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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.04.2017 BES.2017.27 (AG.2017.339)

11. April 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,449 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.27

ENTSCHEID

vom 11. April 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]  

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin 1

a.o. Staatsanwalt [...]

c/o Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich

B____                                                                           Beschwerdegegnerin 2

c/o Zivilgericht Basel-Stadt,                                                         Beschuldigte

Bäumleingasse 5, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 20. Februar 2017

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

In der Zeit vom 4. August 2010 bis zum 23. Mai 2011 initiierte C____ (Beschwerdeführer) eine Vielzahl von Strafanzeigen gegen verschiedene im weitesten Sinn in der Basler Strafjustiz tätige Personen, mit deren Handlungen oder Entscheiden er nicht einverstanden war.

Mit Beschluss des Regierungsrats Basel-Stadt vom 7. Juni 2011 wurde der im Kanton Zürich als leitender Staatsanwalt tätige [...] als ausserordentlicher Staatsanwalt für die Behandlung der 15 Anzeigen eingesetzt, darunter jener vom 4. August 2010 gegen B____ (Beschwerdegegnerin 2) wegen Amtsmissbrauchs. Die Anzeigen wurden am 10. Juni 2011 an den eingesetzten Staatsanwalt übermittelt. Dieser befragte den Beschwerdeführer am 15. August 2011 als Zeugen und verfügte am 20. Februar 2017 gestützt auf Art. 310 in Verbindung mit 319 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Nichtanhandnahme der Strafanzeige.

Gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 3. März 2017. Er beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat am 10. März 2017 die Akten eingereicht und der eingesetzte Staatsanwalt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 27. März 2017 repliziert.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 20 Abs. 1 lit. b StPO unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich hervorgehoben. Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen sind gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO analog zu behandeln (vgl. Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 26).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat beziehungsweise von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 N 1 f.; AGE BES.2014.15 vom 13. Juni 2014 E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahme grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da das angezeigte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung, welches ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3      Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sofern aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn der Fall allein aufgrund der Akten sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht klar und bereits aus den Akten ersichtlich ist, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen – die Vorschrift hat zwingenden Charakter (AGE BES.2014.15 vom 13. Juni 2014, mit weiterem Hinweis; Omlin, a.a.O., Art. 310 StPO N 6 ff.).

2.2      Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 3. März 2017 geltend, die beim Erlass vorsorglicher Verfügungen verlangte Glaubhaftmachung des Tatbestandes bedinge das Vorhandensein einer Tatsache aufgrund konkreter, objektiver Anhaltspunkte. Dieser Voraussetzung der Glaubhaftmachung werde das summarische Verfahren nicht gerecht. Die Beschwerdegegnerin 2 habe ohne Vorliegen dieser minimalen Voraussetzung und aufgrund blosser substanzloser Behauptungen und Vermutungen leichtfertig, insbesondere strafprozessual unzulässig, am 16. Juni 2009 gegen ihn eine vorsorgliche Verfügung erlassen. Sie habe ihr unterbreitete Tatsachen und objektive Hinweise ignoriert, als ob sie parteiisch beziehungsweise nicht neutral gewesen sei. Obwohl die Verfügung keine Rechtskraft erlangt habe, werde sie durch [...], die um deren Erlass ersucht hatte, noch heute gegen ihn eingesetzt. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin 2 [...] der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht 1, dazu bewegt, am 9. Oktober 2011 schriftlich festzuhalten, dass die Verfügung noch Gültigkeit hat, und damit auch, diese gegen ihn zu verwenden. Dadurch habe sie untragbare „Wildwestfolgen“ geschaffen. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung (Beschwerde Ziff. B.III.1. f. und 4. ff. S. 3 ff.).

