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Basel-Stadt Appellationsgericht 01.03.2018 BES.2017.206 (AG.2018.172)

1. März 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,072 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Kontensperren wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (BGer 1B_193/2018 vom 7. Juni 2018)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.206

ENTSCHEID

vom 1. März 2018

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt und Notar,

[…]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Betroffene

B____

[...]  

C____

[...]  

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft

vom 2. November 2017

betreffend Kontensperren wegen Verdachts der qualifizierten

Geldwäscherei 

Sachverhalt

Gegen A____ (Beschwerdeführer) und seine Lebensgefährtin D____ wird ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei geführt. Der Beschwerdeführer ist an verschiedenen Gesellschaften beteiligt, die teils in Basel, teils in Curaçao domiziliert sind. Mit Verdachtsmeldung vom 3. Oktober 2017 gelangte die B____ an die eidgenössische Meldestelle für Geldwäscherei (MROS). Diese erachtete den Verdacht als erhärtet, dass der Beschwerdeführer sich zum Nachteil der Investoren des E____ B.V. in Curaçao bereichert und arglistig wertlose oder jedenfalls überbewertete Aktien veräussert habe. Von diesem Verdacht erfasst sind zwei Geldtransaktionen von insgesamt 3,5 Millionen Euro, die – angeblich als Kaufpreiszahlung – von Curaçao aus auf das private Euro-Konto des Beschwerdeführers bei der C____ in Oberwil/BL geflossen sind.

Mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. November 2017 wurden die B____ und die C____ je zur Kontensperre (Konten und / oder Depots des Beschwerdeführers) und zur Herausgabe von Konto- und Depotdokumenten angewiesen. Am 14. November 2017 führte die Staatsanwaltschaft zudem am gemeinsamen Wohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Partnerin in Riehen/BS und am Geschäftssitz der in die verdächtigen Vorgänge verwickelten, von seiner Partnerin beherrschten Gesellschaften F____ AG und G____ GmbH in Basel eine Hausdurchsuchung durch. Dabei wurden Unterlagen und Datenträger beschlagnahmt, die auf Wunsch der beiden Beschuldigten versiegelt wurden.

Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2017 lässt der Beschwerdeführer durch seine Verteidigung die Aufhebung sämtlicher Verfügungsbeschränkungen an Finanzintermediäre gemäss Verfügungen vom 2. November 2017 beantragen. Ferner ersucht er um Eröffnung gegenüber den adressierten Finanzinstituten, dass die bisherigen Verfügungsberechtigungen wiederherzustellen seien. Diese Eingabe des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2017 dem Beschwerdegericht überweisen. Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2018 hat der Beschwerdeführer seine Bitte um Mitteilung der Wiederherstellung der Verfügungsbefugnis wiederholt, womit das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben und der Schaden einer drohenden Staatshaftung begrenzt werden könne.

Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2018 schliesst die Staatsanwaltschaft auf kostenfälliges Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 30. Januar 2018 an seiner Beschwerde fest. Mit zwei Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 2. Februar 2018 und 10. Februar 2018 weist der Beschwerdeführer auf einen Zahlungseingang auf seinem gesperrten Bankkonto in Oberwil/BL von 1,8 Millionen Euro hin, der aus einem Darlehensvertrag einer seiner Gesellschaften stamme. Er ersucht darum, diese Summe freizugeben. Die Staatsanwaltschaft hält mit Duplik vom 23. Februar 2018 an ihren Anträgen fest. Die beiden durch die Kontensperre verpflichteten Banken haben sich nicht vernehmen lassen.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts (Entsiegelungsverfahren ZM.2017.292) wurden beigezogen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Bei den angeordneten Kontensperren vom 2. November 2017 handelt es sich um Beschlagnahmen im Sinne von Art. 266 Abs. 4 StPO. Sie wurden bei den beiden Banken durchgeführt, bei denen die vom Anfangsverdacht erfassten Vermögenswerte liegen. Der Beschwerdeführer ist als Kontoinhaber von dieser Beschlagnahme direkt betroffen und hat ein unmittelbares Interesse an der Aufhebung der Kontensperren (BStGer BB.2017.17-25 vom 12. April 2017 E. 5 mit Hinweis auf BB.2013.189-190 vom 4. Juni 2014 E. 1.3; Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, Zürich 2011, S. 369).

