Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.21
BES.2017.22
ENTSCHEID
vom 17. November 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
Staatsanwältin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdeführer
Strafgerichtspräsident
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
a.o. Staatsanwältin C____
[…]
D____ Beschwerdegegner
[…] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerden gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 10. Februar 2017
betreffend Verfahrenseinstellung und Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Im Rahmen eines am Strafgericht Basel-Stadt gegen D____ geführten Strafverfahrens, in welchem Staatsanwältin A____ die Anklage vertrat und Gerichtspräsident B____ die Verfahrensleitung innehatte, erstatteten A____ und B____ in der Zeit zwischen dem 10. März 2015 und Ende 2016 insgesamt zwölf Strafanzeigen gegen D____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen des Verdachts der Verleumdung, der Rassendiskriminierung, der falschen Anschuldigung und der versuchten Nötigung. Konkret wurde ihm vorgeworfen, er habe mittels diverser Blogs Ehrverletzungen und Rassendiskriminierung sowie Rechtspflegedelikte begangen. Zur Führung der entsprechenden Untersuchungsverfahren ernannte der Regierungsrat am 5. Mai 2015 [...] und – nach Niederlegung des Amts durch diesen – am 16. Mai 2016 C___ als ausserordentlichen Staatsanwalt resp. ausserordentliche Staatsanwältin.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2017 nahm die a.o. Staatsanwältin die Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner nicht an die Hand resp. stellte sie ein und auferlegte die Verfahrenskosten dem Kanton Basel-Stadt. Mit Eingaben vom 22. resp. 23. Februar 2017 erhoben A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragen deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft, unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweisanträgen und zur anschliessenden Anklageerhebung. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 hat der Verfahrensleiter die beiden Beschwerdeverfahren zusammengelegt, die Verfahrensakten beigezogen und der a.o. Staatsanwältin sowie dem Beschwerdegegner Frist zur Stellungnahme zu den Beschwerden gegeben. Während die a.o. Staatsanwältin mit Schreiben vom 27. März 2017 auf eine Stellungnahme verzichtet hat, hat sich der Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat [...], am 28. April 2017 mit den Anträgen auf Nichteintreten auf die Beschwerden, eventualiter deren Abweisung vernehmen lassen. In verfahrensmässiger Hinsicht hat er beantragt, die Beschwerdeverfahren seien – infolge angeblicher Befangenheit des Beschwerdegerichts – an ein ausserkantonales zweitinstanzliches Gericht zu überweisen. Auf Nachfrage hat er am 4. September 2017 klargestellt, dass er nicht nur den Verfahrensleiter, sondern das Appellationsgericht Basel-Stadt insgesamt ablehne. Der Beschwerdeführer hat am 5. Mai 2017, die Beschwerdeführerin am 12. Mai 2017 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Mit Beschluss BB.2017.154 vom 18. Oktober 2017 ist das Bundesstrafgericht auf das Ausstandsgesuch gegen das ganze Appellationsgericht nicht eingetreten und hat erkannt, dass das Appellationsgericht als Berufungsgericht zur Behandlung des Ausstandsgesuchs betreffend die Beschwerdeinstanz zuständig sei. Das Berufungsgericht als Einzelgericht ist mit Entscheid DG.2017.41 vom 14. November 2017 nicht auf das Ausstandsgesuch gegen den Verfahrensleiter in diesem Verfahren eingetreten.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die Beschwerden gegen die angefochtene Verfügung sind frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben worden.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4).
1.2.2 Die Beschwerdeführenden sind nach dem Gesagten ausschliesslich in Bezug auf jene beanzeigten Delikte zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme resp. Einstellung legitimiert, durch die sie persönlich betroffen sind. Das betrifft die Verleumdung, die falschen Anschuldigungen und die versuchten Nötigungen, soweit diese Delikte zum Nachteil der beiden Beschwerdeführenden begangen sein sollen. Keine Beschwerdelegitimation besteht jedoch hinsichtlich zum Nachteil anderer Personen begangener Delikte und auch nicht bezüglich der Rassendiskriminierung, da diesbezüglich nur Vertreter der direkt betroffenen Gruppe als Geschädigte gelten und als solche Parteirechte wahrnehmen können. Allein aus der Rolle als Anzeigesteller kann kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Ein Anzeigesteller hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO unabhängig von einer persönlichen Betroffenheit bloss Anspruch darauf, dass ihm die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen ihm, wenn er weder geschädigt noch Privatkläger ist, gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 301 Abs. 3 StPO nicht zu (vgl. AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014). Auch A____ ist ausschliesslich als Geschädigte und nicht „ex officio“ als Staatsanwältin zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme resp. Verfahrenseinstellung legitimiert, kann doch die Staatsanwaltschaft nicht gegen sich selbst Beschwerde führen.
