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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.06.2016 BES.2016.79 (AG.2016.548)

24. Juni 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·839 Wörter·~4 min·8

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.79

ENTSCHEID

vom 24. Juni 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

[…]                                                                                                  Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt                   Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten

vom 13. April 2016

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 24. Februar 2016 wurde A____ wegen Unzeitigen Bereitstellens von Abfall auf der Allmend der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 50.– bestraft. Ausserdem wurde er zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 200.– verurteilt. Dagegen erhob A____ am 31. März 2016 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen mit den Verfahrensakten am 7. April 2016 zuständigkeitshalber ans Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 13. April 2016 trat der Strafgerichtspräsident infolge Verspätung auf die Einsprache nicht ein und verzichtete auf eine Erhebung von Gerichtskosten.

Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 29. April 2016, womit A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung des Strafbefehls beantragt. Mit erneuter Eingabe vom 4. Juni 2016 wiederholt der Beschwerdeführer seinen Antrag. Der Strafgerichtspräsident hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. April 2016 ist ein Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73 Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]; § 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Bei nicht anwaltlich vertretenen juristischen Laien werden zwar keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung gestellt, jedoch müssen auch sie in solchen Fällen in verständlicher Weise darlegen, inwiefern und weshalb sie die ergangene Verfügung als unrichtig, respektive als fehlerhaft erachten. Eine knappe Darstellung der Gründe, weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird, reicht aus (vgl. AGE BE.2010.27 vom 2. August 2010 E. 1.2).

Der Beschwerde vom 29. April 2016 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer auf den „Begrüssungsbrief“ vom 24. Februar 2016 (womit mutmasslich der Strafbefehl vom 24. Februar 2016 gemeint ist) sogleich reagiert habe (wohl mit Einsprache). Eine Antwort habe er darauf nicht erhalten, weshalb er telefonisch bei der Staatsanwaltschaft nachgefragt habe. Auf den Bescheid, es sei keine Eingabe von ihm eingegangen, habe er gleichentags einen zweiten Brief geschickt (wohl die Eingabe vom 31. März 2016). Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beschwerde zu verbessern und sich zur Frage der Rechtzeitigkeit bzw. der Verspätung seiner Eingabe an den Strafgerichtspräsidenten zu äussern. In seinem Schreiben vom 4. Juni 2016 wiederholt der Beschwerdeführer seine Ausführungen vom 29. April 2016. Der Begründungspflicht ist damit nicht genüge getan. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

2.

2.1      Dass im Übrigen der Strafgerichtspräsident zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist, ergibt sich aus Folgendem: Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 1 und 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen.

2.2      Es ist unbestritten und aufgrund der Akten, namentlich der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post vom 31. März 2016 (Akten S. 9), erstellt, dass der vom 24. Februar 2016 datierende Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 2. März 2016 zugestellt wurde. Die zehntägige Einsprachefrist begann daher am 3. März 2016 zu laufen und endete – da es sich beim letzten Tag der Frist um einen Sonntag handelte – am 14. März 2016. Die mit 31. März 2016 datierte Eingabe des Beschwerdeführers wurde am gleichen Tag der Schweizerischen Post übergeben (Akten S. 11) und erfolgte damit zweifellos verspätet. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe auf den Strafbefehl „sofort reagiert“ (Beschwerde p. 1), ist eine blosse Behauptung und durch nichts erstellt. Die Vorinstanz ist damit zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten. Schliesslich war sie auch nicht gehalten, die verspätete Einsprache gegen den Strafbefehl vom 24. Februar 2016 als Gesuch um Wiederherstellung der verpassten Rechtsmittelfrist im Sinne von Art. 94 StPO zu behandeln und die Sache materiell zu beurteilen. Der Beschwerdeführer hat in der Einsprache nichts vorgebracht, was seine Säumnis hinsichtlich dieser Eingabe als unverschuldet erscheinen liesse.

3.

Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten worden wäre, wäre sie abzuweisen gewesen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 200.– zu tragen. 

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übrigen Auslagen).

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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