Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.54
ENTSCHEID
vom 18. Juli 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Strafanstalt Bostadel, Beschuldigter
Postfach 38, 6313 Menzingen
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
B____, Advokatin amtliche Verteidigerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Strafgerichtspräsidentin
vom 21. März 2017
betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung (im Berufungsverfahren gegen das Urteil SG.2016.190 vom 13. Januar 2017)
Sachverhalt
Mit Urteil vom 13. Januar 2017 wurde A____ (Beschwerdeführer) vom Strafgericht Basel-Stadt des Diebstahls, der Sachbeschädigung (grosser Schaden), der Verursachung einer Explosion sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungsbeziehungsweise Sicherheitshaft, verurteilt. Ferner wurden zwei Vorstrafen für vollziehbar erklärt. Überdies wurde beschlagnahmtes Notengeld mit den Verfahrenskosten verrechnet. Ebenso wurden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 27‘932.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8‘500.– auferlegt. Mit Beschluss desselben Datums verfügte die Strafkammer, dass die Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr aufrecht zu erhalten sei. Gegen das Urteil meldete der Beschwerdeführer bereits im Anschluss an die Verhandlung Berufung an, was von seiner amtlichen Verteidigung mit Schreiben vom 16. Januar 2017 an das Strafgericht nochmals explizit festgehalten wurde. Gestützt auf die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht für das Büro [...] sowie Art. 132 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) war mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. Februar 2016 C____, Advokat, als amtliche Verteidigung eingesetzt worden, wobei diese von Beginn weg durch die ebenfalls in diesem Büro tätige B____, Advokatin, wahrgenommen wurde.
Mit Mail vom 2. Februar 2017 gelangte D____, Advokat, an die Kanzlei B des Strafgerichts mit der Bitte, ihm eine Besuchsbewilligung auszustellen, da der Beschwerdeführer ihn schriftlich gebeten habe, im Rechtsmittelverfahren dessen Verteidigung zu übernehmen.
Am 22. Februar 2017 verfasste der Beschwerdeführer ein Schreiben an die Verfahrensleiterin der Strafkammer und ersuchte um Bewilligung eines Wechsels der amtlichen Verteidigung. Er beantragte, an Stelle von B____ nun durch E____, Advokat, verteidigt zu werden. Seinen Wunsch, die amtliche Verteidigung auszuwechseln, begründete der Beschwerdeführer lapidar mit einem gestörten Vertrauensverhältnis zu seiner amtlichen Verteidigerin. Nachdem die Verfahrensleiterin zum Antrag des Beschwerdeführers die Stellungnahme der amtlichen Verteidigerin eingeholt und diese ihr Erstaunen über sein Ansinnen ausgedrückt und sich bereit erklärt hatte, seine amtliche Verteidigung weiterzuführen, wies die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 21. März 2017 das Gesuch betreffend Verteidigerwechsel ab. In ihrer Verfügung hielt sie unter anderem fest, dass die Führung des amtlichen Mandats durch die Verteidigung lege artis erfolgt und eine Störung des Vertrauensverhältnisses nicht ansatzweise erkennbar sei.
Gegen diese Verfügung, die dem Beschwerdeführer am 25. März 2017 von der Gefängnisaufsicht ausgehändigt worden war, richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 1. April 2017. Darin beantragt er die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung des Wechsels der amtlichen Verteidigung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und -vertretung für das Beschwerdeverfahren. Die amtliche Verteidigerin hat im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 28. April 2017 zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen betreffend Verfahrensführung ausführlich Stellung genommen. Darin bezeichnet sie die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe als krass ungerechtfertigt und völlig tatsachenwidrig. Allerdings beantragt nun auch sie, aus dem Mandat als amtliche Verteidigerin entlassen zu werden, da das Vertrauensverhältnis zu ihrem Klienten aufgrund der völlig unberechtigten Anschuldigungen völlig zerrüttet und sie nicht mehr bereit sei, den Beschwerdeführer weiterhin zu verteidigen. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. In ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2017 beantragt die Strafgerichtspräsidentin die Abweisung der Beschwerde. Zu diesen Stellungnahmen hat der Beschwerdeführer innert der ihm gesetzten Frist nicht repliziert.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten, ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Bei der angefochtenen Ablehnung des Gesuchs um Auswechslung der amtlichen Verteidigung handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid. Solche sind nach der Praxis des Bundesgerichts – entgegen dem zu engen Wortlaut der genannten Bestimmung – dann selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S. von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1). Bei Ablehnung des Gesuchs des Beschuldigten um Auswechslung der Offizialverteidigung ist die Beschwerde mangels eines solchen Nachteils ausgeschlossen (BGE 139 IV 113 E. 1.1 S. 115 f.; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 13). Bewirkt eine verfahrensleitende Verfügung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, kann sie ausschliesslich zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (AGE BES.2016.193 vom 13. März 2017 E. 1.1).
1.2 Ein Gesuch um Verteidigungswechsel wegen gestörten Vertrauensverhältnisses kann auch von der Verteidigung gestellt werden, indem sie um Entbindung vom amtlichen Verteidigungsmandat ersucht. Dieses Gesuch darf aber nicht ohne triftigen Grund zur Unzeit gestellt werden (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 134 StPO N 10, mit Hinweisen). Deshalb hat die amtliche Verteidigerin im vorliegenden Fall, nachdem die Berufung bereits angemeldet wurde, auch die Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht wird alsdann über einen Verteidigungswechsel entscheiden.
1.3 Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
2.
2.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen.
2.2 Der amtlichen Verteidigerin wird antragsgemäss eine Entschädigung für Aufwand und Auslagen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1‘098.90, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 87.90, aus der Gerichtskasse ausgerichtet (Art. 135 Abs. 2 StPO). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, B____, Advokatin, wird ein Honorar von CHF 1‘098.90, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 87.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- Amtliche Verteidigerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).