1.2.3 In Bezug auf die Rassendiskriminierung sowie andere Delikte, soweit diese nicht die Beschwerdeführenden persönlich betreffen, ist daher nicht auf die Beschwerden einzutreten. Dies betrifft. SW 2013 11 4137, SW 2012 9 3964 (z.N. von [...]) und SW 2016 3 47 (soweit es die Rassendiskriminierung betrifft). Im Übrigen ist auf die Beschwerden einzutreten.
2.
2.1 In formeller Hinsicht wird von den Beschwerdeführenden gerügt, dass die angefochtene Verfügung ungenügend begründet sei und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. So lasse sich der Begründung mit Ausnahme von Ziff. 3.5 nicht entnehmen, ob sie sich auf Strafanzeigen des Beschwerdeführers oder jene der Beschwerdeführerin beziehen. Ausserdem gehe daraus (mit wenigen Ausnahmen) nicht hervor, welche Anzeigen oder Teile davon nicht an die Hand genommen seien und in Bezug auf welche das Verfahren eingestellt worden sei. Vor einer Einstellung des Verfahrens hätte sodann gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO schriftlich der Abschluss des Verfahrens angekündigt und den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen gesetzt werden müssen. Auch durch diese Unterlassung sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt worden; eine Heilung im Beschwerdeverfahren sei nicht möglich.
2.2 Gemäss Art. 309 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft nach Eingang der polizeilichen Berichte eine Untersuchung, wenn sich daraus und aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Wenn bereits aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme des Verfahrens (Art. 310 StPO) und verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung. Stellt sich erst aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung heraus, dass kein Tatverdacht erhärtet oder kein Straftatbestand erfüllt ist, erlässt sie eine Einstellungsverfügung (Art. 319 f. StPO). Andernfalls erhebt sie Anklage (Art. 324 StPO). Ergibt sich bezüglich einzelner von mehreren beanzeigten Delikten bereits aus der Strafanzeige, dass der Tatbestand nicht erfüllt ist, während sich dies in Bezug auf andere Delikte erst aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung herausstellt, so kann die Staatsanwaltschaft entweder bezüglich der erstgenannten Delikte eine Nichtanhandnahme und bezüglich der zweitgenannten Delikte eine Einstellung verfügen. Es ist ihr aber auch unbenommen, nach abgeschlossener Untersuchung bezüglich aller Delikte eine Einstellungsverfügung zu erlassen (AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 1.2.2).
Im vorliegenden Fall geht aus der angefochtenen – im Vergleich zu den ausführlichen Strafanzeigen ausgesprochen knappen – Verfügung in Bezug auf die meisten beanzeigten Delikte tatsächlich nicht klar hervor, ob ein Strafverfahren nicht an die Hand genommen oder das Verfahren eingestellt worden ist. Der zunächst zuständige a.o. Staatsanwalt [...] hat mit Verfügung vom 8. August 2015 gemäss Art. 309 StPO ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Verleumdung (betr. Strafanzeigen der Beschwerdeführerin vom 10. März 2015 und vom 28. Mai 2015 sowie jene des Beschwerdeführers vom 19. März 2015 und 1. Juni 2015), wegen Rassendiskriminierung und wegen falscher Anschuldigung, ev. versuchter Nötigung (Strafanzeige vom 17. März 2015) eröffnet. In diesen Verfahren hat er den Beschwerdegegner am 21. August 2015 als Beschuldigten einvernommen. Die am 16. Mai 2016 ernannte a.o. Staatsanwältin C____ hat mit undatierter Verfügung in weiteren vier Fällen gemäss Art. 309 StPO eine Strafuntersuchung wegen Verleumdung und in einem Fall wegen Rassendiskriminierung eröffnet und am 25. Januar 2017 den Beschwerdegegner als Beschuldigten einvernommen. Soweit ersichtlich, hat die Staatsanwaltschaft somit in Bezug auf alle beanzeigten Delikte bereits ein Untersuchungsverfahren eingeleitet und Untersuchungshandlungen vorgenommen. Damit blieb kein Raum für eine Nichtanhandnahmeverfügung, sondern hätte bezüglich aller Delikte eine Einstellungsverfügung ergehen müssen, wenn die Staatsanwaltschaft keine Anklage erheben