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Basel-Stadt Appellationsgericht 02.01.2018 BES.2017.159 (AG.2018.58)

2. Januar 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·814 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.159

ENTSCHEID

vom 2. Januar 2018

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Laetitia Block

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Beschwerdeführer

[...],                                                                                              Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                       Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 2. Oktober 2017

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 14. August 2017 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung von 7 km/h auf der Autobahn A2 in Basel am 25. September 2016) mit CHF 60.– gebüsst. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 208.60 auferlegt. Der Strafbefehl inklusive Rechtsmittelbelehrung auf Französisch wurde ihm am 19. August 2017 zugestellt.

Dagegen erhob A____ mit Schreiben vom 13. September 2017 Einsprache. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 trat das Einzelgericht in Strafsachen wegen Fristsäumnis nicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet. Diese Verfügung inklusive Rechtsmittelbelehrung wurde dem Beschwerdeführer in französischer Sprache am 14. Oktober 2017 zugestellt.

Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Oktober 2017 Beschwerde ein. Darin bringt er – wie schon in der Einspracheschrift – vor, er sei an besagtem Datum nicht als Fahrzeuglenker in der Schweiz unterwegs gewesen. Des Weiteren bringt er vor, er sei Opfer eines Kontrollschilderdiebstahls geworden. Er nimmt in seiner Eingabe jedoch keinen Bezug auf die Verspätung seiner Einsprache als Grund für den Nichteintretensentscheid. Die Staatsanwaltschaft lässt mit Schreiben vom 27. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde schliessen.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Oktober 2017 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist im Beschwerdeverfahren ist gewahrt. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Der Beschwerdeführer ist bis anhin in französischer Sprache an die baselstädtischen Strafbehörden gelangt. Die Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 StPO). Das Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es sich – wie vorliegend – um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017 E. 1.4, BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2).

1.3      Gegenstand des Verfahrens ist ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist, beziehungsweise ob sie zu Recht festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer die zehntägige Einsprachefrist versäumt hat.

2.

2.1      Gegen einen Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert zehn Tagen Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

2.2      Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache gegen den Strafbefehl wegen Verspätung nicht eingetreten. Der Strafbefehl vom 14. August 2017 sei dem Beschwerdeführer nachweislich am 19. August 2017 zugestellt worden, womit die Einsprachefrist am 20. August 2017 zu laufen begonnen habe und am 29. August 2017 abgelaufen sei (Art. 354 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 StPO). Diese Angaben zum Fristenlauf treffen zu (vgl. Sendungsinformationen Akten, S. 17). Das Einspracheschreiben des Beschwerdeführers datiert vom 13. September 2017, womit feststeht, dass die Einsprache offensichtlich verspätet erfolgt ist. Der Beschwerdeführer war mittels des Informationsblatts „Information für fremdsprachige Personen“, welches ihm zusammen mit dem Strafbefehl zugestellt worden war, ausdrücklich auf die gesetzliche Ausgestaltung der Fristwahrung hingewiesen worden („Les requêtes écrites doivent être remises à l’autorité pénale au plus tard le dernier jour du délai fixé, ou remises à son attention à la poste suisse, une représentation diplomatique ou consulaire suisse […]“). In der Beschwerde vom 21. Oktober 2017 geht der Beschwerdeführer nicht auf die Verspätung seiner Einsprache ein. Nur diese bildet indessen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen lediglich seinen Standpunkt, er sei zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitskontrolle nicht in der Schweiz gewesen und Opfer eines Kontrollschilderdiebstahls geworden. Diesen Standpunkt hätte er innert der Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO mit seiner Einsprache geltend machen müssen. Indem er dies versäumt hat, kann er damit nun auch im Beschwerdeverfahren nicht mehr angehört werden.

3.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentlichen Kosten zu tragen. Die Gebühr ist vorliegend auf CHF 300.– zu bemessen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               BLaw Laetitia Block

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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