1.3      Die Beschwerde vom 12. Dezember 2017 wurde mehr als einen Monat nach Erlass der Verfügungen vom 2. November 2017 erhoben. Diese sind damals nur den betroffenen Bankinstituten, aber nicht dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden. Dieser wurde über die Sperre des B____-Kontos mit E-Mail der Bank vom 9. November 2017 orientiert. Allerdings hat er in seiner Eingabe vom 12. Dezember 2017 in erster Linie um Aufhebung der Kontosperren ersucht, was mit der Weiterleitung des Gesuches an das Beschwerdegericht vom 13. Dezember 1217 zumindest implizit abgewiesen wurde.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bilden summarische Angaben der Strafbehörde im Zusammenhang mit Kontensperren aber keine ausreichende Basis für eine substanziierte allfällige Beschwerde. Das Recht auf wirksamen Rechtsschutz verlangt eine schriftliche Eröffnung oder – im Falle der vorgängigen mündlichen Eröffnung – eine schriftliche Bestätigung der Kontensperren gegenüber dem Betroffenen. Die 10-tägige Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO wird erst durch diese nachträgliche schriftliche Eröffnung (mit Rechtsmittelbelehrung) ausgelöst (BGer 1B_210/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 5.2/5.4). Die fehlende bzw. nachträgliche Eröffnung der beiden Verfügungen gegenüber dem Beschwerdeführer führt vorliegend zwar nicht zur Ungültigkeit der Kontensperren, darf sich aber hinsichtlich des Rechtsschutzes nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1      Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, es sei ihm nicht bekannt, was ihm vorgeworfen werde. Der Vorwurf der Geldwäscherei sei ohne Hinweis auf eine Vortat einer Verteidigung nicht zugänglich. Die Kontensperren würden es ihm verunmöglichen, vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen und geplante Engagements zu realisieren. Die Zwangsmassnahmen seien nicht in nachvollziehbarer Weise begründet, und die unbekannten Vorwürfe könnten nicht entkräftet werden. Dies erscheine verfassungsmässig und strafprozessual unhaltbar. Eine Finanztransaktion könne „per se“ nie Geldwäscherei darstellen, sondern setze eine verbrecherische Vortat voraus. Eine solche sei vorliegend nicht ersichtlich. Zudem seien die Beschlagnahmebefehle der Verteidigung nicht förmlich eröffnet worden, woraus zu schliessen sei, dass solche Beschlagnahmebefehle gar nicht erlassen worden seien. Die Guthaben auf den Bankkonten seien gar nie beschlagnahmt worden, so dass die Kontensperren nicht aufrechterhalten werden könnten.

2.2      Die Staatsanwaltschaft verweist auf die Meldung der eidgenössischen Meldestelle für Geldwäscherei, wonach auf dem Privatkonto des Beschwerdeführers zwei verdächtige Zahlungen aus Curaçao eingegangen seien, nämlich von 1,2 Millionen Euro (Valuta 2. August 2017) und von 2,3 Millionen Euro (Valuta 4. Oktober 2017). Zwar habe der Beschwerdeführer angegeben, dass es sich um den Erlös aus dem Verkauf von insgesamt 6000 Namenaktien der F____ AG handle, die er an einen Fonds in Curaçao namens E____ B.V. zum Preis von 3,6 Millionen Euro verkauft habe. Diesem Fonds stehe er als „Chairman of the board“ vor. Die Staatsanwaltschaft hält diese Aktientransaktion jedoch für verdächtig, weil der Beschwerdeführer gleichzeitig als Käufer und Verkäufer gehandelt habe. Die F____ AG, deren Aktien nach Curaçao verkauft wurden, müsste aufgrund des bezahlten Kaufpreises (hochgerechnet) einen inneren Wert von 60 Millionen Euro haben. In Tat und Wahrheit verfüge sie über ein minimales Aktienkapital von CHF 100‘000.– und die letztbekannte Steuer­deklaration für das Geschäftsjahr 2015 weise einen Verlust von CHF 195‘000.– und einen Umsatz von CHF 0.– aus. Die F____ AG verfüge somit nicht über einen inneren Wert, der den Aktienpreis von 3,6 Millionen Euro rechtfertige. Dies begründe den Verdacht, dass der Fonds geschädigt worden sei. Überdies existiere die angegebene ISIN-Bezeichnung des angeblich kotierten Fonds nicht, so dass dieser nicht identifizierbar sei. Nach der Gutschrift der aus Curaçao überwiesenen Beträge habe der Beschwerdeführer Überweisungen auf andere Bankkonten, die ebenfalls ihm gehören, getätigt. Die dergestalt transferierten Beträge beliefen sich auf 500'000.– Euro und 600'000.– Euro. Weitere 500‘000 Euro habe er dann zugunsten einer Gesellschaft seiner Lebenspartnerin überwiesen (G____ GmbH), die diese umgehend auf ihr eigenes Bankkonto übertragen habe. Bezüglich der Vortat gemäss Geldwäschereitatbestand bestehe der Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung oder des Betrugs zum Nachteil der Fonds-Gesellschaft (E____ B.V.). Die Staatsanwaltschaft habe bei der Anordnung der Kontensperren auf ein Mitteilungsverbot verzichtet. Der Beschwerdeführer sei von den beiden Banken über die Kontensperre orientiert worden und habe sich dann bereits am 7. November 2017 bei der Staatsanwaltschaft erkundigt.