wollte. Vor Erlass der Einstellungsverfügung hätte zudem gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO der bevorstehende Abschluss des Verfahrens mit einer Einstellung angekündigt und den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen gegeben werden müssen. Mit dieser Ausnahme ist das Verfahren beim Erlass von Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen jedoch gleich (Art. 310 Abs. 2 StPO) und besteht auch hinsichtlich des entsprechenden Rechtsmittelverfahrens kein Unterschied, so dass die teilweise falsche und unzureichend unterschiedene Bezeichnung in der Verfügung zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, jedoch per se keine Rückweisung der Sache nach sich ziehen muss. Was die Abschlussankündigung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass es den Parteien bei einer angekündigten Einstellung des Verfahrens kaum möglich ist, sinnvolle Beweisanträge zu stellen, ohne die genaue Begründung der Staatsanwaltschaft und deren Beweiswürdigung zu kennen. Steiner (in: Basler Kommentar StPO II, 2. Auflage 2014, Art. 318 N 8) vertritt daher die Ansicht, dass fundierte Beweisanträge in diesen Fällen ohnehin erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden können. Die Anfechtung der Einstellungsverfügung erfolge dann mit dem Ziel, die Abnahme der beantragten Beweismittel durchzusetzen, und die Beschwerdebehörde könne im Rückweisungsentscheid der Staatsanwaltschaft Anweisungen betreffend der Erhebung weiterer Beweise erteilen. Nachdem die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall gar keine spezifischen Beweiserhebungen beantragen, wäre eine Rückweisung allein zur Ankündigung der Einstellung und Setzung einer Frist für Beweisanträge ein prozessualer Leerlauf, so dass darauf zu verzichten ist.
3.
Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a-e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung der Frage, ob sie auf eine Strafanzeige mit einer Nichtanhandnahmeverfügung reagieren oder ein eingeleitetes Untersuchungsverfahren wieder einstellen soll, in Zurückhaltung zu üben. Der diesbezügliche Entscheid hat sich nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu richten. Danach darf eine Einstellung grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; 6B_689/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8).
4.
4.1 In Bezug auf die meisten Blogs und Accounts, mittels derer der Beschwerdegegner gemäss den Strafanzeigen Ehrverletzungs- und andere Delikte begangen haben soll („[...]“, „[...]“, „[...]“, die Youtube-Kanäle „[...]“ und „[...]“ sowie den Facebook-Account „[...]“) wird die Nichtanhandnahme resp. Einstellung des Verfahrens in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung damit begründet, dass der Beschwerdegegner bestreite, dafür verantwortlich zu sein, und ein derartiger Verdacht trotz intensiver Bemühungen der Basler Behörden nicht habe erhärtet werden können. Es sei daher davon auszugehen, dass diese Blogs und Accounts nicht vom Beschwerdegegner stammten, so dass ihm die dort publizierten Inhalte nicht vorzuwerfen seien. Dem halten die Beschwerdeführenden zu Recht entgegen, dass das Strafgericht mit Urteil SG.2014.183 vom 6. Februar 2015 (S. 187 ff.) erkannt und ausführlich begründet habe, dass und weshalb u.a. die Internet-Gefässe „[...]“ „[...]“ und der Facebook-Account „[...]“ dem Beschwerdegegner zuzuschreiben seien. Ebenso wenig könne bei den – nach Sperrung des Blogs „[...]“ – per 23. Mai 2016 resp. 10. Juni 2016 neu eröffneten Blogs „[...]“ und „[...]“ ein Zweifel an der Urheberschaft des Beschwerdegegners bestehen, befassten sich diese Blogs doch ausschliesslich mit den Vorkommnissen rund um dessen Entlassung aus dem Schuldienst, dem gegen ihn geführten Strafverfahren und den damit befassten Personen, und entspreche ihr Stil, ihre Diktion und Aufmachung „eins zu eins“ denjenigen Gefässen, bei denen die Urheberschaft des Beschwerdegegners durch das Urteil des Strafgerichts erstellt sei. Im Einzelnen kann auf die ausführliche Beschwerdebegründung von A____ (S. 5-8) verwiesen werden.
