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Basel-Stadt Appellationsgericht 01.11.2016 BES.2016.84 (AG.2016.752)

1. November 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,204 Wörter·~11 min·6

Zusammenfassung

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BES.2016.84

URTEIL

vom 1. November 2016

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Eva Christ, Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen

Beteiligte

lic. iur. A____, Advokat                                                       Beschwerdeführer

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 27. April 2016

betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 27. April 2016 legte die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren V160223 217 die Entschädigung des amtlichen Verteidigers lic. iur. A____, eines beruflich in Liestal domizilierten Advokats, (nachfolgend Beschwerdeführer) fest. Dabei nahm die Staatsanwaltschaft gegenüber der vom Beschwerdeführer eingereichten Honorarnote vom 26. April 2016 eine Kürzung um CHF 935.95 (zuzüglich MWST) vor.

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 12. Mai 2016, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer aus der Kasse der Staatsanwaltschaft ein Honorar im ursprünglich geltend gemachten Umfang von CHF 8‘514.40 zuzusprechen. „Eventualiter sei [die angefochtene Verfügung] aufzuheben und es sei die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf CHF 8‘298.40 festzusetzen.“ Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter o/e- Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 23. Mai 2016 auf ihre Verfügung vom 27. April 2016 und die darin erwähnte ständige Praxis der baselstädtischen Strafverfolgungsbehörden sowie des Appellationsgerichts hingewiesen und auf eine weitergehende Stellungnahme verzichtet. Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts den Beschwerdeführer dazu aufgefordert, dem Gericht bis zum 17. Juni 2016 die Statuten und weitere Unterlagen des Vereins „Pikett Strafverteidigung“, welche die Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden regeln, einzureichen. Mit Eingabe vom 17. Juni 2016 hat der Beschwerdeführer die Statuten des Vereins „Pikett Strafverteidigung“ eingereicht und dem Gericht mitgeteilt, dass keine weiteren schriftlichen Regelungen betreffend die Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden vorliegen würden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Spezifisch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung betreffend statuiert Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO, dass die amtliche Verteidigung einen entsprechenden Entscheid der Staatsanwaltschaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten kann. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 9 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf diese einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die aufgrund der Verweigerung der Reisewegentschädigung erfolgte Kürzung seiner mit Eingabe vom 26. April 2016 der Staatsanwaltschaft überreichten Honorarnote für ein von ihm übernommenes Mandat als amtlicher Verteidiger zu Unrecht erfolgt sei. Die Vorinstanz habe eine Reisewegentschädigung unter Hinweis auf ihre ständige Praxis abgewiesen und auf das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt BE.2011.152 vom 8. März 2012 verwiesen. Diese Praxis sei jedoch überholt, habe doch das Bundesstrafgericht die Frage, ob eine im Rahmen des gebotenen Zeitaufwandes des amtlichen Verteidigers notwendige Wegzeit ebenfalls zu entschädigen sei, unter Hinweis auf die Lehre bejaht. Daran ändere auch die gefestigte Praxis des Kantons Basel-Stadt, wonach eine Reisewegentschädigung für die in Basel-Stadt tätigen sowie auswärtigen Anwältinnen und Anwälte mit dem Stundenansatz abgegolten sei, nichts. Es sei nicht verständlich, wie der Reiseweg von ortsansässigen und auswärtigen Anwältinnen und Anwälten gleichermassen durch den Stundenansatz abgegolten sein könne, müssten doch letztere eine längere Reisezeit auf sich nehmen. Dies stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung respektive eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung der auswärtigen Anwältinnen und Anwälte dar. Die Vorinstanz habe mit ihrer Verfügung vom 27. April 2016 Konventions-, Verfassungs-, Bundes- und kantonales Recht verletzt. Sie habe sich zudem mit keinem Satz mit der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts auseinandergesetzt und somit willkürlich gehandelt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Ferner führt der Beschwerdeführer aus, dass er bereits vor dem Strafgericht (SG.2016.8) als auch dem Appellationsgericht Basel-Stadt (SB.2015.29) eine Wegzeitentschädigung erfolgreich geltend gemacht habe. Schliesslich könne es nicht sein, dass gemäss Urteil des Appellationsgerichts einzig die im baselstädtischen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte eine Pflicht zur Annahme von amtlichen Verteidigungen treffe, stünden doch auch Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Landschaft „faktisch“ unter einer „gewissen Pflicht“ zur Mandatsannahme im Kanton Basel-Stadt.

3.

