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Basel-Stadt Appellationsgericht 30.10.2017 BES.2017.135 (AG.2017.822)

30. Oktober 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,799 Wörter·~9 min·4

Zusammenfassung

Rechtsverzögerungsbeschwerde

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.135

ENTSCHEID

vom 30. Oktober 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Beteiligte

B____ AG                                                                      Beschwerdeführerin 1

[...]

A____ AG                                                                      Beschwerdeführerin 2

[...]

beide vertreten durch [...], Advokat,

[…]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft

betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

Sachverhalt

Die B____ AG (Beschwerdeführerin 1) stand ab 1. Oktober 2001 in einem Mietverhältnis mit der C____ AG als Mieterin betreffend Geschäftsräumlichkeiten [...] in Basel. Gemäss Ziffer 5 des Mietvertrags befindet sich das Kleininventar im alleinigen Eigentum der A____ AG (Beschwerdeführerin 2), solange als die Darlehensschuld der Mieterin mehr als CHF 20‘000.– beträgt. Nach Beendigung des Mietverhältnisses erstatteten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 am 1. Juli 2015 Strafanzeige gegen die fünf Mitglieder des Verwaltungsrats der C____ AG wegen Diebstahl, Veruntreuung, Sachbeschädigung sowie „den übrigen einschlägigen Strafbestimmungen“, da bei Abnahme des Mietobjektes am 1. Juni 2015 gravierende Mängel am Mietobjekt zu Tage getreten seien.

Mit Eingabe vom 7. September 2017 haben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Rechtsverweigerungsund -verzögerungsbeschwerde ans Appellationsgericht geführt mit den folgenden Anträgen:

„1. Die Beschwerdeführerin sei anzuweisen, die notwendigen Ermittlungs- oder Verfahrenshandlungen unverzüglich vorzunehmen.

2. Eventualiter sei die Untersuchung an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft abzutreten.

3. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin in dieser Sache bis anhin keine Verfahrens- oder Ermittlungshandlungen vorgenommen hat und es somit zu einer Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gekommen ist.

4. Unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“

Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 28. September 2017 vernehmen lassen und auf das Stellen eines Antrags verzichtet. Replicando halten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 an ihren ursprünglichen Anträgen fest. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem eine Rechtsverweigerung und –verzögerung. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Zur Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen formeller Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung wie die vorliegende sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, Basler Kommentar StPO JStPO [nachfolgend: Basler Kommentar], 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 17 f.). Die vorliegende Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

1.2

1.2.1   Juristische Personen sind grundsätzlich sowohl berechtigt, Straftaten anzuzeigen als auch Rechtsmittel zu ergreifen. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 haben die Strafanzeige vom 1. Juli 2015 in ihrer jeweiligen Eigenschaft als Eigentümerin der Mietobjekte, deren absichtliche Beschädigung bzw. Diebstahl durch die Mitglieder des Verwaltungsrats der ehemaligen Mieterin geltend gemacht wird, eingereicht. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). In Fällen, in denen die Anzeige stellende Person geltend macht, die Strafverfolgungsbehörde sei ihrer Informationspflicht gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO nicht nachgekommen, ergibt sich dieses Interesse aus der genannten Norm (Riedo/Boner, Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 301 StPO N 36). Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 leiten ihre Legitimation jedoch nicht aus ihrem Informationsrecht als Anzeigestellerinnen ab; sie machen vielmehr eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO) geltend. Ziel des Beschleunigungsgebots ist es primär zu verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (Summers, Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 5 StPO N 1). Das Beschleunigungsgebot ist von den Behörden deshalb erst ab dem Zeitpunkt zu beachten, in dem die beschuldigte Person Kenntnis vom Verfahren hat und davon beeinträchtigt werden kann (Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 2). Da bis zum jetzigen Zeitpunkt die von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 beschuldigten Personen nicht über die sie belastenden Anzeigen informiert wurden, kann aber auch keine Verletzung des Beschleunigungsverbots moniert werden. Somit kann die weitere Frage, ob auch eine Anzeige stellende Person zur Anrufung von Art. 5 Abs. 1 StPO befugt ist, offen gelassen werden.