4.2 Es ist somit festzustellen, dass bereits im Zeitpunkt der Einstellung resp. Nichtanhandnahme des Verfahrens der Verdacht der Urheberschaft des Beschwerdegegners für die genannten Blogs, Youtube-Kanäle und Facebookseiten durch ein erstinstanzliches Strafurteil sowie weitere starke Indizien erhärtet war. Dem ist hinzuzufügen, dass das Appellationsgericht in seinem Berufungsurteil AGE SB.2015.52 vom 24. Februar 2017 zum gleichen Beweisergebnis gelangt ist (E. 5.1 S. 11 ff.). Unter diesen Umständen stellt die Nichtanhandnahme resp. Einstellung des von den Beschwerdeführenden eingeleiteten Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner wegen ehrverletzender Äusserungen in diesen Gefässen einen massiven Verstoss gegen den Grundsatz „in dubio pro duriore“ dar, erscheint doch die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im Fall einer Anklageerhebung weit grösser als die eines Freispruchs. In Bezug auf diese Blogs, Youtube-Kanäle und Facebookseiten ist die Nichtanhandnahme- resp. Nichteintretensverfügung daher aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Untersuchung weiterzuführen.
5.
5.1 In Bezug auf den Blog „[...]“ wird in Ziff. 3.1 der angefochtenen Verfügung ausgeführt, bei den vor dem 10. Dezember 2014 geposteten Artikeln, welche wegen Ehrverletzung beanzeigt worden seien, sei die Frist zur Stellung eines Strafantrags ungenutzt verstrichen. Es fehle daher diesbezüglich an einem formellen Strafbarkeitserfordernis, weshalb das Verfahren insofern einzustellen sei. Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin ein, es handle sich bei den Artikeln im fraglichen Blog um eine natürliche Handlungseinheit im Sinne von BGE 131 IV 83 E. 2.4.5, bei der nicht nur die Verjährung, sondern auch die Strafantragsfrist erst mit der letzten Tätigkeit zu laufen beginne. Sie verweist diesbezüglich auf die Ausführungen in ihrer Strafanzeige vom 10. März 2015 (S. 82 f.) und das Urteil des Strafgerichts SG.2014.183 vom 6. Februar 2015 (E. II.1.1.2 S. 197 ff.).
5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können mehrere Einzelhandlungen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen (BGE 131 IV 83; BGer 6S.158/2005 vom 9. Juni 2006, 6B_453/2007 vom 19. Februar 2008). Das Strafgericht hat im Urteil SG.2014.183 vom 6. Februar 2015 (E. II.1.1.2 S. 197 ff.) und das Appellationsgericht im Berufungsurteil AGE SB.2015.52 vom 24. Februar 2017 (E. 5.5.2 S. 43) in Bezug auf frühere, aber vergleichbare Posts des Beschwerdegegners erwogen, dass der Beschwerdegegner nicht nur in einer Häufigkeit die fraglichen Denunzierungen verbreitet habe, bei der von einer eigentlichen Regelmässigkeit gesprochen werden könne, sondern auch auf einer Vielzahl von Internetplattformen, so dass sich seine Veröffentlichungen als ein systematisches Gesamtkonstrukt – eine regelrechte Verleumdungskampagne – präsentiere, deren Ziel es offenkundig gewesen sei, seine Gegner systematisch und vor allem andauernd zu denunzieren. Hierfür habe er ein enormes Pensum an Zeit und Arbeit investiert. Ferner habe er verschiedene Seiten und Beiträge verlinkt und die verschiedenen Blogs zu verschiedenen Zeiten bedient, um eine maximale Flächendeckung erreichen zu können. Dabei müsse von einem einzigen Generalvorsatz ausgegangen werden, nämlich seine Gegner durch die Verunglimpfungen in die Knie zu zwingen. Dadurch würden die einzelnen Handlungen als eine natürliche Handlungseinheit erscheinen, die sich zur Erreichung des Ziels geradezu bedingten. Wollte man die Veröffentlichungen, welche sich notabene alle auf einander beziehen und die sich gegenseitig perpetuieren, als einzelne Tathandlungen betrachten, so hätte dies zur Folge, dass bei einer Diffamierungskampagne dieses zeitlichen und sachlichen Ausmasses die Geschädigten verpflichtet wären, Strafanträge im Dreimonatstakt zu stellen, wobei sie sich mit den Verleumdungen jedes Mal aufs Neue zu befassen hätten, was nicht zumutbar sei. Die beiden Gerichte haben daher erkannt, dass die durch die damaligen Geschädigten gestellten Strafanträge sämtliche vor ihrer Einreichung liegende Blogeinträge erfassten, wobei die Verjährung für alle Blogeinträge mit der Publikation des letzten in der Anklageschrift aufgeführten Blogeintrages zu laufen begonnen hat.
