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Basel-Stadt Appellationsgericht 06.09.2017 BES.2017.124 (AG.2017.617)

6. September 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,448 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Verfahrenskosten

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.124

ENTSCHEID

vom 6. September 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 18. Juli 2017

betreffend Verfahrenskosten

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 17. Mai 2017 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von  CHF 20.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Mit Schreiben, datiert vom 1. Juni 2017, erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Am 13. Juli 2017 erfolgte die Überweisung des Strafverfahrens an das Strafgericht.

Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 stellte das Strafgericht fest, dass sich die Einsprache einzig auf die Kosten beziehe, der Strafbefehl vom 17. Mai 2017 im Schuld- und Strafpunkt somit zum rechtskräftigen Urteil geworden sei und der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 208.60 trage. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet. Diese Verfügung wurde in die französische Sprache übersetzt und dem Beschwerdeführer mit einer französischen Rechtsmittelbelehrung am 21. Juli 2017 zugestellt.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit vom 25. Juli 2017 datiertem, in französischer Sprache verfasstem und an das Strafgericht gerichtetem Schreiben Beschwerde erhoben. Das Strafgericht hat die Beschwerde mit Verfügung vom 3. August 2017 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet. Mit Verfügung vom 8. August 2017 hat der instruierende Gerichtspräsident die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf die Einholung einer Stellungnahme wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Bei der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. Juli 2017 handelt es sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf- oder Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12; Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 356 N 2). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m § 93 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei-tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO); dies ist beim Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung der Fall.

1.4      Die Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Erfolgt die Beschwerde in einer anderen Sprache, so kann sie die Verfahrensleitung der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO mit einer Frist zur Übersetzung in die Verfahrenssprache und dem Hinweis, dass die Eingabe ansonsten unbeachtet bleibt, zurückweisen (Urwyler, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 67 StPO N 12). Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde in französischer Sprache und damit einer hiesigen Landessprache verfasst. Das Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2016.190 vom 10. Januar 2017 E. 1.3). Bei vorliegender Eingabe handelt es sich um eine kurze Eingabe. Da sie darüber hinaus in einer Landessprache verfasst und leicht verständlich ist, wird sie ausnahmsweise entgegengenommen.

Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO ist einer an einem Strafverfahren beteiligten Person, welche der Verfahrenssprache nicht mächtig ist, der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei jedoch kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie Akten besteht. Aus diesem Grund werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt.

1.5      Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt einen Tag nach Zustellung des Urteils zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Für die Einhaltung der Frist ist das Übergabedatum an die Schweizerische Post massgebend (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung (RIEDO, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung des Strafgerichts nachweislich am 21. Juli 2017 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann daher am 22. Juli 2017 zu laufen und endete am 31. Juli 2017. Die auf den 25. Juli 2017 datierte Beschwerde wurde am 25. Juli 2017 der französischen Post aufgegeben und ist am 27. Juli 2017 beim Strafgericht eingegangen. Somit erfolgte die Beschwerde innert Frist, weshalb auf sie einzutreten ist.

2.

2.1      Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er habe weder die Übertretungsanzeige vom 21. Juli 2016 noch die Zahlungserinnerung vom 22. September 2016 erhalten, weshalb ihm nicht bekannt gewesen sei, dass er eine Busse in Höhe von CHF 20.– bezahlen müsse. Dies habe er dem Strafgericht mitgeteilt, woraufhin er einen Brief erhalten habe, mit dem ihm mitgeteilt worden sei, dass er eine Busse von CHF 20.– und nicht EUR 200.– bezahlen müsse. Der Brief sei in deutscher Sprache verfasst gewesen, weshalb er ihn nicht gut verstanden habe. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass er aufgrund der zuvor nicht zugestellten Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung erneut aufgefordert worden sei, die Busse von CHF 20.– zu begleichen, was er in der Folge auch gemacht habe. Er verstehe nicht, weshalb er nun diese Verfügung des Strafgerichts erhalten habe.

2.2      Die Ausführungen des Beschwerdeführers beziehen sich auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 9. Juni 2017. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird er darin nicht aufgefordert, die Busse von CHF 20.– zu bezahlen. Vielmehr wurden ihm Kopien der Übertretungsanzeige und der Zahlungserinnerung zugestellt mit dem Hinweis, dass diese an seine gültige Adresse in einer ihm verständlichen Sprache zugestellt wurden. Weiter wurde ihm mitgeteilt, dass das Verfahren in der Folge, da er die Busse nicht innert der jeweils gesetzten Frist beglichen habe, zur Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft überwiesen wurde, diese am Strafbefehl vom 17. Mai 2017 festhalte und, sofern er die Einsprache bis am 7. Juli 2017 nicht zurückziehe, das Verfahren zur Beurteilung an das Strafgericht überwiesen werde. Dies entspricht dem Vorgehen gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO. Da sich die Einsprache auf Nebenfolgen beschränkte, ist es nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht auf schriftlichem Wege entschieden und die in Frage stehende Verfügung erlassen hat (vgl. Art. 356 Abs. 6 StPO).

2.3      Auch in Bezug auf die geltend gemachte unterbliebene Zustellung der Übertretungsanzeige und der Zahlungserinnerung kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Die Kantonspolizei hat dem Beschwerdeführer die Übertretungsanzeige in französischer Sprache mit Datum vom 21. Juli 2016 und die Zahlungserinnerung ebenfalls in französischer Sprache mit Datum vom 22. September 2016 (beide nicht eingeschrieben) per Post zugestellt. Diesbezüglich verweist die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 9. Juni 2017 korrekterweise auf die Rechtsprechung des Appellationsgerichts. Gemäss dieser ist im Falle eines einmaligen Versandes mit einfacher Post zwar nicht auszuschliessen, dass die Sendung nicht ankommt. Bei einer zweimaligen Zustellung wird die Möglichkeit eines Zustellungsfehlers jedoch vernachlässigbar klein, zumal sich die Adresse des Beschwerdeführers, die bei allen Briefsendungen verwendet wurde, als richtig und funktionsfähig herausgestellt hat – der Strafbefehl vom 17. Mai 2017, das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 9. Juni 2017 sowie die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juli 2017 wurden allesamt per Einschreiben an seine Adresse versandt und konnten ihm nachweislich zugestellt werden. Auch die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung wurden nicht als unzustellbar retourniert. Aufgrund dieser Umstände ist auszuschliessen, dass weder die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung beim Beschwerdeführer angekommen sind, obwohl diese korrekt adressiert und zu unterschiedlichen Zeitpunkten versandt worden sind. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch den Erhalt mindestens eines der beiden Schreiben hinreichend über die vorgeworfene Tat, die Busse und seine Möglichkeiten, die Busse zu bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten, andernfalls das kostenpflichtige ordentliche Verfahren eingeleitet werde, in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. statt vieler: AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3, BES.2016.178 vom 16. Dezember 2016 E. 3.1).

2.4      Da der Beschwerdeführer auf die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung nicht innert Frist reagiert hat, wurde das Verfahren von der Kantonspolizei zu Recht zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden, welche zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden [SG 154.980]). Vorliegend wurde der Mindestansatz angewandt, was nicht zu beanstanden ist. Hinzu kamen Auslagen in der Höhe von CHF 8.60.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Vorliegend wird jedoch umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch übersetzt)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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