2.3      Mit Replik vom 30. Januar 2018 hält der Beschwerdeführer an seiner Bestreitung fest, dass je eine rechtswirksame Beschlagnahme durchgeführt worden sei. Er macht geltend, die Beschlagnahmeverfügungen hätten an ihn selber als Kontoinhaber gerichtet werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, fehle es an einem Rechtstitel für die Kontensperren. Der Wert der Gesellschaft F____ AG (der für den Preis des verkauften Aktienanteil massgeblich ist und als Grund für den Geldtransfer aus Curaçao angeführt wird)  bestehe in erster Linie aus Know-How über neue Technologien, konkret das Know-How eines Erfinders ([...]), das global patentiert und vermarktet werden solle. Dieses habe nach schweizerischem Rechnungslegungsrecht nicht aktiviert werden müssen. Der Beschwerdeführer selber habe seit der Gründung der Gesellschaft über CHF 1,5 Millionen investiert. Neben einem Büro in Basel betreibe die Gesellschaft auch ein Labor in Hamburg und ein Büro in San Francisco. Es treffe nicht zu, dass die ISIN-Bezeichnung nicht existiere. Die angebliche Vortat sei „blanker Unsinn“, da der Beschwerdeführer die Kaufverträge selber vorgelegt habe und sich der Fonds nicht geschädigt fühle. Der „Paper Trail“ sei nie unterbrochen und eine mögliche Einziehung der Vermögenswerte nicht erschwert worden. Indem sich die Staatsanwaltschaft Anhaltspunkte für den Tatverdacht aus den beschlagnahmten und versiegelten Unterlagen erhoffe, betreibe sie unzulässige Beweisausforschung.

3.

3.1      Die strafprozessuale Kontensperre ist ein bewährtes Instrument des Strafprozesses, das rechtlich nach den Regeln über die Beschlagnahme zu beurteilen ist (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 266 N 6 f.; Luchsinger, in: Stämpflis Handkommentar Geldwäschereigesetz, Bern 2017, Art. 10 N 33; Döbeli, Blockieren – Beschlagnahmen – Einfrieren, in: AJP 2015, S. 1237, 1241; Eymann, Die strafprozessuale Kontensperre, Diss. Basel 2009, S. 59 f.). Die von Teilen der Lehre geäusserte Kritik an der Kontensperre richtet sich im Wesentlichen gegen das Mitteilungsverbot und die damit verbundene Heimlichkeit (Bommer / Goldschmid, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 266 N 16 ff.; Eymann, a.a.O., S. 106; dazu relativierend BStGer BB.2013.140 vom 8. Mai 2014 E. 1.2.4 und BGE 131 I 425 E. 6.2/6.3). Da im vorliegenden Fall kein Mitteilungsverbot angeordnet wurde, ist auf diese Problematik nicht weiter einzugehen. Jedenfalls steht fest, dass mit der Einführung der geltenden Schweizerischen Strafprozessordnung im Jahr 2011 keine Abschaffung des Instituts der Kontensperre beabsichtigt war. Im vorliegenden Fall lässt es sich aus den Gesetzesangaben in den angefochtenen Verfügungen entnehmen (Marginale S. 1 und Rechtsmittelbelehrung), dass sie in Anwendung des Beschlagnahmerechts ergangen sind.  