2.3      Die Staatsanwaltschaft hält hierzu in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2017 fest, dass die Verfügung vom 16. Juni 2009 – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – bis zum 15. Juli 2009, als [...] das Gesuch zurückzog, Bestand gehabt habe. Was er hinsichtlich der Verwendung beziehungsweise des Gebrauchs der Verfügung durch [...] ausführe, tue hier nichts zur Sache. Der Beschwerdeführer verkenne den Charakter des vorsorglichen Verfahrens, wonach es genüge, dem Gericht aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsachen zu vermitteln. Der Beschwerdegegnerin 2 habe bei dieser Wertung und Würdigung ein entsprechendes Ermessen zugestanden. Nur eigentliche Willkür könne strafrechtlich überhaupt relevant sein. Aus den Akten würden sich keinerlei Hinweise auf ein strafrechtliches Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 ergeben, so dass eine Nichtanhandnahme logische Konsequenz gewesen sei (Beschwerdeantwort Ziff. II.4.2 f. S. 3 f.).

2.4      Der Beschwerdeführer hat am 27. März 2017 seine Replik eingereicht. Hierin führt er aus, dass das vorsorgliche Verfahren – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft – überwiegende Wahrscheinlichkeit voraussetze. Diese habe nicht vorgelegen, was der zuverlässigen und pflichtgemässen Ausübung hoheitlicher Befugnisse im Sinne von Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) widerspreche. Die Verfügung beruhe auf blosser Willkür.

3.

Hierzu ist Folgendes zu erwägen:

3.1      Mit vorsorglicher Verfügung Nr. 2009/58 vom 16. Juni 2009 hat die Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer gemäss § 259 der damals noch geltenden Zivilprozessordnung des Kantons Basel-Stadt (ZPO BS) und unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10‘000.–) im Widerhandlungsfalle verboten, sich [...] näher als 200 Meter anzunähern, sich näher als 200 Meter im Umkreis ihrer Wohnung und ihres Arbeitsplatzes aufzuhalten, sie persönlich, telefonisch oder sonst wie zu kontaktieren, sie zu bedrohen, zu belästigen oder sonst gegen sie Gewalt anzuwenden sowie ihre vorgesetzte Stelle zu kontaktieren und sich abschätzig über sie zu äussern (act. 5/8). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, geht es vorliegend einzig um die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 2 sich durch den Erlass dieser Verfügung allenfalls strafbar gemacht haben könnte (Beschwerdeantwort Ziff. II.4.2 S. 2) und darum, ob die Vorinstanz zu Recht die Nichtanhandnahme in dieser Sache verfügt hat. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verwendung beziehungsweise des Gebrauchs der vorsorglichen Verfügung durch [...] und [...] wird deshalb nachfolgend nicht weiter eingegangen. Dennoch ist anzumerken, dass der vom Beschwerdeführer eingereichten letzten Seite eines Schreibens von [...] vom 9. Oktober 2010 lediglich zu entnehmen ist, dass gemäss telefonischer Auskunft des Zivilgerichts Basel-Stadt die Verfügung noch Gültigkeit habe (act. 3/2). Dass die Beschwerdegegnerin 2 diese Auskunft erteilt haben soll, wird damit nicht belegt.

3.2      Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB begeht, wer als Mitglied einer Behörde oder Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder jemandem einen Nachteil zuzufügen. Dieser hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein gehaltene Tatbestand erfährt durch die höchstrichterliche Praxis eine einschränkende Auslegung, wonach nur diejenige Person ihr Amt missbraucht, welche die ihr verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem sie kraft ihres Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Allerdings liegt nicht bei jeder Verfügung, bei der sich im Nachhinein herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ein Amtsmissbrauch vor (Heimgartner, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 312 StGB N 7 f.; BGE 127 IV 209 E. 1b S. 213). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, das heisst, dass sich der Täter über seine Sondereigenschaft im Klaren sein und bewusst seine Amtsgewalt missbrauchen muss. Daran fehlt es, wenn er glaubt, pflichtgemäss zu handeln. Zusätzlich muss eine Vorteils- oder Bereicherungsabsicht vorliegen (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 312 N 7).