3.1      Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird nach dem kantonalen Anwaltstarif am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Im Zuge der Schaffung des schweizerischen Strafprozessrechtes wurden die Anwaltstarife für amtliche Verteidigungen nicht vereinheitlicht. Dementsprechend variieren die Entschädigungen von Kanton zu Kanton nach wie vor (Haefelin, Die amtliche Verteidigung im Schweizerischen Strafprozess, Zürich/St. Gallen 2010, § 16 Kap. II Abs. 1; vgl. auch: Aufzählung der Entschädigungstarife in verschiedenen Kantonen in BGE 132 I 201 E. 7.3.1 – 7.3.3 S. 206 ff.). Mit Hinweis auf eine Studie des Schweizerischen Anwaltsverbandes betreffend die allgemeinen Aufwendungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erachtet das Bundesgericht eine Entschädigung in der Grössenordnung von CHF 180.– pro Stunde als verfassungskonform (BGE 132 I 201 E. 7.4.1 S. 209 und E. 8.5 ff. S. 216 ff.). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen. Angemessen zu vergüten ist der für das konkrete Strafverfahren notwendige Zeitaufwand (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, Rz. 751). Praxisgemäss steht der Behörde, welche die Vergütung auszurichten hat, bei der Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. dazu BGE 122 I 1 E. 3a S. 2, 118 Ia 133 E. 2d S. 136; BGer 6B_464/2007 vom 12. November 2007). Im Rahmen des Ermessens sind die Natur und Wichtigkeit der Sache, deren Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, der Umfang der zu bearbeitenden Akten, die Zahl der Besprechungen und Verhandlungen, an denen die Anwältin oder der Anwalt teilgenommen hat, sowie die Last der Verantwortung, die mit dem Mandat verbunden ist, in Anschlag zu bringen (BGE 117 Ia 22 E. 3a S. 22 f. mit weiteren Hinweisen). Für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars ist der anwaltliche Aufwand indessen stets nur insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist.

3.2      Für die von den baselstädtischen Gerichten einem Anwalt oder einer Anwältin zugewiesenen Offizialverteidigungen ist ihm oder ihr gemäss § 17 Abs. 1 und 2 Advokaturgesetz (SG 291.100) ein angemessenes Honorar zuzusprechen, welches nach Zeitaufwand zu berechnen ist. Gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung sind Auslagen und MWST zusätzlich zu vergüten. Im Kanton Basel-Stadt wird den Anwältinnen und Anwälten in Ausübung der unentgeltlichen Prozessvertretung ein Honorar von CHF 200.– zzgl. Auslagen und MWST pro Stunde zugesprochen. Praxisgemäss werden den amtlichen Verteidigerinnen und Verteidigern keine Entschädigungen für Wegzeiten und -spesen zu den auf Kantonsgebiet angesiedelten Behörden und Anstalten ausgerichtet. Diese gelten aufgrund der Kleinflächigkeit des Stadtkantons, den daraus resultierenden kurzen Wegstrecken und dem Wegfall oder der Geringfügigkeit von Wegspesen für die in Basel-Stadt tätigen Anwältinnen und Anwälte mit dem Stundenansatz von CHF 200.– für die verrechenbaren Stunden als abgegolten. Diese Regelung gilt gleichermassen für auswärtige Anwältinnen und Anwälte. Ihre Reisekosten gehören vor diesem Hintergrund nicht zu den notwendigen Auslagen einer Verteidigung (AGE 384/2007 vom 24. Oktober 2008 E. 2.3 und 2.5; AGE 938/2008 vom 15. Januar 2009 E. 5.6, AGE AS.2009.325 vom 5. März 2010 E. 5, BE.2011.152 vom 8. März 2012 E. 3.2). Für nicht ortsansässige Anwältinnen und Anwälte werden die Reisespesen praxisgemäss und im Sinne einer Ausnahme immer dann ersetzt, wenn die von ihnen zu vertretende Partei ihren Wohnsitz an der Geschäftsadresse der Anwältin oder des Anwalts hat, wobei die Reisezeit auch in diesen Fällen nur ausnahmsweise vergütet wird, nämlich jeweils dann, wenn ein Strafverfahren zunächst in einem anderen Kanton geführt wurde und die betreffende Anwältin oder Anwalt dort bereits als Verteidigerin oder Verteidiger eingesetzt worden ist (BE.2011.152 vom 8. März 2012 E. 3.2.1).