3.2      Als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Eine Beschlagnahme ist u.a. im Hinblick auf eine allfällige Einziehung durch das Strafgericht zulässig (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Die Einziehungsbeschlagnahme setzt voraus, dass ein begründeter, konkreter Tatverdacht besteht, die Verhältnismässigkeit gewahrt wird und die Einziehung durch das Strafgericht nicht bereits aus materiell-rechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint. Das Beschwerdegericht hat bei der Prüfung des Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Vielmehr ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, so dass die Strafbehörden das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Indessen ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGer 1B_405/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.1, 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.1, 1B_132/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.1; BGE 143 IV 330 E. 2.1, 143 IV 316 E. 3.1, 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3, je mit Hinweisen).

3.3      Gemäss Art. 305bis StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Für einen Schuldspruch wird vom Sachgericht kein strikter Nachweis der Vortat verlangt. Es müssen aber zweifelsfrei Indikatoren nachgewiesen werden, die auf die hohe Wahrscheinlichkeit einer qualifizierten Vortat hinweisen. Als Beispiele für solche Hinweise auf Geldwäscherei werden die Verwendung von Sitzgesellschaften, Konten an Offshore-Zentren oder Auslandstransaktionen genannt (Pieth, in: Basler Kommentar StGB, 3. Auflage 2013, Art. 305bis N 36, 40, 49). Unter die Geldwäschereistrafnorm fällt auch das (Verschleierungszwecken dienende) systematische Verschieben von deliktischem Profit. Geldwäschereiverdacht kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes insbesondere vorliegen, wenn von den Strafbehörden eine auffällige Verknüpfung geldwäschetypischer Vorkehren dargetan wird. Dies ist etwa der Fall, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Kontenbewegungen unter zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiedenen Ländern (darunter typischerweise sogenannten Offshore-Domizilen) verschoben wurden und für diese komplizierten Transaktionen kein wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist (BGer 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018, mit Hinweis auf BGE 129 II 97 E. 3.3 S. 100, 142 IV 207 E. 7.2.2 S. 213 und Lehrmeinungen).

3.4      Nach der Rechtsprechung reicht es zu Beginn einer Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei für einen Anfangsverdacht aus, wenn sich der Verdacht bloss auf eines der beiden Elemente des Geldwäschereitatbestands (Vortat oder Vereitelungshandlung) bezieht und es naheliegt, dass auch das andere Tatbestandsmerkmal erfüllt sein dürfte (BGer 1P.64/2007 vom 29. Mai 2007 = ZBl 109/2008 S. 557 E. 5.1). Besteht ein hinreichender Tatverdacht, dass Gelder deliktisch erworben wurden, so kann dies die Beschlagnahme bzw. die Anordnung einer Kontensperre rechtfertigen, wenn ihre spätere Rückgabe an die Geschädigten oder ihre Einziehung nicht eindeutig ausgeschlossen ist; insofern ist lediglich eine summarische Überprüfung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGer 1B_181/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 3, 1B_95/2016 vom 28. April 2016 E. 2.1).

4.

4.1      Die Beschlagnahmeverfügungen vom 2. November 2017 wurden den beiden Bankinstituten als Schuldnerinnen im Sinne von Art. 266 Abs. 4 StPO zugestellt. Wohl sieht die StPO im Grundsatz die Eröffnung einer Verfügung gegenüber der „direkt betroffenen Person“ (Art. 199 StPO), namentlich auch dem Kontoinhaber vor (BGer 1B_210/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 4 und 5.2). Beschlagnahmebefehle betreffend Kontensperren sind aber in der Regel nur an die Bank adressiert (Heimgartner, a.a.O., S. 371). Eine sofortige Eröffnung gegenüber der beschuldigten Person ist in der Strafprozessordnung nicht vorgeschrieben. Vielmehr kann es im Interesse einer wirksamen Strafuntersuchung geboten sein, mit der Eröffnung zuzuwarten, um den drohenden Abzug der Gelder und die damit verbundene Vereitelung der Einziehung im Falle eines Schuldspruchs abzuwenden. Die damit verbundene Einschränkung des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101) verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör ist hinzunehmen, wenn überwiegende Interessen für einen einstweiligen Verzicht auf Orientierung des Tatverdächtigen bestehen (Vest / Horber, in: Basler Kommentar StPO, Art. 107 N 17, mit Verweis auf BGE 126 I 7 E. 2b). Dies dann, wenn eine Mitteilung die Gefahr begründen würde, dass der mit der Verfügung bezweckte Erfolg gar nicht mehr erreicht werden könnte (Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 3 N 39, mit Hinweis auf BGE 105 Ia 193 E. 2b/cc). Entsprechend sieht die Strafprozessordnung selber Einschränkungen vor, die zu einer erst nachträglichen Gehörsgewährung führen (Art. 108 StPO).