3.3      Vorliegend wurde das Verfahren noch nach kantonaler Zivilprozessordnung geführt. Gemäss § 259 ff. ZPO BS wurden vorsorgliche Verfügungen lediglich im summarischen Verfahren gefällt, weshalb der Verfügungsrichterin ein besonders weiter Ermessensspielraum zustand (AGE BE.2010.21 vom 3. Januar 2011 E. 4.1 mit weiteren Verweisen, vom 21. März 1988, in: BJM 1990, S. 90, 90 f.; in der eidgenössischen Zivilprozessordnung sind die vorsorglichen Massnahmen nun bei den Bestimmungen über das summarische Verfahren, Art. 261 ff. der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272], geregelt). Deren Voraussetzungen waren daher im vorsorglichen Verfügungsverfahren „nach Möglichkeit und nach Lage der Umstände“ glaubhaft zu machen (§ 260 Abs. 2 Satz 2 ZPO BS; vgl. Art. 261 Abs. 1 ZPO). Glaubhaftmachen ist mehr als behaupten, aber weniger als beweisen (Staehelin/Staehelin/ Grolimund, Zivilprozessrecht, Unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, § 22 N 28). Die Gesuchstellerin muss also nicht vollen Beweis erbringen (Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, N 1216). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache bereits dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325). Es ist also von deren Wahrscheinlichkeit zu überzeugen (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 22 N 28). In dringlichen Fällen konnte das Gericht ohne Parteiverhandlung eine vorsorgliche Verfügung erlassen (§ 260 Abs. 2 Satz 4 ZPO BS). Dabei wurde der Gesuchstellerin eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Klage angesetzt für den Fall, dass der Beschwerdeführer keine Einsprache erheben sollte (act. 5/8). Diese wurde so bemessen, dass eine möglichst rasche Erledigung gesichert war (§ 261 Abs. 1 ZPO BS). Nachdem der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist Einsprache gegen die vorsorgliche Verfügung erhoben hatte (act. 5/18/23), wurde der Gesuchstellerin am 22. Juni 2009 eine kurze Frist bis zum 26. Juni 2009 angesetzt, um eine Klage auf Bestätigung der vorsorglichen Verfügung anzuheben. Die in der vorsorglichen Verfügung angesetzte Prosekutionsfrist wurde sistiert (act. 5/18/20). Am 15. Juli 2009 hat das Zivilgericht Basel-Stadt erkannt, dass die Gesuchstellerin beim Rückzug ihres Gesuchs um vorsorgliche Verfügung behaftet wird (act. 5/9).

Die Staatsanwaltschaft stellt zu Recht fest, dass die Verfügung erst damit dahin fiel (Beschwerdeantwort Ziff. II.4.2 S. 2; vgl. § 261 Abs. 2 ZPO BS). Der Verfügung kam eine beschränkte Rechtskraftwirkung zu, da damit kein endgültiger Entscheid über den ihr zugrunde liegenden Anspruch gefällt wurde. Ob ein Anspruch bestanden hat oder nicht, wäre erst im Hauptverfahren definitiv beurteilt worden (Sutter-Somm, a.a.O., N 1244; vgl. BGE 141 III 376 E. 3.3.4 S. 381; BGer 5A_842/2015 vom 26. Mai 2016 E. 2.3). Zutreffend ist auch, dass das Verhältnis zwischen [...] und dem Beschwerdeführer im Zeitraum um den Erlass der Verfügung nicht unproblematisch gewesen ist (Beschwerdeantwort Ziff. II.4.2 S. 2). Am 29. September 2006 schlossen die beiden am Zivilgericht Basel-Stadt einen Vergleich, wonach sie sich verpflichteten, inskünftig keinerlei Kontakt in keiner Art und Weise mehr miteinander aufzunehmen (act. 5/18/29). Am 28. Oktober 2008 wurde ein Verfahren gegen [...] betreffend Nötigung (Art. 181 StGB), begangen zum Nachteil des Beschwerdeführers, eingestellt (act. 5/18/26). Mit Strafbefehl vom 1. Dezember 2008 wurde [...] des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) schuldig erklärt. Der Geschädigte in diesem Verfahren war der Beschwerdeführer (act. 5/12). Bei den Akten findet sich weiter ein Einvernahmeprotokoll vom 26. Mai 2009. Gegen [...] wurde erneut ein Untersuchungsverfahren eröffnet wegen Nötigung, begangen zum Nachteil des Beschwerdeführers (act. 5/10). Der Staatsanwaltschaft kann deshalb gefolgt werden, wenn sie festhält, dass der Versuch der Beschwerdegegnerin 2, die Situation bis zum ordentlichen Verfahren mittels eines Kontaktverbotes mit nur vorläufigem und vorübergehendem Charakter allenfalls etwas zu entschärfen, unter keinerlei Aspekten als Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB gewertet werden kann (Beschwerdeantwort Ziff. II.4.2 S. 2). Sie hat daher die Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht nicht an die Hand genommen.

