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Basel-Stadt Appellationsgericht 23.11.2017 BES.2017.165 (AG.2018.4)

23. November 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,103 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Erlass der Verfahrenskosten

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.165

ENTSCHEID

vom 23. November 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Benjamin Sommerhalder

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                       Beschwerdeführer

[...]                                                                                 Gesuchsteller

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                               Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. Oktober 2017

betreffend Erlass der Verfahrenskosten

(Urteil […] des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. Juni 2017)

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. Juni 2017 wurde A____ (nachfolgend Gesuchsteller) wegen mehrfachen Betrugs zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Es wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 360.60 sowie die Urteilskosten von CHF 200.– auferlegt. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 ersuchte A____ um Erlass der Prozesskosten von total CHF 560.60. Das Einzelgericht in Strafsachen lehnte dies mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 ab, bewilligte jedoch die Ratenzahlung. Gegen diese Verfügung hat der Gesuchsteller mit Schreiben vom 1. November 2017 Beschwerde erhoben. Das Einzelgericht in Strafsachen hat sich mit Schreiben vom 13. November 2017 zur Beschwerde geäussert und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Einzelheiten des Sachverhalts und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Bei der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. Oktober 2017 handelt es sich um einen Abweisungsentscheid. Gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO] i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO]). Das mit «Einsprache» bezeichnete Schreiben vom 1. November 2017 ist als Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Oktober 2017 entgegenzunehmen. Die Beschwerde ist fristgerecht erfolgt. Der Gesuchsteller hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert. Auf die Beschwerde wird eingetreten.

2.

2.1     Die Vorinstanz hat das Erlassgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. Es wurde dem Beschwerdeführer jedoch zugestanden, die offenen Kosten in vier Raten zu begleichen. Damit hat das Einzelgericht in Strafsachen der angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen, diese aber nicht als so prekär eingestuft, als dass sie zumindest einen teilweisen Erlass der Kosten rechtfertigen würde.

2.2     Der Beschwerdeführer beantragt einen Erlass der Gebühren und verweist hierbei, indirekt durch den Hinweis auf das eigene finanzielle Unvermögen zum Beizug eines Anwalts, auf seine ungünstige finanzielle Lage. Ausserdem bringt er seine Unzufriedenheit mit dem materiellen Ausgang des Verfahrens zum Ausdruck.

2.3     Das Einzelgericht in Strafsachen führt in der Stellungnahme hingegen aus, dass die Kosten der Staatsanwaltschaft belegt gewesen seien und die Gerichtskosten dem Tarif entsprochen haben. Der Beschuldigte habe jene entsprechend dem Verfahrensausgang zu tragen. Ein Erlass sei nicht angezeigt, da der Beschuldigte – wenn auch unter Einschränkungen – in der Lage sei, die Kosten zu tragen. Ausserdem sei das Urteil des Strafgerichts vom 23. Juni 2017 rechtskräftig und stehe somit keiner neuerlichen materiellen Beurteilung offen.

3.

3.1     Wie die Vorinstanz richtigerweise festhält, ist das materielle Urteil vom 23. Juni 2017 nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da jenes in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Unmutsbekundung hinsichtlich des materiellen Ausgangs des Verfahrens vor der Vorinstanz kann somit nicht beachtet werden.

3.2     Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid sind nach der genannten Bestimmung die Strafbehörden. Die Kantone sind indessen befugt, neben den Strafbehörden auch anderen Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden die Befugnis zur Stundung oder zum Erlass von Kosten einzuräumen (Domeisen, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 2). Im Kanton Basel-Stadt besteht keine solche Delegation (vgl. § 44 des Gesetzes über die Einführung der StPO, EG StPO BS, SG 257.100). Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ist demnach von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts ist im Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100) geregelt, welches in § 43 Abs. 3 das Einzelgericht zum nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten für zuständig erklärt. Das Gesuch wurde dementsprechend durch das Einzelgericht des Strafgerichts beurteilt, welches mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 einen Abweisungsentscheid gefällt hat.

3.3     Für die Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse einer kostenpflichtigen Person belegen, dass eine ganze oder teilweise Kostenauflage unbillig erscheint. Die ganze oder teilweise Kostenauflage ist dann unbillig, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung gefährden würden (Domeisen, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 4).

Der Beschwerdeführer ist seit dem 24. Oktober 2016 mit [...], geborene [...], verheiratet und lebt mit ihr in einer gemeinsamen Wohnung an der [...] in [...]. Seine Ehefrau erhält gemäss seinen Angaben, welche die Ehefrau anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht bestätigt hat, eine halbe IV-Rente, eine Rentenzahlung aus der Pensionskasse sowie Ergänzungsleistungen. Dem Ehepaar steht gemäss Akten ein Einkommen von monatlich rund CHF 3‘700.– zur Verfügung (Akten S. 55). Der Beschwerdeführer weist aus einem Konkursverfahren und wegen nicht bezahlter Unterhaltsbeiträge Verlustscheine von CHF 414‘760.55 aus. Ferner sind gegen ihn Betreibungen im Gesamtwert von CHF 34‘750.10 offen (Akten S. 8). Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers können also durchaus als angespannt bezeichnet werden. Mit der Bewilligung der Ratenzahlung hat das Strafgericht dem in gewissem Masse Rechnung getragen.

Einem vollständigen Erlass steht das, wenn auch tiefe, Einkommen des Ehepaars entgegen. Auch ohne Beleg der Lebenshaltungskosten ist jedoch festzustellen, dass die wirtschaftliche Potenz des Beschwerdeführers offensichtlich sehr beschränkt ist. Die Zahlung der Gerichtskosten wirkt sich auf ihn – zumal er hohe sonstige Schulden hat – sehr belastend aus und gefährdet entsprechend seine Resozialisierung. Dem Beschwerdeführer wird entsprechend der Betrag von CHF 310.60 erlassen, unter der Bedingung, dass er die restlichen CHF 250.– in 10 Raten zu CHF 25.– pünktlich und ohne Verzug begleicht. Die Raten sind jeweils auf Ende Monat zu bezahlen, beginnend mit dem Monatsende nach Eintreten der Rechtskraft dieses Entscheids. Bei fehlender Leistung innerhalb der gewährten Frist oder falls der Beschwerdeführer mit einer Ratenzahlung in Verzug gerät, wird der gesamte Betrag in der Höhe von CHF 560.60 sofort fällig.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang hätte der Beschwerdeführer an sich einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es werden umständehalber keine Kosten erhoben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von total CHF 560.60, in der Höhe von CHF 310.60, gutgeheissen.

          Der restliche Betrag in der Höhe von CHF 250.– ist in zehn Raten zu CHF 25.– zu bezahlen. Die erste Rate zu CHF 25.– wird auf Monatsende nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids fällig. Die restlichen Raten werden jeweils per Ende Monat in den darauffolgenden neun Monaten fällig. Bei Ausbleiben einer einzigen Ratenzahlung und bei Zahlungsverzug wird der gesamte Betrag in der Höhe von CHF 560.60 sofort fällig.

          Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

          Mitteilung an:

-        Beschwerdeführer

-        Einzelgericht in Strafsachen

-        Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                 Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                       BLaw Benjamin Sommerhalder

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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