Im vorliegenden Fall wurden die Kontensperren am 2. November 2017 angeordnet. Die Hausdurchsuchung wurde erst später, am 14. November 2017, durchgeführt. Wäre die Kontensperre dem Tatverdächtigen bereits am 2. November 2017 mitgeteilt worden, hätte im damaligen frühen Verfahrensstadium der Abzug weiterer Vermögenswerte oder die Vereitelung der Hausdurchsuchung befürchtet werden müssen. Abgesehen von der entsprechenden Adressierungspraxis (siehe oben) bestanden im konkreten Fall ernsthafte Gründe, die Kontensperren im Interesse der Wirksamkeit weiterer Ermittlungen zunächst allein den Bankinstituten mitzuteilen.

4.2      Da die beschlagnahmten Gegenstände versiegelt wurden, liegen keine Ergebnisse der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme vom 14. November 2017 vor, die den Beschwerdeführer belasten könnten. Die Zulässigkeit der Kontensperren wird vorliegend gestützt auf Angaben beurteilt, die bereits im Zeitpunkt ihrer Anordnung bekannt waren. Der Vorwurf der unzulässigen Beweisausforschung ist daher unbegründet.

4.3      Für den Geldwäschereiverdacht gegen den Beschwerdeführer liegen folgende konkreten Hinweise vor: Der Beschwerdeführer ist Teilhaber eines komplizierten Firmengeflechts. Die in den Akten erwähnten Beteiligungen treffen gemäss Handelsregister zu: Der Beschwerdeführer war früher Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift der F____ AG in Basel. Seit dem 30. März / 4. April 2016 ist seine Lebenspartnerin als alleinige Verwaltungsrätin mit Einzelunterschrift eingetragen. Der Beschwerdeführer handelt als alleiniger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift für die H____ AG (vormals [...] AG), für die I____ AG (vormals [...] AG) und zeichnete bis zur Streichung vom 11./14. Dezember 2017 auch für die [...] AG. Sein Handeln für die Gesellschaft in Curaçao (E____ B.V.) ist mit seiner Unterschrift auf den beiden Aktienkaufverträgen dokumentiert, die er für den Fonds als Käuferin zusammen mit einer anderen Person unterzeichnet hat. Diese Verträge sind mit der Datumsangabe „effective as of“ 21. Juli 2017 bzw. 21. September 2017 versehen. Zugunsten des Beschwerdeführers sind zwei Auslandstransaktionen in der beträchtlichen Höhe von 1,2 Millionen bzw. 2,3 Millionen Euro getätigt worden (Kontoauszug der C____, Gutschrift mit Valutadaten vom 2. August 2017 bzw. 4. Oktober 2017). Die Mittel sind ihm von Curaçao aus, einem Offshore-Finanzplatz, zugeflossen. Das angeblich zugrundeliegende Geschäft (Verkauf der Aktien der F____ AG) ist ein Insichgeschäft, das der Beschwerdeführer faktisch mit sich selber abgeschlossen hat, indem er mit Alleinunterschrift auch als Verkäufer auftrat. Nach dem Eingang des Geldes aus Curaçao auf seinem Euro-Konto in Oberwil/BL hat der Beschwerdeführer einen Geldwechsel von 600'000.– Euro in Schweizer Franken getätigt (Devisenkassengeschäft vom 8. August 2017) und weitere Inlandüberweisungen auf eigene Bankkonti oder zugunsten einer Gesellschaft seiner Partnerin getätigt (G____ GmbH). Es handelt sich dabei jeweils um unüblich hohe Beträge im sechsstelligen Bereich (E-Banking Überweisung zu seinen eigenen Gunsten von insgesamt 600'000.– Euro am 9. August 2017 und am 8. September 2017, E-Banking Überweisung an die Gesellschaft seiner Partnerin von 500'000.– Euro am 2. November 2017). Alle genannten Transaktionen sind mit Kontoauszügen in den Akten belegt.

