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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.04.2017 BES.2017.45 (AG.2017.382)

11. April 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,523 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Verfahrenseinstellung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.45

ENTSCHEID

vom 11. April 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]  

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

a.o. Staatsanwalt [...]

c/o Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich  

B____                                                                                  Beschwerdegegner

c/o Kantonspolizei Basel-Stadt,                                                Beschuldigter

Postfach, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 14. März 2017

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

In der Zeit vom 4. August 2010 bis zum 23. Mai 2011 initiierte A____ (Beschwerdeführer) eine Vielzahl von Strafanzeigen gegen verschiedene im weitesten Sinn in der Basler Strafjustiz tätige Personen, mit deren Handlungen oder Entscheiden er nicht einverstanden war.

Mit Beschluss des Regierungsrats Basel-Stadt vom 7. Juni 2011 wurde der im Kanton Zürich als leitender Staatsanwalt tätige [...] als ausserordentlicher Staatsanwalt für die Behandlung der 15 Anzeigen eingesetzt, darunter jener vom 30. August 2010 gegen B____ (Beschwerdegegner) wegen Amtsmissbrauchs, Drohung und Protokollfälschung. Die Anzeigen wurden am 10. Juni 2011 an den eingesetzten Staatsanwalt übermittelt. Dieser befragte den Beschwerdeführer am 15. August 2011 als Zeugen und den Beschwerdegegner am 23. Dezember 2014 als Beschuldigten. Der ausserordentliche Staatsanwalt verfügte am 14. März 2017 gestützt auf Art. 319 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Einstellung des Strafverfahrens.

Gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24. März 2017. Er beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft Zürich zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat am 31. März 2017 die Akten eingereicht und der eingesetzte Staatsanwalt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 20 Abs. 1 lit. b StPO unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich hervorgehoben.

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat beziehungsweise von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 N 1 f.; AGE BES.2014.15 vom 13. Juni 2014 E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die angezeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, welches ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3      Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a-e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes "in dubio pro duriore" weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2016.108 und BES.2016.135 vom 11. Januar 2017 E. 2.1).

2.2      Die Vorinstanz hat in ihrer Einstellungsverfügung vom 14. März 2017 erwogen, dass bereits rechtskräftige Einstellungsverfügungen vorlägen und keine Gründe für eine Wiederaufnahme gemäss Art. 323 StPO gegeben seien. Es lägen auch keine Beweismittel vor, welche ein gerichtliches Verfahren gegen den Beschwerdegegner rechtfertigten. Deshalb sei das gegen ihn geführte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs etc. einzustellen (angefochtene Verfügung Ziff. 5 ff. S. 4 f.).

2.3      Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 24. März 2017 geltend, die Einstellungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Mai 2008 (recte: 2007) und 19. November 2008 hätten keinen Sachzusammenhang, diese wären nicht gegen den Beschwerdegegner gerichtet gewesen. Der Beschwerdegegner habe in seiner Befragung vom 23. Dezember 2014 dem Beschwerdeführer unterstellt, er habe seiner Exfreundin aufgelauert, dabei sei es gerade umgekehrt gewesen. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung (Beschwerde Ziff. A und B.I.2 ff. S. 1 ff.).

3.

Hierzu ist Folgendes zu erwägen:

3.1      In seiner Strafanzeige vom 30. August 2010 gegen den Beschwerdegegner nahm der Beschwerdeführer Bezug auf einen Vorfall vom 26. November 2006 (act. 5/1).

Bereits am 7. Februar 2007 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen „das Protokoll zum Vorfall vom 26.11.2006“ an das Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (act. 5/17). Die besagte Requisition wurde vom Beschwerdegegner verfasst (act. 5/28). Wie dieses Beschwerdeverfahren ausging, ist aus den Akten allerdings nicht ersichtlich.

