „gelegt“ (Protokoll der Hauptverhandlung vom 14. März 2017 S. 3,9). Diese Aussagen sind im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, der gemäss Anzeige von „3-5 Beamten“ unvermittelt und mit „roher Gewalt“ zu Boden gebracht, bzw. „getrampt“ worden sein will (Protokoll Hauptverhandlung vom 14. März 2016 S. 17), detailliert und konkret, ergänzen sich und beschreiben einen nachvollziehbaren Vorgang. Demgegenüber weist die Version des Beschwerdeführers, der nachweislich unter erheblichem Alkoholeinfluss stand, in verschiedener Hinsicht Schwächen auf, sowohl was den von ihm beschriebenen Ablauf als solchen wie etwaige Motive betrifft. Darauf wird weiter unten zurückzukommen sein. Seine Version, dass er von drei bis fünf Beamten unvermittelt und mit roher Gewalt zu Boden getrampt worden sei, vermöchte vor einem Sachgericht mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zu überzeugen.  

2.6.2   Ebenso fehlen Hinweise, welche die Annahme einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit durch ein Sachgericht als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus der Tatsache, dass sich die Plausibilität des objektiven (natürlichen) Kausalzusammenhangs in erster Linie aus der Vorbelastung durch eine zuvor erfolgte Operation am Knie ergibt, von der jedoch die Beschuldigten keine Kenntnis hatten, dürfte auch der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung sehr wahrscheinlich von einem Sachgericht verneint werden müssen.

2.6.3   Die Einstellungsverfügung ist daher bereits im Hinblick auf den mit grosser Wahrscheinlichkeit zu verneinenden subjektiven Tatbestand zu bestätigen.

2.7      Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich die Einstellungsverfügung auch mit Hinblick darauf als korrekt, dass die Handlungen der Polizeiangehörigen in der vorliegenden Ausgangslage durch ein Sachgericht mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmässiges polizeiliches Handeln einzustufen wären. Der Beschwerdeführer scheint zwar – zumindest implizit – das zu Boden Bringen und die damit verbundene Möglichkeit von einfachen Körperverletzungen durch die Polizei als über das Polizeirecht hinausgehend, unrechtmässig und damit auch nicht durch Art 14 StGB („Gesetzlich erlaubte Handlung“) gerechtfertigt anzusehen. Der Beschwerdeführer und C____ hatten nämlich vor Strafgericht angegeben, die Polizisten hätten den Beschwerdeführer ohne Erklärung sofort zu Boden gebracht. Gleichzeitig bestätigte C____ aber auch, dass die Polizeibeamten den Grund der Kontrolle bekannt gegeben hätten (Protokoll der Hauptverhandlung vom 12. Januar 2016 S. 7). Darin ist ein Widerspruch zu erkennen zur Behauptung, der Beschwerdeführer sei unvermittelt sofort zu Boden gebracht worden. Hiergegen spricht auch, dass sowohl der Beschwerdeführer wie auch C____ offenbar nicht bemerkt hatten oder ihnen erinnerlich war, dass bei der körperlichen Überwältigung des Beschwerdeführers weitere Polizeiangehörige zur Verstärkung hinzugekommen waren. Beide behaupteten, dass die Polizeibeamten, welche sie kontrolliert hätten, mit dem Kastenwagen vorgefahren seien, in welchem der Beschwerdeführer anschliessend abtransportiert worden sei, was jedoch nicht den Tatsachen entsprach (vgl. die überzeugenden Erwägungen im Urteil des Strafgerichts vom 14. März 2016 S. 8). Die Angaben des Beschwerdeführers und seines Begleiters zum Hergang der Kontrolle erweisen sich in wesentlichen Punkten als unzuverlässig. Die Verlässlichkeit von C____s Depositionen wird weiter durch den Umstand geschmälert, dass er gemäss eigener Aussage von zwei Polizisten abgeschirmt worden sei, was mit den Aussagen von D____ und F____ übereinstimmt. Somit konnte er die Vorgänge nicht vollständig sehen (Protokoll der Hauptverhandlung vom 12. Januar 2016, Aussage C____ S. 7, F____ S. 3). In den Befragungen gaben alle drei Polizeiangehörigen an, dass der Beschwerdeführer durch F____ und E____ zu Boden gebracht worden sei, nachdem die Taschenkontrollen zwecks Feststellens einer Waffe beim Beschwerdeführer nicht vollständig habe durchgeführt werden können (E____, Protokoll der Hauptverhandlung vom 12. Januar 2016 S. 15; D____ ebenda S. 9; F____ Protokoll Hauptverhandlung vom 14. März 2016 S. 5). Erst danach seien zusätzliche Polizeibeamte hinzugekommen und hätten beim Anlegen der Handschellen geholfen. Übereinstimmend erinnerten sich alle drei weiter daran, dass der Begleiter des Beschwerdeführers, C____, versucht habe, den Beschwerdeführer zu beruhigen. Sie gaben ähnlich lautende Sätze zu Protokoll, die allesamt mit dem Rufnahmen des Beschwerdeführers begannen (D____, Protokoll Hauptverhandlung vom 12. Januar 2016 S. 11; E____, ebenda S. 15; F____, Protokoll vom 14. März 2016 S. 3). C____ selbst konnte sich zwar hieran nicht erinnern, hielt es aber für möglich (S. 8). Ein weiteres Indiz für den Tatablauf gemäss Schilderung der Polizeibeamten ist, dass Polizist F____ sich ohne nochmaliges Lesen des Rapports daran erinnern konnte, dass die Kontrollierten angegeben hatten, sie kämen aus einem „Keller“. Er habe damals nicht gewusst, dass es am Ort der Kontrolle einen Cliquenkeller gibt (Protokoll vom 14. März 2016 S. 5). Auch diese Begebenheit ist ein Indiz dafür, dass die Polizei mit dem Beschwerdeführer und dessen Begleiter kommuniziert hat, bevor Beamte mit ihm zu Boden gegangen sind.