Die Staatsanwaltschaft äussert Zweifel an der Werthaltigkeit der verkauften Aktien der F____ AG (als deren einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers eingetragen ist). Aufgrund des vereinbarten Kaufpreises von 3,6 Millionen Euro müsste die Gesellschaft einen inneren Wert von 60 Millionen Euro haben. Dies sei mit dem Aktienkapital von CHF 100‘000.– und dem Geschäftsgang der Gesellschaft (Verlust von CHF 195‘000.– und Umsatz von CHF 0.– im Geschäftsjahr 2015) nicht vereinbar. Diese Beträge werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Seinen Angaben zufolge sei die Gesellschaft derart wertvoll, weil sie auf dem Know-How eines Erfinders beruhe, das umfassend global patentiert und vermarktet werde. Als Beleg dafür reicht er ein in Englisch abgefasstes Schreiben einer „[...]“ in Ennetbaden (Schweiz) ein. Diese Erklärungen vermögen jedoch den Verdacht nicht zu zerstreuen, denn die Zahl der behaupteten 40 Patente vermag deren Werthaltigkeit nicht zu belegen. Es ist weiter davon auszugehen, dass die gegenüber den Steuerbehörden deklarierten Angaben zutreffen und es sich um eine Gesellschaft mit vergleichsweise tiefem innerem Wert handelt, zumal ausdrücklich Verluste ausgewiesen wurden. Bei der Aktientransaktion handelt es sich um ein Insichgeschäft, mit dem sich der Beschwerdeführer im grossen Stil selber begünstigte. Die Gelder hat er sich aus einer Offshore-Gesellschaft zugeführt. Das Gesamtkonstrukt mit einem Fonds in Curaçao, einer Gesellschaft in Basel, einem Privatkonto des Beschwerdeführers in Oberwil/BL und einer weiteren wirtschaftlichen Einheit, die sich weiter in eine Firma und ein Privatkonto seiner Partnerin aufteilt, erscheint nach derzeitigem Kenntnisstand verdächtig. Legitime Gründe für diese unübersichtliche Struktur und für die Tätigkeit auf Curaçao, von wo Millionenbeträge in die Schweiz flossen, sind nicht ersichtlich. 

Zusammenfassend sind genügend Anhaltspunkte erheblicher und konkreter Natur gegeben, die den Anfangsverdacht des Verschleierns von Vermögenswerten und der ungetreuen Geschäftsbesorgung oder des Betrugs zum Nachteil der Investmentgesellschaft E____ B.V. be­stätigen.

5.

Der Beschwerdeführer beantragt die Freigabe der 1,8 Millionen Euro, die von der H____ AG, dessen einziger Gesellschafter er ist, am 3. November 2017 auf sein privates Euro-Konto bei der C____ in Oberwil/BL einbezahlt worden sind. Er benötige dieses Geld für seine Familie und eingegangene geschäftliche Verpflichtungen. Eine nähere Substantiierung seiner Familie – sein Zivilstand ist ledig – und unaufschiebbarer geschäftlicher Verpflichtungen bleibt er indessen schuldig. Belastend sind hier – neben der Übereinstimmung der verwendeten Fremdwährung und dem zeitliche Konnex zwischen der Überweisung vom 3. November 2017 und den beiden verdächtigen Euro-Zahlungen vom 2. August 2017 und 4. Oktober 2017 (hiervor E. 4.3) – wiederum die Herkunft der Gelder aus dem eigenen, unübersichtlichen Firmenkomplex und der – in Betrag und Häufigkeit unübliche – Transfer zwischen Geschäfts- und Privatvermögen. Im Zusammenhang mit Anlagen in Euro ist der Beschwerdeführer und eine – ebenfalls von ihm beherrschte – I____ AG bereits im Jahr 2014 ins Visier der eidgenössischen Meldestelle geraten (Meldung MROS vom 1. November 2017 S. 2). Daher wird auch die Überweisung vom 3. November 2017 vom Anfangsverdacht wegen Geldwäscherei erfasst. Die Einwände gegen die Kontensperre erweisen sich auch insoweit als unbegründet.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten zu tragen. Die Gebühr ist gestützt auf § 21 Abs. 2 des kantonalen Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) auf CHF 1’000.– zu bemessen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       betroffene Banken

-       Meldestelle für Geldwäscherei MROS

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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