1.2.2   Hingegen können die Parteien eines Strafverfahrens eine Verletzung des prozessualen Legalitätsprinzips (Art. 7 Abs. 1 StPO) sowie des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 Abs. 1 StPO) vorbringen und mittels Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde eine fehlende Strafverfolgung bzw. Abklärung des Sachverhalts rügen (Riedo/Fiolka, Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 7 StPO N 32; vgl. nachstehend E. 2.2). Zwar haben sich die geschädigten Beschwerdeführerinnen weder mit Anzeigestellung noch seitdem als Privatklägerinnen konstituiert, weshalb ihnen grundsätzlich keine Parteistellung gemäss Art. 104 StPO zukommt. Da sie aufgrund des Verfahrensstands noch keinen Anlass hatten, sich zur Frage der Konstituierung als Privatklägerin zu äussern, und sie dies noch bis zum Abschluss des Vorverfahrens nachholen könnten (vgl. Art. 118 Abs. 3 StPO), sind ihnen aber dennoch diejenigen Parteirechte einzuräumen, die zur Wahrung ihrer Interessen notwendig sind (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 104 N 7). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das erforderliche rechtlich geschützte Interesse sich aus einer möglichen Verletzung des prozessualen Legalitätsprinzips und des Untersuchungsgrundsatzes ergibt.

1.2.3   Die Beschwerdeführerinnen lassen beantragen, es sei festzustellen, dass es im vorliegenden Verfahren zu einer Rechtsverweigerung und –verzögerung gekommen sei. Für dieses Rechtsbegehren fehlt es an einem entsprechenden Feststellungsinteresse; dass ein Fall von Rechtsverweigerung bzw. –verzögerung vorliegt, ergibt sich bei Gutheissen der Beschwerde aus der Begründung des Entscheids der Beschwerdeinstanz. Dieser Fall ist auch nicht zu vergleichen mit Fällen der Verletzung des Beschleunigungsgebots, wo die beschuldigte Person Anspruch auf eine entsprechende Feststellung im Entscheiddispositiv hat. Dieser Anspruch erklärt sich daraus, dass an den Verletzungstatbestand verschiedene mögliche für die beschuldigte Person relevante Rechtsfolgen geknüpft sind (vgl. dazu Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 16). Auf das Feststellungsbegehren ist demnach nicht einzutreten.

2.

2.1      Jede Person hat gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung verweigert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde. Unter die Rechtsverzögerung sind Fälle zu subsumieren, in denen sich die Behörde zwar bereit zeigt, das Geschäft zu behandeln, den Entscheid jedoch nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände angemessen erscheint (vgl. zu beiden Begriffen Guidon, Basler Kommentar, Art. 396 StPO N 17 m.w.H. sowie N 18 mit FN 118; statt vieler AGE BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1). Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft vorliegend zum Handeln verpflichtet war und diese Pflicht verletzt hat.

2.2      Wie bereits dargelegt (E. 1.2.1) können sich die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im derzeitigen Verfahrensstadium nicht auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots berufen. Hingegen gilt ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige die Pflicht der Strafverfolgungsbehörde, die Strafanzeige nach Massgabe der anwendbaren Vorschriften zu bearbeiten und bei Bestehen eines genügenden Anfangsverdachts ein Vorverfahren einzuleiten (Art. 300 StPO) und dieses allenfalls auch fortzusetzen (Art. 309 StPO) bzw. die Nichtanhandnahme zu verfügen, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO) (Riedo/Boner, a.a.O., Art. 301 StPO N 18; Riedo/Fiolka, a.a.O., Art. 7 StPO N 1, 20-23). In diesem Zusammenhang hat die Strafverfolgungsbehörde auch den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO zu beachten. Kommt die Staatsanwaltschaft ihrer Pflicht zur Sachverhaltsabklärung und Strafverfolgung über lange Zeit hinweg nicht nach, so kann die Anzeige stellende Person dieses Untätigbleiben mittels Rechtsverzögerungsbeschwerde rügen. Mit dem Legalitätsprinzip und dem Untersuchungsgrundsatz vereinbar ist jedoch, dass die Strafverfolgungsbehörde aus taktischen oder verfahrensrechtlichen Gründen ein Eingreifen hinauszögert. Der Strafverfolgungsbehörde kommt somit ein weites Ermessen darüber zu, ob und wann sie eine bestimmte Ermittlungshandlung vornimmt (Riedo/Fiolka, a.a.O., Art. 7 StPO N 31-33). Für die Frage, ob ein Zuwarten der Strafverfolgungsbehörde in zeitlicher Hinsicht noch vertretbar ist, kann auf die bundesgerichtliche Praxis zur Verletzung des Beschleunigungsgebots zurückgegriffen werden. Demnach erweist sich ein Untätigsein als übermässig, wenn entweder die Gesamtheit des Verfahrens zu lange dauert oder aber einzelne Verfahrensabschnitte. Bei beiden Fragen ist jeweils eine Gesamtwürdigung der fallspezifischen Umstände vorzunehmen. Neben dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörde sind auch weitere Faktoren, wie der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der in die Untersuchung involvierten Personen und die Schwere der zu untersuchenden Delikte, zu berücksichtigen (Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 7). Eine Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die Strafverfolgungsbehörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre oder dies hätte sein müssen, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist insbesondere in Fällen zu bejahen, in denen die Behörde über mehrere Monate untätig geblieben ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat (Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 N 9; AGE BES.2017.79 vom 12. September 2017 E. 2.2, BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1).