Alle diese Umstände weisen zusammen recht deutlich darauf hin, dass die körperliche Überwältigung des Beschwerdeführers erst nach erfolglosen, weniger eingreifenden Kontrollhandlungen bzw. – wie von D____, E____ und F____ geschildert – aufgrund des Umstands erfolgte, dass sich der Beschwerdeführer seiner Kontrolle widersetzte beziehungsweise eine solche verunmöglichte und einen Polizeibeamten noch an der Kleidung packte. Bei dieser Ausgangslage, namentlich angesichts der potentiellen Bedrohungslage nach der Meldung, dass ein Bewaffneter unterwegs sei, dessen Signalement auf den Beschwerdeführer passte, würde das Vorgehen der Polizeibeamten durch ein Sachgericht mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit als objektiv und subjektiv verhältnismässige Abwehr beziehungsweise erlaubtes polizeiliches Handeln zwecks Durchführung der Kontrolle eingestuft. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von F____ ist dabei insofern besonders hervorzuheben, als dieser im Gegensatz zu den beiden anderen Polizeiangehörigen den Rapport über den Vorfall vor seiner Befragung nicht noch einmal lesen konnte, weil er nicht mehr bei der Polizei arbeitet (Protokoll der Hauptverhandlung vom 14. März 2017 S. 2,11). Angesichts der Tatsache, dass die Polizeimitarbeitenden die Meldung erhalten hatten, wonach sich eine bewaffnete Person im betroffenen Quartier aufhalte, deren Signalement auf den Beschwerdeführer zutraf, ist nachvollziehbar, dass sie erhöhte Vorsicht, auch zum eigenen Schutz bei der Kontrolle, walten lassen mussten. Diese Ausgangslage hat jedenfalls als Massstab für die Angemessenheit und damit Rechtmässigkeit des polizeilichen Vorgehens zu dienen.

Mit der Infragestellung des Signalementes wurde während der Voruntersuchung vom Beschwerdeführer noch in Frage gestellt, ob die Vornahme einer polizeilichen Kontrolle seiner Person überhaupt rechtmässig war. Auch wenn nicht objektiviert werden kann, wie das auf die gesuchte Person zutreffende Signalement lautete (Protokoll der Hauptverhandlung vom 12. Januar 2016 S. 3), ist es abwegig anzunehmen, dass die Polizei in dem Moment, in welchem eine bewaffnete Person flüchtig und zur Fahndung gemeldet ist, eine beliebige andere Person, auf welche die Beschreibung nicht zutrifft, mit dem Hinweis auf diesen Fahndungsauftrag kontrollieren würde. Anhaltspunkte dafür, dass die Polizeiangehörigen einen Anlass dafür suchten, den Beschwerdeführer ungerechtfertigt zu behelligen und festzunehmen, fehlen völlig. Die Kontrolle würde sich vor dem Sachgericht somit mit grösster Wahrscheinlichkeit als gesetzlich erlaubte Handlung erweisen. Zugleich würde der strafrechtliche Vorwurf des Amtsmissbrauchs durch diesen Umstand entkräftet. Entsprechendes gilt für den Vorwurf der Sachbeschädigung (Uhr), sofern dieser nicht bereits durch den mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlenden Vorsatz entkräftet würde.

2.8      Auch mit Bezug auf den in der Strafanzeige erhobenen Vorwurf des Unterlassens der Nothilfe erscheint die Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Schuld derart gering, dass sich auch nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ keine Anklage rechtfertigt. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, er habe nach medizinischer Hilfe verlangt. Dem steht entgegen, dass er selbst erst am Tag nach seiner Entlassung die Notfallstation aufgesucht hat. F____ sagte weiter aus, dass der Beschwerdeführer noch in der Lage gewesen sei, in der Zelle zu randalieren, indem er gegen die Türe „gekickt“ habe (Protokoll der Hauptverhandlung vom 14. März 2016 S. 4). Dass er gemäss Kontrollrapport nachts in der Zelle umhergelaufen ist, wurde oben erwähnt (vgl. dazu Protokoll über beeinträchtigte Person vom 24. Januar 2015, Eintrag 03.35 Uhr: „flucht und läuft umher“). Auch im Hinblick darauf, dass er mit 2.2‰ (00.43 Uhr) alkoholisiert war und sich offenbar dementsprechend verhalten hat (zu rapportierten Einzelheiten vgl. Rapport zu Diensterschwerung vom 24. Januar 2017, „Eigene Feststellung“, S. 2), dürfte eine Ausnüchterung als vordringliche Mass-nahme im Vordergrund gestanden haben.

3.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich bei dieser Ausgangslage eine Anklageerhebung auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ nicht rechtfertigt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2017.75 — Basel-Stadt Appellationsgericht 05.10.2017 BES.2017.75 (AG.2017.778) — Swissrulings