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sämtliche von ihm geltend gemachten Reisewegentschädigungen für seine Bemühungen zugunsten seiner Klientin notwendig und geboten gewesen seien, weil seine Klientin unbestrittenermassen Analphabetin sei. Wie bereits ausgeführt, werden sowohl den ortsansässige als auch den auswärtigen amtlichen Verteidigerinnen und Verteidigern nach der geltenden Praxis des Kantons Basel-Stadt keine Entschädigungen für Wegzeiten und -spesen zu den auf Kantonsgebiet angesiedelten Behörden und Anstalten ausgerichtet und zwar unabhängig davon, ob die geltend gemachten Wegzeitentschädigungen notwendig und geboten gewesen waren. Eine Ausnahmesituation, wonach den auswärtigen Anwältinnen und Anwälten die Reisespesen praxisgemäss ausgerichtet werden, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.

3.3      Die Staatsanwaltschaft, welche im Bereich der „leichten“ Kriminalität über Entscheidungsbefugnisse verfügt (vgl. dazu: § 13 Einführungsgesetz StPO [EG StPO, SG 257.100]; Keller, in: Donatsch/Hans-Jakob /Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 16 StPO N 5) und gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO die Entschädigung der amtlichen Verteidigung dann festzulegen hat, wenn sie das Verfahren zum Abschluss bringt (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 135 StPO N 9), wendet dazu die vorgenannten Bestimmungen an und hält sich an die Praxis der Gerichte. Im Kanton Basel-Stadt wird mit CHF 200.– insgesamt CHF 20.– mehr als der vom Bundesgericht als zulässig anerkannte Stundenansatz von CHF 180.– gewährt. In diesem Mehrbetrag ist die Wegentschädigung für amtliche Verteidigungen, die auf dem Stadtgebiet ausgeübt werden, mitenthalten.

3.3.1   Der Beschwerdeführer wehrt sich mithin gegen den Umstand, dass die aufgewendete Zeit für An- und Abreise gemäss der Entschädigungspraxis als im regulären Stundenansatz für die anrechenbaren Stunden enthalten erachtet wird. Hierzu verweist er auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2015.47 vom 16. Dezember 2015, der sich allerdings nicht zur Frage, ob die Wegentschädigung im Honorar für die amtliche Verteidigung mitenthalten ist, äussert. Vielmehr hat das Bundesstrafgericht in seinem Entscheid vom 16. Dezember 2015 erkannt, dass die Wegzeit zum notwendigen Zeitaufwand eines amtlichen Verteidigers gehöre und somit zusätzlich zum Stundenansatz zu entschädigen sei. Der Beschwerdeführer moniert, die baselstädtische Entschädigungsberechnung führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen den ortsansässigen und den ausserkantonalen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, da den ausserkantonalen ungleich höhere Reisekosten entstünden als den ortsansässigen. Eine solche Ungleichbehandlung verstosse gegen Bundesrecht und sei nicht zulässig.

3.3.2   Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist im Lichte der Rechtsprechung eine Ungleichbehandlung von ausserkantonalen gegenüber ortsansässigen Anwältinnen und Anwälten im Bereich der Entschädigung unentgeltlicher Rechtspflege statthaft, da sie auf sachlichen Gründen beruht. So trifft, anders als die im baselstädtischen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte, die ortsfremden keine Pflicht zur Annahme von amtlichen Verteidigungen im Kanton Basel-Stadt gestützt auf Art. 12 lit. g BFGA. Aus der in dieser Bestimmung statuierten Annahmepflicht kann aber kein freier Zugang zu amtlichen Mandaten in anderen Kantonen abgeleitet werden (Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum BGFA, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 12 BGFA N 142a). In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurden kantonale Bestimmungen, welche den Zugang zu amtlichen Verteidigungen auf die im Kanton domizilierten Anwältinnen und Anwälte beschränken, unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit geprüft und für zulässig befunden, mit der Begründung, sie würden auf sachlichen Gründen beruhen, namentlich der besseren Kenntnis des kantonalen Prozessrechts, der Unterwerfung unter die kantonale Disziplinarhoheit, dem Zwang zur Übernahme unentgeltlicher Mandate und einem erhöhten finanziellen Aufwand für den Staat unter anderem aufgrund des Entstehens von Reisekosten (vgl. BGE 95 I 409 E. 5 S.411; 113 Ia 69 E. 5c S. 70 f.). Mit Blick auf die bundesrechtliche Vereinheitlichung des Straf- und Zivilprozessrechts erachtete das Bundesgericht in einem neueren Entscheid das Argument der besseren Kenntnis kantonalen Rechts zwar für nicht mehr relevant. Zudem hielt es fest, dass – zumindest in Bezug auf grossflächige Kantone – die Bestellung einer ausserkantonalen Anwältin oder Anwalts zur amtlichen Verteidigerin oder Verteidiger nicht notwendigerweise zu höheren Reisekosten führe. Demgegenüber erachtete es die Argumente, wonach für innerkantonale Anwältinnen und Anwälte in diesem Bereich eine Mandatsannahmepflicht bestehe und sie ausserdem der Überwachungs- und Disziplinargewalt dieses Kantons unterstehen, weiterhin für valabel (BGer 5A_175/2008 vom 8. Juli 2008 E. 5.1).