Jedoch erhob der Beschwerdeführer am 17. Januar 2008 eine Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen Amtsmissbrauchs, bezogen auf einen Vorfall vom 26. November 2006 (act. 5/15 S. 2). Mit Beschluss vom 19. November 2008 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren wegen Fehlens des Tatbestandes ein. Darin führte sie aus, der Beschwerdeführer habe bereits am 7. Februar 2007 eine Strafanzeige wegen angeblichen Amtsmissbrauchs durch Polizeiangehörige eingereicht. Das Verfahren sei am 4. Mai 2007 wegen Fehlens des Tatbestandes eingestellt worden. Dieser Beschluss sei rechtskräftig (act. 5/30 S. 2). Der Einstellungsbeschluss vom 4. Mai 2007 bezog sich auf Amtsmissbrauch und Drohung zum Nachteil des Beschwerdeführers, begangen durch Angehörige der Kantonspolizei Basel-Stadt. Darin hielt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt fest, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 7. Februar 2007 Strafanzeige gegen fünf Polizeibeamte gestellt. Diese hätten sich gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers und nachdem sie von diesem mutwillig gerufen worden seien teilweise geweigert, ihre Namen bekannt zu geben und ihn dann mittels Griff an den Polizeimehrzweckstock massiv bedroht und aufgefordert, die Örtlichkeit zu verlassen. Die Staatsanwaltschaft stellte fest, die Polizeibeamten seien insbesondere berechtigt gewesen, den Beschwerdeführer wegzuweisen (act. 5/29 S. 1). Auf einen gegen den Einstellungsbeschluss vom 19. November 2008 erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers trat das Strafgericht Basel-Stadt am 23. April 2009 mangels Begründung nicht ein (act. 5/46). Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz ist dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen (angefochtene Verfügung Ziff. 5 S. 4), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.

3.2      Gemäss dem in Art. 11 StPO statuierten Verbot der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem), das sich auch auf rechtskräftige Verfahrenseinstellungen bezieht (Schmid, a.a.O., Art. 11 N 4, Art. 320 N 6), stellt ein bereits durchgeführtes Strafverfahren in der gleichen Sache ein Verfahrenshindernis dar, das zur Einstellung des zweiten Verfahrens führt (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 319, 323).

3.3      Sowohl in seiner Strafanzeige vom 17. Januar 2008 (act. 5/15 S. 2) wie auch in seiner Zeugeneinvernahme vom 15. August 2011 zur Strafanzeige vom 30. August 2010 (act. 5/5 S. 3 ff.) erklärte der Beschwerdeführer, er habe am 26. November 2006 tanken wollen. Dann habe er eine Person gesehen, die einen Gegenstand in der Hand gehalten habe. Dabei habe es sich seines Erachtens um einen Gegenstand mit einer Laserzielvorrichtung, eine Laserpistole oder sogar ein Gewehr gehandelt. Der Beschwerdeführer habe daraufhin die Polizei gerufen. Die Person mit dem Gegenstand in der Hand sei dann verschwunden und der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer aufgefordert, wegzufahren. Der Beschwerdeführer habe sich über das Verhalten der Polizisten beschwert. In der Strafanzeige vom 17. Januar 2008 wie in der Zeugeneinvernahme vom 15. August 2011 nimmt er Bezug auf die Requisition des Beschwerdegegners. In der Zeugeneinvernahme schilderte der Beschwerdeführer ausserdem, dass sich fünf Beamte, darunter der Beschwerdegegner, am 26. November 2006 geweigert hätten, ihm ihre Namen anzugeben. Der Beschwerdeführer habe mehrmals nachgefragt und sich diesbezüglich auch beschwert. Der Beschwerdegegner habe ihm in Anwesenheit der anderen Beamten gesagt, er solle sofort weggehen. Er habe seinen Stock zur Hand genommen und dem Beschwerdeführer Angst eingejagt. Der Beschwerdeführer habe damals etwas später gegen mehrere Polizeibeamte Anzeige erstattet. Von der Staatsanwaltschaft seien aber keine Dossiers eröffnet worden. Diese habe sich darauf gestützt, dass die Polizei die Befugnis habe, jemanden wegzuschicken.

3.4      Vergleicht man die vorstehenden Ausführungen (siehe oben E. 3.1 und 3.3), ist davon auszugehen, dass es sich insoweit um ein und denselben Vorfall handelt, weshalb bezüglich Amtsmissbrauch und Drohung das Verfahren zufolge rechtskräftiger Einstellungsverfügungen (res iudicata) einzustellen ist.

