Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.85
ENTSCHEID
vom 31. Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Sabina Tirendi
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten
vom 13. April 2016
betreffend Verfahrenskosten
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Januar 2016 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeachten eines Lichtsignals) schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 250.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, bestraft. Zudem wurden ihm Gebühren von CHF 200.– und Auslagen von CHF 8.60 auferlegt. Hiergegen hat er mit Datum vom 26. Januar 2016 Einsprache erhoben und darin ausgeführt, er habe vorgängig zum Strafbefehl keine Bussenanzeige erhalten. Er sei somit nicht bereit, die Auslagen und Gebühren zu bezahlen.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 machte ihn die Staatsanwaltschaft auf die Rechtsprechung des Appellationsgerichts zur Frage der Zustellung von Postsendungen aufmerksam und fragte ihn an, ob er an seiner Einsprache festhalten wolle, da diese mit zusätzlichen Kosten verbunden sein könne. Nachdem er mit seiner E-Mail vom 11. Februar 2016 seine Einsprache bestätigt hatte, wurden die Akten dem Strafgericht zur Beurteilung überwiesen.
Mit Verfügung vom 13. April 2016 stellte der Strafgerichtspräsident fest, dass sich die Einsprache gegen den Strafbefehl nur auf die Kosten beziehe und dieser deshalb im Schuld- und Strafpunkt (Busse von CHF 250.– wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG) rechtskräftig geworden sei. Die nachträgliche Zahlung von CHF 250.– wurde mit der Busse verrechnet. Im Weiteren wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.
Hiergegen erhob A____ mit Schreiben vom 29. April 2016 Beschwerde und verlangte wiederum den Erlass der Verfahrenskosten von CHF 208.60. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Bei der Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 13. April 2016 handelt es sich zunächst um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf- oder Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 356 StPO N 3; SCHWARZENEGGER, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 356 StPO N 2). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgerichtspräsidium (§ 73a Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100; § 17 Abs. 1 lit. b Einführungsgesetz StPO, EG StPO, SG 257.100).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO); dies ist beim Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids der Fall. Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden, sodass auf sie einzutreten ist.
1.3 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
Der Strafgerichtspräsident hat die Einsprache abgewiesen, da vor Zustellung des Strafbefehls bereits zwei (nicht eingeschriebene) Briefe, nämlich am 23. April 2015 die Übertretungsanzeige und am 24. Juni 2015 die Zahlungserinnerung, an den Beschwerdeführer versandt worden seien. Unter diesen Umständen sei nach ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest eines dieser Schreiben erhalten habe.
3.
3.1 Gemäss Entscheid des Appellationsgerichts AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 und BES.2014.44 vom 28. Juli 2014 obliegt die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10 f.; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; RHINOW et al., Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 905). Ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass nicht damit gerechnet werden müsste und die Behörde sich für den Nachweis ausschliesslich mit einer aus Wahrscheinlichkeitsüberlegungen fliessenden Fiktion begnügen könnte. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGer 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b mit weiteren Hinweisen; vgl. AMSTUTZ/ ARNOLD in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 44 BGG N 14). So hat das Appellationsgericht es ausgeschlossen, dass in einer Strafsache mit drei Beschuldigten alle drei zu unterschiedlichen Zeitpunkten, an unterschiedliche Adressen und (damals zulässigerweise) nicht eingeschrieben versandten Strafbefehle um Wochen verspätet zugestellt worden seien (AGE 937-939/2006 vom 11. September 2006 E. 3.3.2). Weiter erachtete das Appellationsgericht die Zustellung von drei Ordnungsbussen, drei Strafbefehlen sowie einer Mahnung als nachgewiesen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit gewöhnlicher Post (d.h. nicht eingeschrieben) an die richtige Adresse versandt wurden, ohne dass die Adressatin darauf reagiert hätte (VGE VD.2010.257 vom 3. Mai 2011; bestätigt durch BGer 6B_462/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3).
3.2 Seit dem Inkrafttreten der eidgenössischen StPO am 1. Januar 2011 werden Strafbefehle grundsätzlich mit eingeschriebener Post zugestellt. Dies ergibt sich aus Art. 85 Abs. 2 StPO, wonach die Zustellung von Mitteilungen im Geltungsbereich der StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Diese Bestimmung ist jedoch auf die vorgängig versandte Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung nicht anwendbar. Diese sind im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchem Zustellungen praxisgemäss nicht eingeschrieben erfolgen. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden; es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren, in welchem keine Kosten erhoben werden dürfen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Ordnungsbussengesetz, OBG, SR 741.03). Überdies ist es durch den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgenommen (so ausdrücklich die Botschaft, BBl 2006, S. 1127, vgl. auch Erläuternder Bericht zum Vorentwurf zur Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes, Vernehmlassungsvorlage, S. 2 f.). Daher ist der nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen im Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig.
3.3 In den Akten finden sich Kopien der polizeilichen Übertretungsanzeige und der Zahlungserinnerung, welche am 23. April 2015 und am 24. Juni 2015 mit gewöhnlicher Post an die Adresse des Beschwerdeführers versandt wurden. Zwar ist es im Falle eines einmaligen Versandes mit einfacher Post nicht auszuschliessen, dass die Sendung nicht ankommt. Bei einer zweimaligen Zustellung wird die Möglichkeit eines Zustellungsfehlers jedoch vernachlässigbar klein, da sich die Adresse des Beschwerdeführers, die bei allen Briefsendungen verwendet wurde, als richtig und funktionsfähig herausgestellt hat – der an seine Adresse gerichtete, mit eingeschriebener Post versandte Strafbefehl und der Entscheid der ersten Instanz konnten ihm zugestellt werden. Aufgrund dieser Umstände ist es ausgeschlossen, dass keine der beiden Übertretungsanzeigen beim Beschwerdeführer angekommen ist, obwohl diese korrekt adressiert und zu unterschiedlichen Zeitpunkten, nämlich am 23. April 2015 und am 24. Juni 2015, versandt wurden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch den Erhalt mindestens eines der beiden Schreiben hinreichend über die vorgeworfenen Tat, die Busse und seine Möglichkeiten, die Busse zu bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten, in Kenntnis gesetzt worden ist. Seine Behauptung, er habe im Vorfeld des Strafbefehls keine Sendung erhalten, erweist sich damit als Schutzbehauptung.
3.4. Da der Beschwerdeführer auf die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung nicht innert Frist reagiert hat, wurde das Verfahren von der Kantonspolizei zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden, welche zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a) aa) der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden; SG 154.980). In casu wurde somit der Mindestansatz angewendet.
4.
Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Dabei wird die Gebühr auf CHF 200.– festgelegt (§ 11 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren; SG 154.810).
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft
- Strafgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm MLaw Sabina Tirendi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.