Der Beschwerdeführer ist zwar in Liestal domiziliert, was jeweils zu einem längeren Anreiseweg zu den baselstädtischen Gerichten führt. Im Gegensatz zu ortsansässigen Anwältinnen und Anwälten war er jedoch nicht zur Mandatsübernahme gemäss Art. 12 lit. g BGFA verpflichtet, da er nicht im Anwaltsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragen ist. Der Beschwerdeführer führt aus, dass auch die in Basel-Landschaft tätigen Anwältinnen und Anwälte „[…] faktisch unter einer gewissen Pflicht zur Mandatsannahme im Kanton Basel-Stadt“ stünden. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Statuten des Vereins „Pikett Strafverteidigung“ kann aber keine rechtliche Pflicht für auswärtige Anwältinnen und Anwälte abgeleitet werden, amtliche Pflichtverteidigungen und unentgeltliche Rechtsvertretungen im Kanton Basel-Stadt zu übernehmen. Schliesslich profitieren die Anwältinnen und Anwälte im Landkanton im Gegensatz zu den im Kanton Basel-Stadt domizilierten Anwältinnen und Anwälten von niedrigeren Mietkosten.

3.3.3   Aufgrund der gemachten Ausführungen ist eine Honorierungsregelung, welche zu einer Ungleichbehandlung führt, zulässig, da sie gegenüber einem totalen Ausschluss ausserkantonaler Anwältinnen und Anwälte zur Bestellung als amtliche Verteidigungen eine mildere Massnahme darstellt. Schliesslich kann der Kanton Basel-Stadt als ausserordentlich kleinflächiger Kanton auch ein finanzielles Interesse geltend machen, entstünden doch dem Kanton bei der Abgeltung der Wegzeiten und -spesen im Rahmen der Bestellung ausserkantonaler Anwältinnen und Anwälte durchaus beachtliche Mehrkosten. Dies würde einem sparsamen Umgang mit öffentlichen Geldern widersprechen und ist in Anbetracht des Umstands, dass innerkantonal genügend Anwältinnen und Anwälte zur Verfügung stehen, um den Bedarf an amtlichen Verteidigungen abzudecken, nicht erstrebenswert. Vor diesem Hintergrund vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesstrafgerichts an der Angemessenheit der vorliegend erfolgten Entschädigung nichts zu ändern, da im vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid vom Kanton Bern die Rede ist, der als zweitgrösster Kanton mit Basel-Stadt als kleinstem Kanton der Schweiz nicht gleichzusetzen ist. Es liegt insofern eine andere Ausgangslage vor, der angemessen Rechnung zu tragen ist.

3.3.4   Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz willkürlich entschieden haben soll, hat sie doch im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums gehandelt.

4.

Im Weiteren ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer mit einer von den kantonalen Regelungen und der Praxis abweichenden Honorierung seiner Tätigkeit als amtlicher Verteidiger hätte rechnen dürfen. Der Beschwerdeführer führt aus, er habe bereits vor dem Strafgericht (SG.2016.8) als auch dem Appellationsgericht Basel-Stadt (SB.2015.29) eine Wegzeitentschädigung erfolgreich geltend machen können. Daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, besteht doch kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht. Der Beschwerdeführer kann sich demnach nicht darauf berufen, dass er am 3. März 2016 im Vertrauen auf die Ausrichtung einer Wegzeitentschädigung gemäss Entscheid SB.2015.29 das Mandat übernommen habe, da jener Fall erst am 6. April 2016 verhandelt und im Dispositiv eröffnet worden ist. Im Verfahren SB.2015.29 wurde dem Beschwerdeführer möglicherweise wegen des im Vergleich zu anderen Verteidigerinnen und Verteidigern bescheidenen Zeitaufwandes ermessensweise zusätzlich eine Stunde für die Wegstrecke zugesprochen. Dieser Entscheid vermag jedoch nichts an der geltenden Praxis zu ändern.

5.

Entsprechend den Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Umständehalber ist auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Derya Avyüzen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erhoben werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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