Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.127
ENTSCHEID
vom 9. November 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Benjamin Sommerhalder
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 3. August 2017
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 6. Februar 2017 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. Am 14. Februar 2017 wurde der Strafbefehl mit dem Vermerk „Destinataire inconnu à l’adresse“ retourniert (Akten, S. 44).
Am 14. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl Einsprache. Diese wurde von der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 3. August 2017 zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. August 2017 Beschwerde beim Appellationsgericht ein. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 18. August 2017 zur Beschwerde vernehmen lassen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten und durch das Appellationsgericht in Auftrag gegebener Abklärungen ergangen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Bei der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. August 2017 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist in Anwendung von § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. August 2017 ist dem Beschwerdeführer am 4. August 2017 zugestellt worden (Akten, S. 66). Die am 14. August 2017 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde ist somit fristgemäss erfolgt, so dass auf sie einzutreten ist.
2.
2.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 3. August 2017 erwogen, dass die Einsprache vom 14. Juli 2017 zu spät erfolgt sei. Aufgrund von Art. 88 Abs. 4 StPO gelte der Strafbefehl als zugestellt und die Einsprachefrist habe am 14. Februar 2017 zu laufen begonnen. Die Eingabe hätte demnach spätestens am 24. Februar eingehen müssen, um fristgerecht zu sein.
2.2 Mit seiner Beschwerde vom 14. August 2017 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer nie zugestellt worden sei. Nach gängiger Rechtsprechung könne die Zustellfiktion nicht greifen. Der Strafbefehl sei erst anlässlich der Akteneinsicht beim Strafvollzug Basel-Stadt, welche am 14. Juli 2017 erfolgt ist, gültig eröffnet worden. Der Rechtsvertreter führte in seiner Beschwerde weiter aus, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Kontrollen nicht mitgeteilt worden sei, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet wurde (Beschwerde vom 14. August 2017, Ziff. 12, Akten S. 69). Daraus ergäbe sich, dass die am 14. Juli 2017 erhobene Einsprache fristgerecht aufgegeben sei (Beschwerde vom 14. August 2017, Ziff. 18, Akten S. 69). Ferner bemängelt der Rechtsvertreter in besagtem Schreiben, dass der Hinweis, der Beschwerdeführer werde von der Staatsanwaltschaft per Einschreiben kontaktiert, lediglich auf Deutsch erfolgt sei. Der Beschwerdeführer spreche allerdings kein Deutsch und habe folglich den Hinweis nicht verstanden. Da dem Beschwerdeführer kein Abholschein abgegeben wurde, sondern der Strafbefehl mit dem Vermerk „Destinataire inconnu à l’adresse“ der Staatsanwaltschaft retourniert worden ist, greife auch die Zustellfiktion von Art. 85 StPO nicht. Weshalb die französische Post den Strafbefehl nicht zugestellt habe, entziehe sich sowohl der Kenntnis als auch der Verantwortung des Beschwerdeführers (Beschwerde vom 14. August 2017, Ziff. 15, Akten S. 69).
2.3 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Vernehmlassung geltend, dass auch Verwaltungsbehörden wie das Grenzwachkorps polizeiliche Ermittlungen durchführen dürften und unter gewissen Umständen sogar müssten. Durch die Verfolgung der Verletzungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR. 142.20) sei somit sehr wohl ein Prozessverhältnis begründet worden. Überdies sei dies nicht das erste Mal, dass Post an die vom Beschwerdeführer als Wohnort bezeichnete Adresse mit demselben Vermerk zurückkomme, so dass ein Verschulden der Post nicht angenommen werden müsse. Dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, auf Deutsch zu kommunizieren, sei durch die Akten des Grenzwachkorps verschiedentlich nachgewiesen. Die Beschwerde sei entsprechend abzuweisen (Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 18. August 2017, Akten S. 4).
3.
3.1 Fraglich und zu prüfen ist vorab, ob der Staatsanwaltschaft die direkte postalische Zustellung des Strafbefehls in Frankreich erlaubt war.
Nach Art. 87 Abs. 1 StPO, welcher auch im Strafbefehlsverfahren gilt, sind Mitteilungen den Adressaten jeweils an ihrem Wohnsitz, ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihrem Sitz zuzustellen. Nach Abs. 2 desselben Artikels haben Parteien, welche ihren Wohnsitz im Ausland haben, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Dies unter dem Vorbehalt, dass keine staatsvertraglichen Vereinbarungen existieren, welche die direkte Zustellung von Mitteilungen vorsehen. Gestützt auf Art. X Ziff. 1 des Vertrages zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.934.92) dürfen Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheide in Strafsachen jedoch den Personen, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Staates aufhalten, unmittelbar mit der Post zugestellt werden. Es stand der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt somit grundsätzlich zu, den Strafbefehl direkt per Postaufgabe an die Wohnadresse des Beschwerdeführers in Frankreich zu schicken.