Angesichts dieser klaren Feststellungen der mit vergleichbaren Blogs und Posts des Beschwerdegegners befassten Sachgerichte kann im vorliegenden Fall nicht mit ausreichender Sicherheit gesagt werden, dass im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden könnten oder Prozesshindernisse bestünden. Es ist vielmehr auch in diesem Fall Sache des Gerichts, die Frage zu entscheiden, ob die Strafanträge fristgemäss gestellt worden sind. Daher sind auch diese Einstellungen aufzuheben.
6.
6.1 Weiter wird in Ziff. 3.1 der angefochtenen Verfügung angeführt, dass in den Strafanzeigen betreffend diejenigen Artikel des Blogs „[...]“, für welche rechtzeitige Strafanträge vorlägen, nicht ausreichend substantiiert worden sei, inwiefern es sich um Ehrverletzungen handle. Es brauche Insiderwissen, um auf die konkret betroffenen Personen schliessen zu können, womit es sich normlogisch nicht um einen Anwendungsfall der Verleumdung oder der üblen Nachrede handeln könne. Darüber hinaus könne eine blosse Verlinkung nicht tatbeständlich im Sinne der Ehrverletzung sein, sofern die Ehrverletzung nicht im eigenen Kommentar niedergeschrieben worden sei. Schliesslich habe der Beschwerdegegner seine Aussagen und Bemerkungen nicht „wider besseres Wissen“ gemacht, habe er doch anlässlich seiner Einvernahme „bestätigt“, dass das, was er gepostet habe, der Wahrheit entspreche.
6.2 Wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (S. 9) zutreffend ausführt, wurde in den eingereichten Strafanzeigen ausführlich dargelegt, aus welchen Äusserungen des Beschwerdegegners in den Veröffentlichungen auf „[...]“ sich die Verleumdungen ergeben (vgl. Anzeigen vom 10. März 2015 und vom 28. Mail 2015). Im Übrigen ist es nicht Sache des Anzeigestellers, eine eigentliche Anklageschrift einzureichen. Darüber, was strafwürdig ist und was nicht, hat die Anklagebehörde eine ersten Einschätzung vorzunehmen und – ausser wenn ein Freispruch wahrscheinlicher erscheint als ein Schuldspruch – die entsprechenden Äusserungen zur Anklage zu bringen. Es trifft zudem keineswegs zu, dass zur Identifikation der betroffenen Personen Insiderwissen vorausgesetzt ist (vgl. die Beispiele auf S. 9 f. der Beschwerde von A____). Auch wenn nicht alle Texte in den Blogs des Beschwerdegegners direkte (oder indirekte, vgl. unten E. 6.3) Rückschlüsse auf die Beschwerdeführenden zulassen, werden diese doch in diversen Posts namentlich genannt und massiv verunglimpft. Es obliegt der Staatsanwaltschaft, eine tatbestandrelevante Auswahl zu treffen und diese zur Anklage zu bringen.
