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Basel-Stadt Appellationsgericht 01.11.2017 BES.2017.157 (AG.2017.745)

1. November 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·913 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung (BGer 6B_1439/2017)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.157

ENTSCHEID

vom 1. November 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Benjamin Sommerhalder

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                     Beschwerdeführerin

[...]                                                                        Beschuldigte

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                 Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 5. September 2017

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. August 2017 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 60.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt. Zusätzlich wurden durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Auslagen von CHF 8.60 sowie eine Gebühr von CHF 200.– erhoben. Der Strafbefehl wurde am 12. August 2017 der Beschwerdeführerin zugestellt.

Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben, datiert vom 28. August 2017 und die Schweizer Grenzstelle erreichend am 30. August 2017, Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit begründeter Verfügung vom 5. September 2017 zufolge verspäteter Eingabe nicht auf die Einsprache ein. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 16. September 2017 in deutscher und französischer Sprache zugestellt.

Mit Schreiben vom 27. September 2017 hat die Beschwerdeführerin beim Strafgericht Basel-Stadt Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde wurde am 27. September mit der französischen Post abgeschickt. Das Einzelgericht in Strafsachen machte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 darauf aufmerksam, dass die Beschwerde zu spät eingegangen sei und dass ohne gegenteilige Mitteilung der Beschwerdeführerin bis zum 18. Oktober davon ausgegangen werde, dass sie nicht an ihrer Beschwerde festhalte.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 bekräftigte die Beschwerdeführerin ihren Willen, an der Beschwerde festzuhalten. Das Einzelgericht in Strafsachen hat das Verfahren  mittels Übermittlungsschreiben vom 23. Oktober 2017 an das Appellationsgericht weiter geleitet. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz verzichtet. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten ergangen.

Erwägungen

1.

Bei der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. September 2017 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung der angefochtenen Verfügung und ist somit gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert.

2.

Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde der Beschwerdeführerin am 16. September 2017 eröffnet. Entsprechend lief die zehntägige Frist zur Einreichung der Beschwerde bis zum 26. September 2017 (Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO). Nach Art. 91 Abs. 2 StPO gelten Eingaben als fristgerecht eingereicht, wenn sie am letzten Tag der Frist zu Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeschrift am 27. September 2017, also einen Tag nach Ablauf der Frist, in Frankreich aufgegeben. Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft, zumal hier sowieso nicht fristgerecht erfolgt, hat keine fristwahrende Wirkung (BGer 6B_640/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3; 6B_276/2013 vom 30.Juli 2013 E. 1.5; Riedo, in Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21). Auch die Beschwerde ist somit verspätet eingereicht worden. Dementsprechend wird auf sie nicht eingetreten.

3.

Ergänzend ist festzuhalten, dass auf den in der Beschwerdeschrift erneut vorgebrachten Einwand, wonach das Fahrzeug nicht von der Beschwerdeführerin selber, sondern mit deren Einverständnis von ihrem Sohn, gelenkt wurde, nach Art. 6 Abs. 5 des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 741.03) im ordentlichen Verfahren nicht eingegangen werden kann.

4.

Es kann sich fragen, ob der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Einwand, sie habe aufgrund mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache die Beschwerdefrist verpasst, als implizites Wiederherstellungsgesuch zu betrachten ist.

4.1

Bei der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen sind gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckbar. Jedoch könnten die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 16. Oktober 2017 als implizites Wiederherstellungsgesuch im Sinne des Art. 94 StPO verstanden werden (vgl. Riedo, in Basler Kommentar, 2. Auflage 2014 StPO N 9). Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung einer Frist verlangen, wenn sie diese versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. Das Gesuch ist schriftlich und begründet innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes bei derjenigen Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Dabei hat die Partei glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Ein unausgesprochenes Gesuch um Wiederherstellung liegt bereits dann vor, wenn die Verspätung in einer Laieneingabe begründet wird (Riedo, in Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO N 9).

4.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Beschwerdefrist wegen sprachlicher Probleme nicht wahren können. Ein Wiederherstellungsgesuch ist indes abzulehnen, da mangelnde Sprachkenntnisse nach dem strengen anzuwendenden Massstab keinen ausreichenden Wiederherstellungsgrund darstellen (BGer 1B_250/2012 vom 31.Juli 2012 E.2.3, BGer 1P.232/2006 vom 3. Juli 2006 E. 3.3, 6B/318/2012 E.1.2; Riedo, in Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO N38). Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung auch in französischer Sprache erhalten hat und somit ohnehin keine sprachlichen Probleme haben bestehen können.

5.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Umständehalber wird indessen ausnahmsweise auf die Einholung einer Gerichtsgebühr verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:      Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

          Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

          Mitteilung an:

-        Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch übersetzt)

-        Strafgericht Basel-Stadt

-        Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                   Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                   BLaw Benjamin Sommerhalder

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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