3.2 Weiter ist im vorliegenden Fall umstritten, wer die fehlerhafte Zustellung zu vertreten hat. Der Beschwerdeführer ordnet die Unmöglichkeit der Zustellung der eingeschriebenen Sendung als Versagen der französischen Post ein. Besagter Strafbefehl wurde an die vom Beschwerdeführer zuletzt drei Wochen zuvor als seine gültige Anschrift bezeichnete Adresse in Frankreich geschickt, wo er jedoch nicht zugestellt werden konnte. Wie die Staatsanwaltschaft jedoch zu Recht vorbringt, ist bereits in einem früheren Strafbefehlsverfahren gegen den Beschwerdeführer die eingeschriebene Postsendung (mit Strafbefehl) mit demselben Vermerk „Destinataire inconnu à l’adresse“ wieder zurückgesendet worden. Gemäss einer Verfügung der Strafvollzugsbehörden vom 24. Juli 2017 ist eine an die gleiche Adresse eingeschrieben verschickte Sendung, welche den Vollzugsbefehl vom 21. Februar 2017 enthielt, mit abermals demselben Vermerk retourniert worden. Die vom Appellationsgericht aufgrund dieser Unstimmigkeiten in Auftrag gegebenen Abklärungen ergaben folglich auch, dass der Briefkasten des Beschwerdeführers an besagter Adresse nicht mit seinem Namen angeschrieben ist (Bericht Verbindungsbeamter, Akten S. 11). Dass der im vorliegenden Fall in Frage stehende Strafbefehl entsprechend nicht zugestellt werden konnte, hat somit einzig der Beschwerdeführer zu verantworten.
3.3 Der Beschwerdeführer bemängelt ferner die mangelnde Sachverhaltsabklärung durch die Staatsanwaltschaft. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft nach Eingang der Anzeige durch das Grenzwachkorps ohne weitere Ermittlungshandlungen einen Strafbefehl erlassen hat. Das Anstellen weiterer Ermittlungen war allein schon deswegen nicht notwendig, da der Beschwerdeführer im Rahmen der sogenannten Erklärung in beiden Fällen des inkriminierten Verhaltens den Sachverhalt gegenüber den Angestellten des Grenzwachkorps vorbehaltlos unterschriftlich anerkannt hat (Akten, S. 7, 32). Gemäss § 3 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt (EG StPO, SG 257.100) gelten auch Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis als Strafverfolgungsbehörden. Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen (SG 257.110) kann die Staatsanwaltschaft Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen einsetzen, soweit Straftaten in deren Aufgabenbereich begangen werden. Verstösse gegen das Ausländergesetz fallen, soweit es sich um Straftaten handelt, die im Rahmen einer Grenzkontrolle aufgedeckt werden, zweifellos in die Kompetenz des Grenzwachkorps. Es ist nicht erkennbar, welche Ermittlungen respektive Abklärungen seitens der Staatsanwaltschaft aufgrund des klaren Sachverhalts, insbesondere in Anbetracht des bestehenden und dem Beschwerdeführer bereits am 22. Juni 2016 eröffneten Einreiseverbots für die Schweiz, noch hätten vorgenommen werden müssen. Entsprechend dringt der Beschwerdeführer mit seinem Argument, die Staatsanwaltschaft hätte weitere Sachverhaltsabklärungen vornehmen lassen müssen, nicht durch.
3.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe aus diesem Grund in beiden Fällen nicht verstanden, worum es gegangen sei. Es ist indes durchaus nicht das erste Mal, dass der Beschwerdeführer wegen derselben Widerhandlung vom Grenzwachkorps angezeigt worden ist. Es ergibt sich überdies in beiden Fällen aus dem Formular „Rechtliches Gehör zur Anordnung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen“, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache sehr wohl mächtig ist (Akten, S. 6, 30). Dies belegt auch der Umstand, dass er in der Lage war, sich auf Deutsch in einer für den befragenden Grenzwachangestellten verständlichen Sprache zu seiner Person sowie zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu äussern (Akten, S. 5, 6, 24, 29, 30). Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass der vergleichsweise einfache Hinweis, dass die Staatsanwaltschaft in naher Zukunft brieflich in Kontakt treten werde, ebenfalls verstanden wurde.
4.
4.1 In Anbetracht all dieser Umstände ist von einem spätestens am 14. Februar 2017 rechtsgültig zugestellten Strafbefehl auszugehen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten zu tragen. Die Gebühr ist vorliegend auf CHF 500.– zu bemessen.
4.2 Aufgrund des Zeitaufwands von insgesamt 4.85 Stunden und dem Stundentarif für die amtliche Verteidigung von CHF 200.–, ist das Honorar des amtlichen Verteidigers auf CHF 970.–, zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von CHF 78.40, zuzüglich der Mehrwertsteuer von 8% (CHF 83.90), insgesamt also auf CHF 1‘132.30 festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigung entrichtete Honorar zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger […], Advokat, werden für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 970.– und ein Auslagenersatz von CHF 78.40, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 83.90, somit total CHF 1‘132.30 ausgerichtet. Art 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz BLaw Benjamin Sommerhalder
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).