Mit der Vorinstanz (angefochtene Verfügung Ziff. 6 f. S. 4 f.) ist festzuhalten, dass keine Gründe für eine Wiederaufnahme gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO vorliegen, da weder neue Beweismittel noch Tatsachen bezüglich des Vorfalls vom 26. November 2006 angeführt oder geltend gemacht wurden.

4.

4.1      Mit seiner Strafanzeige vom 30. August 2010 wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner auch eine Protokollfälschung vor (act. 5/1).

4.2      Der Beschwerdegegner hielt in seiner Requisition vom 27. November 2006 fest, der Beschwerdeführer habe seinen Angaben nach tanken wollen und dabei einen Mann beobachtet, der vermutlich eine Waffe oder ähnliches mit einer Laserzielvorrichtung bei sich gehabt habe. Bei der gemeldeten Waffe habe es sich um eine Videokamera gehandelt (act. 5/28). Dies entspricht den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Zeugeneinvernahme vom 15. August 2011 (act. 5/5 S. 3 f.). Weiter hielt der Beschwerdegegner in der Requisition fest, der Beschwerdeführer sei bei der Polizei aktenkundig. Auf Grund der Akten und dem Vorfall sei davon auszugehen, dass dieser aus privaten Gründen seiner Exgeliebten und deren neuen Partner nachstelle. Dass der Beschwerdeführer lediglich sein Fahrzeug habe betanken wollen sei eine Ausrede und mehr als an den Haaren herbeigezogen. In der Einvernahme vom 23. Dezember 2014 widerholte der Beschwerdegegner, es sei nicht das erste Mal gewesen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Expartnerin aufgetaucht sei. Seiner Ansicht nach sei es kein Zufall gewesen, dass der Beschwerdeführer dort erschienen sei. Es habe für den Beschwerdeführer eigentlich keinen Grund gegeben, sich dort aufzuhalten (act. 5/50 S. 3 f.). Gemäss dessen Ausführungen habe seine Exfreundin ihn in der Vergangenheit belästigt, bedroht und attackiert, weshalb sie im Dezember 2008 verurteilt und im Juli 2010 ein Annäherungsverbot erlassen worden sei (Beschwerde Ziff. B.I.3 S. 3).

Die Requisition bezieht sich auf einen Vorfall vom 26. November 2006. Der Beschwerdegegner konnte darin unmöglich die Verurteilung vom Jahre 2008 und das Annäherungsverbot vom Jahre 2010 berücksichtigen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers bestätigen, dass sein Verhältnis zu seiner Exfreundin angespannt war. Der Vorinstanz ist deshalb darin zuzustimmen, dass der Beschwerdegegner beim Ausarbeiten seiner Requisition frühere Vorgänge hinsichtlich der Problematik um den Beschwerdeführer, dessen Exfreundin und deren neuen Freund nicht einfach ausblenden konnte (angefochtene Verfügung Ziff. 6 S. 5), zumal es sich beim neuen Freund um die vom Beschwerdeführer der Polizei gemeldete Person handelte und dieser seinerseits zeitgleich der Polizei meldete, der Beschwerdeführer habe sich an seinem Fahrzeug zu schaffen gemacht und dieses vermutlich beschädigt, weshalb er die Szene gefilmt habe (act. 5/28 S. 1). Beide haben die Polizei gleichzeitig verlangt, weshalb der Beschwerdegegner, wie die Vorinstanz zutreffend feststellt (angefochtene Verfügung Ziff. 6 S. 5), die Requisition nicht „zugunsten“ des Beschwerdeführers erstellte, sondern seine Feststellungen und Vermutungen zum Ablauf festhielt.

4.3      Der Vorwurf der Falschbeurkundung entbehrt damit jeder Grundlage. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner bezüglich der Wahrheit der Urkunde einen Irrtum erregen wollte. Wo hier eine Täuschung zwecks Veranlassung zu einem rechtserheblichen Verhalten liegen soll, ist nicht ersichtlich.

5.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner zu Recht eingestellt hat.

6.