4.

4.1      Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung. Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung (in einem weiteren Sinn) liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Die Rechtsverzögerung ist demnach lediglich ein Teilaspekt der Rechtsverweigerung. Von Rechtsverweigerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint. Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht und insbesondere im Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Dabei sind nach der bundesgerichtlichen Praxis, welche diesbezüglich auch unter der Geltung der eidgenössischen StPO massgeblich ist, Verletzungen des Beschleunigungsgebots in zweierlei Hinsicht denkbar, nämlich dass entweder die Gesamtheit des Verfahrens zu viel Zeit in Anspruch nimmt, oder aber einzelne Abschnitte des Verfahrens zu lange dauern. Bei beiden Fragen ist jeweils eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Eine Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat. Dass hingegen eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht (dazu Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 N 9; AGE BES.2016.166 vom 30. November 2016 E. 2.1).

4.2      Mit Entscheid vom 7. Juni 2011 wurde [...] vom Regierungsrat Basel-Stadt mit der Aufgabe betraut, sämtliche vom Beschwerdeführer gegen Personen der Basler Strafverfolgungsbehörden und Gerichte erstatteten Strafanzeigen als ausserordentlicher Staatsanwalt zu bearbeiten. Dabei handelt es sich um 15 Anzeigen, wobei es bei den diesen Personen vorgeworfenen Straftatbeständen vorwiegend um Amtsmissbrauch geht. Die Anzeigen wurden am 10. Juni 2011 an den eingesetzten Staatsanwalt übermittelt. Am 15. August 2011 fand zur Klärung des Anzeigesachverhaltes in Sachen B____ eine Befragung des Beschwerdeführers statt. Erst am 20. Februar 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Nichtanhandnahme der Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs.

4.3      Dass nach der am 15. August 2011 durchgeführten Befragung des Beschwerdeführers während fünfeinhalb Jahren keine konkreten Verfahrensschritte unternommen wurden, ist stossend. Weshalb die Staatsanwaltschaft erst am 20. Februar 2017 die Nichtanhandnahme verfügte, ergibt sich nicht aus den Akten und ist nicht nachvollziehbar, zumal es sich beim betreffenden Sachverhalt nicht um ein komplexes Geschehen handelt. Obwohl es gerichtsnotorisch ist, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte mit einer grossen Arbeitslast zu kämpfen haben, entschuldigt eine unzureichende personelle Ausstattung Verzögerungen bekanntlich nicht (Wohlers, a.a.O., Art. 5 N 10). Sollte der verfahrensleitende Staatsanwalt mit „eigenen“ Verfahren überlastet gewesen sein, so hätte er die Ernennung zum ausserordentlichen Staatsanwalt nicht annehmen dürfen (AGE BES.2016.166 vom 30. November 2016 E. 2.3). Es ist eine klare Rechtsverzögerung festzustellen.

4.4      Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Strafverfahren gegen B____ eine überlange Verfahrensdauer und somit eine Rechtsverzögerung festzustellen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Teilobsiegen) ist dem Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO für das Beschwerdeverfahren eine bloss reduzierte Gebühr von CHF 250.– aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Gebühr von CHF 250.– auferlegt.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

a.o. Staatsanwalt [...]

-       B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Sibylle Kuntschen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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