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Basel-Stadt Appellationsgericht 02.08.2017 BES.2017.115 (AG.2017.565)

2. August 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,731 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Verfahrenskosten

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.115

ENTSCHEID

vom 2. August 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Mandy Jessica Widmer

Beteiligte

A____                                                                                  Beschwerdeführerin

[...]                                                                                                                              

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                          Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 1. Juni 2017

betreffend Verfahrenskosten

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2017 wurde die Firma A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) sowie Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) zu einer Busse von CHF 20.– verurteilt. Ausserdem wurden ihr Auslagen von CHF 8.60 und eine Gebühr von CHF 200.–  auferlegt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache in französischer Sprache. Sie macht darin geltend, sie habe vor dem Strafbefehl keine Post erhalten und somit keine Kenntnis von der Busse gehabt. Sie sei daher lediglich damit einverstanden, den ursprünglichen Bussenbetrag von CHF 20.– plus die Auslagen von CHF 8.60 zu bezahlen, die Abschlussgebühr des Strafbefehlsverfahrens von CHF 200.– akzeptiere sie hingegen nicht.

Mit Schreiben vom 18. April 2017 informierte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin über die Gründe für die Einleitung des Strafbefehlsverfahrens und die damit verbundenen Kosten und machte ausserdem auf einen Formmangel bei der Einsprache aufmerksam (fehlende Unterschrift), für dessen Behebung sie ihr eine Nachfrist von 10 Tagen gewährte. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2017 zugestellt. Da die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt, überwies sie diesen am 23. Mai 2017 zuständigkeitshalber ans Strafgericht. Das Einzelgericht in Strafsachen verfügte am 1. Juni 2017, dass der Strafbefehl vom 20. März 2017 im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden sei (Busse von CHF 20.– wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG). Im Weiteren wurden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 208.– auferlegt. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2017 zugestellt.

Gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten reichte die Beschwerdeführerin eine undatierte, nicht unterschriebene und in französischer Sprache verfasste Eingabe ein, welche am 27. Juni 2017 in Italien bei der Post aufgeben wurde und am 30. Juni 2017 beim Strafgericht einging. Sie macht darin geltend, dass sie die Busse von CHF 20.– (“+ Taxe“) am 5. Mai 2017 bezahlt habe, jedoch nicht bereit sei, die Verfahrenskosten von CHF 200.– zu bezahlen. Am 13. Juli 2017 überwies die zuständige Verfahrensleiterin des Strafgerichts die Eingabe zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht zwecks Überprüfung, ob es sich um eine Beschwerde gegen den Kostenentscheid vom 1. Juni 2017 handle, und gegebenenfalls zwecks Überprüfung dieses Kostenentscheids.

Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts hat die Eingabe als Beschwerde entgegengenommen und auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Bei der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. Juni 2017 handelt es sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf- oder Zivilfragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht des Kanton Basel-Stadt als Einzelgericht. Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert.

1.2      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergebenen wird (Art. 91 Abs  2 StPO). Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde der Beschwerdeführerin gemäss Rückschein der Post am 23. Juni 2017 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann daher am Samstag 24. Juni 2017 zu laufen und endete am Montag 3. Juli  2017. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde am 27. Juni 2017 in Italien aufgegeben. Die Beschwerde ist am 29. Juni 2017, also innert Frist, der Schweizerischen Post übergeben worden und am 30. Juni 2017 beim Strafgericht eingegangen. Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe an das Strafgericht Basel-Stadt und damit an eine unzuständige Behörde gerichtet. Gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO gilt die Frist jedoch auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Dieser formale Fehler der Beschwerdeführerin zieht deshalb keine nachteiligen Folgen nach sich.

1.3      Die Beschwerdeführerin, die ihren Sitz in Italien hat, ist bis anhin in französischer Sprache an die diversen Strafbehörden gelangt. Art 67 Abs. 2 StPO legt fest, dass die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durchführen; die Verfahrensleitung kann Ausnahmen gestatten. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 des baselstädtischen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) Deutsch die Verfahrenssprache der Strafbehörden. Beschwerden im Kanton Basel-Stadt sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall wird die in französischer Sprache verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen, da es sich um eine kurze Eingabe handelt, welche auch für Personen, deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht verständlich ist. Darüber hinaus ist die französische Sprache eine Landessprache der Schweiz. Es besteht allerdings kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt geltenden Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2016.181 vom 12. Dezember 2016 E. 1.3, BES.2016.16 vom 21. März 2016 E. 1.2). Hingegen werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt, da gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO einer an einem Strafverfahren beteiligten Person, welche der Verfahrenssprache nicht mächtig ist, der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen ist (vgl. AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017).