6.3 Unrichtig ist schliesslich auch die apodiktische Aussage in der Verfügung, dass eine Verlinkung nicht tatbestandsmässig sein könne, sofern die Ehrverletzung nicht im eigenen Kommentar niedergeschrieben worden sei. Zumindest ist die Beantwortung dieser Frage dem Sachgericht zu überlassen. Nach der Lehre ist strafbar, wer auf seiner Website einen Link auf eine andere Website setzt, welche einen strafbaren (z.B. ehrverletzenden) Inhalt enthält, da durch dieses Verhalten der entsprechende Inhalt an die Nutzer des Links im World Wide Web weitergegeben wird. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Linkanbieter über den strafrechtlich relevanten Inhalt auf der verlinkten Website gebieten kann; es genügt die Setzung des entsprechenden Links (Vögeli, Strafrechtliche Verantwortlichkeit im Internet – einige Aspekte aus der Sicht der Praxis, in: Schwarzenegger et al. [Hrsg.], Internet-Recht und Strafrecht, Bern 2005, S. 71). Es ist darauf hinzuweisen, dass das Zürcher Bezirksgericht mit Urteil GG160246 vom 29. Mai 2017 sogar schlichte Facebook-Likes von ehrverletzenden Äusserungen Anderer als Ehrverletzung beurteilt hat. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner nicht bloss fremde Posts mit einem „Like“ versehen oder fremde Websites verlinkt, sondern er hat gemäss den Anzeigen selbst verfasste verleumderische Artikel aus eigenen Internet-Gefässen mit andern Gefässen verlinkt, um diese einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Wahrscheinlichkeit, dass dies auch ein Gericht so beurteilen würde, erscheint angesichts der Urteile des Strafgerichts vom 6. Februar 2015 und des Appellationsgerichts vom 24. Februar 2017 recht gross. Nicht nachvollziehbar ist die in Ziff. 3.1, zweiter Abschnitt der angefochtenen Verfügung gemachte Unterscheidung zwischen (strafbarem) „Zugänglichmachen“ resp. „Veröffentlichen“ und (angeblich strafloser) „Weiterverbreitung“, wird doch ein Inhalt durch eine Weiterverbreitung einer weiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht und stellen Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 und Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gerade das „Weiterverbreiten“ unter Strafe. Die Frage, ob der Beschwerdegegner das von ihm weiterverbreitete Gedankengut teilt oder nicht, wird ebenfalls von einem Gericht zu beantworten sein. Jedenfalls reicht die entsprechende Bestreitung des Beschwerdegegners keineswegs aus, um den subjektiven Tatbestand von vornherein auszuschliessen. Dagegen sprechen die Umstände, dass er die entsprechenden Inhalte bewusst verlinkt hat, dass es diverse Indizien dafür gibt, dass diese sogar von ihm selbst stammen, und nicht zuletzt auch seine Äusserung in der Einvernahme bei der a.o. Staatanwältin, wonach das, was er gepostet oder verlinkt habe, der Wahrheit entspreche (vgl. sogleich E. 6.4).
6.4 Zurückzuweisen ist auch die Erwägung in Ziff. 3.1 der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdegegner seine Aussagen und Bemerkungen nicht „wider besseres Wissen“ gemacht habe, habe er doch auch in der Einvernahme „bestätigt“, dass das, was er gepostet oder verlinkt habe, der Wahrheit entspreche. Ob es sich dabei tatsächlich um die Wahrheit handle, könne derzeit noch nicht beurteilt werden. Die jeweiligen Gerichtsverfahren seien noch pendent, insbesondere auch die Verfahren wegen Amtsdelikten gegen die Anzeigesteller/Beschwerdeführenden.