6.1      Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung (in einem weiteren Sinn) liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Die Rechtsverzögerung ist demnach lediglich ein Teilaspekt der Rechtsverweigerung. Von Rechtsverweigerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint. Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht und insbesondere im Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Dabei sind nach der bundesgerichtlichen Praxis, welche diesbezüglich auch unter der Geltung der eidgenössischen StPO massgeblich ist, Verletzungen des Beschleunigungsgebots in zweierlei Hinsicht denkbar, nämlich dass entweder die Gesamtheit des Verfahrens zu viel Zeit in Anspruch nimmt, oder aber einzelne Abschnitte des Verfahrens zu lange dauern. Bei beiden Fragen ist jeweils eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Eine Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat. Dass hingegen eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht (dazu Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 N 9; AGE BES.2016.166 vom 30. November 2016 E. 2.1).

6.2      Mit Entscheid vom 7. Juni 2011 wurde [...] vom Regierungsrat Basel-Stadt mit der Aufgabe betraut, sämtliche vom Beschwerdeführer gegen Personen der Basler Strafverfolgungsbehörden und Gerichte erstatteten Strafanzeigen als ausserordentlicher Staatsanwalt zu bearbeiten. Dabei handelt es sich um 15 Anzeigen. Diese wurden am 10. Juni 2011 an den eingesetzten Staatsanwalt übermittelt. Am 15. August 2011 fand zur Klärung des Anzeigesachverhaltes in Sachen B____ eine Befragung des Beschwerdeführers statt. Weshalb es erst am 23. Dezember 2014, und somit Jahre später, zu einer Befragung des Beschwerdegegners durch den Staatsanwalt kam, ergibt sich nicht aus den Akten und ist nicht nachvollziehbar, zumal es sich beim betreffenden Sachverhalt nicht um ein komplexes Geschehen handelt. Hingegen wiegen die Tatvorwürfe des Amtsmissbrauchs, der Drohung und der Falschbeurkundung schwer, sodass bereits in der schleppenden Verfahrensführung eine Rechtsverzögerung festzustellen ist. Hinzu kommt, dass es für den Beschuldigten mit zunehmendem Abstand zur behaupteten Straftat immer schwieriger wird, sich überhaupt noch angemessen verteidigen zu können (AGE BES.2016.166 vom 30. November 2016 E. 2.3). Diesbezüglich kann exemplarisch auf das Befragungsprotokoll von B____ (act. 5/50) verwiesen werden, der gemäss Seite 4 des Befragungsprotokolls aussagte: „Es ist einige Zeit her, und ich weiss nicht mehr genau, wer was gesagt hat.“ Zudem bedeutet es für einen Beschuldigten – und dies muss erst recht für eine im weitesten Sinn in der Strafverfolgung tätige Person gelten – eine nicht zu unterschätzende Belastung, wenn über Jahre ein Strafverfahren hängig ist (AGE BES.2016.166 vom 30. November 2016 E. 2.3).

Als besonders stossend kommt hinzu, dass nach der am 23. Dezember 2014 durchgeführten Befragung des Beschwerdegegners während über zwei Jahren keine konkreten Verfahrensschritte unternommen wurden. Erst am 14. März 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Verfahrenseinstellung. Obwohl es gerichtsnotorisch ist, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte mit einer grossen Arbeitslast zu kämpfen haben, entschuldigt eine unzureichende personelle Ausstattung Verzögerungen bekanntlich nicht (Wohlers, a.a.O., Art. 5 N 10). Sollte der verfahrensleitende Staatsanwalt mit „eigenen“ Verfahren überlastet gewesen sein, so hätte er die Ernennung zum ausserordentlichen Staatsanwalt nicht annehmen dürfen (AGE BES.2016.166 vom 30. November 2016 E. 2.3).

6.3      Nach dem Gesagten sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Strafverfahren gegen B____ mehrfache, vermeidbare Verzögerungen, die schlussendlich zu einer überlangen Verfahrensdauer und somit zu einer Rechtsverzögerung geführt haben, festzustellen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Teilobsiegen) ist dem Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO für das Beschwerdeverfahren eine bloss reduzierte Gebühr von CHF 250.– aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Gebühr von CHF 250.– auferlegt.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

a.o. Staatsanwalt [...]

-       B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Sibylle Kuntschen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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