1.4      Das Erfordernis der Schriftlichkeit der Beschwerde beinhaltet unter anderem die eigenhändige Unterzeichnung der Eingabe (Art. 110 Abs. 1 StPO; Hafner/Fischer in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 110 StPO N 9). Die Beschwerdeführerin hat die Eingabe vom 27. Juni nicht unterzeichnet. Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein Gericht – allenfalls unter Ansetzung einer über die gesetzliche Frist hinausgehenden kurzen Nachfrist  – verpflichtet ist, die Partei auf einen Mangel aufmerksam zu machen und Gelegenheit zu dessen Verbesserung zu geben, wenn bei einer Rechtsmittelerklärung ein sofort erkennbarer Formfehler, wie das Fehlen einer gültigen Unterschrift, festgestellt wird (BGE 142 I 10 E. 2.4.2, 2.4.3 S. 11 f; BGer 6B_1154/2015 vom 28. Juni 2016 E. 1.3.2, 1.3.4 m.w.H.). Auf das Setzen einer Nachfrist zur nachträglichen persönlichen Unterschrift wurde hier verzichtet, da die vorliegende Beschwerde aus materiellen Gründen abzuweisen ist, siehe E. 2 f.

2.

2.1      Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde sinngemäss geltend, dass sie nie eine Übertretungsanzeige erhalten habe und somit keine Kenntnis von der Pflicht zur Zahlung einer Busse von CHF 20.– gehabt habe. Es sei ihr folglich nicht möglich gewesen, die Busse rechtzeitig zu bezahlen und somit die Entstehung weiterer Kosten zu verhindern. Mit der Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 200.– sei sie deshalb nicht einverstanden.

2.2      Gemäss Art. 85 Abs  2 StPO erfolgt die Zustellung von Mitteilungen im Geltungsbereich der StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Diese Bestimmung ist jedoch nicht auf die vorgängig versandte Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung anwendbar. Diese sind im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchem Zustellungen praxisgemäss nicht eingeschrieben erfolgen. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden. Es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren, in welchem keine Kosten erhoben werden dürfen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Ordnungsbussengesetz [OBG, SR 741.03]). Ausserdem ist das Ordnungsbussenverfahren durch den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgenommen (so ausdrücklich die Botschaft, BBI 2006, S. 1127, vgl. auch Erläuternder Bericht zum Vorentwurf zur Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes, Vernehmlassungsvorlage, S. 2 f.). Daher ist der nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen im Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig. Allerdings obliegt die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10 f. ; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2). Ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass nicht damit gerechnet werden müsste und die Behörde sich für den Nachweis ausschliesslich mit einer aus Wahrscheinlichkeitsüberlegungen fliessenden Fiktion begnügen könnte (vgl. BES.2016.181 vom 12. Dezember 2016 E. 3.1). Der Nachweis der Zustellung kann jedoch auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGer 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b mit weiteren Hinweisen; vgl. AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2011, Art. 44 BGG N 14).

2.3      In den Akten finden sich Kopien von zwei Schreiben der Kantonspolizei Basel-Stadt (act. 4 S. 12 und 13), nämlich der polizeilichen Übertretungsanzeige und der Zahlungserinnerung, welche am 29. Oktober 2017 und am 07.Januar 2017 mit gewöhnlicher Post an die Adresse der Beschwerdeführerin versandt wurden. Zwar ist im Falle eines einmaligen Versandes mit einfacher Post nicht auszuschliessen, dass die Sendung nicht ankommt. Bei einer zweimaligen Zustellung wird die Möglichkeit eines doppelten Zustellungsfehlers jedoch gemäss ständiger Praxis des Appella-tionsgerichts vernachlässigbar klein (vgl. AGE BES 2016.181 vom 12. Dezember 2012 E. 3.2 sowie AGE BES.2016.59 vom 23. Mai 2016 E. 2.1 sowie AGE BES.2016.20 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit weiteren Verweisen). Vorliegend hat sich die Adresse der Beschwerdeführerin, die bei den beiden Briefsendungen verwendet wurde, im Nachhinein als richtig und funktionsfähig herausgestellt, indem sowohl der Strafbefehl vom 20. März 2017 als auch das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2017 und der Entscheid der ersten Instanz vom 1. Juni 2017 – alle mit eingeschriebener Post an diese Adresse gesandt – zugestellt werden konnten. Ausserdem hatte die Beschwerdeführerin diese Adresse auch in ihrer Einsprache gegen den Strafbefehl und in ihrer Beschwerde als Absender aufgeführt. Es ist deshalb ausgeschlossen, dass weder die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung bei der Beschwerdeführerin angekommen sind. Ihre Beteuerung, sie habe im Vorfeld des Strafbefehls keine Sendung erhalten, erweist sich damit als Schutzbehauptung. Durch den Erhalt mindestens eines der beiden Schreiben ist die Beschwerdeführerin hinreichend über die vorgeworfene Tat, die Busse und ihre Möglichkeiten, die Busse zu bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten, andernfalls das kostenpflichtige ordentliche Verfahren eingeleitet werde, in Kenntnis gesetzt worden ist.

2.4      Da die Beschwerdeführerin auf die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung nicht innert Frist reagierte, wurde das Verfahren von der Kantonspolizei zu Recht zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden, welche zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen (§ 7 Abs. 1 bst. a/aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden [SG 154.980]). Vorliegend wurde der Mindestansatz angewandt, was nicht zu beanstanden ist.

3.

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs  1 StPO dessen Kosten zu tragen. Dabei wird die Gebühr auf CHF 300.– festgelegt (§ 11 Abs. 1 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

(Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch auf Französisch übersetzt)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               BLaw Mandy Jessica Widmer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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