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Basel-Stadt Appellationsgericht 16.08.2017 BES.2017.121 (AG.2017.628)

16. August 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,215 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Entschädigungsforderung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.121

ENTSCHEID

vom 16. August 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Mandy Jessica Widmer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 10. Juli 2017

betreffend Entschädigungsforderung

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 2. Februar 2017 machte A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft durch seinen Vertreter eine Schadenersatzforderung von € 590‘510‘000.00 geltend. Als Begründung führte er an, er sei am 12. Juni 1990 vom damaligen verfahrensleitenden Staatsanwalt mit einem Haftbefehl international zur Festnahme ausgeschrieben worden und gestützt darauf mehrere Male rechtswidrig festgenommen worden.

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2017 wurde die Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers zufolge Unzuständigkeit bzw. Verjährung vollumfänglich abgewiesen, wobei die Kosten zu Lasten des Staates gingen. Mit vom 27. Juli 2017 datierendem Schreiben erhob der nun unvertretene Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen diese Verfügung, wobei diese auch als Strafanzeige gegen drei Mitarbeitende der baselstädtischen Strafverfolgungsbehörden zu verstehen sei (act 2 S. 6).

Mit Verfügung vom 8. August 2017 liess die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die Beschwerde und die darin enthaltene Anzeige dem ersten Staatsanwalt zur Kenntnisnahme zukommen. 

Am 14. August 2017 leitete die Staatsanwaltschaft eine ursprünglich ans Bundesamt für Justiz gerichtete Eingabe vom 2. Februar 2017 zuständigkeitshalber ans Appellationsgericht weiter. Ebenfalls ans Appellationsgericht weitergeleitet wurde ein ursprünglich an das Bundesamt für Justiz gerichtetes Schreiben (der Schweizer Botschaft in [...]) vom 18. Juli 2017 mit Unterlagen des Beschwerdeführers, in denen er seine Situation schildert. Gemäss Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin wurden das Schreiben der Schweizer Botschaft vom 18. Juli 2017 und die Beilage zu den Akten genommen.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit §  93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht des Kanton Basel-Stadt als Einzelgericht. Der Beschwerdeführer hat als von der Verfügung direkt betroffene Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Beschwerde in italienischer Sprache verfasst.

1.2.1   Die Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des baselstädtischen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 StPO). Es existiert im Grundsatz kein Anspruch darauf mit den Behörden in einer Sprache, welche nicht die Verfahrenssprache ist zu verkehren (BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119). Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Erfolgt die Beschwerde in einer anderen Sprache und akzeptiert die Strafbehörde diese Eingabe nicht, hat sie diese der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO mit einer Frist zur Übersetzung in die Verfahrenssprache zurückzuweisen, da sonst überspitzter Formalismus gegeben wäre (BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119 f.; Urwyler, in Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 67 StPO N 12). Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde in italienischer Sprache verfasst. Das Appellationsgericht nimmt in italienischer Sprache verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2, BES.2017.89 vom 7. Juli 2017 E. 1.4).

Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Beschwerde, dass er aufgrund der Sommerzeit keinen qualifizierten Übersetzer gefunden habe und die Beschwerde in deutscher Sprache nachreichen werde, was er jedoch bis jetzt noch nicht tat. Die vorliegende Beschwerde erstreckt sich über knapp sechs Seiten, was nicht mehr als kurz bezeichnet werden kann. Das Setzen einer Nachfrist zur Einreichung der Übersetzung wäre jedoch im vorliegenden Fall unverhältnismässig, da die Beschwerde, wie im Folgenden dargelegt wird (E. 1.3.2), zu spät eingereicht wurde.

1.2.2   Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO ist einer an einem Strafverfahren beteiligten Person, welche der Verfahrenssprache nicht mächtig ist, der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei jedoch kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie Akten besteht. Es müssen diejenigen Akten und Erklärungen kostenlos übersetzt werden, auf deren Inhalt die beschuldigte Person angewiesen ist, um sich sinnvoll verteidigen zu können (BGE 143 IV 117 E. 3 S. 120). Aus diesem Grund werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Italienisch übersetzt (vgl. AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017 E. 1.4).

1.3      Fraglich und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Frist der Beschwerde gewahrt ist. Die Beschwerde wurde am 29. Juli 2017 in Italien bei der Firma UPS (United Parcel Service) zum Versand aufgegeben, traf am 3. August 2017 bei der Schweizer Grenze ein und wurde dem Appellationsgericht ebenfalls am 3. August 2017 zugestellt.

1.3.1   Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularische Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft oder einen privaten Transport- oder Kurierdienst (ausser der private Transport- oder Kurierdienst handelt im Auftrag der Schweizerischen Post) hingegen hat keine fristwahrende Wirkung (Riedo, in Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_22/2013 vom 21. Februar 2013 E. 1). Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO gilt die Sendung als zugestellt, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der Überbringerin dem Überbringer am Tag der Verweigerung festgehalten wird. Eine Annahmeverweigerung ist jedoch nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Im Zweifelsfall muss die Sendung ein zweites Mal zugestellt werden (Arquint, in Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 14).

1.3.2   Vorliegend wurde die Verfügung der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2017 zugestellt (act. 4). Am 17. Juli 2017 gab es bereits einen Zustellversuch, wobei der Beschwerdeführer die Annahme verweigerte (act. 4). Da die Umstände der Annahmeverweigerung vom 17. Juli 2017 unklar sind, die Annahmeverweigerung nur mit Zurückhaltung angenommen werden soll (siehe oben) und die Sendung am 19. Juli angenommen wurde, wird der 19. Juli 2017 als fristauslösend betrachtet. Die Frist begann also am 20. Juli 2017 zu laufen. Da der 29. Juli 2017 als letzter Tag der Frist auf einen Samstag fiel, endete die Frist am Montag 31. Juli 2017.

Die mit 27. Juli 2017 datierte Beschwerde mit Beilage wurde am 29. Juli 2017 in Italien der Firma UPS zum Transport übergeben und am 3. August 2017 in die Schweiz eingeführt. Sie ging am selben Tag beim Appellationsgericht ein. Da die UPS ein privates Transportunternehmen ist und mithin eine dortige Aufgabe keine fristwahrende Wirkung hat, ist der Eingang der Beschwerde beim Appellationsgericht für die Einhaltung der Frist massgebend (Riedo, in Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_22/2013 vom 21. Februar 2013 E. 1). Mit der erst am 3. August 2017 eingegangenen Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Frist somit nicht eingehalten, so dass auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

2.

Da wegen Nichteinhaltung der Frist nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, ist in diesem Verfahren auch nicht auf die materielle Argumentation des Beschwerdeführers einzugehen. Immerhin ist festzuhalten, dass die Verjährung der Forderungen offensichtlich scheint.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird jedoch umständehalber auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

(Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch auf Italienisch übersetzt).

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Bundesamt für Justiz

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               BLaw Mandy Jessica Widmer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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