Es ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft entsprechend dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ Anklage zu erheben hat, wenn eine Verurteilung als wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Sogar wenn es in „Aussage gegen Aussage-Situationen“ nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist in der Regel Anklage zu erheben (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 S. 243 m.w.H.). Im vorliegenden Fall standen sich nicht bloss „gleichwertige“ Behauptungen der Beschwerdeführenden und des Beschwerdegegners gegenüber, sondern es lag im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung seit über zwei Jahren ein erstinstanzliches Urteil wegen vergleichbarer Delikte des Beschwerdegegners (eine Diffamierungskampagne gegen Personen, die in einem engeren oder weiteren Zusammenhang mit seiner Entlassung aus dem Schuldienst standen) vor und die entsprechende Berufungsverhandlung stand unmittelbar bevor. In den Strafanzeigen haben die Beschwerdeführenden nachvollziehbar ausgeführt und begründet, dass die sie diffamierenden Artikel ausschliesslich mit ihren Rollen als Staatsanwältin und Gerichtspräsident in jenem Prozess zusammenhingen und zum Zweck hatten, sie vor einer breiten Öffentlichkeit als „Verbrecher“ an den Pranger zu stellen. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin A____ in seinen Blogs – um nur einige seiner Anschuldigungen und Verunglimpfungen zu nennen – u.a. der massiven Kompetenzüberschreitung, des systematischen Amtsmissbrauchs, der organisierten Kriminalität, des organisierten Verbrechens, der systematischen Vertuschung strafbarer Handlungen, der „vorsätzlichen Vertuschung von Behördenkriminalität“ und der Verwendung von Nazi- und Stasi-Methoden beschuldigt und sie als systematische Lügnerin, Satanistin, skrupellos, kriminell und Gefahr für den Rechtsstaat bezeichnet (vgl. Aufzählung in der Anzeige vom 10. März 2015). Auch den Beschwerdeführer B____ hat er als kriminell, verlogen, willkürlich, nationalsozialistisch etc. bezeichnet und des Amtsmissbrauchs bezichtigt (vgl. Anzeige vom 19. März 2015). Unter diesen Umständen einzig aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdegegner in einer Einvernahme bei der a.o. Staatsanwältin seine ehrverletzenden Behauptungen als zutreffend bezeichnete, ein Handeln wider besseres Wissen auszuschliessen, stellt einen massiven Verstoss gegen den geltenden Grundsatz „in dubio pro duriore“ dar. Darüber hinaus wäre bei einer Verneinung des Handelns wider besseres Wissen zumindest der Tatbestand der üblen Nachrede zu prüfen gewesen, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht.
Vollkommen unverständlich ist die Argumentation der a.o. Staatsanwältin, der Umstand, dass die vom Beschwerdegegner gegen die Beschwerdeführenden – als Reaktion auf deren Strafanzeigen gegen ihn – erhobenen Strafanzeigen wegen Amtsmissbrauchs (notabene bei ihr selbst) noch hängig sind, führe dazu, dass ein Handeln wider besseres Wissen auszuschliessen sei. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, beziehen sich die Strafanzeigen der Beschwerdeführenden gegen den Beschwerdegegner ausschliesslich auf dessen Veröffentlichungen im Internet. Dass diese unwahr sind und dieser Umstand dem Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Äusserungen bekannt war, muss bei einer Anklageerhebung nicht hieb- und stichfest bewiesen sein. Dies zu beurteilen, ist Sache des Gerichts. Wie bereits mehrfach ausgeführt, hat die Staatsanwaltschaft lediglich abzuwägen, ob eine entsprechende Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, unter Einbezug des Umstands, dass – wenn das Handeln wider besseres Wissen nicht nachgewiesen werden könnte – anstelle der angeklagten Verleumdung auch ein Schuldspruch wegen übler Nachrede ergehen könnte. Die Hängigkeit der Strafanzeigen des Beschwerdegegners gegen die Beschwerdeführenden spielt für diese Frage nicht die geringste Rolle. Damit sind auch die Einstellungen gemäss Ziff. 3.1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben.
7.
7.1 Die Ziffern 3.2 und 3.3 der angefochtenen Verfügung betreffen die Facebook-Accounts des Beschwerdegegners („D____“ und „[...]“). Soweit ausgeführt wird, die bis 10. Dezember 2014 gesetzten Links seien infolge ungenutzter Antragsfrist nicht mehr zu beurteilen und das entsprechende Verfahren sei mangels eines formellen Strafbarkeitserfordernisses einzustellen, ist die Verfügung unter Hinweis auf E. 5 dieses Entscheids aufzuheben. Es wird vom Gericht zu entscheiden sein, in Bezug auf welche Posts und Links die Strafanträge fristgemäss gestellt worden sind. Dass sich eine Anklage nicht auf eigene Posts beschränken darf, sondern auch Links einbeziehen muss, wurde in E. 6.3 ausgeführt. Damit ist Ziff. 3.2 auch diesbezüglich sowie Ziff. 3.4 der Verfügung aufzuheben. Für die Zurückweisung der Argumentation der a.o. Staatsanwältin bezüglich des Handelns wider besseres Wissen (Ziff. 3.2 Abs. 2 letzter Satz) ist auf E. 6.4 zu verweisen.