2.3

2.3.1   Seitens der Staatsanwaltschaft ist unbestritten geblieben, dass seit Eingang der Strafanzeige der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Anfang Juli 2015 keinerlei Ermittlungen getätigt wurden. Sie begründet ihr gänzliches Untätigbleiben über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren einzig mit der notwendigen Prioritätensetzung angesichts einer sehr hohen Fallzahl. Primär würden deshalb Verfahren mit Beschuldigten in Untersuchungshaft und sodann solche mit begangenen oder drohenden schweren Delikten gegen die körperliche Integrität geführt. Daher könnten tendenziell immer weniger Verfahren betreffend vergleichsweise geringfügige Delikte zeitnah geführt und zum Abschluss gebracht werden. Entsprechend sei auch das vorliegende Verfahren in die Kategorie jener eingeteilt worden, welche die Kriminalpolizei bislang habe zurückstellen müssen. Die Erklärung der Staatsanwaltschaft vermag deren Unterlassen jedoch nicht zu rechtfertigen, wovon auch die Staatsanwaltschaft konkludent auszugehen scheint, indem sie keinen Antrag auf Abweisung der Beschwerde stellt.

2.3.2   Die Behörden sind verpflichtet, sich und die Prozessabläufe dergestalt zu organisieren, dass die Verfahren in angemessener Frist durchgeführt werden können; Argumente der hohen Arbeitslast oder personeller Engpässe sind demnach als Rechtfertigung einer Verfahrensverzögerung nur zu hören, soweit es sich um vorübergehende Phänomene handelt. Diesfalls dürfen insbesondere Verfahren bezüglich „geringfügiger Tatbestände“ als weniger dringlich oder wichtig zwischenzeitlich mit geringerer Priorität behandelt werden (vgl. Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 14 m.w.H. auf die Gerichtspraxis; Guidon, Die Beschwerde, N 34). Bei fehlenden Untersuchungshandlungen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren muss aber diese Argumentation als ins Leere zielend bezeichnet werden, da es sich bei dieser Verfahrenslänge nicht mehr um eine vorübergehende Priorisierung handelt, sondern eine allfällige chronische Arbeitsüberlastung hinter der behaupteten Prioritätensetzung steht, die eine überlange Verfahrensdauer gerade nicht zu rechtfertigen vermag.

2.4      Da die unverhältnismässig lange Dauer des bisherigen Verfahrens sich nicht durch zu berücksichtigende Kriterien des vorliegenden Falls rechtfertigen lässt, liegt ein Fall von Rechtsverzögerung vor. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme in Aussicht gestellt, sie werde die zuständige Fachgruppe der Kriminalpolizei nun anweisen, das Verfahren vorzuziehen und die Ermittlungen baldmöglichst in Angriff zu nehmen. Demgegenüber ist zu betonen, dass die Staatsanwaltschaft angesichts der beträchtlichen Verfahrensverzögerung gehalten ist, bezüglich der Strafanzeige der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 unverzüglich geeignete Ermittlungshandlungen an die Hand zu nehmen und ein Strafverfahren zu eröffnen bzw. die Nichtanhandnahme zu verfügen.

3.

Damit dringen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mit ihren Anträgen mit Ausnahme des Feststellungsbegehrens durch. Gemäss diesem Verfahrensausgang werden für das Beschwerdeverfahren keine ordentlichen Kosten erhoben und haben die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Staatsanwaltschaft. Da der Vertreter der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 keine Honorarnote eingereicht hat, sind dessen Bemühungen im Beschwerdeverfahren zu schätzen. Angemessen erscheint die Vergütung eines zeitlichen Aufwands von 5 Stunden zum Überwälzungstarif von CHF 250.–. Hinzu kommen eine Spesenpauschale von CHF 50.– sowie 8% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 104.–. Diese Parteientschädigung von insgesamt CHF 1‘404.– wird den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hälftig ausgerichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, bezüglich der Strafanzeige der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vom 1. Juli 2015 ohne Verzug ein Strafverfahren zu eröffnen oder eine formelle Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

            Den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 wird je eine Parteientschädigung von CHF 702.–, inkl. Auslagen und 8% MWST, zulasten der Staatsanwaltschaft zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin 1

-       Beschwerdeführerin 2

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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