7.2 In Ziff. 3.5 der Verfügung wird in Bezug auf die Strafanzeige der Beschwerdeführerin wegen falscher Anschuldigung und versuchter Nötigung erwogen, Grund dieser Strafanzeige sei eine vom Beschwerdegegner gegen die Beschwerdeführenden erhobene Strafanzeige. Da das entsprechende Verfahren noch hängig sei, falle eine falsche Anschuldigung schon normlogisch ausser Betracht. Von einer falschen Anschuldigung oder einem Nötigungsversuch könne ohnehin nicht die Rede sein, da es sich bei der Strafanzeige lediglich um die Wahrnehmung von Rechten handle, welche von der Schweizerischen Rechtsordnung allen Menschen garantiert werden. Daher werde das diesbezügliche Verfahren nicht an die Hand genommen.
Die Beschwerdeführerin A____ bestätigt, dass Grund ihrer Anzeige wegen falscher Anschuldigung und versuchter Nötigung z.N. von ihr selbst und dem Beschwerdeführer B____ die vom Beschwerdegegner gegen sie erhobene Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte war. Der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB macht sich schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Strittig ist vorliegend einzig, ob der Beschwerdegegner seine Strafanzeige gegen die Beschwerdeführenden „wider besseres Wissen“ erhoben hat. Allein der Umstand, dass das Verfahren betreffend die Strafanzeige des Beschwerdegegners gegen die Beschwerdeführenden – notabene bei der a.o. Staatsanwältin selbst – noch hängig ist, bedeutet keineswegs, dass ein Handeln wider besseres Wissen ausgeschlossen ist. Die Frage, ob eine Anklage wegen falscher Anschuldigung zu erheben oder das entsprechende Verfahren einzustellen ist, kann nicht davon abhängen, welche von zwei gegenseitigen Anzeigen von der Staatsanwaltschaft zuerst behandelt wird. Die diesbezügliche Argumentation in der angefochtenen Verfügung erscheint geradezu absurd. Würde man ihr folgen, würde eine Verfolgung wegen falscher Anschuldigung stets voraussetzen, dass der zu Unrecht Angeschuldigte wegen des ihm vorgeworfenen Verhaltens bereits einmal vor Gericht gestanden hätte und freigesprochen worden wäre. Dass dies nicht die Meinung des Gesetzgebers gewesen sein kann, versteht sich von selbst. Es ist einmal mehr zu betonen, dass die Staatsanwaltschaft nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ gehalten ist, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, und dass eine Einstellung oder gar Nichtanhandnahme nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden darf. Ob ein Handeln wider besseres Wissen vorgelegen hat oder nicht, ist eine Frage, deren Beantwortung ausser in klaren Fällen dem Sachgericht vorbehalten ist.
Der Beschwerdegegner hatte die Strafanzeige gegen B____ mit dessen prozessualen Handlungen und Verfügungen als Verfahrensleiter des gegen ihn geführten Strafverfahrens, dem Inhalt des entsprechenden Urteils SG.2014.183, der angeordneten Sicherheitshaft und den von B____ gegen ihn erhobenen Strafanzeigen begründet, die Strafanzeige gegen A____ namentlich mit deren Strafanzeigen gegen ihn. Es bestehen somit klare Hinweise dafür, dass die Strafanzeige des Beschwerdegegners eine reine Vergeltungsmassnahme für durchaus rechtmässige Amtshandlungen darstellt und somit wider besseres Wissen erfolgt ist. Damit ist die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Beschwerdegegners wegen falscher Anschuldigung grösser als die eines Freispruchs, und die a.o. Staatsanwältin hätte dementsprechend Anklage erheben müssen.
8.
8.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerden aufzuheben ist, soweit sie Delikte zum Nachteil von A____ und B____ betrifft. Die Sache ist zur Weiterführung des Untersuchungsverfahrens im Sinne der Erwägungen – einschliesslich Ankündigung des Abschlusses des Verfahrens mit Setzung einer Frist zur Stellung von Beweisanträgen – und zur Erhebung der Anklage gegen den Beschwerdegegner an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
8.2 Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend werden hierfür keine Kosten erhoben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerden wird die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2017 aufgehoben, soweit sie beanzeigte Delikte zum Nachteil von A____ und B____ betrifft. Die Sache wird zur Weiterführung des Untersuchungsverfahrens im Sinne der Erwägungen, zur Ansetzung einer Frist zur Stellung von Beweisanträgen und zur Erhebung der Anklage gegen D____ an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin A____
- Beschwerdeführer B____
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ([...])
a.o. Staatsanwältin C____
- Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.